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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1988, Az.: BVerwG 2 WDB 5/88

Pflichtverteidiger; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Rechtsmittel; Neuer Verteidiger; Wehrrecht; Truppendienstgericht; Disziplinarrecht; Berufungsbegründung; Frist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 5/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 27.01.1988 - AZ: N 8 VL 7/87

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 10 - 15
  • NJW 1989, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 159 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wer Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt, ist zumindest dann verpflichtet, sich rechtzeitig um einen anderen Verteidiger zu bemühen, wenn er aus bisherigen Verfahren weiß, daß sein bisheriger Pflichtverteidiger schon öfter wegen längerer Erkrankung arbeitsunfähig, nicht erreichbar und dessen Kanzlei demzufolge geschlossen war.

  2. 2.

    Die Berufung gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts im disziplinargerichtlichen Verfahren muß innerhalb der Berufungsfrist auch begründet werden. Dazu genügt der Hinweis, Berufungsanträge und Berufungsbegründungen würden einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, ebensowenig wie die Bezugnahme auf den schriftlichen und mündlichen Vortrag in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 2. Mai 1988
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Soldaten vom 12. Februar 1988 gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Januar 1988, mit dem seine Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 20. Oktober 1987 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäß begründeten Berufung verworfen wurde, und seine Anträge vom 8. und 12. Februar 1988, ihm wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Antragsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der Soldat wurde am 20. Oktober 1987 von der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberleutnants herabgesetzt.

2

Das Urteil wurde ihm am 25. November 1987 zugestellt; in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde er darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelfrist einen Monat betrage und die Berufung nur dann rechtzeitig sei, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Frist bei Gericht oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingehe. Des weiteren wurde er darauf hingewiesen, daß in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen sowie anzugeben sei, inwieweit es angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden. Die Anträge seien zu begründen.

3

Mit Schriftsatz seines Verteidiges vom 28. Dezember 1987, eingegangen am selben Tag und damit am letzten Tag der Frist, hat der Soldat bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten - beim Offizier vom Dienst des Sanitätskommandos ... - Berufung einlegen lassen. Die Berufungsschrift enthielt weder Anträge noch Begründung, sondern lediglich den Hinweis:

"Die Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."

4

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwarf mit Beschluß vom 27. Januar 1988, der dem Soldaten am 1. Februar 1988 zugestellt wurde, die Berufung als unzulässig, da die Berufungsschrift keinen Antrag enthalte und nicht rechtzeitig begründet worden sei.

5

Mit Schreiben vom 8. Februar 1988, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 11. Februar 1988 eingegangen ist, beantragte der Soldat, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In einem ausführlichen Gespräch mit seinem neuen Anwalt Z., an dem auch sein früherer Verteidiger ... I. teilgenommen habe, sei das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil besprochen worden. Sein früherer Anwalt sei nicht mehr als Anwalt tätig, so daß er sich eine neue anwaltschaftliche Vertretung habe suchen müssen. Die Suche nach einem neuen Anwalt habe sich durch die Vorweihnachtszeit und die folgenden Feiertage verzögert. In diesem Gespräch mit Rechtsanwalt Z. sei ihm von diesem dargetan worden, daß Berufungsanträge sowie die Begründung der Berufung nicht sofort erforderlich seien, da hierzu auch jederzeit später die Möglichkeit bestünde. Er habe keine Veranlassung gesehen, daran zu zweifeln. In einem späteren Gespräch mit seinem anwaltschaftlichen Vertreter habe dieser ihm angedeutet, daß er die strafprozeßrechtlichen Vorschriften analog angewandt habe, wonach die Einlegung der Berufung gegen ein Urteil weder begründet, noch mit Anträgen versehen sein müsse. Er, der Soldat, habe nunmehr den Eindruck gewonnen, daß Rechtsanwalt Z. möglicherweise insoweit über die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung nicht ausreichend unterrichtet gewesen sei. Er selbst habe den Ausführungen seines Anwalts uneingeschränkt vertraut und keine eigenen Nachforschungen vorgenommen, zumal er davon ausgegangen sei, daß Rechtsanwalt Z. sich mit dem Urteil vom 20. Oktober 1987 befaßt und auch die dazugehörige Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen habe. Als juristischer Laie sei er von der überzeugenden Argumentation seines Anwalts ausgegangen, die Stellung der Anträge und ihre Begründung könnten jederzeit bis zur erneuten Verhandlung vorgenommen werden, ja seien eventuell sogar entbehrlich. Er verlange deshalb, daß dieses Versehen seines Anwalts nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, zumal ihm ein möglicher Regreß gegen den Anwalt nicht die durch die eintretende Rechtskraft des truppendienstgerichtlichen Urteils entstehenden Nachteile ausgleichen könne. Da er selbst keinerlei verfahrensrechtliche Kenntnisse in diesem Bereich habe, habe er insoweit seinem neuen Anwalt das entsprechende Vertrauen geschenkt und seinem Rechtsrat wie seinen juristischen Kenntnissen vertraut. Zur Glaubhaftmachung seiner Ausführungen versichere er an Eides statt, daß die Beratung durch Rechtsanwalt Z. in der vorerwähnten Weise erfolgt sei. Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung sei ihm bekannt.

6

Mit gleichem Schreiben holte der Soldat die versäumten Berufungsanträge sowie die Begründung der Berufung nach.

7

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1988, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten am 15. Februar 1988 eingegangen ist, beantragten auch die Verteidiger, dem Soldaten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und legten gleichzeitig Beschwerde gegen den Beschluß der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Januar 1988 ein, wonach die Berufung als unzulässig verworfen worden war.

8

Zur Begründung des Antrags führten die Verteidiger aus:

9

Sowohl der Berufungsführer als auch sie hätten ohne eigenes Verschulden die Berufungsbegründung unterlassen. Der Berufungsführer sei erstinstanzlich von Rechtsanwalt I. anwaltschaftlich vertreten worden. An diesen sei auch das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden, woraufhin der Soldat mehrfach versucht hätte, sich bezüglich der Durchführung der Berufung mit Rechtsanwalt I. kurzzuschließen. Auf Grund dessen, daß dieser seine anwaltschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe, seien sämtliche Versuche, Rechtsanwalts I. zu erreichen, bis zur Weihnachtswoche hin fehlgeschlagen. Hierdurch habe sich für den Berufungsführer auch eine erhebliche Zeitverzögerung zur Besprechung und Regelung seiner Berufungsführung ergeben. Ihm sei mitgeteilt worden, daß ein Besprechungstermin erst am 28. Dezember 1987 erfolgen könne, da Rechtsanwalt I. vorher keine Zeit habe und er sich erst um einen Ersatzkollegen bemühen müsse, welcher diese Angelegenheit für den Soldaten durchführen könne. Aus diesem Grunde habe Rechtsanwalt I. dem jetzigen anwaltschaflichen Vertreter des Soldaten am Tage vor Weihnachten mitgeteilt, daß er für den 28. Dezember 1987 einen Besprechungstermin in einer Berufungsangelegenheit haben müsse. Rechtsanwalt Z. habe den Termin zum 28. Dezember 1987 abends zugesagt. Aus den vorgenannten Gründen habe der Berufungsführer im Gegensatz zu üblichen Berufungsfristen lediglich eine erheblich verkürzte Zeit zur Verfügung gehabt, um mit seinem erstinstanzlichen Anwalt und seinem jetzigen Verteidiger die Urteilsgründe der ersten Instanz zu besprechen und die Berufung durchzuführen. Diese erhebliche Zeitverkürzung auf lediglich wenige Tage sei vollkommen unabhängig vom Willen des Berufungsführers gewesen, da nach Niederlegung seiner Zulassung der erstinstanzliche Anwalt weder erreichbar noch besprechungsbereit gewesen sei. Am Abend des 28. Dezember 1987 - dem Tag des Ablaufens der Berufungsfrist - seien nach Dienstschluß der Berufungsführer zusammen mit seinem früheren Verteidiger in der Kanzlei erschienen und hätten mitgeteilt, daß aus Fristgründen noch am gleichen Tage Berufung gegen das hier angegriffene erstinstanzliche Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord einzulegen sei. Angesichts der fortgeschrittenen Zeit habe das vom Berufungsführer vorgelegte, 45 Seiten umfassende Urteil der 8. Kammer nicht vollständig durchgearbeitet werden können. Da die Kanzlei auch über einen Gesetzestext der Wehrdisziplinarordnung oder eine Kommentierung nicht verfügt habe und die Kommentierung zu § 111 WDO nicht habe durchgearbeitet werden können, sei auf die Rechtsmittelbelehrung der Urteilsausfertigung zurückgegriffen worden, worin festgestellt sei, daß die Anträge zu begründen seien. Aus diesem Wortzusammenhang habe Rechtsanwalt Z. angesichts dessen, daß keine Zeit zur Bearbeitung verblieben sei, dem Wortlaut nach nur entnommen, daß die Berufung zu begründen, nicht jedoch wann sie zu begründen sei. Da die Strafprozeßordnung in den §§ 317 und 318 einen Begründungszwang nicht vorsehe und auch Gründe und Anträge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden könnten, habe Rechtsanwalt Z. davon ausgehen können und müssen, daß eine von diesen allgemeinen Grundsätzen der Strafprozeßordnung abweichende Überraschungsregelung in der Wehrdisziplinarordnung mit dem absoluten Begründungszwang nicht bestehe. Unabhängig hiervon hätte bei der verbleibenden Zeit das 45 Seiten umfassende Urteil nicht sorgfältig durchgearbeitet und eine Berufungsbegründung erstellt werden können, zumal eine Schreibkraft, die die Berufungsbegründung hätte niederschreiben können, nicht mehr anwesend gewesen sei. Auf Grund der ungewöhnlichen Situation, daß der erstinstanzliche Anwalt dem Berufungsführer nicht mehr beratend zur Verfügung gestanden habe und dieser auch erst einen Termin am letzten Tag der Berufungsfrist zugesagt und mit Rechtsanwalt Zumhasch vereinbart habe, sei zu entnehmen, daß dem Berufungsführer überhaupt kein Verschulden treffe, zumal er sich auf die Rechtsausführungen seines erstinstanzlichen Prozeßvertreters und des Rechtsanwalts Z. verlassen habe, ebensowenig wie Rechtsanwalt Z. ein Verschulden treffe, allenfalls ein so geringes und unerhebliches, daß dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sei. Auch der Verteidiger holte in diesem Schriftsatz die versäumten Anträge und die ordnungsgemäße Begründung der Berufung nach.

10

Zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 27. Januar 1988 führte er aus:

11

Das Berufungsschreiben enthalte keine konkreten Anträge und keine Begründung. Insoweit hätte das Gericht würdigen müssen, inwieweit nicht dadurch, daß eine Berufung ohne Antrag eingelegt worden sei, das gesamte Urteil einschließlich der Entscheidungsgründe zur Überprüfung gestellt worden sei. Angesichts dessen, daß in dem erstinstanzlichen Urteil lediglich eine Rechtsfolge ausgesprochen worden sei, nämlich daß der Soldat wegen eines Dienstvergehens vom Dienstgrad eines Hauptmanns in den eines Oberleutnants herabgesetzt werde, komme gerade nur die Aufhebung dieser Maßnahme in Betracht, so daß insoweit der Antrag nur lauten könne, gerade diese Rechtsfolgen nicht auszusprechen. Das hätte durch entsprechende Würdigung der Berufungsschrift zugrunde gelegt werden können. Hinsichtlich der Begründung hätte insoweit überprüft werden können und müssen, inwieweit die bereits erstinstanzlich zu Protokoll gegebenen Einwendungen des Berufungsführers auch hier nur hätten wiederholt werden können und daher die Wiederholung der Berufungsgründe überflüssig gewesen wäre, da sie bereits vor Einlegung der Berufung dargelegt worden seien. Insoweit hätten dem Gericht auch die Gründe, weshalb das erstinstanzliche Urteil zur vollen Oberprüfung gestellt werden würde, vorgelegen und wären in der Berufungsbegründung lediglich wiederholt worden. Dies würde jedoch bedeuten, daß die über den Disziplinarvorgesetzten eingelegte Berufung entgegen der Auffassung des Gerichts im Wege der Auslegung nicht nur Berufungsanträge, sondern auch eine bereits zu Protokoll gegebene Begründung enthalten habe, so daß sämtliche Voraussetzungen für eine Berufung gegeben gewesen seien und diese nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen.

12

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Beschluß vom 3. März 1988 der Beschwerde nicht abgeholfen.

13

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsanträgen entgegengetreten; er hält sie für unbegründet.

14

Mit Schriftsatz vom 19. April 1988 haben die Verteidiger auf die Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwals unter nochmaliger Darlegung des Geschehensablaufs erwidert.

15

II

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO). Sie ist jedoch nicht begründet.

16

Gemäß § 111 Abs. 2 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Auf diese Bestimmung ist der Soldat und sein Verteidiger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Diesen Vorschriften entsprach die Berufung vom 28. Dezember 1987 nicht. Die Berufungsschrift enthielt weder Anträge noch eine entsprechende Begründung. Sie sollte dies auch gar nicht; denn "die Berufungsanträge sowie die Berufungsbegründung" sollten "einem gesonderen Schriftsatz vorbehalten" bleiben. Selbst eine Bezugnahme auf den schriftlichen und mündlichen Vortrag in dem Truppendienstgerichtsverfahren hätte nicht genügt. Eine solche Bezugnahme läßt nämlich nicht erkennen, welche Feststellungen des Truppendienstgerichts angefochten werden sollen. Der schriftliche und mündliche Vortrag im Truppendienstgerichtsverfahren kann sich nur auf das vorliegende Ermittlungsergebnis und auf das Beweisverfahren beziehen. Die Berufungsbegründung hat sich demgegenüber mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Nur so wird das Berufungsgericht in die Lage versetzt, die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung sachgerecht zu fördern. Angesichts der gegenüber § 110 Abs. 1 und § 111 Abs. 2 WDO nachgeordneten Stellung des § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß dem absoluten Begründungszwang der Wehrdisziplinarordnung innerhalb der Berufungsfrist genügt werden muß (BVerwG Beschluß vom 9. Juni 1986 - 2 WDB 8/86).

17

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat daher die Berufung des Soldaten mangels eines ordnungsgemäßen Inhalts zu Recht verworfen.

18

2.

Die Anträge des Soldaten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Berufung sind zulässig (§ 85 Abs. 1 WDO i.V.m. §§ 44, 45 StPO). Sie sind aber ebenfalls in der Sache unbegründet.

19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die an eine Frist gebundene Prozeßhandlung kann nach § 44 StPO nur erteilt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Verbietet sich einerseits eine "Oberspannung" der Anforderungen in den Vorkehrungen gegen die Fristversäumnis, so muß es sich andererseits um Ereignisse handeln, die unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, der Sachlage angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen Folgen zu vermeiden sind. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Verschulden des Verteidigers, der eine Frist versäumt hat, dem Antragsteller nicht anzulasten ist. Das gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 25, 89). Ein solches Mitverschulden des Antragstellers an der Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Berufung ist hier gegeben. Der Antragsteller war nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist für seine Berufungsanträge und deren Begründung einzuhalten. Er hat sich zunächst zu Recht um die Aufnahme einer Verbindung mit seinem früheren Pflichtverteidiger bemüht, da die Einlegung der Berufung noch von der Bestellung des Verteidigers im ersten Rechtszug mitumfaßt war. Er durfte sich jedoch nicht damit zufrieden geben, daß er mit seinem früheren Pflichtverteidiger erst in der Weihnachtswoche telefonisch in Verbindung treten konnte. Das Urteil der Truppendienstkammer war ihm bereits am 25. November 1987 zugestellt worden. Der Antragsteller durfte es daher schon nicht darauf ankommen lassen, daß er erst in der letzten Woche der Berufungsfrist seinen bisherigen Pflichtverteidiger erreichen konnte. Nach den mehrfachen vergeblichen Versuchen, seinen Verteidiger zu sprechen, hätte er nach den Ursachen dessen Unerreichbarkeit forschen müssen, zumal ihm aus dem anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren und aus dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Osterholz bekannt war, daß sein früherer Pflichtverteidiger schon öfter wegen längerer Erkrankung arbeitsunfähig, nicht erreichbar und dessen Kanzlei demzufolge geschlossen war. Unter diesen Umständens hätte der Antragsteller sich lange vor Beginn der Weihnachtswoche um einen anderen Verteidiger bemühen oder selbst eine ordnungsgemäße Berufung eingelegen müssen. Daß er zu letzterem fähig war, beweist sein Schreiben vom 8. Februar 1988. Auch nach der Verbindungsaufnahme mit seinem früheren Verteidiger hat der Soldat nicht ohne Verschulden gehandelt. Nachdem er erfahren hatte, daß sein früherer Verteidiger seine Zulassung als Rechtsanwalt niedergelegt und für ihn keine Zeit hatte, oblag es erst recht seiner Sorgfaltspflicht, umgehend für Abhilfe zu sorgen und sich um einen anderen Verteidiger zu bemühen. Keinesfalls hätte der Antragsteller wegen des tatsächlich und rechtlich schwierigen Gegenstands des disziplinargerichtlichen Verfahrens und der persönlichen Auswirkungen dieses Verfahrens auf seine Laufbahn den Rücksprachetermin am letzten Tag der Berufungsfrist - am 28. Dezember 1987 - bei seinem neuen Verteidiger akzeptieren dürfen. Er hätte auf einem früheren Termin bestehen oder sich einen anderen Verteidiger suchen oder beim Vorsitzenden der Truppendienstkammer die Bestellung eines Verteidigers beantragen oder notfalls die Berufung nunmehr selbst einlegen müssen. Da er zum ersten Mal am Abend des 28. Dezember 1987 bei seinem neuen Wahlverteidiger erschienen ist, um die Einlegung der Berufung zu erörtern, konnte das Urteil naturgemäß nicht mehr sorgfältig durchgearbeitet und nicht mehr geklärt werden, ob die Berufung auch innerhalb der Frist zu begründen ist. Deshalb war für die nicht ordnungsgemäße Einlegung der Berufung vom 28. Dezember 1987 der Zeitdruck mitursächlich, in den der Soldat seinen neuen Wahlverteidiger unmittelbar vor Ablauf der Berufungsfrist gebracht hatte.

20

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1972 - 2 WDB 16/72-, vom 8. Januar 1973 - 2 WDB 31/72 - und vom 29. Juni 1981 - 2 WDB 9/81), ist auch ein von einem Rechtsanwalt verteidigter Soldat bei der Beachtung prozessualer Vorschriften nicht aller Sorgfaltspflichten ledig. Da der Antragsteller hier die ihm zumutbare Sorgfalt nicht hat walten lassen und ihn daher ein eigenes (Mit-)Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Berufung trifft, konnten seine Wiedereinsetzungsanträge keinen Erfolg haben.

21

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO.

Hacker
Dr. Ehrl
Roth