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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1976, Az.: IV ZR 147/75

Staatsangehörigkeit eines Mannes als Zulässigkeitsvoraussetzung in einer Vaterschaftsfeststellungssache; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts einer Einbürgerung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Restitutionsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1976
Aktenzeichen
IV ZR 147/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.07.1975
AG Essen

Fundstellen

  • IPRspr 1976, 87
  • MDR 1977, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dipl.-Ing. Syed N. A., E., V.-E.-Straße ...

Prozessgegner

Studentin Lea J., H. (Schweden), V., c/o Sture P.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und die Voraussetzungen dieser Feststellung bestimmen sich, soweit das Heimatrecht des Mannes maßgebend ist, nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Mannes. Einem Kind bleibt jedoch das Recht erhalten, gegen einen Mann die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung zu erwirken, der zur Zeit der Kindesgeburt Deutscher war.

  2. b)

    Das Revisionsgericht kann in einer Vaterschaftsfeststellungssache die Einbürgerung des angeblichen Vaters auch dann noch berücksichtigen, wenn sie erst während des Revisionsverfahrens stattgefunden hat. War das Kind nicht in der Lage, die Einbürgerung in dem Revisionsrechtszug geltend zu machen, so kann es eine auf die Einbürgerung gestützte Wiederaufnahmeklage erheben. Die Zulässigkeit einer neuen Klage wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 27. Oktober 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1974 - IV ZR 18/73, BGHZ 63, 219, Bezug genommen. Mit diesem Urteil hatte der Senat unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 30. Oktober 1972 die Klage auf Feststellung der Vaterschaft abgewiesen. Er hatte ausgeführt, die Feststellung der Vaterschaft richte sich nach dem Heimatrecht des in Anspruch genommenen Mannes. Das sei hier das mohammedanische Recht Pakistans. Da nach diesem Recht zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Erzeuger keine Rechtsbeziehungen bestünden, könne eine Vaterschaftsfeststellung nicht getroffen werden.

2

Nach Erlaß dieses Urteils wurde bekannt, daß der Beklagte bereits mit Wirkung vom 14. Mai 1973 - das war in der Zeit, in der die Revisionsbegründungsfrist des Vorprozesses lief - unter Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Das hatte die Stadt Essen der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin, dem Deutschen Institut für Vormundschaftswesen in Heidelberg, mit einem bei diesem Institut am 3. Februar 1975 eingegangenen Schreiben vom 30. Januar 1975 mitgeteilt.

3

Gestützt auf diese briefliche Urkunde hat die Klägerin mit einem am 26. Februar 1975 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. März 1975 zugestellten Schriftsatz Restitutionsklage gegen das Urteil des Senats vom 30. Oktober 1974 erhoben. In einem weiteren Schriftsatz hat sie mitgeteilt, sie habe bereits am 8. Mai 1963 ein Urteil des Rathausgerichts der Stadt Stockholm erwirkt, durch welches die Vaterschaft des Beklagten festgestellt worden sei, und beantrage, festzustellen, dieses Urteil des schwedischen Gerichts anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte ihr Vater sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin jedoch nur den Antrag gestellt, unter Aufhebung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1974 das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, daß der Beklagte ihr Erzeuger ist. Sie hält den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO für gegeben und die Wiederaufnahmeklage für zulässig, weil die Einbürgerung des Beklagten sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist des Vorprozesses ereignet habe und deshalb, wenn sie bekannt gewesen wäre, noch in dem Revisionsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Feststellung der Vaterschaft sei zulässig, weil sie sich nicht mehr nach pakistanischem, sondern nach deutschem Recht als dem neuen Heimatrecht des Beklagten richte; sie benötige die Feststellung für die Geltendmachung eines Erbrechts nach ihrem Vater.

4

Der Beklagte ist der Ansicht, durch den Wechsel seiner Staatsangehörigkeit könne nicht eine vorher nicht bestehende personenrechtliche und erbrechtliche Beziehung hergestellt werden. Außerdem sei die Klage mutwillig, da die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche ohne vorherige Feststellung der Vaterschaft verfolgen könne.

5

Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1974 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist (DAVorm 1976, 139). Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage mit Recht bejaht.

7

Das urkundlich belegte Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe durch Einbürgerung mit Wirkung vom 14. Mai 1973 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, hätte, wenn es rechtzeitig im Revisionsrechtszug des Vorprozesses vorgebracht worden wäre, in jenem Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden können.

8

Die Einbürgerung war eine für die Vaterschaftsfeststellung rechtlich erhebliche Tatsache. Richten sich Zulässigkeit und Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung, wie es hier der Fall ist, nach dem Heimatrecht des Mannes, dann sind hierfür zunächst die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte pakistanischer Staatsangehöriger mohammedanischen Glaubens. Die Vaterschaftsfeststellung war danach nicht möglich, weil dem mohammedanischen Recht die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind fremd ist. Das Statut der Vaterschaftsfeststellung ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht unwandelbar. Bei dem Rechtsverhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater handelt es sich um ein fortdauerndes Rechtsverhältnis. Für dieses kommt es ebenso, wie dies zu Recht für das Rechtsverhältnis des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter oder für die Rechtsbeziehungen zwischen einem ehelichen Kind und seinen Eltern angenommen wird (vgl. Palandt/Heldrich BGB 35. Aufl., Art. 19 und 20 EGBGB jeweils Anm. 2), auf die jeweilige Staatsangehörigkeit des Mannes an (ebenso Kegel, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S. 367). Vergleichbar ist hier nicht, wie die Revision meint, die Anfechtung der Ehelichkeit, für die das maßgebende Statut allerdings unwandelbar nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestimmt wird. Denn es geht nicht um den Status von Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit, sondern um das fortwirkende Rechtsverhältnis des nichtehelichen Kindes zu Vater und Mutter. Hierzu, und nicht zur Feststellung der Nichtehelichkeit, gehört die Feststellung der Person des Vaters als einer Vortrage für die Feststellung der einzelnen Rechtswirkungen. Allerdings darf die Wandelbarkeit des Statuts der Vaterschaftsfeststellung dem nichtehelichen Kind nicht zum Nachteil gereichen. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Mannes darf nicht dazu führen, daß eine zur Zeit der Geburt des Kindes diesem zustehende Befugnis, die Vaterschaft seines Erzeugers gerichtlich feststellen zu lassen, in Fortfall kommt. Insoweit ist diese Befugnis einem wohlerworbenen Recht gleichzustellen, das durch einen Statutenwechsel nicht berührt wird (vgl. dazu BGHZ 63, 107, 112). Bleibt also auch die Feststellung der Vaterschaft zulässig, wenn ein deutscher Mann nach der Geburt des nichtehelichen Kindes unter Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine ausländische erwirbt, so bestimmt sie sich doch ebenfalls dann nach deutschem Recht, wenn ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Geburt des Kindes erwirbt.

9

Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, die im Laufe des Revisionsverfahrens erfolgte Einbürgerung des Beklagten hätte noch im Revisionsrechtszug des Vaterschaftsfeststellungsprozesses berücksichtigt werden können. Für Ehesachen hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ehegatten auch noch im Revisionsrechtszug berücksichtigt werden kann, und zwar nicht nur dann, wenn er dazu führt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen (BGHZ 53, 128, 132; BGH StAZ 1975, 338; ebenso für die Rechtsbeschwerdeinstanz BGH FamRZ 1974, 180 zu III 1; OLG Düsseldorf NJW 1976, 1596). Diese Ansicht ist auf den Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit gestützt worden, der eine möglichst rasche, Arbeitskraft und Kosten sparende Streitbereinigung gebiete und es auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der beklagten Partei nicht rechtfertige, die klagende Partei auf die Anstrengung eines neuen Rechtsstreits zu verweisen. Dieser Gesichtspunkt greift auch im vorliegenden Falle durch. Mit der Einbürgerung wird hier nicht, wie die Revision meint, ein anderer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, sondern es wird nur durch Änderung der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung bewirkt, daß auf denselben Sachverhalt ein anderes Recht zur Anwendung gelangt. Bei einer solchen Sachlage ist die Berücksichtigung der Einbürgerung nicht mit einem Fall der Änderung des Streitgegenstandes zu vergleichen, sondern eher mit dem einer Rechtsänderung. Diese ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGHZ 9, 101; 36, 348). Schutzwürdige Interessen der beklagten Partei stehen nicht entgegen. Wenn die Anwendung des neu berufenen Rechts eine veränderte Tatsachenprüfung erfordert, wird die Sache an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Im übrigen stellen im vorliegenden Falle die von den Tatsacheninstanzen zuvor angewendete einschlägige Rechtsvorschrift des schwedischen Rechts (Elterngesetz vom 10. Juni 1949 i.d.F. des Gesetzes vom 5. Dezember 1969 Kap. 3 § 3, vgl. Bergmann/Ferid, Schweden, 49. Lieferung S. 31) und die des anzuwendenden deutschen Rechts (§ 1600 o BGB) im wesentlichen gleiche Voraussetzungen an die Feststellung der Vaterschaft.

10

Die Möglichkeit, die urkundlich belegte Tatsache der Einbürgerung im Revisionsrechtszug als Grundlage für eine neue internationalprivatrechtliche Anknüpfung zu berücksichtigen, hat jedoch nicht zur Folge, daß die Partei mit der Tatsache der Einbürgerung durch die Rechtskraft des Revisionsurteils präkludiert wird (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl., § 322 Anm. X 3), wenn die Einbürgerung erst im Laufe des Revisionsrechtszuges stattfindet. Eine derartige Tragweite kann der Rechtskraft des Urteils nicht beigemessen werden, wenn lediglich die Möglichkeit gegeben ist, die Einbürgerung noch im Revisionsrechtszug in Abweichung von § 561 ZPO aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß in einem solchen Falle nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits auch eine neue Klage erhoben werden kann, mit der geltend gemacht wird, daß nunmehr zufolge der Einbürgerung des Mannes die bisher nicht statthafte Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zulässig sei.

11

Ist die Einbürgerung rechtlich von Bedeutung und hätte sie auch in dem Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden können, dann sind die Voraussetzungen der Restitutionsklage nach den §§ 580 Nr. 7 b, 582 ZPO gegeben. Die beigebrachte Einbürgerungsurkunde beweist, daß der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und diese würde eine für die Klägerin günstigere Sachentscheidung herbeigeführt haben. Die Klage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch rechtzeitig erhoben worden. Insoweit werden von der Revision keine Rügen vorgebracht.

12

Der Klage steht das von der Klägerin erst im Restitutionsverfahren mitgeteilte Urteil des Rathausgerichts der Stadt Stockholm vom 8. Mai 1963, durch welches die Vaterschaft des Beklagten festgestellt worden ist, nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat es als fraglich bezeichnet, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils nach § 328 Nr. 2 ZPO gegeben sind. Diese Frage hätte allerdings nicht offenbleiben dürfen, wenn die Klägerin ihren zwischenzeitlich angekündigten Antrag aufrechterhalten hätte, die Anerkennung des schwedischen Urteils festzustellen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht aber nur den Antrag gestellt, die Vaterschaft des Beklagten festzustellen. Eine solche Sachklage ist aber selbst dann zulässig, wenn das ausländische Urteil anzuerkennen ist, sofern nur, wie hier, das Klagebegehren inhaltlich mit dem ausländischen Urteil übereinstimmt (BGH LM ZPO § 328 Nr. 13 = NJW 1964, 1626).

13

Aufgrund der neuen Verhandlung der Sache hat das Oberlandesgericht die Restitutionsklage für sachlich begründet angesehen und die Vaterschaft des Beklagten nach deutschem Recht festgestellt. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgebracht worden.

14

Die Revision mußte daher als sachlich unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Hauß ist in den Ruhestand getreten und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen
Johannsen
Dr. Buchholz
Dr. Bukow
Dr. Hoegen