Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1996, Az.: BVerwG 2 WD 39.96
Vorliegen eines Dienstvergehens; Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 39.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 25.06.1996 - AZ: 7 VL 5/95
Rechtsgrundlage
- § 111 Abs. 2 S. 1 WDO
Prozessführer
Stabsunteroffizier ...
Sonstige Beteiligte
...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 1. Oktober 1996
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Juni 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 25. Juni 1996 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten.
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung wurde dem Soldaten nach der Verkündung des Urteils mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Am 22. Juli 1996 ist ihm durch Übergabe gegen Empfangsschein eine Ausfertigung des Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich unter anderem folgender Hinweis:
"In der Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnet sowie angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen."
Mit Schreiben vom 9. August 1996, das am 12. August 1996 beim Truppendienstgericht Süd - 7. Kammer - eingegangen ist, beantragte der Soldat die Überprüfung des Urteils wie folgt:
"Betr.: Disziplinarverfahren gegen Stabsunteroffizier ...
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren
Ich Stabsunteroffizier ... erhebe Einspruch gegen die Höhe meines Urteils Aktenzeichen S 7 VL 5/96. Ich Stabsunteroffizier ... beantrage eine erneute Überprüfung und eine neue Festsetzung bezüglich der Höhe meines Strafmaßes. Ich, sowie mein Rechtshelfer halten das Strafmaß für überhöht.
...
Stabsunteroffizier"
Infolge der fehlenden Unterschrift wurde dieses Schreiben durch die Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts Süd - 7. Kammer - dem Soldaten mit der Bitte zurückgeschickt, es zu unterschreiben und dann unverzüglich dem Gericht wieder vorzulegen.
Am 19. August 1996 ging bei der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd ein vom 16. August 1996 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Betr.: Disziplinarverfahren gegen Stabsunteroffizier ...
Aktenzeichen: S 7 VL 5/96
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren
Hiermit lege ich Stabsunteroffizier ... Berufung gegen die Höhe meines Urteils ein.
Ich Stabsunteroffizier ... beantrage eine neue Festsetzung bezüglich der Hohe meiner Strafe. Ich sowie mein Rechtsbeistand finden die Strafe zu hoch.
(Unterschrift)
...
Stabsunteroffizier"
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Akten am 19. September 1996 dem Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - vorgelegt; er hält die Berufung infolge der nicht ausreichenden Begründung innerhalb der Berufungsfrist für unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 26. September 1996, der als Fax beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 27. September 1996 eingegangen ist, haben die Verteidiger des Soldaten die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des "Strafausspruchs" beantragt und eine - ausführliche - Berufungsbegründung vorgetragen.
II
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist.
Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; nach Satz 2 dieser Bestimmung sind die Anträge zu begründen. Auf diese Formerfordernisse, die innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist erfüllt sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5.88 - <BVerwGE 86, 10 [12 f.]>, vom 7. März 1991 - BVerwG 2 WDB 2.91 - <NVwZ 1991, 786>, vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - <BVerwGE 93, 168 [BVerwG 08.10.1991 - 2 WD 55/91] [f.] = NZWehrr 1992, 32 [f.]> und vom 30. Juli 1992 - BVerwG 2 WDB 9.92 -), wurde der Soldat zweimal hingewiesen, und zwar zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer am 25. Juni 1996 erteilt wurde, zum anderen in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung als Teil der dem Soldaten am 22. Juli 1996 zugestellten Urteilsausfertigung. Gleichwohl unterließ es der Soldat, in der von ihm unterschriebenen Berufungsschrift vom 16. August 1996 - ebenso wie in der nicht unterschriebenen vom 9. August 1996 - den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun. An die von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfaßte Berufungsschrift dürfen zwar keine allzu hohen Ansprüche in dieser Hinsicht gestellt werden. Es wird vielmehr in solchen Fällen als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden müssen, wenn der Soldat wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal angibt, inwiefern er sich durch das Urteil beschwert fühlt und was er mit seiner Berufung erreichen will (Urteil vom 8. Oktober 1991 - BVerwG 2 WD 55.91 - a.a.O.).
Der Soldat wendet sich hier gegen die "Höhe seines Urteils" und beantragt lediglich eine "neue Festsetzung der Strafe". Danach ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Entscheidung und insbesondere mit den Erwägungen zur Maßnahmebemessung nicht möglich, weil nicht erkennbar ist, ob der Soldat das Urteil insgesamt oder nur die Maßnahmebemessung angreift. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Antrag ausreichend konkretisiert ist; wegen des Hinweises auf die Höhe der Strafe spricht vieles dafür, daß kein Freispruch und keine Einstellung des Verfahrens, sondern eine mildere Disziplinarmaßnahme angestrebt wird. Denn jedenfalls sind schon die Voraussetzungen der gesetzlich geforderten Begründung nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung (Beschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 2 WD 26.82 -) zum Ausdruck gebracht, daß die Formulierung, die Disziplinarmaßnahme sei "zu hoch", eine nicht ausreichende Berufungsbegründung darstellt. Für den erkennenden Senat besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Durch lediglich allgemein gehaltene Formulierungen wird ein Berufungsführer der gesetzlichen Anforderung nicht gerecht, daß er sich durch die Formulierung einer Begründung selbst ein Bild von den Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels machen soll (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1982 - BVerwG 2 WDB 5.82 -). Selbst wenn man - entgegen der ausdrücklichen Bemerkung des Soldaten in seiner Berufungsschrift - davon ausgeht, daß er keinen "Rechtsbeistand" zu Rate gezogen hat, ist auch von einem rechtsunkundigen Berufungsführer zu erwarten, daß er wenigstens laienhaft darlegt, aus welchen Gründen ihm die Disziplinarmaßnahme zu hoch erscheint. Denn nur bei einer solchen Begründung wäre der Senat in der Lage, die Berufungshauptverhandlung ausreichend vorzubereiten.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. September 1996 erfüllt zwar die gesetzlichen Voraussetzungen einer Berufungsbegründung (§ 111 Abs. 2 WDO), ist aber nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen (§ 110 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 WDO), so daß er unberücksichtigt bleiben muß.
Da somit die Berufung nicht den zwingenden Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO entspricht, war sie gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise auf den Bund besteht wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels keine gesetzliche Grundlage.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier