Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1986, Az.: IVb ZR 28/85
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Klage eines ehemaligen jugoslawischen und jetzt deutschen Staatsangehörigen gegen die Abstammung seines die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes ; Bestimmung der Zuständigkeit durch den inländischen Gerichtsstand der Beklagten; Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Vaterschaft nach Feststellung der Vaterschaft mit Statuswirkung durch ein Urteil des Landgerichts Zagreb; Beurteilung der Feststellung der Vaterschaft nach dem Recht des dem Mann zuzurechnenden Staates bei Bestimmung der Unterhaltspflicht nach jugoslawischem Recht; Wandelbarkeit des Vaterschaftsfeststellungsstatuts; Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 12 § 3 NEG bei Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen auf der Grundlage ausländischen Rechts; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Bezug auf die Abstammung des nichtehelichen Kindes bei bereits bestehendem amtsgerichtlichen Urteil über die "Zahlvaterschaft" in Bezug auf Unterhaltsleistungen; Allgemeine Wirkung eines Statusurteils des Landgerichts Zagrebs in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft aufgrund der Nichtexistenz der bloßen Zahlvaterschaft im jugoslawischen Recht; Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 28/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.02.1985
- AG Brackenheim - 06.06.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1986, 95
- MDR 1986, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2193-2194 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Marko B., A. Sch. straße ..., K.,
Prozessgegner
Ljiljana T., Kl. Straße ..., Z.-M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Art. 12 § 3 NEG ist auf Urteile, die auf ausländisches Recht gestützt sind, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
- b)
Zur Frage, ob eine ausländische Vaterschaftsfeststellung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, wenn sie allein auf der Aussage der Kindesmutter beruht.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1985 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unbegründet ist und Ziff. 1 Halbs. 2 des Urteilsausspruchs des Amtsgerichts Brackenheim vom 6. Juni 1984 wie folgt lautet:
Der Kläger ist der Vater der Beklagten.
Tatbestand
Die Beklagte ist am ... 1958 in Zagreb/Jugoslawien nichtehelich geboren worden. Durch Urteil des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 ist der (jetzige) Kläger als Vater festgestellt und zur Zahlung von Unterhalt an die (jetzige) Beklagte verurteilt worden. Beide Parteien wie auch die Mutter der Beklagten leben mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger, ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger, hat im Jahre 1970 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; 1971 ist er aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Die Beklagte und ihre Mutter sind weiterhin jugoslawische Staatsangehörige.
Auf die Klage der jetzigen Beklagten hat das Amtsgericht Königstein/Taunus durch Urteil vom 1. Juni 1967 wie folgt erkannt:
"I.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist.II.
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Zagreb (Jugoslawien) vom 8.12.1959 festgesetzten Unterhaltsbetrags folgende Unterhaltsbeträge an die Klägerin zu zahlen: ..."
Der Kläger macht geltend, daß die Beklagte nicht von ihm abstamme. Er hat die Feststellung beantragt, daß er nicht der Vater der Beklagten sei. Das Amtsgericht hat wie folgt erkannt:
"Die Klage wird abgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus 2 C 453/65 vom 1.6.1967 wird dahingehend bestätigt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist."
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; es hat die Klage als unzulässig angesehen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
I.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen Gerichtsstand der Beklagten, welcher durch ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§ 641 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ist dieses - vorbehaltlich anderer Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch international zuständig (Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806 und 8. Februar 1984 - IVb ZR 42/82 - FamRZ 1984, 465, 466).
II.
Der Kläger hat seine Klage auf Art. 12 § 3 NEG gestützt. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Regelung ist ein Mann als Vater im Sinne des NEG anzusehen, wenn er vor dessen Inkrafttreten in einer rechtskräftigen Entscheidung zur Erfüllung eines Anspruches nach § 1708 BGB (a.F.) verurteilt worden ist. In dieser Weise ist die Zahlvaterschaft alten Rechts zur Statusvaterschaft aufgewertet worden. Die so von Gesetzes wegen bestimmte Vaterschaft kann gemäß Art. 12 § 3 Abs. 2 Satz 1 NEG durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater sei, angefochten werden.
1.
Als eine solche Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht die Klage aufgefaßt, sie jedoch mit folgender Begründung für unzulässig gehalten: Die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEG stehe nicht zur Verfügung, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten des NEG mit Statuswirkung festgestellt worden sei. Das Urteil des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 stelle aber die Vaterschaft mit Wirkung gegenüber jedermann fest.
2.
Das Berufungsgericht hat sich im Ergebnis zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß hier die Anfechtungsklage nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEG unzulässig ist.
a)
Die Anwendung von Art. 12 § 3 NEG setzt voraus, daß deutsches Recht gilt (vgl. BGH Beschluß vom 28. Februar 1973 - IV ZB 63/72 - FamRZ 1973, 259, 260; Henrich StAZ 1972, 7, 10; Odersky NEG 4. Aufl. Art. 12 § 3 Anm. V 1). Das ist der Fall. Die in BGHZ 60, 247 entwickelte Kollisionsregel, derzufolge über die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht zu befinden ist, wenn dies das Recht ist, nach welchem sich die Unterhaltspflicht des als Vater in Anspruch genommenen Mannes bestimmt, greift hier allerdings nicht ein: Da die Beklagte älter als 21 Jahre ist, findet das Haager Unterhaltsstatut-Abkommen vom 24. Oktober 1956 (BGBl. 1961 II S. 1012) keine Anwendung (Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens). Damit beurteilt sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, sondern zufolge Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat (BGHZ 63, 219, 221). Folglich ist Unterhaltsstatut das jugoslawische Recht. Bestimmt sich aber die Unterhaltspflicht nicht nach deutschem Recht, so verbleibt es dabei, daß über die Feststellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach dem Recht des Staates zu entscheiden ist, dem der Mann angehört (BGH a.a.O. S. 222 ff.).
Das ist hier, da der Kläger Deutscher ist, gleichfalls deutsches Recht. Daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Geburt der Beklagten erworben hat, steht nicht entgegen. Das Vaterschaftsfeststellungstatut ist wandelbar. Es entscheidet die jeweilige Staatsangehörigkeit des Mannes (BGH Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147/75 - FamRZ 1977, 46 f.).
b)
Die Anfechtung nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEG ist jedoch schon deshalb nicht zulässig, weil keine Verurteilung des Klägers "zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuches" im Sinne von Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift zugrundeliegt. Weder das Landgericht Zagreb noch das Amtsgericht Königstein haben die Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen auf § 1708 BGB gestützt. Für das Urteil des Landgerichts Zagreb ergibt sich dies schon daraus, daß das Kind, seine Mutter und der als Vater in Anspruch genommene (damalige) Beklagte jugoslawische Staatsangehörige und in Jugoslawien wohnhaft waren und deshalb nur jugoslawisches Recht in Betracht kam. Das Amtsgericht Königstein hat über Art. 21 EGBGB ausdrücklich jugoslawisches Recht angewendet.
Art. 12 § 3 NEG ist auf Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen, die auf ausländischen Rechtsvorschriften beruhen, auch nicht analog anwendbar (vgl. auch Odersky a.a.O. Anm. V 1 und V 4 a sowie Henrich a.a.O. S. 10 f.). Daß das NEG Verurteilungen nach § 1708 BGB a.F. statusfeststellende Wirkung beimißt, findet seine innere Rechtfertigung in den die wirkliche Abstammung zur Richtschnur machenden Voraussetzungen dieser Vorschrift. Sie verpflichtete den Vater eines unehelichen Kindes, diesem den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Als Vater in diesem Sinne "galt" der Mann, der der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hatte, es sei denn, daß die Mutter während dieser Zeit auch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wobei aber eine Beiwohnung außer Betracht blieb, wenn es den Umständen nach unmöglich war, daß sie zu einer Empfängnis geführt hatte (§ 1717 BGB a.F.). Angesichts dieser an die tatsächliche (biologische) Abstammung anknüpfenden Rechtslage sollten die Kinder mit dem Inkrafttreten des NEG nicht zu einem neuerlichen Vaterschaftsprozeß gezwungen werden (vgl. BT-Drucks. V/3719 S. 65), wie es ohne die Übergangsregelung wegen § 1600 a BGB notwendig geworden wäre. Der dem zugrunde liegende Rückschluß von der Unterhaltsverurteilung nach § 1708 BGB a.F. auf die Vaterschaft ist auf Verurteilungen, die nicht auf § 1708 BGB a.F., sondern auf ausländischem Recht beruhen, nicht ohne weiteres übertragbar (s. Henrich aaO). Andererseits wäre es mit den Geboten der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren, bei einer auf ausländischem Recht beruhenden Verurteilung zu Unterhaltszahlungen die Aufwertung zu einer Statusfeststellung davon abhängig zu machen, daß das ausländische Recht inhaltlich vollständig oder im wesentlichen mit § 1708 BGB a.F. übereinstimmt.
Bei auf ausländischem Recht beruhenden Verurteilungen zu Unterhaltsleistungen greift daher Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NEG nicht ein und steht folglich auch die Anfechtungsklage nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEG nicht zur Verfügung. Ob mit dem Urteil des Landgerichts Zagreb bereits eine (anzuerkennende) Vaterschaftsfeststellung mit Statuswirkung vorliegt - was gleichfalls der Anwendung von Art. 12 § 3 NEG entgegenstünde (Bürgle FamRZ 1972, 547, 548; Odersky a.a.O. Anm. II 3 a) - kann zunächst dahinstehen.
III.
Mit der Behandlung als Anfechtungsklage nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEG ist jedoch das Klagebegehren noch nicht erschöpfend gewürdigt. Die Klage genügt vielmehr zugleich den Anforderungen einer gewöhnlichen das Bestehen der Vaterschaft leugnenden Feststellungsklage (vgl. zum umgekehrten Fall BGH Urteil vom 28. Februar 1973 - IV ZR 24/71 - FamRZ 1973, 300). Auch als eine solche bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg. Der Senat sieht sich insoweit zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage.
1.
Als leugnende Feststellungsklage (§§ 641 ff. ZPO) ist die Klage allerdings zulässig.
a)
Insbesondere ist eine Sachentscheidung nicht im Hinblick auf die Rechtskraft der Urteile des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 und des Amtsgerichts Königstein vom 1. Juni 1967 verwehrt.
aa)
Soweit das Urteil des Landgerichts Zagreb anzuerkennen ist (s. dazu unten zu 2), hat dies lediglich zur Folge, daß eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu ergehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62 - NJW 1964, 1626).
bb)
Das Urteil des Amtsgerichts Königstein betrifft nicht denselben Streitgegenstand wie die hier in Frage stehende negative Feststellungsklage. Es hat nicht, wie diese, die Abstammung, sondern die Zahlvaterschaft alten Rechts zum Inhalt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß es vor dem Amtsgericht Königstein - wie es dieses selbst ausdrückt - "in erster Linie" um höhere Unterhaltszahlungen und nur in diesem Zusammenhange um die Erzeugerschaft des Beklagten bzw. die Anerkennungsfähigkeit des Urteils des Landgerichts Zagreb ging. Zu einer Feststellung der Abstammung wäre auch nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig gewesen (§§ 23 Nr. 2 f, 71 Abs. 1 GVG a.F.; vgl. dazu BGH Urteil vom 4. Juli 1956 - IV ZR 65/56 - FamRZ 1956, 313). Mit einer entsprechenden Statusklage hätte zudem eine Unterhaltsklage nicht verbunden werden können (vgl. § 640 Abs. 2 ZPO a.F.). Wenn das Amtsgericht Königstein gleichwohl die Vaterschaft des (jetzigen) Klägers festgestellt hat, kann dies nur als Feststellung der Zahl Vaterschaft im Sinne des § 1717 BGB a.F. verstanden werden, wie sie bis zum Inkrafttreten des NEG Voraussetzung der Verurteilung zu Unterhaltsleistungen war und - als Feststellung der sog. Gilt-Vaterschaft - in die Entscheidungszuständigkeit der Amtsgerichte fiel. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil sich das Amtsgericht Königstein an das Urteil des Landgerichts Zagreb gebunden gefühlt hat, das die Abstammung der Beklagten vom Kläger festgestellt hat (s. dazu unten zu 2 a). Die Bindung an das Urteil des Landgerichts Zagreb bedeutete für das Amtsgericht Königstein nur, daß es sich in der Frage der Zahlvaterschaft nicht in Widerspruch zu dem - wenn auch darüber hinausgehenden - Urteil des Landgerichts Zagreb setzen durfte. Zumindest ist das Urteil des Amtsgerichts Königstein, was die Tragweite des darin enthaltenen Feststellungsausspruchs anlangt, unklar. Das reicht für die Zulässigkeit einer neuen Klage über die Vaterschaft bereits aus (vgl. allgemein RGZ 110, 117, 118 f.).
b)
Ein Interesse des Klägers an der begehrten (negativen) Feststellung ist schon deshalb zu bejahen, weil er nur auf diese Weise der ihm nach jugoslawischem Recht auferlegten Unterhaltsverpflichtung entgehen kann, soweit sie auf der Bejahung seiner Vaterschaft beruht. Insofern entspricht die Lage des Klägers derjenigen eines Mannes, der vor Inkrafttreten des NEG einem auf §§ 1708, 1717 BGB a.F. beruhenden Unterhaltsurteil mit der leugnenden Feststellungsklage begegnete (vgl. dazu § 644 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Familienrechtsänderungsgesetzes 1961 BGBl. I S. 1221, 1227). Die Frage, ob nach dem Inkrafttreten des NEG allgemein ein Feststellungsinteresse für die leugnende Feststellungsklage in Betracht kommt (verneinend Göppinger FamRZ 1970, 125, 126; Gravenhorst FamRZ 1970, 127; bejahend die h.M. s. etwa Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 640 Rdn. 10 m.w.N. in Fn. 17), kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
2.
Die negative Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Landgerichts Zagreb vom 8. Dezember 1959 ist mit der Folge anzuerkennen, daß die Beklagte auch in der Bundesrepublik Deutschland als das Kind des Klägers anzusehen ist. Daher ist eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen (BGH Urteil vom 20. März 1964 aaO). Die Klage ist folglich abzuweisen.
a)
Soweit das Landgericht Zagreb die Vaterschaft des (jetzigen) Klägers festgestellt hat, handelt es sich um ein Urteil mit Statuswirkung. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO) ist dem jugoslawischen Recht die bloße Zahlvaterschaft unbekannt (so auch Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. Bd. IV, Jugoslawien, III B 5, S. 50 in Fn. 38) und gilt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft für und gegen alle. Soweit die Revision in diesem Zusammenhange darauf verweist, daß das Urteil des Landgerichts Zagreb nicht auf einer medizinischen Untersuchung der Vaterschaft beruhe, vermag dies seinen verfahrensrechtlichen Charakter als Statusurteil nicht in Frage zu stellen.
Das Berufungsgericht ist, wie seine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 1. Juni 1967 zeigt, davon ausgegangen, daß das Urteil des Landgerichts Zagreb rechtskräftig ist. Daran ist der Senat gebunden. Die Frage beurteilt sich nach jugoslawischem Recht als der lex fori. Der Senat hat die von dem Berufungsgericht insoweit zugrundegelegte Rechtslage nicht zu überprüfen (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
b)
Das Berufungsgericht führt aus, bereits das Amtsgericht Königstein habe in seinem Urteil vom 1. Juni 1967 festgestellt, daß die Vaterschaft des Klägers feststehe. Damit sei das Urteil des Landgerichts Zagreb in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden. Das kann freilich die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des jugoslawischen Urteils im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen. Ob ein ausländisches Urteil anzuerkennen ist, stellt - sofern nicht gesondert auf Feststellung der Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung im Inland geklagt und erkannt worden ist (vgl. hierzu RGZ 167, 373, 380 f. und Stein/Jonas/Grunsky/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 328 Anm. I 3 c) - eine jeweils neu zu prüfende vorgreifliche Rechtsfrage dar; die Entscheidung darüber nimmt an der Rechtskraft nicht teil (Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO).
c)
Die Überprüfung ergibt indes, daß das Urteil des Landgerichts Zagreb in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Es liegt keiner der in § 328 ZPO aufgeführten Gründe für eine Versagung der Anerkennung vor.
aa)
Die jugoslawischen Gerichte waren für das damalige Verfahren im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO international zuständig, da alle Verfahrensbeteiligten seinerzeit jugoslawische Staatsangehörige und in Jugoslawien wohnhaft waren; auch der (jetzige) Kläger hat Jugoslawien erst nach Zustellung der Klage verlassen.
bb)
Eine Versagung der Anerkennung des jugoslawischen Urteils aus den Gründen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger (als der damalige Beklagte) seinerzeit noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im übrigen war er nach dem Tatbestand des von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteils des Amtsgerichts Königstein vom 1. Juni 1967 in dem ersten Termin vor dem Landgericht Zagreb noch anwaltlich vertreten, hat sich also auf den Prozeß eingelassen.
cc)
Da der Kläger damals noch nicht Deutscher war, ist in dem Urteil des Landgerichts Zagreb auch nicht zum Nachteil einer deutschen Partei von den in § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgeführten Vorschriften abgewichen worden. Außerdem kam es auf diese Kollisionsnormen für die Entscheidung nicht an.
dd)
Ferner verstößt die Anerkennung des Urteils des Landgerichts Zagreb nicht "gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes" im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Allerdings hat das Landgericht Zagreb die Vaterschaft des (jetzigen) Klägers ausschließlich aufgrund der Angaben der Kindesmutter und ohne Überprüfung der Abstammung mit medizinischen Mitteln festgestellt. Damit steht ein Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public in Frage. Nach deutschem Recht gilt in Kindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 640, 616 Abs. 1 - früher §§ 641, 622 - ZPO). Die danach gebotene Erhebung aller sachdienlichen Beweise von Amts wegen zwingt den deutschen Richter in einem Rechtsstreit um die Feststellung der Vaterschaft im Regelfall zur Einholung eines Blutgruppengutachtens und etwaiger weiterer zur Überzeugungsbildung notwendiger medizinischer Gutachten (vgl. zu alledem BGHZ 61, 165, 168, 170; BGH Urteile vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 117/72 - FamRZ 1974, 369 f.; vom 26. Juni 1974 - IV ZR 177/73 - NJW 1974, 2046; vom 17. September 1975 - IV ZR 64/74 - NJW 1975, 2246 f.; vom 17. September 1975 - IV ZR 67/74 - NJW 1976, 366; vom 7. Juni 1978 - IV ZR 128/77 - FamRZ 1978, 586 f.; vom 29. April 1982 - IX ZR 38/81 - FamRZ 1982, 691, 692; KG OLGZ 1974, 219, 221 f.; BT-Drucks. V/2310 S. 38; Johannsen, Festschrift für Bosch, S. 469, 473 ff.; Roth-Stielow, Der Abstammungsprozeß, 2. Aufl. Rdn. 275). Die Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt, wird sich für den deutschen Richter in der Regel verbieten (s. nur Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., § 57 III 7; AK-BGB/Teubner § 1600 o Rdn. 19). Indessen führt nicht jede Abweichung des ausländischen Gerichts von Verfahrensgrundsätzen, die der deutsche Richter zu beachten hätte, zu einer Unvereinbarkeit mit dem verfahrensrechtlichen ordre public. Vielmehr ist unter diesem Gesichtspunkt nur solchen ausländischen Urteilen die Anerkennung zu versagen, die in einem Verfahren ergangen sind, das den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße widerspricht, daß das Urteil nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; BGH Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 120/75 - NJW 1978, 1114, 1115; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1983 - IVb ZB 31/83 - FamRZ 1983, 1008, 1012). Nur dies - und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte - gibt den Maßstab dafür ab, ob das Urteil des ausländischen Gerichts mit dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public in Widerspruch steht (BGH aaO). Daran gemessen liegt hier ein die Anerkennung des Urteils des Landgerichts Zagreb ausschließender Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht vor. Auch im deutschen Statusverfahren ist die Aussage der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissenschaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn eine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter sogar soviel Gewicht beimißt, daß es sie als Grundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen läßt, gerät dies noch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts. Auch nach deutschem Recht ist die Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann nicht undenkbar, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung vereitelt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - IVb ZR 27/85 - zur Veröffentlichung bestimmt; s. weiter Roth-Stielow a.a.O. Rdn. 287 ff.). Darüber hinaus ist gemäß Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 2 NRG auch derjenige Mann als Vater anzusehen, der vor Inkrafttreten des NEG in einer rechtskräftigen Entscheidung zur Zahlung von Unterhalt nach § 1708 BGB a.F. verurteilt worden ist. Eine solche Verurteilung konnte aber bei Glaubwürdigkeit der Kindesmutter allein aufgrund ihrer Aussage und sogar - im Wege des Versäumnisurteils - ohne jede Beweisaufnahme Zustandekommen. Insofern kennt auch das deutsche Recht bis heute die nichteheliche Vaterschaft ausweisende Urteile, die nicht auf einer medizinischen Überprüfung der Abstammung beruhen.
ee)
Auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit der Anerkennung im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es zufolge § 328 Abs. 2 ZPO nicht an, weil das Urteil des Landgerichts Zagreb eine Kindschaftssache betrifft. Zwar ist die Befreiung von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit in Kindschaftssachen erst zum 1. Juli 1977 in Kraft getreten (Änderung des § 328 Abs. 2 ZPO durch das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 BGBl. I S. 1421, 1446) und galt somit bei Erlaß des Urteils des Landgerichts Zagreb noch nicht. Die Neuregelung knüpft jedoch nicht an den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung, sondern an den Zeitpunkt an, in dem über die Anerkennung zu befinden ist.
IV.
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage unbegründet ist. Da die Klageabweisung darauf beruht, daß der Kläger - als Folge der Anerkennung des Urteils des Landgerichts Zagreb - als Vater festzustellen ist, ist dies gemäß § 641 h ZPO in der Urteilsformel festzuhalten; der Senat hat den darauf abzielenden Ausspruch des Amtsgerichts noch verdeutlicht. § 641 h ZPO dient der Klarstellung der Rechtskraft eines auf leugnende Feststellungsklage ergangenen klageabweisenden Urteils. Wird die Klage abgewiesen, weil der betreffende Mann positiv als Vater anzusehen ist, soll das an der Rechtskraft teilhaben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich die Vaterschaft aus einer eigenen Überprüfung der Abstammungsfrage durch das befaßte Gericht oder aus der Anerkennung einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung ergibt. § 641 h ZPO gilt deshalb auch in diesem letzteren Falle.
Portmann
Blumenröhr
Macke
Zysk