Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1991, Az.: BVerwG 2 WDB 2/91

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels wegen eines Dienstvergehens unter Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre; Verlängerung einer Berufungsfrist zur Begründung eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 2/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 09.01.1991 - AZ: 7 VL 4/90

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 44 - 45
  • NVwZ 1991, 786 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Gebot, die Berufung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts im disziplinarrechtlichen Verfahren innerhalb der Berufungsfrist zu begründen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Ergänzung zu BVerwGE 86, 10 [BVerwG 02.05.1988 - 2 WDB 5/88]).

In dem Disziplinargerichtliches Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 7. März 1991
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Soldaten vom 26. Januar 1991 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der Soldat wurde durch Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Oktober 1990 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt unter Abkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre.

2

Das Urteil wurde dem Soldaten mit Rechtsmittelbelehrung am 5. Dezember 1990 zugestellt. Bereits in der ihm bei der Urteilsverkündung ausgehändigten schriftlichen Rechtsmittelbelehrung war er darauf hingewiesen worden, daß die Rechtsmittelfrist einen Monat nach Urteilszustellung betrage und die Berufung nur dann rechtzeitig sei, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist bei Gericht oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingehe und daß in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen sowie anzugeben sei, inwieweit es angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden; die Anträge seien zu begründen.

3

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Dezember 1990, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 2. Januar 1991 und damit innerhalb der Berufungsfrist einging, hat der Soldat Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise auf eine einfache Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Eine nähere Begründung hat sich der Verteidiger bis zur Kenntnisnahme des Akteninhalts, insbesondere des Sitzungsprotokolls vom "18.8.90", vorbehalten.

4

Mit Schreiben vom 2. Januar 1991 hat auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Senats die Geschäftsstelle der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dem Verteidiger eine Protokollabschrift der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1990 übersandt und ihn zugleich darauf hingewiesen, daß die "Frist für die Einlegung der Berufung - mit Begründung - am 7.1.1991" ablaufe. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Geschäftsstelle des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts dem Verteidiger den Eingang der Berufungsschrift vom 28. Dezember 1990 am 2. Januar 1991 bestätigt und ihn "vorsorglich darauf hingewiesen, daß auch die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsfrist einzulegen" sei.

5

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 4. Januar 1991, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 7. Januar 1991 eingegangen ist, beantragte der Verteidiger, "eine angemessene Frist (von mind. 3 Wochen) für die Begründung der Berufung zu bewilligen bzw. die Begründungsfrist insoweit zu verlängern". Mit Schreiben vom 7. Januar 1991 teilte der Vorsitzende des 2. Wehrdienstsenats dem Verteidiger mit, daß seinem Antrag vom 4. Januar 1991 nicht entsprochen werden könne, da das Gesetz eine Verlängerung der Berufungsfrist zur Begründung des Rechtsmittels nicht vorsehe. Die Geschäftsstelle des 2. Wehrdienstsenats versuchte am 7. Januar 1991 vergeblich, den Verteidiger telefonisch zu erreichen, um ihn über die Entscheidung des Vorsitzenden des 2. Wehrdienstsenats vorab zu informieren. Noch am selben Tag hat Regierungsamtmann T., Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer -, den Soldaten auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen und ihm die FAX-Nr. des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mitgeteilt. Da jedoch bis 7. Januar 1991, 24.00 Uhr, kein weiterer Schriftsatz des Soldaten oder seines Verteidigers beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate eingegangen ist, hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluß vom 9. Januar 1991, der dem Soldaten am 24. Januar 1991 zugestellt worden ist, die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht rechtzeitig begründet worden.

6

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1991, der beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 29. Januar 1991 eingegangen ist, hat der Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Januar 1991 eingelegt und dessen Aufhebung beantragt.

7

Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:

8

Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts liege prinzipiell in der - entbehrlichen - Antragstellung bereits eine Begründung des am "28. Dezember 1990 eingelegten" Rechtsmittels insofern, als dort in erster Linie "Freispruch - besser: Verfahrenseinstellung -" beantragt worden sei. Dies enthalte logischerweise bereits den Vorwurf unzutreffender Rechtsanwendung. Die Verletzung materiellen Rechts durch das angefochtene Urteil sei unabhängig von der unverhältnismäßigen Ahndung einer unschädlichen, im kleinsten Kreis verbliebenen - bereits anderweit gesühnten - Unkorrektheit, falls sie überhaupt gegeben gewesen sei, allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Satz 2 WDO begründet. Danach habe neben der Beförderungssperre eine Dienstgradherabsetzung nicht verhängt werden dürfen. DieWehrdisziplinarordnung lasse die Verlängerung einer Rechtsmittelfrist, also einer gesetzlichen Frist, zu, wie z.B. § 110 Abs. 1 Satz 2 WDO zu entnehmen sei. Selbst das allgemeine Strafrecht sehe für die Begründung sogar einer Revision eine Frist von einem Monat vor. Die Vorstellung, daß die Anfechtung eines Urteils des Truppendienstgerichts ohne Überlegungs- bzw. Bearbeitungszeit gewissermaßen auf der Stelle zu begründen sei, verstoße gegen verfassungsmäßige Rechte. Die Sache sollte dem Bundesverfassungsgericht "unterbreitet" werden.

9

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Beschluß vom 5. Februar 1991 der Beschwerde nicht abgeholfen.

10

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde entgegengetreten; er hält sie für unbegründet.

11

II

Die Beschwerde ist zwar zulässig (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO), aber nicht begründet.

12

Gemäß § 111 Abs. 2 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Auf diese Bestimmung sind der Soldat und sein Verteidiger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Der Soldat hat zudem im Anschluß an die Hauptverhandlung am 18. Oktober 1990 eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt erhalten.

13

Der Vorschrift des § 111 Abs. 2 WDO entsprach die Berufungsschrift vom 28. Dezember 1990 nicht; sie enthielt keine Begründung des Begehrens und sollte dies auch gar nicht; denn der Verteidiger hatte sich eine "nähere Begründung" bis zur Kenntnisnahme des Akteninhalts, insbesondere des Sitzungsprotokolls vom "18.8.90", vorbehalten. Die Begründung kann zwar auch außerhalb der Berufungsschrift erfolgen, muß aber innerhalb der Berufungsfrist nachgeholt werden. Für den Bereich der Wehrbeschwerdeordnung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß aus der kurzen zweiwöchigen Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO noch keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zum Gericht folge. Für diese kurze Frist spreche das schützenswerte Interesse der Bundeswehr, den Ablauf des militärischen Dienstes nicht länger als unbedingt notwendig durch die Ungewißheit über die Bestandskraft von Befehlen und Maßnahmen zu belasten (BVerfG Beschluß vom 30. Januar 1991 - 2 BvR 712/90). Dieser Gesichtspunkt gilt hier um so mehr, als die Frist für die Einlegung und Begründung der Berufung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO einen Monat nach Zustellung des Urteils des Truppendienstgerichts beträgt und der Soldat nach § 11 WDOüber die Form und Frist der Anfechtung in diesem Urteil schriftlich zu belehren ist. Es ist unerheblich, daß die Strafprozeßordnung, abweichend von der Regelung der Wehrdisziplinarordnung, gesonderte Fristen für die Begründung der Berufung (§ 317 StPO) und der Revision (§ 345 StPO) vorsieht. Die einheitliche Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung im disziplinargerichtlichen Verfahren ist im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot für Disziplinarsachen (§ 9 Abs. 1 WDO) ausdrücklich gewollt; sie soll nur unter außergewöhnlichen Umständen zugleich mit der Zustellung des Urteils der Truppendienstkammer verlängert werden können (§ 110 Abs. 1 Satz 2 WDO). Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, eine solche im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen abweichende Regelung vorzusehen (vgl. BVerfG Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 BvR 1667/87). Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des§ 111 Abs. 2 WDO erübrigte sich daher.

14

Der zwingenden Forderung, die Berufung innerhalb der Berufungsfrist zu begründen, ist weder der Soldat noch sein Verteidiger nachgekommen. Die in der Berufungsschrift angekündigte Begründung ist bis zum 7. Januar 1991 nicht bei einer zur Entgegennahme der Berufung befugten Stelle eingegangen. Der Soldat hat sich auch nicht zur Aufnahme einer Niederschrift bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten gemeldet (§ 111 Abs. 1 Satz 3, § 107 Satz 2 WDO).

15

Entgegen der Auffassung des Verteidigers sieht das Gesetz eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nicht vor. Der Hinweis auf § 110 Abs. 1 Satz 2 WDO geht fehl, da diese Bestimmung den Aufenthalt des Soldaten aus dienstlichen Gründen im Ausland voraussetzt. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat daher die Berufung des Soldaten wegen der fehlenden Begründung zu Recht verworfen (BVerwGE 86, 10 [BVerwG 02.05.1988 - 2 WDB 5/88]).

16

Dem Soldaten kann auch nicht von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Soldaten zwar in Straf- und Disziplinarsachen nach der Rechtsprechung nicht zuzurechnen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Juni 1981 - 2 WDB 9/81). Die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt aber voraus, daß die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Dies ist hier nicht geschehen. Selbst aus der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 1991 kann nicht entnommen werden, ob der Soldat die Tat- und Schuldfeststellungen, die rechtliche Würdigung oder die Bemessungsüberlegungen des Urteils der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. Oktober 1990 angreifen will. Die Frage, ob dem Soldaten ein persönliches Mitverschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzulasten ist, weil er auf die fernmündliche Belehrung durch Regierungsamtmann Tretschok vom 7. Januar 1991 nicht reagiert hat, brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier