Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1994, Az.: BVerwG 8 B 207.93
Erstattungsfähigkeit von während des Widerspruchsverfahrens veranlassten Aufwendungen für ärztliche Gutachten; Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren; Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 207.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 24.06.1993 - AZ: I/1 E 2431/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1995, 372 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 250 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Frage, "ob die während des Widerspruchsverfahrens veranlaßten Aufwendungen ... für ärztliche Gutachten dann grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn die Gutachten deshalb der Behörde nicht mehr vorgelegt werden, weil zuvor eine stattgebende Widerspruchsentscheidung ergeht" (Beschwerdeschrift S. 2), läßt sich in dieser Form nicht allgemein beantworten. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (zur Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren vgl. allgemein Urteile vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24, S. 1 <2> und vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 68.91 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34, S. 41 <43>). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sowie des § 162 Abs. 1 VwGO) und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder (und) zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57 - BGHZ 28, 302 <308>; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24 S. 3 <4> und vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 162 Rdnr. 7 m.w.N.). Ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker