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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1991, Az.: BVerwG 1 A 49.85

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines juristischen Privatgutachtens über inländisches Recht; Klärung von Fragen inländischen Rechts als Teil des Anwaltsauftrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 49.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1991, 1695
  • JurBüro 1991, 848 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Rpfleger 1991, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1991, 388

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Erinnerung der Beklagten wendet sich gegen den Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, durch den die Festsetzung der Ausgaben für ein juristisches Privatgutachten als erstattungsfähige Kosten abgelehnt worden ist. Sie ist zulässig (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO); sie ist jedoch nicht begründet.

2

Die Kosten eines juristischen Privatgutachtens über inländisches Recht für eine anwaltlich vertretene Partei sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten. Die Klärung der Fragen des inländischen Rechts, die bei der Prozeßvertretung anfallen, ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Dabei ist dem Rechtsanwalt auch zuzumuten, sich ohne fremde Hilfe in ihm unbekannte Gebiete des inländischen Rechts einzuarbeiten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete, die alleinige Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 380 f.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 162, Rdnr. 7; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 162, Rdnr. 7; Schneider, MDR 1988, 547 f.). Derartige Umstände werden mit der Erinnerung jedoch nicht geltend gemacht.

3

Die Beklagte beruft sich mit der Erinnerung auf den Gesichtspunkt der Waffengleicheit. Sie macht geltend, daß die Klägerinnen sich für die verfassungsrechtlichen Fragen mehrerer Gutachter bedient hätten, so daß sie bei verständiger Prozeßführung gehalten gewesen sei, sich ebenfalls eines Hochschullehrers mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem Gebiet des Bundesverfassungsrechts zu bedienen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß zur Wahrung der Waffengleichheit die dadurch der Beklagten entstandenen Kosten als erstattungsfähig angesehen werden müßten. Lediglich dann, wenn bei umgekehrter Kostenlast die Gutachterkosten der Klägerinnen als erstattungsfähig angesehen worden wären, könnte die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten der Beklagten die Waffengleichheit beeinträchtigen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Gutachterkosten der Klägerinnen wären vielmehr gleichermaßen nicht erstattungsfähig, so daß die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Kosten der Beklagten die Waffengleichheit nicht verletzt. Diese ist vielmehr dadurch gewahrt, daß beide Parteien auf eigene Kosten Rechtsgutachten beibringen konnten (vgl. Schneider, a.a.O., S. 547).

4

Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, daß - wie sie geltend macht - der Rechtsstreit von überragender und über das Anliegen der Klägerinnen hinausgehender Bedeutung ist; denn es ist nicht gerechtfertigt, den Klägerinnen deshalb zusätzliche Kosten aufzubürden, weil der Rechtsstreit parallel liegende Rechtsverhältnisse Dritter klären konnte.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe