Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1986, Az.: BVerwG 2 WDB 8/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 8/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 24.04.1986 - AZ: N 2 VL 21/85
In dem Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt
am 9. Juni 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten vom 7. Mai 1986 gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer, Soldat auf Zeit bis zum 31. Dezember 1989, wurde mit Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Februar 1986 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels verurteilt. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung wurde ihm am 21. März 1986 übergeben. Mit Schreiben vom 17. April 1986, das am 18. April 1986 beim Truppendienstgericht einging, legte der Soldat hiergegen Berufung ein. Eine Begründung enthielt die Berufungsschrift nicht; diese wurde in einem weiteren Schreiben des Soldaten vom 21. April 1986, das am 24. April 1986 beim Truppendienstgericht einging, nachgereicht.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwarf mit Beschluß vom 24. April 1986 die Berufung als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist begründet worden sei. Diese Entscheidung wurde dem Soldaten am 25. April 1986 übergeben.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1986, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, hat der Soldat gegen die Verwerfung seiner Berufung Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Er habe die Berufung selbst rechtzeitig eingelegt, die Begründung hierzu habe er einige Tage später persönlich in den Briefkasten des Truppendienstgerichts geworfen. Bei der Bundeswehr sei es üblich, daß man die Begründung einer Beschwerde nachreichen könne; dies müsse auch beim Truppendienstgericht möglich sein. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung heiße es nicht ausdrücklich, daß die Berufungsbegründung auch innerhalb der Frist dem Truppendienstgericht vorliegen müsse. Außerdem sei unverständlich, daß das Gericht, welches das Urteil gesprochen habe, auch die Berufung ablehnen könne.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 1986 zur Beschwerde Stellung genommen; er hält sie für unbegründet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. § 107 WDO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer, der entgegen der Meinung des Soldaten dafür auch zuständig war, hat zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 112 Satz 1 WDO).
Das Urteil des Truppendienstgerichts wurde dem Soldaten nach der in der Akte befindlichen, von ihm unterzeichneten Empfangsbestätigung am 21. März 1986 übergeben. Die Berufungsfrist lief damit für ihn mit dem 21. April 1986 ab (110 Abs. 1 Satz 1 WDO). Gemäß § 111 Abs. 2 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen. Anders als bei einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, einer Beschwerde gegen eine einfache Disziplinarmaßnahme nach § 38 WDO, oder - wie hier - einer Beschwerde nach § 109 WDO, die zu ihrer Zulässigkeit keiner Begründung bedürfen, so daß es unerheblich ist, ob eine solche überhaupt und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist nachgereicht wird, muß also die Berufung gegen truppendienstgerichtliche Urteile eine Begründung der zu stellenden Anträge enthalten, und diese muß vor Ablauf der Berufungsfrist dem Gericht vorliegen. Dies ist hier nicht geschehen.
Auf die Notwendigkeit fristgerechter Berufungsbegründung wurde der Soldat in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen. Es ist zwar richtig, daß dort nicht ausdrücklich eine Begründung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gefordert wird. Dies ergibt sich aber daraus, daß die Rechtsmittelbelehrung die Begründung der Anträge in der Berufungsschrift, die innerhalb der Berufungsfrist dem Gericht vorliegen muß, verlangt. Der Soldat hätte aus diesem Wortlaut entnehmen müssen, daß er bereits in seiner Berufungsschrift die Begründung anzuführen habe. Die Rechtsprechung hat es zwar für zulässig erachtet, daß die Begründung nicht in der Berufungsschrift selbst, sondern in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht wird; sie hat aber daran festgehalten, daß der Begründungsschriftsatz innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht vorliegen muß. Die Fristbindung auch der Berufungsbegründung hat ihren Grund darin, daß eine sachgerechte Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung nur möglich ist, wenn der Berufungsführer erklärt, in welchem Umfang er das Urteil anfechten will, welche Abänderungen er wünscht und welchen Erfolg er erstrebt. Diese Erklärung kann nur bis zum Ablauf der Berufungsfrist erfolgen, andernfalls läge es in der Hand des Berufungsführers, die Sache nach Belieben zu verzögern, oder das Gericht wäre gezwungen, alle in dem konkreten Fall denkbaren Verfahrensmöglichkeiten bei der Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung einzubeziehen. Beides würde zu untragbaren Ergebnissen führen. Deshalb sind die Rechtsmittelfristen der Wehrdisziplinarordnung Notfristen und stehen nicht zur Disposition der Wehrdienstgerichte und der Verfahrensbetroffenen.
Bei dem angegebenen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hätten sich dem Soldaten zumindest Zweifel bezüglich des einzuhaltenden Zeitraumes der Begründung aufdrängen und ihn veranlassen müssen, Rechtsauskunft etwa bei der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts oder bei seinem Disziplinarvorgesetzten einzuholen. Dies hat er nicht getan. Er hat somit auch nicht ohne eigenes Verschulden die rechtzeitige Berufungsbegründung versäumt, so daß die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst dann nicht vorlägen, wenn seine Beschwerde in einen darauf gerichteten Antrag umgedeutet werden könnte.
Da angesichts der eindeutigen Rechtslage die Möglichkeit auszuscheiden hatte, daß die Kammer der Beschwerde hätte abhelfen können, erschien es dem Senat entbehrlich, zunächst eine Abhilfeentscheidung der Kammer gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 WDO herbeizuführen (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Dezember 1984 - 2 WDB 16/84 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO.
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt