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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1991, Az.: BVerwG 2 WD 55.91

Wehrrecht; Berufung; Anfechtung der Urteilsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 55.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 16.07.1991 - AZ: 8 VL 22/91

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 168 - 171
  • BVerwGE 1993, 168-171
  • DokBer B 1992, 194-196
  • NVwZ 1993, 70 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1992, 32-34
  • NZWehrr 1994, 36-37

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, wenn sie lediglich "die Änderung des (angefochtenen) Urteils" beantragt, ohne anzugeben, welche Änderung begehrt wird.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth
am 8. Oktober 1991
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Juli 1991 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den Soldaten am 16. Juli 1991 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten. Das Urteil wurde dem Soldaten in Ausfertigung am 29. Juli 1991 übergeben; es enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der es unter anderem heißt:

"In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen sowie anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen."

2

Mit Schreiben vom 30. Juli 1991, das am 1. August 1991 eingegangen ist, erklärte der Soldat gegenüber der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fechte ich das Urteil gegen mich mit der Geschäftsnr. Az N 8 VL 22/91 an. Die Anfechtung richtet sich gegen das Urteil als Ganzes, die Begründung liegt in Unkorrektheiten in der Urteilsbegründung.

Hochachtungsvoll,

(Unterschrift)"

3

Mit Schreiben vom 9. August 1991 wies der Wehrdisziplinaranwalt den Soldaten darauf hin, daß seine Berufungsschrift den Erfordernissen des § 111 Abs. 2 WDO nicht entspreche, weil

"sie weder einen Antrag enthält, noch auch nur im Ansatz erkennen läßt, welche Feststellungen des von Ihnen angefochtenen Urteils (z.B. zugrundeliegender Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung) unzutreffend sein sollen. Insoweit muß nach diesseitiger Auffassung Ihre Berufung als unzulässig verworfen werden, sofern nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist (29.08.1991) die gravierenden Mängel Ihrer Berufung noch geheilt werden."

4

Unter dem 26. August 1991, eingegangen am 27. August 1991, richtete der Soldat sodann folgendes Schreiben an die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord:

"Betrifft: Urteil Az N 8 VL 22/91

Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Antrag: Hiermit fechte ich das oben bezeichnete Urteil an und beantrage die Neuaufnahme des Verfahrens.

Ich fechte das Urteil als Ganzes an und beantrage die Änderung des Urteils, da der zugrundeliegende Sachverhalt unzutreffend ist.

Begründung: Im Anschuldigungspunkt 2 konnte es bislang nicht erwähnt werden, und daher rechtlich auch nicht bewertet werden, daß ich zu dem Zeitpunkt der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe unter dem Einfluß von Drogen stand. Zu einer dementsprechenden Aussage vor Gericht bin ich gewillt und bereit."

5

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Akten am 30. September 1991 dem Wehrdienstsenat vorgelegt; er hält die Berufung mangels ausreichenden Antrags und ungenügend spezifizierter Begründung für unzulässig.

6

II

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.

7

Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die Anträge zu begründen. Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der Berufungsfrist erfüllt sein müssen (Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5.88 - <BVerwGE 86, 10> und vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2.91 - <NVwZ 1991, 786>), wurde der Soldat dreimal hingewiesen: in der Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 16. Juli 1991 ausgehändigt wurde, in der Rechtsmittelbelehrung, die der am 29. Juli 1991 ihm zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war, und in der Stellungnahme vom 9. August 1991, die der Wehrdisziplinaranwalt ihm zugesandt hat. Gleichwohl genügt die Berufungsschrift des Soldaten weder in der Fassung vom 30. Juli 1991 noch in derjenigen vom 26. August 1991 diesen Anforderungen. An die von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfaßte Berufungsschrift dürfen zwar keine allzu hohen Ansprüche in dieser Hinsicht gestellt werden. Es wird vielmehr in solchen Fällen als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden müssen, wenn der Soldat wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angibt, inwiefern er sich durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will.

8

Der Soldat hat demgemäß hier das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben, daß er diese Entscheidung "als Ganzes" angreife. Er hat in seinem Schreiben vom 26. August 1991 auch "die Änderung des Urteils" beantragt, jedoch nicht ausgeführt, welche Änderung er begeht, mit anderen Worten: was das Ziel seiner Berufung sein soll, ob Aufhebung des Urteils und Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder Verurteilung zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Sein Begehren läßt sich insoweit auch nicht dem Gesamtinhalt seiner Berufungsbegründung entnehmen. Der Soldat hat lediglich den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt für unzutreffend bezeichnet und zu Anschuldigungspunkt 2 vorgebracht, er habe zu dem Zeitpunkt der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe unter dem Einfluß von Drogen gestanden. Genügt ersteres nicht, um substantiiert zu begründen, gegen welche Feststellungen der Truppendienstkammer zu den drei Anschuldigungspunkten der Soldat sich wendet, so reicht das Vorbringen zu Anschuldigungspunkt 2 mangels Angabe des Ziels der Berufung nicht aus, um den Senat in die Lage zu versetzen, das Berufungsverfahren sachgerecht zu fördern und die Berufungshauptverhandlung vorzubereiten. Mit der Behauptung, er habe bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Drogen gestanden, könnte der Soldat sowohl Schuldunfähigkeit, die eine schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten ausschließt und zur Freistellung von dem disziplinaren Vorwurf führt, als auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit geltend machen, die das Maß der Schuld an den verübten Dienstpflichtverletzungen mindert und im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen ist. Da der Soldat zu Anschuldigungspunkt 2 im sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurde, käme der Senat aber erst dann zu einer Beweiserhebung über dessen Schuldunfähigkeit, wenn er in der Berufungshauptverhandlung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließen würde, sich von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WDO). Beim Einwand erheblich verminderter Schuldfähigkeit hätte der Senat dagegen schon zur Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Insoweit Klarheit schaffen kann auch ein rechtsunkundiger Soldat, wenn er wenigstens in laienhafter Weise darlegt, was er mit seiner Berufung erreichen will.

9

Da dies nicht geschehen ist, muß die Berufung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO als unzulässig verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage.

Hacker, Vorsitzender Richter
Dr. Schwandt, Richter
Roth, Richter