Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1973, Az.: I ZR 43/72
Antrag auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde als unzulässig; Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs augrund einer Verschuldenshandlung bei Vertragsverhandlungen; Vorliegen einer arglistigen Täuschung hinsichtlich der Richtigkeit der Bilanz des Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 43/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 18.01.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 232 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Fränkische Drahtwarenfabrik Herbert M., Inhaber Heinz H. KG, Ha., Hs. Nr. ...,
Prozessgegner
Herbert M., W., Mathias-E.-Straße ...,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Januar 1972 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, kaufte durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1967 das damals vom Beklagten unter der Firma "Fränkische Drahtwarenfabrik Herbert M. betriebene Unternehmen samt den dazu gehörenden Betriebsgrundstücken zum Preis von DM 220.000. In der notariellen Urkunde war u.a. die Haftung des Verkäufers wegen Sachmängel ausgeschlossen, in einer Anlage zum Kaufvertrag war der Kaufpreis im einzelnen aufgeschlüsselt. Die Klägerin hat sich wegen der Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht standen noch DM 104.000 des Kaufpreises offen.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Sie trägt dazu vor, der Beklagte habe sie arglistig getäuscht.
Er habe dem von ihr beauftragten Steuerbevollmächtigten M. für die Jahre 1961-1965 manipulierte Gewinnzahlen angegeben. In den Jahren 1961 und 1962 seien die Angaben über den Warenbestand zu Unrecht erhöht worden; im Jahre 1963 sei der Wert der Maschinen und Anlagen durch Auflösung stiller Reserven erhöht und der Warenbestand fehlerhaft fortgeführt worden. Bei richtigen Ansätzen ergäbe sich für die Jahre 1963 und 1964 Jeweils ein Verlust. In der Bilanz des Jahres 1965 sei der Warenbestand willkürlich um DM 35.000 erhöht worden. Auch für dieses Jahr ergäben zutreffende Angaben einen Verlust. Der Beklagte habe gewußt, daß sie auf die Zusicherung der bisherigen Umsätze und Gewinne Wert lege. Ihr Schaden erreiche mindestens die Höhe des Kaufpreisrestes.
Der Beklagte behauptet, die vorgelegten Bilanzen seien korrekt erstellt worden. Der Steuerbevollmächtigte M. habe die von seinem - des Beklagten - Steuerbevollmächtigten mitgebrachten Unterlagen nicht einsehen wollen. Im übrigen sei der Anspruch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter; der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Beide Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 459 ff BGB und wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verneint. Eine Haftung nach den Gewährleistungsvorschriften ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon vertraglich ausgeschlossen. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen unterstellt das Berufungsgericht, daß die vorgelegten Bilanzen nicht sachgerecht erstellt worden seien, daß die Gewinne des Unternehmens nicht richtig ermittelt worden seien, daß im Jahre 1963 mit Verlust gearbeitet worden sei, daß in den Jahren 1964 und 1965 die Warenbestände zu hoch eingesetzt worden seien und daß im Jahre 1965 der Warenbestand um über DM 35.000 willkürlich erhöht worden sei (BU 9). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch aus diesen Umständen nicht eine schuldhaft© Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht entnommen werden: denn einmal habe der Beklagte annehmen dürfen, daß der Steuerbevollmächtigte der Klägerin aus den beim Steuerbevollmächtigten des Beklagten vorliegenden und nicht einer Einsicht vorenthaltenen Unterlagen alle erforderlichen Angaben werde entnehmen können; die Klägerin behaupte nicht, daß der Beklagte von den Manipulationen Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, oder daß der Beklagte eine dementsprechende Weisung gegeben habe; nach dem Vortrag der Klägerin sei nicht einmal ersichtlich, wer Veranlassung zu der willkürlichen Erhöhung des Warenbestandes gegeben habe.
II.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision zwar zutreffend Gewährleistungsansprüche nach den §§ 459 ff BGB verneint. Der erkennende Senat hat in seinem insoweit einen gleichgelagerten Fall betreffenden Urteil vom 12. November 1969-I ZR 93/67 (NJW 70, 653) dargelegt, daß die Mitteilung einzelner Umsatzzahlen nicht der Ertragsfähigkeit eines Unternehmens (mit den sich für die Frage einer Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften ergebenden Folgerungen) gleichzusetzen ist, sondern daß der Umsatz lediglich ein Umstand ist, aus dem - bei entsprechend langer Übersicht - allenfalls neben anderen Umständen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens geschlossen werden kann. Gleiches gilt auch für Bilanzen, die ebenfalls nur ein Mittel sein können, um in Verbindung mit anderen Umständen Schlüsse auf die Ertragsfähigkeit zuzulassen, und für die die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 f BGB daher nicht in Betracht kommen. Diese Erwägungen sind auch nicht durch das Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 118/71 (BGHZ 60, 319 = NJW 73, 1234) in Frage gestellt.
2.
Ein Schadensersatzanspruch kommt aber entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Betracht.
Da der Beklagte Auskünfte in Form von Bilanzen erteilt hat, kommt es nicht darauf an, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre. Denn da die Klägerin bzw. ihr Steuerbevollmächtigter die Bilanzen entgegengenommen hat, mußte der Beklagte davon ausgehen, daß deren Angaben eine Bedeutung für den Kaufentschluß der Klägerin haben würden, wie dies auch nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin der Fall gewesen ist, daß nämlich der Steuerberater aufgrund der Bilanzen der Jahre 1961-1965 festgestellt habe, der vom Beklagten verlangte Kaufpreis von DM 220.000 stelle die Obergrenze des Tragbaren dar (vgl. Anlage 7 in Anlagenmappe: Gutachtliche Stellungnahme vom 13. Dezember 1966). Unter diesen Voraussetzungen mußten aber die Angaben zutreffen, d.h. die Bilanzen durften nicht einen unzutreffenden Eindruck erwecken; auf Einzelheiten wird noch später einzugehen sein.
Fehlsam ist die Auffassung des Berufungsgerichts, für Manipulationen und Unrichtigkeiten dieser Bilanzen sei der Beklagte nicht verantwortlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte sie persönlich erstellt hat. Unerheblich ist auch, ob ihr beanstandeter Inhalt auf seine persönlichen Anweisungen zurückgeht. Denn insoweit haftet der Beklagte persönlich nach §§ 278, 276 BGB für den, der die Bilanzen erstellt hat; davon abgesehen, daß nach den §§ 38 ff HGB Bilanzen persönliche Erklärungen des Kaufmanns, also seine eigenen Erklärungen sind.
Der Beklagte würde demnach aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für den Schaden haften, der durch den aufgrund der nach der Unterstellung des Berufungsgerichts unrichtigen und irreführenden Angeben in den Bilanzen abgeschlossenen Vertrag der Klägerin entstanden ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Ob die überreichten Bilanzen den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Bilanzierung entsprechen, wird durch einen Sachverständigen festzustellen sein. Es wird einer Klärung bedürfen, ob der in dem Rechtsstreit behandelte Unterschied von Handelsbilanz und Steuerbilanz in dem vorgetragenen Sinne besteht und ob die von dem Beklagten gewählte Art der Bilanzierung nicht auch gegen die Grundsätze einer Handelsbilanz verstößt (vgl. Zwischenbericht Dr. A. Düll vom 5. Februar 1971 Anlage 13 in Anlagenmappe). Es wird auch zu klären sein, welche Aufklärung die Klägerin aus den überreichten Bilanzen, wenn sie ordnungsgemäß erstellt gewesen wären, erwarten durfte. Dabei wird es darauf ankommen, was üblicherweise Inhalt einer Bilanz ist, und welche Bilanzangaben üblicherweise einer zusätzlichen Erläuterung außerhalb der Bilanz bedürfen. Dann wird die Frage zu erörtern sein, ob und inwieweit die Klägerin die Folgen in der Bilanz zulässigerweise nicht erläuterter Positionen auf sich nehmen muß, weil ihr Steuerberater keine weiteren Angaben und Erläuterungen zu den Bilanzen verlangt hat, obwohl ihm dazu die Möglichkeit nach der Behauptung des Beklagten geboten war; denn nur solche Umstände gehen zu Lasten der Klägerin, die in den Bilanzen ordnungsgemäß und der Wahrheit entsprechend erfaßt sind, aber üblicherweise nicht näher in der Bilanz erläutert werden. Daß die Klägerin die Bilanzen nicht auf ihre Ordnungsmäßigkeit Überprüft hat, kann ihr nicht zur Last gelegt werden.
Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht in der Regel auf das sog. negative Interesse, d.h. es ist der Zustand herzustellen, der ohne das Verschulden, in Fällen der hier vorliegenden Art im allgemeinen also ohne den Vertragsabschluß bestehen würde (RGZ 151, 357, 359; BGH BB 55, 429; NJW 65, 812; NJW 72, 822); die Klägerin kann demnach Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag verlangen (BGH NJW 62, 1196; Senatsurteil vom 12. November 1969 - I ZR 93/67 S. 16, insoweit in NJW 70, 653 nicht abgedruckt). Bei der Feststellung des Umfangs der Schadensersatzpflicht ist davon auszugehen, daß die Vorschrift des § 254 BGB anwendbar ist (RGZ 151, 357, 359) und im übrigen die Regeln über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.
Ein Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Ersatzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verjähren regelmäßig in 30 Jahren (BGHZ 49, 77). Dagegen sind die kurzen Verjährungsfristen der §§ 477, 638 BGB dann angewendet worden, wenn der Anspruch aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder des Werkes hergeleitet worden ist (RGZ 129, 280, 282; BGH, Urteil v. 3. Juli 1969 - VII ZR 132/67 = NJW 69, 1710); der Grund hierfür liegt darin, daß die Feststellung von Beschaffenheitsmängeln nach längerer Zeit praktisch undurchführbar ist und daß die längere Zeit hinausgeschobene Geltendmachung von Mängeln den ordentlichen Geschäftsverkehr stört. Wird jedoch der Schadensersatzanspruch nicht aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst, sondern aus der Verletzung von Nebenpflichten hergeleitet, wie dies im Streitfall nach den als richtig unterstellten Behauptungen der Klägerin der Fall gewesen ist, dann ist für die Anwendung der kurzen Verjährungsfristen kein Raum und es verbleibt bei der allgemeinen Regel des § 195 BGB (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 39 a. E. zu § 459); das Verschulden bei den Vertragsverhandlungen bezieht sich im Streitfall eben nicht auf Eigenschaften oder Fehler des Kaufgegenstandes, es kann daher nicht unter die Vorschriften der §§ 459 ff BGB fallen und die Übertragung des § 477 BGB auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht gerechtfertigt.
III.
Da die für den Schadensersatzanspruch der Klägerin maßgeblichen Umstände (unrichtige und manipulierte Bilanzen) nur unterstellt sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schwerdtfeger