Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1995, Az.: VIII ZR 8/94
Ertragsfähigkeit; Eigenschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 8/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1258-1260 (Volltext)
- DB 1995, 972-973 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 961-964
- DStR 1995, 945-946 (Volltext mit red. LS)
- EWiR 1995, 547-548 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1547-1549 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 767-770 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 655-658 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zusicherung der Ertragsfähigkeit eines Unternehmens.
Tatbestand:
Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 16. Oktober 1990 erwarb die Klägerin von dem Beklagten die "komplette Ladeneinrichtung mit Maschinen" der von dem Beklagten betriebenen Reinigung mit Schuh- und Schlüsseldienst in G. zu einem Kaufpreis von 120.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Zu der in einer Anlage des Vertrages im einzelnen aufgeführten Ladeneinrichtung gehörten u.a. eine Fluor-Reinigungsmaschine, eine - nicht angeschlossene - Per-Reinigungsmaschine und eine - ebenfalls nicht angeschlossene - Heißmangel. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien u.a.: "Die vorhandenen Kaufgegenstände gehen in dem vorh. Zustand auf den Käufer über. ... Anschluß und Inbetriebnahme der großen Waschmaschine und Heißmangel von seiten des Herrn E. (= Beklagter) ist kostenlos." Bereits vor Vertragsschluß hatte die Klägerin von dem durch den Beklagten eingeschalteten Makler N. eine von dem Steuerberater des Beklagten erstellte "Ertragsvorschau" für die Jahre 1990 bis 1992 erhalten, in der Netto-Umsatzerlöse von 90.000 DM, 120.000 DM und 135.000 DM sowie Bilanzgewinne von 29.000 DM, 41.000 DM und 53.000 DM ausgewiesen waren.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Nettokaufpreises von 120.000 DM nebst Zinsen gegen Rückgabe der Ladeneinrichtung und zur Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von weiteren 877,50 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme der Ladeneinrichtung in Annahmeverzug befinde. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie über den mangelhaften Zustand der verkauften Maschinen, der eine wirtschaftliche Nutzung ausschließe, getäuscht. Insbesondere dürfe die Per-Reinigungsmaschine nach den ordnungsbehördlichen Bestimmungen nicht bzw. nur nach sehr kostenaufwendigen Maßnahmen in Betrieb genommen werden, die Fluor-Reinigungsmaschine dürfe wegen der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen nur bis Ende 1992 betrieben werden und die Heißmangel habe lediglich Schrottwert. Ferner habe der Beklagte in der Ertragsvorschau Umsätze vorgetäuscht, die mit den vorhandenen Maschinen nicht zu erwirtschaften seien. Hilfsweise hat sich die Klägerin auf Wandelung des Kaufvertrages berufen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten zum Wert der verkauften Ladeneinrichtung und zur Ertragsfähigkeit des Betriebes mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht nach Anhörung von Zeugen die Klage auch wegen des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 463 BGB verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Kaufvertrag vom 16. Oktober 1990 beziehe sich nicht nur auf die Ladeneinrichtung und die Maschinen, sondern auf das gesamte Unternehmen des Beklagten in G.. Dessen Ertragsfähigkeit könne Gegenstand einer Zusicherung sein. Es dürfe angenommen werden, daß die der Klägerin vor Vertragsschluß von dem Makler N. als Vertreter des Beklagten übergebene "Ertragsvorschau" für sie von erheblicher Bedeutung gewesen sei, um die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und damit ihr eigenes finanzielles Risiko einschätzen zu können. Auch wenn die Klägerin in dem Schriftstück eine verläßliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gesehen habe, stelle es keine Zusicherung bestimmter Umsätze und Erträge für die Zukunft dar. Der Zeuge N. habe bekundet, daß der Beklagte erklärt habe, das Geschäft könne nach seiner Erfahrung einen Umsatz von monatlich 10.000 bis 12.000 DM machen, wenn es weiter so wie bisher betrieben werde. Er, der Zeuge, habe das so verstanden, daß die Klägerin den Umsatz erreichen könne, was aber von jedem selbst abhänge. Niemand könne im Geschäftsleben einen bestimmten Umsatz zusichern. Aus den Angaben des Zeugen N. folge, daß der Beklagte der Klägerin eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Umsätze und Erträge nicht habe geben wollen. Das sei im Geschäftsleben auch unüblich. Denn Umsatz und Ertrag eines Betriebes hingen nicht nur vom Einsatz des Unternehmers ab, sondern auch von nur schwer oder gar nicht zu beeinflussenden Faktoren wie z.B. dem Zustand der Maschinen. Dem komme hier besondere Bedeutung zu. Durch die Vereinbarung, daß die Kaufgegenstände in dem vorhandenen Zustand auf die Käuferin übergehen sollten, hätten die Parteien die Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel ausgeschlossen. Dieser Umstand bestätige, daß die Angaben über die zukünftigen Umsätze und Erträge lediglich Schätzungen, keineswegs aber haftungsrelevante Zusicherungen darstellten.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts wie schon des Landgerichts, daß sich der Kaufvertrag vom 16. Oktober 1990 nicht nur auf die Ladeneinrichtung und die Maschinen, sondern auf das gesamte Unternehmen des Beklagten beziehe, beruht auf einer zumindest möglichen tatrichterlichen Vertragsauslegung und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
b) Die - vom Berufungsgericht nicht näher begründete - Anwendung der Vorschriften über die kaufrechtliche Gewährleistung für Sachmängel auf den von ihm angenommenen Unternehmenskauf ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 1987 - VIII ZR 304/86 = WM 1988, 124 unter II 1 b ee m.w.Nachw.).
c) Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens bei dessen Veräußerung Gegenstand einer Zusicherung im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB sein kann (so bereits BGH, Urteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 107/58 = LM § 459 BGB Nr. 4 unter III 2; Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 = WM 1970, 132 unter II 1 a). Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach entschieden, daß Angaben über die bis zum Verkauf erzielten Umsätze und Erträge grundsätzlich keine zusicherungsfähigen Eigenschaften eines Unternehmens darstellen, wenn sie sich nicht über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum erstrecken und deshalb keinen verläßlichen Anhalt für die Bewertung der Ertragsfähigkeit und damit des Wertes des Unternehmens geben (Urteil vom 12. November 1969 aaO.; Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75 = WM 1977, 999 unter I 2 c; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = WM 1988, 1700 unter II 2; Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 13/89 = WM 1990, 1344 [BGH 30.03.1990 - V ZR 13/89] unter II, jeweils m.w.Nachw.). Diese Rechtsprechung hat ihren Grund insbesondere darin, daß die bisher erzielten Umsätze und Erträge durch dem Unternehmen selbst nicht innewohnende Faktoren (wie den Einsatz und das Geschick des Unternehmers oder die konjunkturelle Entwicklung) beeinflußt sein können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1978 - I ZR 154/76 = WM 1979, 102 unter II 1). In der hier in Rede stehenden "Ertragsvorschau" geht es indessen nicht um bisherige Umsätze und Erträge, sondern um die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als Grundlage für zukünftige Umsätze und Erträge. Diese ist ohne Einschränkung zusicherungsfähig (BGH, Urteil vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 = WM 1977, 712 unter III 2). Insoweit kann der Verkäufer den von außen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wirkenden Einflüssen Rechnung tragen, indem er klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die von ihm zugesicherten Umsätze und Erträge zu erzielen sein sollen.
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen eine Zusicherung der in der Ertragsvorschau genannten Umsätze und Erträge durch den Beklagten verneint. Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung des Sachvortrags der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen N. festgestellt, der Beklagte habe der Klägerin eine ausdrückliche Zusicherung, daß sie mit dem Geschäft bestimmte Umsätze und Erträge erzielen werde, nicht geben wollen. Diese Feststellung mag ungeachtet der von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen (zu den Voraussetzungen einer Eigenschaftszusicherung vgl. Paulusch, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kaufrecht, WM Sonderbeilage Nr. 1 1995 S. 42 m.w.Nachw.) im Ergebnis durchaus richtig sein. Eine Zusicherung, die den Eintritt zukünftiger Ereignisse in Gestalt bestimmter Umsätze und Erträge als sicher hinstellt, ist - wie auch die Revision ohne weiteres einräumt - naturgemäß nicht möglich.
Um eine solche Zusicherung geht es hier indessen nicht. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, der Beklagte habe ihr zugesichert, daß sie bestimmte Umsätze und Erträge erzielen werde. Sie hat vielmehr geltend gemacht, der Beklagte habe "in der Ertragsvorschau Umsätze vorgetäuscht, die mit den vorhandenen Maschinen nicht zu erwirtschaften seien". Damit hat sie behauptet, der Beklagte habe ihr - der Wahrheit zuwider - eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens zugesichert, nach der die in der Ertragsvorschau genannten Umsätze erzielt werden könnten. Dazu, ob der Beklagte diese Zusicherung - ausdrücklich oder konkludent durch Übergabe der Ertragsvorschau - gemacht hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Daher ist in der Revisionsinstanz von einer solchen Zusicherung auszugehen. Davon abgesehen könnte hierfür die Aussage des Zeugen N. sprechen, der Beklagte habe erklärt, daß das Geschäft nach seinen Erfahrungswerten einen (den in der Ertragsvorschau genannten Werten entsprechenden) Umsatz von monatlich 10.000 bis 12.000 DM erzielen könne, wenn es so betrieben werde, wie das zu jener Zeit der Fall gewesen sei; er, der Zeuge, habe das so verstanden, daß die Klägerin den Umsatz erreichen könne.
e) Anders als das Landgericht, das hierzu Sachverständigengutachten eingeholt hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Zustand der vorhandenen Maschinen und der hierdurch zwangsläufig bedingten Ertragsfähigkeit des verkauften Unternehmens getroffen. Daher ist in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß gemäß der Behauptung der Klägerin die in der Ertragsvorschau genannten Umsätze mit den vorhandenen Maschinen nicht erzielt werden können. In diesem Fall fehlt dem verkauften Unternehmen die nach der Behauptung der Klägerin von dem Beklagten zugesicherte Eigenschaft mit der Folge, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB begründet ist.
Durch die kaufvertragliche Vereinbarung, daß die Kaufgegenstände in dem vorhandenen Zustand auf den Käufer übergehen sollten, hätten die Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen. Davon abweichend habe sich der Beklagte nach der Aussage des Zeugen N. mündlich bereit erklärt, beim Auftreten von Problemen eine sechswöchige Gewährleistung zu übernehmen und die Reparaturrechnungen zu bezahlen. Diese Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften sei nicht nach § 476 BGB nichtig. Die Klägerin habe - so legt das Berufungsgericht anschließend im einzelnen dar - nicht bewiesen, daß ihr der Beklagte Mängel arglistig verschwiegen habe.
2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung bereits im Ausgangspunkt nicht stand.
a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht einen vertraglichen Gewährleistungsausschluß angenommen hat.
aa) Die tatrichterliche Auslegung einer individuellen Erklärung - wie hier des Kaufvertrages vom 16. Oktober 1990 - bindet das Revisionsgericht u.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist. Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen nicht nur, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, daß er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände müssen in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis erörtert und gegeneinander abgewogen werden. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 = WM 1992, 32 unter II 1 b aa m.w.Nachw.).
bb) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, daß die Parteien durch die Regelung in dem schriftlichen Vertrag, die Kaufgegenstände sollten in dem vorhandenen Zustand auf den Käufer übergehen, die Gewährleistung für den Zustand der übernommenen Ladeneinrichtung einschließlich der Maschinen ausgeschlossen haben. Das ist nicht selbstverständlich, zumal es der Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sondern sich - erstmals in der Berufungsbegründung - nur auf einen mündlich vereinbarten Gewährleistungsausschluß berufen hat. Die genannte vertragliche Regelung kann vielmehr auch - wie die Revision geltend macht - als Zustandsbeschreibung der Kaufgegenstände im Zeitpunkt ihrer Übergabe verstanden werden. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Möglichkeit in Erwägung gezogen und warum es sie gegebenenfalls ausgeschlossen hat.
Der von dem Berufungsgericht angenommene Gewährleistungsausschluß ergibt sich auch nicht bereits zwingend aus der von dem Zeugen N. bekundeten mündlichen Erklärung des Beklagten, er übernehme für die im Geschäft vorhandenen Maschinen beim Auftreten etwaiger Probleme eine sechswöchige Gewährleistung und bezahle alle Rechnungen. Das Berufungsgericht sieht darin eine "Abweichung" von dem von ihm bejahten Gewährleistungsausschluß, die im Ergebnis zu einer "Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften" führe. Das mag von seinem Standpunkt aus folgerichtig sein. Die Erklärung des Beklagten behält jedoch auch dann einen Sinn, wenn die Parteien die Gewährleistung in dem schriftlichen Vertrag nicht ausgeschlossen haben. In diesem Fall kann sie entweder im Sinne einer Ergänzung der gesetzlichen Gewährleistung um eine befristete Nachbesserungspflicht des Beklagten für Sachmängel der verkauften Maschinen oder, wenn durch sie die Gewährleistung im übrigen ausgeschlossen werden sollte, im Sinne einer Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistung auf diese Nachbesserungspflicht verstanden werden. Die letztgenannte Auslegung ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Zeuge lediglich eine einseitige Erklärung des Beklagten bekundet hat. Dem Umstand, daß sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachte Reparaturkostenerstattung auf eine diesbezügliche Zusicherung des Beklagten berufen hat, kann gegebenenfalls entnommen werden, daß sie der vom Beklagten vorgeschlagenen Regelung zugestimmt hat. Auch mit diesen Fragen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
cc) Der Senat kann die nach alledem erforderliche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des schriftlichen Vertrages nicht selbst vornehmen. Hierzu bedarf es wegen der aufgezeigten Zusammenhänge auch einer Würdigung der Aussage des Zeugen N.. Diese ist dem Tatrichter vorbehalten.
b) Ist danach in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Parteien keinen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, kann dahinstehen, ob ein solcher - was das Berufungsgericht von der Revision unangefochten verneint - wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln durch den Beklagten nichtig ist. Für die Berechtigung des von der Klägerin in zweiter Linie geltend gemachten Wandelungsbegehrens kommt es vielmehr allein darauf an, ob das verkaufte Unternehmen mangelhaft ist. Das ist bei Mängeln einzelner Gegenstände des verkauften Unternehmens dann anzunehmen, wenn sie auf den Wert oder die Funktionstauglichkeit des Unternehmens im ganzen durchschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1978 - I ZR 154/76 = WM 1979, 102 unter II 1; MünchKommBGB/H.P. Westermann, 2. Aufl., § 459 Rdnrn. 46 a, 47; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 270).
Dazu, ob die von der Klägerin behaupteten Mängel insbesondere der Per-Reinigungsmaschine, der Fluor-Reinigungsmaschine und der Heißmangel vorliegen und ob sie sich gegebenenfalls in der vorgenannten Weise auf den Wert oder die Funktionstauglichkeit des verkauften Unternehmens auswirken, hat das Berufungsgericht wiederum - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Daher ist auch insoweit von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen, das im übrigen durch die in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt worden ist.
Danach sind alle drei genannten Maschinen mangelhaft: die Per-Reinigungsmaschine, weil sie wegen der ordnungsbehördlichen Bestimmungen nicht bzw. nur mit einem zum Wert des Unternehmens außer Verhältnis stehenden Aufwand von 100.000 DM in Betrieb genommen werden darf, die Fluor-Reinigungsmaschine, weil sie wegen der von ihr ausgehenden Umweltbelastungen nur bis Ende 1992 betrieben werden durfte (zum Vorliegen eines Fehlers aufgrund der rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt vgl. BGHZ 98, 100, 104) [BGH 06.06.1986 - V ZR 67/85], und die Heißmangel, weil sie nur Schrottwert hat. Der Mangelhaftigkeit der Per-Reinigungsmaschine steht nicht entgegen, daß nach der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zum Anschluß dieser Maschine auch die Kostentragung für eine den behördlichen Bestimmungen entsprechende Inbetriebnahme umfaßt, denn der Beklagte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Daß der Ausfall der drei wichtigsten Maschinen den Wert und die Funktionstauglichkeit der Reinigung entscheidend herabsetzen, kann nicht zweifelhaft sein. Nach alledem ist zumindest nach derzeitigem Stand auch das Wandelungsbegehren der Klägerin begründet.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da es noch verschiedener tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).