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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1977, Az.: VIII ZR 186/75

Bestimmung des Auskunftsumfangs eines Unternehmensverkäufer hinsichtlich Angaben über die wirtschaftliche Lage des zum Verkauf angebotenen Unternehmens; Ausschluss einer Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben über den Ertrag (Gewinn und Verlust) einer Gesellschaft durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften für Sachmängel; Einordnung einer Bilanz als eine der Zusicherung zugänglichen Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Schadensberechnung bei anfänglichen Mängeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1977
Aktenzeichen
VIII ZR 186/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 30.04.1975

Fundstellen

  • BGHZ 69, 53 - 59
  • DB 1977, 1451-1452 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1977, 201 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1977, 924-925 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1536-1538 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Konsul und Diplomingenieur Dr. Hanns M. in M. ..., K.straße ...

2. Rudolf Bü. in Gr., R.-Ko.-Straße ...

Prozessgegner

H.-He. AG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Diplomingenieur Wolfgang Wü. und Diplomkaufmann Ernst Mü. in E., Wi.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Hält der Käufer eines Unternehmens, der von dem Verkäufer durch fahrlässig falsche Angaben über den bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist und bei Kenntnis der wahren Vermögenslage vom Kauf abgesehen hätte, gleichwohl am Vertrag fest, so kann er unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auch den Betrag als erstattungsfähigen Schaden verlangen, um den er das Unternehmen zu teuer gekauft hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die
Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1975 abgeändert.

Die Klage bleibt insoweit abgewiesen, als die Klägerin von dem Beklagten zu 1 mehr als 1.090.500 DM nebst Zinsen von diesem Betrag verlangt. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Außer den ihr vom Berufungsgericht im Urteil vom 30. April 1975 vorweg auferlegten Kosten der I. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 in der II. Instanz (Nr. III Satz 1 und Nr. V Satz 1 zu a) des Tenors des angefochtenen Urteils) hat die Klägerin zu tragen:

  1. a)

    von den Kosten der I. Instanz je 1/5 der Gerichts- und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1,

  2. b)

    von den Kosten der Revisionsinstanz 2/5 der Gerichts- und der außergerichtlichen Kosten.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Das Tiefbauunternehmen B., das in M. als Einzelfirma von dem Kaufmann Josef B. betrieben wurde und sich vornehmlich am Autobahnbau beteiligte, geriet im Jahre 1961 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um die Firma vor dem Konkurs zu retten und zu sanieren, beteiligte sich der Beklagte (der frühere Beklagte zu 1) finanziell und unternehmerisch an ihr. Im Juni 1962 erwarb er - und zwar unter Umwandlung der Einzelfirma Josef B. in eine GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) - 51 % der Gesellschafteranteile an der mit einem Stammkapital von 100.000 DM ausgestatteten Komplementär-GmbH sowie einen Anteil von 204.000 DM (ebenfalls 51 %) an den insgesamt 400.000 DM Kommanditanteilen. Weitere 29 % an GmbH- und Kommanditanteilen übernahm der Kaufmann Rudolf Bü., der als ehemaliger Beklagter zu 2 inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Je 20 % behielt Josef B..

2

Seit August 1962 beabsichtigte der Beklagte, seine an der KG erworbenen Anteile wieder zu veräußern. Er bot seine Beteiligungen der "H.-Hoch- und Tiefbau AG" - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - an und stellte dieser im Verlauf der Verkaufsverhandlungen einen von der KG gefertigten "konsolidierten Status per 31. August 1962" zur Verfügung, der einen Gewinn von 10.444 DM auswies. Nachdem die Klägerin - und zwar unter Verwendung des vorgenannten Status - in ihrem Hause eine gutachtliche Stellungnahme über den Wert der von dem Beklagten etwa zu erwerbenden Beteiligungen erstellt hatte, kaufte sie durch Verträge vom 21. Februar 1963 von diesem 46.000 DM GmbH-Anteile sowie 184.000 DM Kommanditanteile zu einem Gesamtbetrag von 1.090.500 DM und außerdem sämtliche von Rudolf Bü. gehaltenen Anteile. 5.000 DM GmbH-Anteile und 20.000 DM Kommanditanteile verblieben dem Beklagten; auch Josef B. behielt zunächst seine Beteiligungen.

3

Mit ihrer Anfang 1966 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten und Rudolf Bü. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 1.750.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, der Beklagte habe ihr unter Verfälschung des Status per 31. August 1962 arglistig vorgespiegelt, die KG habe bereits einen - wenn auch geringen - Gewinn erwirtschaftet und sich damit aus der Verlustzone herausgearbeitet, während diese damals erhebliche und ständig zunehmende Verluste erlitten habe, so daß sie - die Klägerin - nur mit Geldspritzen von nahezu 8.000.000 DM und durch Übernahme bzw. Ablösungen von Bürgschaften in Höhe von 3.246.000 DM das Unternehmen habe auffangen können. Noch kurz vor Vertragsschluß habe ihr der Beklagte - was er nicht in Abrede stellt - auf Befragen versichert, an den im Status per 31. August 1962 ausgewiesenen Verhältnissen habe sich seither nichts geändert. Bei Kenntnis der tatsächlichen Vermögens- und Ertragslage hätte sie - die Klägerin - sich nicht zu einer Beteiligung an der KG bereitgefunden.

4

Der Beklagte bestreitet, die Klägerin getäuscht zu haben. Die sich seit August 1962 abzeichnende Besserung in der finanziellen Lage der KG hätte bei sinnvollem und ausreichendem Kapitaleinsatz seitens der Klägerin schon alsbald zu einer gewinnbringenden Geschäftstätigkeit des Unternehmens führen können. Im übrigen sei es der Klägerin, die über die KG später Aufträge von mehr als 200.000.000 DM hereingeholt habe, von Anfang an nur darum gegangen, über die Beteiligung an diesem - vor allem im Autobahnbau eingeführten - Tiefbauunternehmen in Süddeutschland Fuß zu fassen.

5

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Nachdem im Berufungsrechtszug die Klägerin aufgrund außergerichtlicher Einigung mit Rudolf Bü. die Berufung gegen das klageabweisende Urteil, soweit es diesen betraf, zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 705.018,32 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beide Parteien. Die Klägerin erstrebt eine Verurteilung des Beklagten, dieser eine Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beide Parteien beantragen, die gegnerische Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

1.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß dem Grunde nach bejaht. Der konsolidierte Status der KG per 31. August 1962, auf den die Klägerin ihren Kaufentschluß in erster Linie gestützt habe, sei von Angestellten des Beklagten, für deren Verhalten dieser einzustehen habe, in wesentlichen Punkten (Bewertung der Materialvorräte, halbfertige Arbeiten, Abschreibungen) unter Verstoß gegen die Regeln einer ordnungsgemäßen Bilanzierung unrichtig aufgestellt worden. Wie der Sachverständige Dr. Kl. überzeugend ausgeführt habe, sei anstelle eines auf eine positive Entwicklung hindeutenden Gewinns von 10.444 DM die Ausweisung eines Verlustes von 473.714,10 DM sachgerecht gewesen. Überdies habe der Beklagte kurz vor Vertragsschluß auf Befragen der Verhandlungsleiter der Klägerin erklärt, seit dem 31. August 1962 habe sich die wirtschaftliche Lage der KG nicht wesentlich geändert, obwohl die von der vorgenannten Firma erstellte Bilanz zum 31. Dezember 1962 bereits einen Verlust von 960.077,05 DM ausgewiesen, der Sachverständige diesen Verlust sogar auf 1.522.204,53 DM errechnet habe und dem Beklagten angesichts seiner vielfältigen Bemühungen, die Verluste der KG in Grenzen zu halten, diese negative Entwicklung nicht habe verborgen bleiben können. Die sich hieraus ergebende, der dreißigjährigen Verjährung unterstehende und damit nicht verjährte Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragschluß werde durch die Vorschriften über die kaufrechtliche Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) nicht ausgeschlossen. Auf ein Mitverschulden der Klägerin könne sich der Beklagte schließlich deswegen nicht berufen, weil der von der Klägerin eingesetzte Wirtschaftsprüfer den Angaben des Beklagten, dem konsolidierten Status per 31. August 1962 lägen "Steuerwerte" zugrunde, habe vertrauen können und zu einer eigenen Nachprüfung insoweit nicht verpflichtet gewesen sei.

7

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision des Beklagten stand.

8

a)

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragschluß gegen die ihm mit dem Eintritt in die Verkaufsverhandlungen der Klägerin gegenüber obliegenden vorvertraglichen Pflichten verstoßen hat, - ein Haftungsgrund, der durch den Umstand, daß es später zum Vertragschluß gekommen ist, nicht berührt wird (vgl. dazu RGZ 151, 357, 358; 159, 33, 54 f). Dabei mag auf sich beruhen, ob im Hinblick darauf, daß die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr, Kl. in seinem Gutachten vom 15. Februar 1973 aufgezeigten objektiv fehlerhaften Bilanzierungsposten vorwiegend Werte betrafen, die sich als Schätzwerte weitgehend einer exakten Berechnung entzogen, allein in der Übergabe des konsolidierten Status eine Pflichtverletzung im Sinne der culpa in contrahendo gesehen werden kann. Jedenfalls lag diese Voraussetzung vor, als der Beklagte den erheblichen Anstieg des Verlustes der KG zwischen dem 1. September 1962 und den abschließenden Kaufverhandlungen im Februar 1963 verschwieg. Es geht insoweit nicht um die umstrittene Frage, in welchem Umfang ein Unternehmensverkäufer von sich aus Angaben über die wirtschaftliche Lage des zum Verkauf angebotenen Unternehmens machen muß (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 = WM 1970, 132, 133 f = NJW 1970, 653, 655). Hier hatte der Beklagte mit der Übergabe des "konsolidierten Status" selbst die Angabe über den erwirtschafteten Gewinn in die Vertragsverhandlungen eingeführt und konnte aus der ausdrücklichen Rückfrage der Verhandlungsleiter der Klägerin vor Vertragschluß entnehmen, daß diese einer etwaigen Änderung der wirtschaftlichen Lage der KG in der Zwischenzeit entscheidende Bedeutung beimaß. Dann aber mußte die Antwort des Beklagten eindeutig, richtig und vollständig sein. Daß sie diesen Anforderungen nicht entsprach, zieht der Beklagte im Revisionszug selbst nicht mehr ernsthaft in Zweifel.

9

b)

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte insoweit zumindest fahrlässig gehandelt hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Beklagten - in der zweiten Jahreshälfte 1962 selbst intensiv bemüht, durch zahlreiche Schreiben an Bedienstete der KG die steigenden Verluste aufzufangen - die Entwicklung der Ertragslage deutlich vor Augen stehen mußte, - und zwar unabhängig von der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Frage, ob die von der KG zum 31. Dezember 1962 erstellte Bilanz bei Vertragsabschluß bereits gefertigt war und der Beklagte auch aus ihr die erhebliche Verschlechterung der Ertrags- und Vermögenslage der KG entnehmen mußte. Soweit der Beklagte in seiner Revisionsbegründung (S. 13 und 15) meint, die Feststellung einer Fahrlässigkeit sei schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit, seine Auskunft Mitte Februar 1963 sei falsch gewesen, nicht gerechnet und diese Möglichkeit auch nicht billigend in Kauf genommen habe, verkennt er, daß sich diese Ausführungen auf einen etwaigen - vom Berufungsgericht jedoch nicht als hinreichend nachgewiesen angesehenen - bedingten Vorsatz beziehen. Da im vorliegenden Zusammenhang bereits ein fahrlässiges Handeln eine Haftung des Beklagten begründet, kann die Prüfung der weiteren - sich allerdings aufdrängenden - Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß nach der Rechtsprechung des Senats u.U. eine "ins Blaue hinein" gemachte unrichtige Angabe des Verkäufers bereits ein arglistiges Verschweigen enthalten kann (Senatsurteil vom 29. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 = BGHZ 63, 382, 388), den Sachverhalt hinreichend ausgeschöpft hat; denn auch wenn ein arglistiges Verschweigen und damit eine unerlaubte Handlung des Beklagten (§ 823 Abs. 2, § 826 BGB) vorgelegen haben sollte, würden ihm - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - keine höheren Schadensersatzansprüche als unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragschluß zustehen.

10

c)

Die Haftung des Beklagten wegen fahrlässig falscher Angaben Über den Ertrag (Gewinn und Verlust) der KG wird auch nicht durch die in ihrem Regelungsbereich abschließenden Vorschriften über die kaufrechtliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 60, 319). Dabei kommt es auf die von der Revision des Beklagten in den Vordergrund der Erörterung gestellte Frage, ob auf den Kauf von GmbH- oder KG-Anteilen nicht die Rechtsmängelhaftung, sondern die Vorschriften über die Sachmängelhaftung Anwendung finden (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. November 1975 - VIII ZR 142/74 = BGHZ 65, 246 m.w.Nachw.), nicht an. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß sich die Kaufverträge zwischen den Parteien vom 21. Februar 1963 - unbeschadet des Umstandes, daß der Beklagte nur jeweils 46 % der Anteile an der Komplementär-GmbH und an den Kommanditanteilen insgesamt verkaufte und die Klägerin überhaupt nur 75 % von beiden Vermögensmassen erwarb - nach Sachgewährrecht (§§ 459 ff BGB) bemessen, so berührt dies die Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo nicht. Zwar begründen nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 60, 319 m.w.Nachw.) fahrlässig falsche Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Sache neben der - insoweit abschließend geregelten - Sachmängelhaftung (vgl. § 463 BGB) keinen auf Verschulden bei Vertragschluß gestützten Anspruch auf Ersatz von Vertrauensschaden. Im vorliegenden Fall betrifft die Pflichtverletzung des Beklagten jedoch keinen Sachmangel im Sinne des § 459 BGB. Daß unrichtige Angaben über den bisherigen Ertrag (Gewinn und Verlust) eines Unternehmens keine Haftung des Verkäufers nach § 459 Abs. 1 BGB begründen können, ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 67, 86 ("Absteigequartier") unbestritten (vgl. Hommelhoff, Die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf 1975 S. 1 ff m.w.Nachw.). Unterschiedliche Auffassungen bestehen dagegen in Rechtsprechung und Schrifttum über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei Umsatz- und Ertragsangaben von Unternehmen oder - wie hier - bei Abschlußangaben (Bilanz, Status) um Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB handeln kann, die Gegenstand einer Zusicherung sein und im Rahmen der Gewährleistung eine vom Verschulden unabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 463 BGB) auslösen können. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben zwar wiederholt ausgesprochen, daß neben der "Ertragsfähigkeit" eines Unternehmens auch der über einen längeren Zeitraum hinaus erwirtschaftete "Ertrag" - insoweit einer Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB "rechtlich gleichgestellt" - vertraglich zugesichert werden kann (BGH Urteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 a.a.O. m.w.Nachw.). Dagegen sollen nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs Bilanzen (BGH Urteil vom 5. Oktober 1973 - I ZR 43/72 = WM 1974, 51) einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB deswegen nicht zugänglich sein, weil es sich insoweit lediglich um Umstände handelt, die bei entsprechend langer Übersicht nicht für sich allein, sondern allenfalls zusammen mit anderen Faktoren - insbesondere der Person des Inhabers, von dessen Einsatz die Entwicklung des Unternehmens in erster Linie geprägt wird - Rückschlüsse auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens zulassen (vgl. dazu auch das Urteil vom 18. März 1977 - I ZR 132/75). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum verschiedentlich auf Kritik gestoßen (vgl. etwa Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 459 Anm. 23; Hommelhoff a.a.O. S. 83 ff, S. 93 ff; Putzo NJW 1970, 653; Goltz Betrieb 1974, 1609, 1611). Soweit in diesem Zusammenhang gelegentlich (vgl. Hommelhoff a.a.O. S. 2 Fußnote 6 und S. 60 Fußnote 11) auf das Senatsurteil vom 8. Januar 1975 (VIII ZR 124/73 = WM 1975, 230 = BB 1975, 1180) verwiesen wird, geht dieser Hinweis allerdings deswegen fehl, weil es sich im damals entschiedenen Fall nicht um - Schwankungen unterworfene - Umsätze und Erträge eines Unternehmens, sondern um die Baunebenkosten einer Abschreibungsgesellschaft - und damit um die vertragliche Zusicherung einer objektiv feststellbaren Abschreibungsfähigkeit eines bestimmten Betrages als wesentliche Eigenschaft einer Abschreibungsgesellschaft - handelte.

11

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner umfassenden Stellungnahme zu der vorgenannten Streitfrage. Wenn überhaupt, so könnte eine Bilanz ohnehin nur dann als eine der Zusicherung zugängliche Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB angesehen werden, wenn sich der aus ihr ergebende bisherige Ertrag des Unternehmens (Gewinn oder Verlust) auf die Feststellung eines längeren Zeitraums stützt; nur wenn durch diese Einschränkung kurzfristig schwankende Entwicklungen, die in Zufälligkeiten ihren Grund haben können, ausgeschaltet werden, kann - wenn überhaupt - von Umständen gesprochen werden, die "zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluß auf die Wertschätzungen der Sache zu üben pflegen" (RGZ 52, 1, 2) und deswegen als Eigenschaft eines Unternehmens - mit der für den Verkäufer weitreichenden Folge einer garantieähnlichen Haftung ohne Verschulden (§ 463 BGB) - Gegenstand einer Zusicherung sein können (vgl. Hommelhoff a.a.O. S. 93 ff m.w.Nachw.). Der Käufer wird dadurch gegenüber lediglich fahrlässig falschen Ertragsangaben und Bilanzen nicht rechtlos gestellt, weil der Verkäufer ihm bei nachweisbarem Verschulden u.U. unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo haftet und es den Vertragsparteien überdies freisteht, auch Ertragsangaben und Bilanzen für einen kurzen Beurteilungszeitraum zum Gegenstand einer gesonderten Garantieabrede außerhalb der Sachmängelhaftung zu machen. - Im vorliegenden Fall kann aber von einem längeren Beurteilungszeitraum schon deswegen nicht gesprochen werden, weil bei Erteilung der Auskunft Mitte Februar 1963 seit Gründung der KG nur wenig mehr als ein halbes Jahr vergangen war.

12

d)

Haftet mithin der Beklagte nicht aufgrund eines Sachmangels im Sinne des § 459 BGB, sondern aus Verschulden bei Vertragschluß, so geht damit zugleich die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB ins Leere (BGHZ 49, 77; BGH Urteil vom 5. Oktober 1973 - I ZR 43/72 a.a.O.).

13

e)

Schließlich hat das Berufungsgericht - entgegen der vom Beklagten in seiner Revisionsbegründung erneut vertretenen Ansicht - auch ein anrechenbares Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) rechtsfehlerfrei verneint. Wer eine vertraglich geschuldete Auskunft unrichtig erteilt, kann in der Regel nicht geltend machen, den Geschädigten treffe deswegen ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (Senatsurteil vom 16. November 1970 - VIII ZR 227/68 = WM 1971, 74 - LM BGB § 276 [Hb] Nr. 15). Das gilt gleichermaßen auch für die Verletzung entsprechender vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen. Anhaltspunkte dafür, daß hier ausnahmsweise die Berufung des Beklagten auf ein "Mitverschulden" des Wirtschaftsprüfers G. als Erfüllungsgehilfen der Klägerin nicht gegen Treu und Glauben verstoßen würde, sind umso weniger ersichtlich, als nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte (oder einer seiner Angestellten) dem Wirtschaftsprüfer ausdrücklich versichert hatte, bei den Zahlen des konsolidierten Status der KG per 31. August 1962 handele es sich um steuerliche - also um verläßliche - Werte.

14

II.

1.

Hinsichtlich derHöhe hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren nur zu einem Betrag von 705.018,32 DM nebst Zinsen stattgegeben. Daß der Klägerin aus der Übernahme oder Ablösung von Bürgschaften ein Schaden entstanden sei, habe sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit sie behaupte, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1963 - und zwar vor Erkennen der schuldhaften Handlungen des Beklagten - der KG zur Vermeidung eines Zusammenbruchs "Geldspritzen" in Höhe von 7.945.000 DM zugeführt zu haben, müsse sie sich, da sie am Vertrag festgehalten habe, auf einen etwaigen Erstattungsanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung diejenigen Beträge anrechnen lassen, die sie mit der KG später als Gewinn erzielt habe; nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten sei aber davon auszugehen, daß den behaupteten "Geldspritzen" ein mindestens gleich hoher anrechenbarer Gewinn gegenüber gestanden habe. Dagegen habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz des "Bilanzauffüllungsbetrages", d.h. eines Betrages von 1.532.648,53 DM, den sie habe aufwenden müssen, um die Bilanz von einem bei Vertragsabschluß tatsächlich bestehenden Verlust von 1.522.204,53 DM bis zu einem Gewinn von 10.444 DM, den sie nach Auskunft des Beklagten habe erwarten dürfen, aufzufüllen. Gegenüber dem Beklagten, von dem sie nur 46 % der KG erworben habe, stehe ihr daher ein Anspruch von 705.018,32 DM zu, auf den der mit der KG später erwirtschaftete Gewinn aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sei,

15

2.

Diese Ausführungen erweisen sich als von Rechtsirrtum beeinflußt.

16

a)

Zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß der durch Verschulden bei den Vertragsverhandlungen Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, der allerdings nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt wird, dieses vielmehr im Einzelfall sogar übersteigen kann (RGZ 151, 357, 359; 159, 35, 55 ff; BGHZ 57, 191, 193). Der Geschädigte kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schuldhafte Verhalten stehen würde (vgl. dazu Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 276 Rdn. 111 m.w.Nachw.). Welcher Schaden dabei erstattungsfähig ist, richtet sich - darauf hat Nirk (Festschrift für Möhring zum 65. Geburtstag, S. 385 ff, 398 ff) zutreffend hingewiesen - angesichts der Vielgestaltigkeit, in der ein Verschulden bei Vertragschluß in Betracht kommen kann, nach der Ursächlichkeit des schadenstiftenden Verhaltens für den eingetretenen Schaden im Einzelfall (vgl. dazu auch derselbe in: Festschrift für Möhring zum 75. Geburtstag, S. 71 ff, 86 ff).

17

b)

Der vorliegende Sachverhalt gehört zu den typischen Fällen, in denen ohne das schadenstiftende Verhalten - die unrichtige Angabe des Verlustes bei Vertragschluß - ein Vertrag nicht zustandegekommen wäre. Das Berufungsgericht stellt insoweit - gestützt auf die Zeugen Ha. und Dr. S., nach deren Bekundungen die Klägerin nicht einmal bereit gewesen wäre, einen über 200.000 DM hinausgehenden Verlust hinsichtlich des Einzelprojekts Th. hinzunehmen - im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei fest, daß die Klägerin bei Kenntnis eines bilanzmäßig ausgewiesenen Verlustes von 1.522.204,53 DM im Zeitpunkt des Vertragschlusses sich nicht zum Kauf der Anteile des Beklagten entschlossen hätte (BU S. 32 in Verbindung mit S. 26/27 und S. 41). In einem solchen Fall bemißt sich der Schaden grundsätzlich danach, welche Aufwendungen der Geschädigte - unter beiderseitiger Rückabwicklung des Vertrages - im Vertrauen auf die Richtigkeit der von dem Schädiger erteilten Auskunft nutzlos erbracht hat (vgl. Erman/Battes BGB, 6. Aufl., § 276 Anm. 112).

18

c)

Der hier zur Entscheidung stehende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß der Käufer, obwohl er bei anfänglicher Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, nunmehr zulässigerweise am Vertrag festhält, - sei es weil er ein solches Verhalten aus wirtschaftlicher Sicht für geboten hält, sei es weil er - wie hier - in dem Zeitpunkt, in dem er die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers erkannte, das erworbene Unternehmen bereits so weit in den eigenen Unternehmensverband eingegliedert hatte, daß eine Rückabwicklung nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich war. In einem solchen Fall kann die oben (vgl. unter b) genannte Schadensberechnung schon deswegen nicht zu einer sachgerechten Erfassung des erstattungsfähigen Schadens führen, weil eine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen ausscheidet. Auch würde sich hier die Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, auf die als sog. "Geldspritzen" gemachten Aufwendungen die diese unstreitig übersteigenden Gewinne anrechnen lassen müssen, die sie über die KG erzielt hat, so daß ein erstattungsfähiger Schaden nach dieser Berechnungsart nicht in Betracht käme, obwohl die Klägerin bei objektiver Betrachtung für den Erwerb der Anteile an der KG mehr aufgewandt hat, als sie bei Kenntnis der wahren Vermögenslage aus nachträglicher Sicht hätte aufbringen müssen. Schließlich stellt das Berufungsgericht aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. S. rechtsfehlerfrei fest, daß eine zusätzliche Kapitalausstattung der KG durch die Klägerin zur Vermeidung weiterer Verluste ohnehin vorgesehen war, so daß eine sichere Abgrenzung zu den "Geldspritzen", die nach der Behauptung der Klägerin durch die ihr bei Vertragsabschluß unbekannten hohen Verluste der KG erforderlich geworden sein sollen, nahezu unmöglich ist.

19

d)

In einem solchen Fall muß der am Vertrag festhaltende Käufer, soll der Schaden überhaupt sinnvoll erfaßbar sein, so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen (vgl. dazu auch RGZ 103, 47, 51; 132, 76, 79), ohne daß es auf den - hypothetischen und ohnehin kaum zu führenden - Nachweis ankommt, ob auch der Verkäufer sich damals mit einem Vertragschluß unter diesen Bedingungen einverstanden erklärt hätte. Schaden ist also hier der Betrag, um den die Klägerin im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben des Beklagten dessen Anteile an der KG überhöht gekauft hat. Daß sich auch die Klägerin diese Berechnungsart - unbeschadet der Frage, ob sie vor Erlaß des angefochtenen Urteils in den Tatsacheninstanzen erörtert worden ist - zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, läßt ihr Vorbringen in der Revisionsinstanz erkennen.

20

e)

Das Berufungsgericht geht mit seinen Ausführungen über den sogenannten "Bilanzauffüllungsbetrag" zwar von vergleichbaren Erwägungen aus, verkennt dabei jedoch, daß sich der Schaden nicht mit der bloßen Differenz zwischen dem bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn (10.444 DM) und dem tatsächlichen Verlust (1.522.204,53 DM), wie er richtig auszuweisen gewesen wäre, decken muß. Für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen durch einen Kaufinteressenten sind u.U. vielschichtige Erwägungen - Substanzwert, Ertragswert, Möglichkeit eines günstigen unternehmerischen Einsatzes im eigenen Betriebsverbund des Käufers - maßgebend, die keineswegs immer in dem bilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn oder Verlust ihren Niederschlag finden. Das Berufungsgericht hätte daher - und zwar ausgehend davon, daß die Klägerin unter Berücksichtigung des ihr vorliegenden konsolidierten Status der KG per 31. August 1962 einen Kaufpreis von 1.090.500 DM für angemessen hielt - durch Schätzung nach § 287 ZPO ermitteln müssen, welcher Kaufpreis bei einem bilanzmäßig ausgewiesenen Verlust von 1.522.204,53 DM für die vom Beklagten zu erwerbenden Anteile angemessen wäre. Das wird das Berufungsgericht - und zwar zweckmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben. Die Differenz zwischen dem so zu ermittelnden Betrag und dem vereinbarten Kaufpreis ist der erstattungsfähige Schaden. Eine Anrechnung der mit der KG tatsächlich später erzielten Erträge auf den Schaden im Wege der Vorteilsausgleichung kommt deswegen nicht in Betracht, weil es insoweit an dem erforderlichen "inneren Zusammenhang" (vgl. dazu Larenz, Schuldrecht, 11. Aufl. Bd. I S. 417 f) zwischen dem Gewinn, den die Klägerin bei fortbestehendem Vertrag in jedem Fall und aufgrund eigenen unternehmerischen Einsatzes erzielt hätte, und dem schadenstiftenden Ereignis - der Erzielung eines überhöhten Kaufpreises durch unrichtige Bilanzangabe - fehlt.

21

III.

Da mithin zur Schadenshöhe noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind und sich derzeit nicht übersehen läßt, ob das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung der Klägerin mehr oder weniger als bisher zusprechen wird, andererseits aber der Kaufpreis von 1.090.500 DM die Höchstgrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellt, war die Klage, soweit sie diesen Betrag übersteigt, abzuweisen, im übrigen aber das angefochtene Urteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Verfahrens, soweit der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts über sie nicht aufrechterhalten bzw. über sie entschieden hat, zu befinden haben.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier
Dr. Brunotte