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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1969, Az.: VII ZR 132/67

Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag; Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht; Geltendmachung von Sachmängeln und Mangelfolgeschäden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1969
Aktenzeichen
VII ZR 132/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 07.06.1967
LG Frankenthal

Fundstellen

  • DB 1969, 1551-1552 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1970, 156 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1969, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 1000
  • NJW 1969, 1710-1711 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einem Werkvertrag ist die Verjährungsbestimmung des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, als sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 7. Juni 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlegte im Februar 1959 ihren Betrieb von M. nach L.. Dabei war auch eine vorhandene Absaugeanlage abzubauen und in Ludwigshafen in der Weise zu montieren, daß der Späneabscheider auf einem auf dem neuen Betriebsgelände befindlichen Späneturm aufzustellen und die Abscheideanlage durch Rohrleitungen mit dem Werksgebäude zu verbinden war.

2

Die Beklagte führte diese Arbeiten, nachdem zwischen ihr und der Klägerin schon im Oktober 1958 Verhandlungen stattgefunden hatten, im Februar/März 1959 aus.

3

Mit Schreiben vom 3. Februar 1965 wies die Beklagte die Klägerin auf das Durchhängen der Rohrleitung hin. Sie empfahl, zu deren Ausrichtung den unteren Zuganker nachzuziehen. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, die Anlage in Ordnung zu bringen. Dazu war die Beklagte aber nur auf Grund eines bezahlten Auftrages bereit, der ihr nicht erteilt wurde.

4

Die Klägerin ließ zunächst zur Stützung der Rohrleitung ein Gerüst errichten. Nachdem die Rohrleitung zerbrochen war, ließ sie diese durch eine neue ersetzen Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Schäden an der Rohrleitung auf einem Planungsfehler der Beklagten beruhen oder darauf, daß die Klägerin im Frühjahr 1965 an Stelle des Zugankers die Verspannung des Auflagenblocks anzog und dadurch die Rohrleitung auseinanderriß.

5

Die Klägerin verlangt mit der am 9. November 1965 erhobenen Klage die Zahlung von 10.000 DM Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen.

6

Sie gliedert diesen Betrag wie folgt auf:

a)7.646,76 DMfür die Kosten der Gerüsterstellung,
b)2.000,- DMals Teilbetrag von ca. 13.000 DM Kosten des Abbaues der alten und Erstellung einer neuen Rohrleitung,
c)353,24 DMals Teilbetrag von über 1.300 DM Kosten zur Beseitigung von Schäden am Werkhallendach, die bei den Erneuerungsarbeiten entstanden.
7

Die Beklagte leugnet die Berechtigung solcher Schadensersatzansprüche und hat gegenüber werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen wegen der Schadensersatzansprüche zu a) und b).

10

Die Klägerin verfolgt mit der zugelassenen Revision ihre Ansprüche weiter.

11

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Ansprüche der Klägerin könnten - wenn überhaupt - nur nach § 635 BGB bestehen. Diese seien jedoch verjährt (§ 638 BGB).

13

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

14

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe vertraglich nicht nur die reine Montageleistung, sondern die mangelfreie Erstellung der Anlage geschuldet, dazu habe auch die Planung gehört. Ein besonderer Beratungsvertrag sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden.

15

Es handelt sich dabei um die Auslegung eines Individualvertrages, bei der Rechtsfehler nicht ersichtlich sind.

16

2.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche nicht auf positive Vertragsverletzung stützen, ist rechtlich bedenkenfrei.

17

a)

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB) abgeschlossen worden. Bei einem Werkvertrag sind Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB, die in den kürzeren Fristen des § 638 BGB verjähren, von solchen aus positiver Vertragsverletzung, die nach § 195 der 30 jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wie folgt abzugrenzen:

18

§ 635 BGB betrifft den Schaden, der unmittelbar dem Werk anhaftet, weil es infolge des Mangels unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, ferner Ansprüche auf Ersatz des dem Besteller deswegen entgangenen Gewinns. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung kommen dagegen diejenigen Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels, also außerhalb der Werkleistung erwachsen sind. Es ist auf die Art des geltend gemachten Schadens abzustellen (vgl. u.a. BGHZ 35, 130, 132 [BGH 27.04.1961 - VII ZR 9/60];  37, 341, 343 [BGH 09.07.1962 - VII ZR 98/61];  46, 238, 239 [BGH 28.11.1966 - VII ZR 79/65]; BGH vom 2. Mai 1963 in JZ 1963, 596, 597 [BGH 02.05.1963 - VII ZR 233/61]; VII ZR 193/61 vom 13. Dezember 1962 in Schäfer-Finnern Z. 2, 50 Bl. 9; VII ZR 200/62 vom 17. Februar 1964; vom 30. Januar 1969 in NJW 1969, 839).

19

b)

Bei den hier verlangten Schadensersatzbeträgen handelt es sich eindeutig um solche, die eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten zusammenhängen. Es handelt sich nicht um entferntere Mängelfolgeschäden.

20

aa)

Darauf, ob das Gerüst errichtet worden ist, um dritte Personen vor Schaden zu bewahren, kommt es nicht an. Das Gerüst war erforderlich, weil die Rohrleitung zu zerbrechen drohte. Das Zerbrechen war aber die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten. Der Fall liegt hier im Ergebnis genau so wie der in BGHZ 46, 238 entschiedene, in dem Kosten einer auf Veranlassung des Kreisbauamtes vorgenommenen Abstützung einer mangelhaften, einsturzgefährdeten Decke geltend gemacht worden waren.

21

bb)

Es liegt auf der Hand, daß die Kosten für den Abbau der alten und die Erstellung einer neuen Rohrleitung allein unter den nach § 635 BGB zu ersetzenden Schaden fallen können.

22

cc)

Soweit der Beklagten von der Klägerin vorgeworfen wird, sie habe sie fahrlässig über die Gefahren der Art der von ihr vorgenommenen Montage der Rohrleitung nicht aufgeklärt, können neben Gewährleistungsansprüchen nicht auch noch die Regeln der positiven Vertragsverletzung angewandt werden. Darauf hat der Senat bereits in BGHZ 35, 130, 134 [BGH 27.04.1961 - VII ZR 9/60] verweisen. Daran ist festzuhalten.

23

3.

a)

Die Klägerin versucht, eine selbständige Belehrungspflicht der Beklagten zu konstruieren, die diese schuldhaft verletzt habe, und will daraus Ansprüche aus Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen herleiten. Das ist verfehlt. Für eine solche Selbständigkeit der Belehrung ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Die Klägerin kleidet ihre Ansprüche nur in dieses Gewand. Tatsächlich macht sie allein Ansprüche geltend, die auf dem angeblichen Mangel der Werkleistung der Beklagten beruhen. Nach dem Vortrag der Klägerin soll das Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen darin liegen, daß sie eine falsche Planung vorgenommen und die Klägerin veranlaßt habe, im Vertrauen auf die Fachkenntnisse der Beklagten dieser Art der Ausführung der Montage zuzustimmen. Die Planung war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Teil der Werkleistung. Da diese angeblich mangelhafte Planung nach dem Vortrag der Klägerin zu den Schäden geführt hat, sind die Grundsätze über Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht anwendbar, weil ihnen die Sonderregelung der §§ 633 ff BGB vorgeht (vgl. BGH VII ZR 244/61 vom 30. Mai 1963; VII ZR 164/64 vom 17. Oktober 1966).

24

Soweit die Rechtsprechung (vgl. dazu Diederichsen BB 1965, 401, 403 mit Nachweisen; BGH LM Nr. 37 zu § 242 BGB (Cd)) überhaupt neben den Ansprüchen aus §§ 633 ff BGB solche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zugelassen hat, betrifft das Schäden, deren Ersatz nicht nach den Bestimmungen über die Gewährleistung ersetzt verlangt werden kann. Anders ist es jedoch, wenn sich der angebliche Vertrauensschaden mit dem aus § 635 BGB deckt, wie das hier der Fall ist.

25

b)

Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH in MDR 1958, 422 [BGH 25.03.1958 - VIII ZR 48/57] = LM Nr. 5 zu § 459 Abs. 1 BGB. Es handelt sich dort um einen besonderen, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Einen Rat über die Verwendungsmöglichkeit der montierten Anlage hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt.

26

c)

Bei einem Werkvertrag ist die Verjährungsbestimmung des § 638 BGB auch für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen jedenfalls insoweit anzuwenden, als sich dieser Anspruch mit dem aus § 635 BGB deckt. Durch die Vorschrift des § 638 BGB soll ähnlich wie im Kaufrecht bei § 477 BGB (vgl. dazu RGZ 129, 280, 282; BGH LM Nr. 7 zu § 477 BGB), vermieden werden, daß der Besteller noch nach längerer Zeit auf Sachmängel zurückgreifen kann. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für einen Schadensersatzanspruch, der sich bereits aus der Gewährleistung (§ 635 BGB) ergibt, die 30jährige Verjährungsfrist deshalb eingreifen würde, weil zugleich ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen angenommen werden kann (vgl. Staudinger-Riedel, 11. Aufl. § 633 BGB Rdn. 8; Korintenberg, Erfüllung und Gewährleistung beim Werkvertrag, 1935, S. 192; Diederichsen a.a.O. S. 403).

27

Welche Verjährungsfrist gilt, soweit sich ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht mit dem Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB deckt, bedarf hier nicht der Entscheidung.

28

4.

Die Revision meint zu Unrecht, die Ansprüche der Klägerin seien auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) begründet. Durch die schuldhafte Verletzung der verselbständigten Belehrungspflicht durch die Beklagte sei das Eigentum der Klägerin beschädigt worden. Einmal liegt eine solche verselbständigte Belehrungspflicht nicht vor. Zum anderen kann der Unternehmer, der aus Gewährleistung haftet, nicht wegen der Mangelhaftigkeit der Werkleistung nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung in Anspruch genommen werden (BGHZ 39, 366, 367) [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61].

29

5.

Schließlich ist die Revision der Meinung, die Beklagte könne sich auf die Verjährung nicht berufen, das stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Sie bezieht sich dazu auf die Entscheidung des Senats vom 30. Mai 1963 VII ZR 236/61 (Schäfer-Finnern Z. 3.1 Bl. 222, insoweit in BGHZ 39, 366 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61] nicht abgedruckt). Sie übersieht jedoch, daß es sich dabei um einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt handelt. Die Klägerin ist nicht durch irgendwelche Erklärungen der Beklagten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden. Es ist ihr Verschulden, wenn sie der Rohrleitung keine Aufmerksamkeit gewidmet hat.

30

6.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

31

Sie hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Glanzmann
Erbel
Vogt
Finke
Schmidt