Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1994, Az.: BVerwG 8 B 28.94

Erstattung der veranlaßten Aufwendungen des erfolgreichen Widerspruchsführers für ärztliche Gutachten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 28.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 16.11.1993 - AZ: I/1 E 1115/91

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 16. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. November 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.196,07 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Frage,

"ob die während des Widerspruchsverfahrens veranlaßten Aufwendungen des erfolgreichen Widerspruchsführers für ärztliche Gutachten dann grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn die Gutachten deshalb der Behörde nicht vorgelegt werden, weil zuvor eine stattgebende Widerspruchsentscheidung ergangen ist" (Beschwerdeschrift S. 3),

3

läßt sich in dieser Form nicht allgemein beantworten. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (zur Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren vgl. allgemein Urteile vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24, S. 1 <2> und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34, S. 41 <43>). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sowie des § 162 Abs. 1 VwGO und des § 91 ZPO) und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten der vom Widerspruchsführer in Auftrag gegebenen Privatgutachten sein, wenn deren Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder (und) zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57 - BGHZ 28, 302 <308>; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24 S. 3 <4> und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 162 Rdnr. 7 m.w.N.). Ob die Einholung ärztlicher Privatgutachten durch den Widerspruchsführer in diesem Sinne notwendig ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung. Daran vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Unrichtigkeit der grundsätzlichen Beantwortung dieser Frage nichts zu ändern.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.196,07 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker