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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1999, Az.: BVerwG 2 WD 12.99

Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift im Rahmen einer wehrdisziplinarrechtlichen Maßnahme; Begründung des Rechtsmittels in der Berufungsschrift nach der Wehrdienstordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 12.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 01.12.1998 - AZ: 1 VL 28/98

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 329 - 332
  • DokBer B 1999, 278-280
  • DokBer B 2000, 167-168
  • NVwZ 2000, 204 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehr 1999, 168-169
  • NZWehrR 1999, 168-169

Prozessführer

Stabsunteroffizier ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 19. April 1999
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 1. Dezember 1998 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

2

Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dem Soldaten nach der Verkündung des Urteils mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das Urteil einschließlich der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist u.a. folgender Hinweis enthalten:

"In der Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnet sowie angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen."

3

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1999, der am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, legte der Verteidiger des Soldaten Berufung ein und führte dazu aus:

"Das Urteil wird im Strafmaß angefochten.

Der Soldat ist zu einer Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten verurteilt worden.

Im Urteil wird dem Soldaten eine im übrigen tadelfreie Führung in und außer Dienst bestätigt, was auch durch seine beiden förmlichen Anerkennungen zum Ausdruck kommt. Insbesondere vor diesem Hintergrund, bei allem Verständnis für die sicherlich auch gewichtigen Gründe, die das erkennende Gericht für seine Maßnahme gefunden hat, hätte nach Ansicht der Verteidigung auch eine weniger einschneidende Maßnahme genügt."

4

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Akten am 17. März 1999 dem Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - vorgelegt. Er hält die ausdrücklich und nach den weiteren Ausführungen auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung für nicht hinreichend begründet, deshalb für unzulässig.

5

II

Die Berufung ist unzulässig.

6

Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die Anträge zu begründen. Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5.88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2.91 - <BVerwGE 93, 44 = NVwZ 1991, 786 >, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]>, vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9.92 - und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -), wurde sowohl der Soldat als auch sein Verteidiger zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die im Anschluß an die Urteilsverkündung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 1. Dezember 1998 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Verteidiger am 21. Dezember 1998 und dem Soldaten am 7. Januar 1999 zugestellten Urteilsausfertigung. Die Berufungsschrift erfüllt jedoch lediglich teilweise die gesetzlichen Anforderungen, soweit sie das angefochtene Urteil bezeichnet und sinngemäß eine Milderung der verhängten Maßnahme begehrt. Aus den Worten "das Urteil wird im Strafmaß angefochten" ist - trotz der im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren nicht zutreffenden Verwendung des Begriffs "Strafmaß" - das Begehren des Berufungsführers zu ersehen, lediglich die Maßnahmebemessung, nicht jedoch die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer zur Überprüfung zu stellen.

7

Da die Berufungsschrift nicht von dem - rechtsunkundigen - Soldaten, sondern von seinem Verteidiger verfaßt worden ist, sind hier keine verringerten Anforderungen an die Berufungsbegründung in der Hinsicht zu stellen, daß wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angegeben werden muß, inwiefern sich der Berufungsführer durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <a.a.O.> und vom 1. Oktober 1996 - BVerwG 2 WD 39.96 -). Vielmehr ist ein - rechtskundiger - Verteidiger in der Lage und dazu aufgerufen, die Berufung durch substantiierte Ausführungen zu begründen, insbesondere im einzelnen darzulegen, weshalb die tragenden Erwägungen der Begründung des angefochtenen Urteils als unzutreffend oder angreifbar anzusehen seien. Das gilt auch für eine maßnahmebeschränkte Berufung, deren Begründung erkennen lassen muß, weshalb die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nach Auffassung des Berufungsführers unangemessen hart erscheint.

8

Der Verteidiger hat sich in der Berufungsschrift jedoch darauf beschränkt, die von der Truppendienstkammer zugunsten des Soldaten schon berücksichtigten persönlichen Milderungsgründe seiner tadelfreien Führung in und außer Dienst sowie der beiden ihm erteilten förmlichen Anerkennungen zu wiederholen und daran die Folgerung zu schließen, daß trotz der sicherlich gewichtigen Gründe der Truppendienstkammer auch eine weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme als ausreichend anzusehen sei.

9

Hinsichtlich der Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens läßt die Berufungsschrift indessen nicht erkennen, ob und inwieweit die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme als verfehlt, unverhältnismäßig oder jedenfalls angreifbar angesehen wird, weichem der genannten persönlichen Milderungsgründe des Soldaten ein zu geringes Gewicht beigemessen worden sein könnte und inwieweit daraus Folgerungen für die begehrte Milderung in der Maßnahmebemessung gezogen werden, insbesondere aus welchen Gründen die Degradierung des Soldaten zum Hauptgefreiten im Verhältnis zu Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens als unangemessen angesehen wird. Nur wenn das Berufungsgericht aus der Berufungsschrift die Begründung des Rechtsmittels, auf die der Berufungsführer sein Milderungsbegehren stützt, im einzelnen erfährt oder jedenfalls zu ersehen vermag, ist es in der Lage, die Berufungshauptverhandlung in sachdienlicher Weise vorzubereiten, etwa Vorsorge für eine Beweisaufnahme zu treffen.

10

Da somit die Berufungsbegründung nicht den zwingenden Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO entspricht, war die Berufung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auf den Bund besteht wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels keine gesetzliche Grundlage.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier