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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1996, Az.: BVerwG 8 B 158/95

Grundsatz der Kostenbegrenzung; Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder (und) zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde ; Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 158/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 20.07.1995 - AZ: 1 E 2487/92

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 269,03 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in den mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdebegründung benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Die Fragen, ob Gründees der Grundsatz der Kostenbegrenzung verbietet, Privatgutachten auch dann vorsorglich einzuholen, wenn der Widerspruchsführer ... aus formellen Gründen einen Anspruch auf Aufhebung des Einberufungsbescheids hat und der Widerspruchsführer Rechtsschutz gegen den Einberufungsbescheid auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einholen kannGründe, und Gründeob die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten deshalb entfällt, weil die Gutachten nicht in das Widerspruchsverfahren eingebracht worden sindGründe, lassen sich in dieser Form nicht abstrakt i.S. allgemeiner Rechtssätze beantworten.

3

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (zur Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren vgl. allgemein Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 S. 1 <2> und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 S. 41 <43>). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sowie des § 162 Abs. 1 VwGO) und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder (und) zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGH-Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57 - BGHZ 28, 302 <308>[BGH 06.11.1958 - III ZR 147/57]; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 -Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24 S. 3 <4> und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; Redeker/ van Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994 § 162 Rn. 7 m.w.N.). Ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35 S. 1). Eine darüber hinausgehende rechtsgrundsätzliche Klärung der Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten im Vorverfahren wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

4

Das angefochtene Urteil weicht in seinen tragenden Gründen auch nicht von den in der Beschwerdebegründung benannten Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1994 - BVerwG 8 B 28.94 und vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35 S. 1) ab. Allgemeingültige, d.h. abstrakte Rechtssätze zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Vorverfahren enthält - wie die Beschwerdebegründung (vgl. S. 5) selbst einräumt - das angefochtene Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr im Rahmen seiner Einzelfallprüfung von der Annahme ausgegangen, daß der Kläger nach § 13 Abs. 3 MustV einen Rechtsanspruch auf eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung durch den ärztlichen Dienst der Beklagten hatte und Anhaltspunkte für eine Mißachtung der gesundheitlichen Einwände des Klägers durch das Kreiswehrersatzamt nicht vorgelegen hätten. Diese entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts hält sich im Rahmen der o.g. Rechtsprechung des Senats zur Notwendigkeit der Einholung von Privatgutachten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 269,03 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus den §§ 13, 14 GKG.