Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1982, Az.: BVerwG 2 WDB 5/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 5/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 18876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 05.03.1982 - AZ: 7 VL 22/81
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker
am 24. Mai 1982
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. März 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 18. Januar 1982 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers. Das Urteil wurde dem Soldaten am 27. Januar 1982 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, in der es unter anderem heißt:
"In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen (§ 111 WDO)."
Mit einem am 26. Februar 1982 bei der Truppendienstkammer eingegangenen Schriftsatz vom 25. Februar 1982 erklärte der Soldat unter dem Betreff: Az M 7 VL 22/81:
"Hiermit lege ich gegen das unter obigem Aktenzeichen abgelegte Urteil Berufung ein.
Die Berufung ist auf das Strafmaß beschränkt."
Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verwarf die Berufung durch Beschluß vom 5. März 1982 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus: Die fristgerecht eingelegte Berufung lasse zwar noch gerade hinreichend deutlich erkennen, daß der Soldat eine Milderung der gegen ihn verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme begehrt; ihr fehle jedoch die vom Gesetz geforderte Begründung. Die bis zum Ablauf der Berufungsfrist durch weitere Erklärungen nicht ergänzte Berufungsschrift lasse auch nicht andeutungsweise erkennen, inwiefern sich der Soldat durch die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme beschwert fühle. Die Berufung genüge daher nicht den vorgeschriebenen Formerfordernissen.
Gegen diesen ihm am 8. März 1982 zugestellten Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 15. März 1982, eingegangen am 17. März 1982, Beschwerde einlegen lassen, mit der er begehrt, diese Entscheidung aufzuheben.
Er hat geltend gemacht: Die von ihm als Rechtsunkundigem abgegebene Erklärung, daß die Berufung auf das "Strafmaß" beschränkt werde, stelle zugleich eine Begründung dar; denn sie bringe zum Ausdruck, daß das Urteil seiner Auffassung nach im "Strafausspruch" zu hart sei. Eine substantiierte Berufungsbegründung zur Maßnahmebemessung sei nicht erforderlich.
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat mit Beschluß vom 23. März 1982 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat dessen Zurückweisung beantragt.
II
Die Beschwerde ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO ist in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Nach Satz 2 a.a.O. sind die Anträge zu begründen. Dem zuletzt genannten Formerfordernis, auf das der Soldat in der mit dem Urteil der Truppendienstkammer vom 18. Januar 1982 verbundenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist, genügt die Berufungsschrift vom 25. Februar 1982 nicht.
Der Begründungszwang nach § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO verfolgt nicht nur das Ziel, das Gericht alsbald von den Angriffen des Berufungsführers gegen das angefochtene Urteil zu unterrichten und das Gericht so in die Lage zu versetzen, das Berufungsverfahren; sachgemäß zu fördern; er hat auch den Sinn, die leichtfertige Einlegung von aussichtslosen Berufungen zu verhindern, mit denen nur ein Hinausschieben des Eintritts der Rechtskraft beabsichtigt ist. Durch die Notwendigkeit einer Begründung soll der Berufungsführer gezwungen werden, substantiierte Gegenausführungen zu machen und sich dabei gegebenenfalls selbst von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu überzeugen. Es muß demgemäß im einzelnen genau ausgeführt werden, weshalb die Erwägungen des angefochtenen Urteils unrichtig sein sollten. Das gilt auch für eine auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt te Berufung. Auch hier muß die Berufungsbegründung erkennen lassen, weshalb die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nach Auffassung des Berufungsführers unangemessen hoch sein soll (BVerwG NJW 1970, 74).
Zu Unrecht halten es die Verteidiger des Soldaten für zweifelsfrei, daß bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung die Begründung bereits vorliege, wenn der Berufungsführer zum Ausdruck bringe, daß das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu hart sei. Der Antrag auf Milderung der Disziplinarmaßnahme läßt für sich allein noch nicht erkennen, weshalb der Berufungsführer die verhängte Maßnahme für unangemessen hält. Der Soldat kann um Milderung bitten, weil er etwa ein Mißverhältnis zwischen seinem Fehlverhalten und den Auswirkungen der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu sehen glaubt oder weil er sich etwa bei Mißachtung fremden Vermögens oder Eigentums auf eine außergewöhnliche Notlage oder eine psychische Zwangssituation berufen oder ganz allgemein geltend machen will, die Kammer habe die von ihm vorgebrachten Milderungsgründe nicht gebührend berücksichtigt.
An die von einem rechtsunkundigen Soldaten selbst verfaßte Berufungsschrift wird man zwar keine allzu hohen Anforderungen im Hinblick auf die Begründung der Anträge stellen dürfen. Es wird vielmehr in solchen Fällen als ausreichende Berufungsbegründung angesehen werden müssen, wenn der Soldat wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal zitiert, inwiefern er sich durch die Maßnahmebemessung des angefochtenen Urteils beschwert fühlt. Der Schriftsatz des Berufungsführers vom 25. Februar 1982 enthält aber überhaupt keine Ausführungen in dieser Hinsicht. Er genügt lediglich den Anforderungen des § 111 Abs. 2 Satz 1 WDO, indem er das angefochtene Urteil bezeichnet und angibt, inwieweit es angefochten wird. Mit der Beschränkung der Berufung auf die Disziplinarmaßnahme hat der Berufungsführer lediglich ausgeführt, daß ihm die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme zu hoch erscheine. Warum diesaus seiner Sicht so sei, hat er weder in der Berufungsschrift ausgeführt noch nachträglich innerhalb der Berufungsfrist dargelegt.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat deshalb mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 112 Satz 1 WDO). Die gegen seinen Beschluß gerichtete Beschwerde ist infolgedessen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Überbürdung der dem Soldaten durch die Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage.
Dr. Ehrl
Hacker