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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1956, Az.: IV ZR 65/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1956
Aktenzeichen
IV ZR 65/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 17.11.1955
Landgerichts in Bremen - 23.03.1955

Fundstellen

  • NJW 1956, 1438-1439 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 96-101

Prozessführer

des minderjährigen Günter Josef P. in W., gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt W.,

Prozessgegner

den Schneider Heinz W. in B., Beim I.,

Amtlicher Leitsatz

Es wird daran festgehalten, daß über die Klage eines unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft im Statusverfahren zu entscheiden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 23. März 1955 und des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. November 1955 werden aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am ... 1941 als uneheliches Kind der jetzigen Frau Elisabeth P. geb. S., die damals noch unverheiratet war, geboren. Er nahm den Beklagten als seinen angeblichen Erzeuger in Anspruch, seine gegen diesen auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Klage wurde jedoch durch Urteil des Amtsgerichts in Bernburg vom 27. April 1944 rechtskräftig abgewiesen. Eine von dem Kläger gegen einen Heinz O. erhobene Unterhaltsklage, der seiner Mutter ebenso wie der Beklagte in der Empfängniszeit beigewohnt hatte, wurde durch Urteil des Kreisgerichts in Leipzig vom 3. Juli 1953 ebenfalls abgewiesen. In diesem Rechtsstreit war auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung der Parteien, der Mutter des Klägers und des O. ein Ähnlichkeitsgutachten erstattet worden, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, daß O. sehr wahrscheinlich nicht, dagegen der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits mit dem höchsten Grade der Wahrscheinlichkeit der Erzeuger des Klägers sei. Eine zweite, später gegen den jetzigen Beklagten vor dem Amtsgericht in Bremen anhängig gemachte Unterhaltsklage wurde zurückgenommen.

2

Nunmehr hat der Kläger erneut gegen den Beklagten vor dem Landgericht in Bremen Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dieser sein blutmäßiger Erzeuger sei.

3

Er hat erklärt, er erhebe diese Klage ausschließlich im Statusprozeß, und hat vorgetragen, er sei durch einen Geschlechtsverkehr, der zwischen seiner Mutter und dem Beklagten innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden habe, erzeugt worden. Er habe über das allgemein an der Feststellung der Abstammung bestehende Interesse hinaus hier ein besonderes Interesse daran deshalb, weil ihm im Falle des Todes des Beklagten, der gegen Unfall und Invalidität versichert sei, ein Anspruch auf Waisenrente zustehe. Wenn nicht alsbald geklärt werde, daß er vom Beklagten abstamme, so werde ihm nach dem Eintritt des Rentenfalles der Nachweis der Vaterschaft des Beklagten nicht mehr möglich sein. Eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung, die in dem gegen den Beklagten geführten Unterhaltsprozeß ergangen sei, wolle er nicht erreichen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Er hat bestritten, der Vater des Klägers zu sein, und hat behauptet, die Kindesmutter habe in der Empfängniszeit mit einer ganzen Anzahl weiterer, ihm nicht bekannter Männer Geschlechtsverkehr gehabt. Es komme auch einer von diesen Männern als der Erzeuger des Klägers in Betracht.

7

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Der Kläger hat in dem vorliegenden Rechtsstreit beantragt, festzustellen, daß der Beklagte sein blutimäßiger Erzeuger sei. Er will damit nicht nur festgestellt haben, daß zwischen ihm und dem Beklagten die auf der unehelichen Vaterschaft beruhenden vermögensrechtlichen Beziehungen beständen vielmehr erstrebt er eine Entscheidung, durch die das Bestellen des Rechtsverhältnisses der unehelichen Vaterschaft im ganzen ohne Beschränkung auf diese vermögensrechtlichen Beziehungen festgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist über eine solche Klage im Statusverfahren nach den §§640 ff ZPO zu entscheiden und das rechtliche Interesse des klagenden Kindes an dieser Feststellung regelmäßig ohne weiteres zu bejahen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht vertreten in dem vorliegenden Rechtsstreit dagegen die Auffassung, daß das Statusverfahren hier keine Anwendung finden könne. In dem Urteil des Oberlandesgerichts wird außerdem die Auffassung des erkennenden Senats abgelehnt, daß für die Klage des Kindes das Feststellungsinteresse allgemein zu bejahen sei, und dargelegt, daß es in dem vorliegenden Falle an einem derartigen Interesse fehle. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Oberlandesgericht deshalb die Klage, die der Kläger nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Statusverfahren behandelt wissen wollte, als unzulässig abgewiesen.

12

Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltenen Ausführungen können dem Senat nach erneuter Überprüfung der Rechtsfragen keine Veranlassung geben, seine Rechtsprechung zu ändern.

13

1.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht erkennen an, daß zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater das Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft besteht. Während das Landgericht der Auffassung ist, daß dieses Rechtsverhältnis den Gegenstand einer Feststellungsklage nach §256 ZPO bilden könne, läßt das Oberlandesgericht die Frage offen. Beide Gerichte stimmen jedoch in der Ansicht überein, daß §644 ZPO es verbiete, über eine derartige Klage im Statusverfahren zu entscheiden.

14

In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß die für den Kindschaftsprozeß geltenden besonderen Verfahrensregeln keine Anwendung in einem Rechtsstreit finden, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat. Bei der Abfassung des §644 ZPO wurde die uneheliche Vaterschaft nicht allein in ihren vermögensrechtlichen, sondern auch in manchen darüber hinausgehenden Wirkungen gesehen, und die ausdrückliche Ausschließung der Rechtsstreitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft von den Statussachen hatte darin ihren Grund, daß die vereinzelten nicht vermögensrechtlichen Folgen des außerehelichen Vater-Kind-Verhältnisses, an die man damals dachte, eine mit allseitiger Wirkung ergehende Entscheidung nicht erforderlich zu machen schienen. Das geht nicht nur aus der schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - (BGHZ 5, 385 [397]) mitgeteilten und in dem Berufungsurteil etwas genauer wiederholten Begründung zu §592 e der Novelle zur Zivilprozeßordnung von 1898, der dem geltenden §644 ZPO entspricht, hervor (Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Bd. VIII, 126); es wird auch bestätigt durch die in der vorhergehenden Zeit im Zusammenhang mit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches erörterten Gesetzesvorschläge, die ihre endgültige Gestalt in dem erwähnten §592 e erhielten (vgl. Art. 11 §627 c Abs. 3 des Entwurfs eines EGBGB mit Begründung, amtliche Ausgabe 15 und 92, sowie §1632 Abs. 2 des Entwurfs I zum BGB mit Begründung, Mugdan Materialien zum BGB Bd. IV, CVI und 534). In der erwähnten Begründung zu Art. 11 §627 c des Entwurfs eines EGBGB wird in diesem Zusammenhang bereits von einem nicht mit weitgehenden Wirkungen ausgestatteten, sondern nur in einzelnen Richtungen anerkannten Statusverhältnis gesprochen. Aber die Frage, ob es sich bei den zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger bestehenden Beziehungen um ein Rechtsverhältnis handelt, war zunächst doch umstritten und ungeklärt (vgl. die bei Kuttner Jher Jahrb 50, 412 [467, 468] angeführten Entscheidungen und Schrifttumsangaben), und jedenfalls ging der damalige Gesetzgeber davon aus, daß die einzelnen in Betracht kommenden Wirkungen der unehelichen Abstammung abgesehen von der Unterhaltspflicht des Vaters von untergeordneter Bedeutung seien und deswegen die allgemeine Statusklage nicht rechtfertigten.

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Doch wurden schon zu der Zeit, als die Vorschrift des §644 ZPO geschaffen wurde, und bald danach Stimmen laut, die den Ausschluß des Statusverfahrens für das in Rede stehende Rechtsgebiet als unangebracht bezeichneten (Seuffert ZZP 22, 322 [357]; Schefold ArchZivPrax 99, 431 [441, 443, 444]). Andererseits bedurfte es damals keines über die Beteiligten hinaus wirkenden Erkenntnisses über die Feststellung der Vaterschaft, um die Beischreibung eines Vermerkes über die Abstammung eines unehelichen Kindes im Geburtsregister herbeizuführen. Denn die Beischreibung erfolgte auf Antrag eines Beteiligten, sofern die Abstammung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen war; als öffentliche Urkunde in diesem Sinne aber galt ein die wirkliche Vaterschaft bejahendes, wenn auch nur den Vater und das Kind als Prozeßparteien bindendes Feststellungsurteil, sofern die Vaterschaft nicht bloß auf Grund der Vermutung des §1717 BGB angenommen worden war (KGJ 26, A 39 [41]; BayOblG SeuffArch 61, 244; Skonietzki-Gelpcke ZPO §644 Anm. 1 [1779]; das OLG Stuttgart ließ sogar eine durch Versäumnisurteil erfolgte Feststellung der Vaterschaft genügen [JW 1931, 1386]).

16

Seit der Schaffung des §644 ZPO hat sich die allgemeine Auffassung über die den unehelich geborenen Personen zu gewährende Rechtsstellung erheblich gewandelt. Sie hat ihren Ausdruck zunächst in Art. 121 WeimVerf und dann in dem damit sachlich übereinstimmenden Art. 6 Abs. 5 GrundG gefunden, der es dem Gesetzgeber zur Pflicht macht, den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

17

Diese in der Verfassung dem Gesetzgeber gegebene Anweisung, deren sachgemäßer Durchführung zweifellos große Schwierigkeiten entgegenstehen und die, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, ihrem Sinn nach auch nicht zu einer Gleichstellung der ehelichen und unehelichen Kinder in jeder Beziehung führen kann, ist im Gesetzesrecht erst in Ansätzen verwirklicht worden. Es sollte aber nicht bezweifelt werden, daß es zur Ausführung des genannten Verfassungsgrundsatzes unerläßlich ist, dem unehelichen Kind die Möglichkeit der Klärung seiner Abstammung in einem die Ermittlung der Wahrheit weitgehend gewährleistenden Verfahren und mit allgemein bindender Wirkung zu geben, denn die Feststellung des Erzeugers ist für das ohne einen ehelichen Vater aufwachsende Kind über die in den verschiedenen Vorschriften genannten einzelnen Rechtswirkungen hinaus von zentraler Bedeutung (vgl. Boehmer NJW 1955, 575) und ein Ersatz für die Gewißheit, die das im Familienverband aufwachsende eheliche Kind in aller Regel von vornherein über seine Abstammung hat.

18

Gerade auf dem Gebiete der Feststellung der Abstammung des unehelichen Kindes ist nun die Entwicklung des Gesetzesrechts in Verbindung mit einem weithin geübten Gerichtsgebrauch der Verwirklichung des in Art. 121 WeimVerf und Art. 6 Abs. 5 GrundG aufgestellten Programms einen Schritt näher gekommen.

19

Im Gegensatz zu §26 Abs. 1 des früheren Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 ist jetzt nach §30 Abs. 1 des geltenden Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I, 1146) bei der Eintragung über die Geburt eines unehelichen Kindes im Geburtenbuch ein Randvermerk über dessen Abstammung nur dann einzutragen, wenn diese mit allgemein bindender Wirkung festgestellt ist. Die Vorschrift setzt also ein Verfahren voraus, in dem eine derartige Feststellung ergehen kann. Ihre Bedeutung für die hier zu entscheidende Rechtsfrage kann nicht mit den Erwägungen abgetan werden, mit denen dies in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit anderen in der Rechtsprechung und im Schrifttum hervorgetretenen Meinungen geschehen ist. Das Personenstandsgesetz von 1937 wurde erlassen, bevor das Reichsgericht bei Klagen über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft die Vorschriften über das Statusverfahren für anwendbar erklärt hatte, und die genannte Vorschrift war berechnet auf eine seinerzeit geplante Neuregelung des Unehelichenrechts, nach der der Vormundschaftsrichter die allgemein bindende Feststellung der Abstammung des unehelichen Kindes treffen sollte (Brandis-Maßfeller, d. neue Personenstandsgesetz §30 Anm. II A 1 [449]). Die beabsichtigte Neuregelung des Unehelichenrechts ist ausgeblieben. Während der Gesetzgeber von 1937 mit ihr in absehbarer Zeit glaubte rechnen zu können, ist es heute völlig ungewiß, wann sie erfolgen und in welcher Weise sie durchgeführt werden wird. Gleichwohl ist §30 Abs. 1 PStG aufrechterhalten worden. Mögen auch bei seiner Schaffung nationalsozialistische Gedankengänge über angebliche rassen- und bevölkerungspolitische Belange mitgewirkt haben, so kann er doch für eine sinnvolle und sachgemäße Weiterentwicklung des Unehelichenrechts mit herangezogen werden. Bereits in der in BGHZ 5, 385 (398) [BGH 28.04.1952 - IV ZR 99/51] veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ist ausgeführt worden, daß die Zulässigkeit eines die Rechtskraft nicht auf die Prozeßparteien beschränkenden Urteils schon im Hinblick auf §30 PStG erstrebenswert sei. Darüber hinaus ist zu sagen, daß diese Vorschrift einen wichtigen Anhaltspunkt für die gesetzliche Zulässigkeit des Statusverfahrens in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft gibt.

20

Die uneingeschränkte Geltung des §30 Abs. 1 PStG würde nämlich, wenn keine Feststellung der Vaterschaft mit allgemein bindender Wirkung möglich wäre, zur Folge haben, daß eine Eintragung des unehelichen Vaters im Geburtenbuch, abgesehen von den Fällen der Anerkennung der Vaterschaft, nicht mehr erfolgen könnte. Das wäre ein Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand, wie er unter dem Personenstandsgesetz von 1875 bestand, und es würde im Widerspruch stehen zu dem Kandel des allgemeinen Rechtsbewußtseins gegenüber den unehelich geborenen Personen. Weder der Gesetzgeber von 1898 noch derjenige von 1937, der den erwähnten Rückschritt für die von ihm erwartete kurze Übergangszeit in Kauf nahm, haben diese Entwicklung vorausgesehen. Der Gesetzgeber von 1898 wußte insbesondere nicht, daß dem Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft, soweit er ein solches überhaupt als bestehend annahm, einmal eine wesentlich erheblichere Bedeutung beigemessen werden würde, als er ihm von den Anschauungen seiner Zeit aus zukommen ließ. Es ist einzuräumen, daß er bei der Schaffung des §644 ZPO nicht nur an eine Klage auf Feststellung der Zahlvaterschaft dachte. Wenn er die Statusklage ganz allgemein für unzulässig erklärt hat, so hat er aber doch nicht bewirken wollen und können, daß diese Vorschrift damit heute letztlich infolge der staatspolitischen Umwälzungen der jüngsten Vergangenheit, die eine folgerichtige Gesetzgebung unmöglich gemacht haben, die unehelichen Personen schlechter stellt, als es zur Zeit des Erlasses der Vorschrift der Fall war. Bei der gegenüber dem Rechtszustand von 1898 geänderten Rechtslage steht der Wille des damaligen Gesetzgebers der Auslegung des §644 ZPO dahin, daß die Vorschrift Bedeutung nur für die Klage auf Feststellung der sogenannten Zahlvaterschaft hat, nicht entgegen; dabei ist unter der Zahlvaterschaft nicht ein besonderes Rechtsverhältnis zu verstehen, vielmehr stellt dieser Ausdruck eine zusammenfassende Bezeichnung für die aus dem einheitlichen Vaterschaftsverhältnis fließenden vermögensrechtlichen Beziehungen dar, die dem Gesetzgeber seinerzeit allein von Bedeutung zu sein schienen. Sie können für sich Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein, der den Regeln des gewöhnlichen Verfahrens folgt und in dem die dem Kind dabei gewährten Beweiserleichterungen zu berücksichtigen sind.

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Um den Rückschritt gegenüber dem Rechtszustand zu vermeiden, der unter dem Personenstandsgesetz von 1875 herrschte, könnte man freilich auch daran denken, §30 Abs. 1 PStG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift so auszulegen, daß vorläufig eine Eintragung der Abstammung im Geburtenbuch erfolgen kann, wenn die darüber getroffene Feststellung keine allgemein bindende Wirkung hat. Damit würde man aber gerade dasjenige Gesetz in einem der allgemeinen Entwicklung entgegenstehenden Sinne auslegen, das dieser von dem Grundgesetz geforderten Rechtsentwicklung entspricht, und zwar zugunsten einer äußerlich wörtlichen Aufrechterhaltung eines anderen mit dieser Rechtsentwicklung nicht mehr in Einklang stehenden Gesetzes.

22

Es kann in diesem ganzen Zusammenhang auch nicht unbeachtet bleiben, daß das Reichsgericht in den letzten Jahren seiner Tätigkeit die Vaterschaftsklage im Statusverfahren zugelassen und so nicht nur eine reibungslose Anwendung des neuen §30 Abs. 1 PStG, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, ermöglicht, sondern allgemein einen wesentlichen Schritt in der Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder getan hat. Wenn auch zu einem Teil nationalsozialistische Erwägungen den Anlaß zu dieser Rechtsprechung gaben, so darf das nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich abgesehen von diesen nicht zu billigenden Erwägungen an sich um eine echte und gesunde Fortbildung des Rechts gehandelt hat (Guggumos NJW 1947/48, 59). Sie rückgängig zu machen, wäre nur dann geboten und zu verantworten, wenn sie eindeutig der durch die geltenden Gesetze geschaffenen positiven Ordnung widersprechen würde. Das ist aber nicht der Fall, denn §644 ZPO steht nach der von den Schöpfern der Vorschrift nicht vorhergesehenen Gestaltung der Verhältnisse, wie sie in dem neueren Gesetzesrecht zum Ausdruck gekommen ist, der Statusklage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft nicht entgegen.

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Das bedeutet, daß die §§640 bis 643 ZPO für derartige Klagen anwendbar sind, und daß die Zuständigkeitsvorschrift des §23 Nr. 2 f GVG, die sich nach dem ganzen Aufbau des Verfahrensrechts nicht auf Statussachen beziehen kann, für sie nicht gilt. Es muß dabei hingenommen werden, daß der derzeitige Rechtszustand es nicht ermöglicht, über die Frage der Abstammung und diejenige der Unterhaltszahlung in demselben Rechtsstreit zu entscheiden. Nicht richtig ist es jedoch, anzunehmen, daß die Abstammung regelmäßig auch im Unterhaltsprozeß geklärt werden könnte, denn dieser endet nicht selten mit einer auf die Vermutung des §1717 BGB gestützten Entscheidung oder einem Versäumnisurteil.

24

Der Senat verkennt nicht, daß die Zulassung der Statusklage zur Feststellung der unehelichen Vaterschaft zahlreiche schwierige Rechtsfragen aufwirft, für die sich nicht ohne weiteres befriedigende Lösungen finden lassen. Diese Schwierigkeiten dürfen aber nicht dadurch umgangen werden, daß die Statusklage von vornherein als unzulässig bezeichnet wird. Sie würden im übrigen zum Teil auch dann auftreten, wenn nur das gewöhnliche Feststellungsverfahren entsprechend §256 ZPO für die Vaterschaftsklage zugelassen wäre. Sich der gewöhnlichen Feststellungsklage zur Klarstellung seiner Abstammung zu bedienen, würde dem unehelichen Kind heute keinesfalls mehr vorenthalten werden können, auch wenn man das Statusverfahren als unzulässig ansehen wollte; nur würde dann eine geringere Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung bestehen.

25

2.

In zahlreichen Entscheidungen des erkennenden Senats ist ausgeführt worden, daß das uneheliche Kind regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Abstammung hat, und daß es dieses deshalb nicht besonders darzulegen braucht. Zuletzt ist die Frage in einem Urteil vom 1. Februar 1956 - IV ZR 224/55 - (FamRZ 1956, 147) behandelt worden. Auch davon kann nicht abgegangen werden.

26

II.

Es ergibt sich daraus, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht es zu Unrecht abgelehnt haben, über die Klage sachlich zu entscheiden. Die von beiden Gerichten erlassenen Urteile müssen deshalb aufgehoben werden. Dabei ist es zulässig, daß das Revisionsgericht die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückverweist. Die Vorschrift des §538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nämlich entsprechend anwendbar, wenn zwar nicht über eine prozeßhindernde Einrede entschieden, aber die Klage in der ersten Instanz zu Unrecht aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen worden war und das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus überhaupt kein sachliches Urteil fällen konnte (BGHZ 14, 11 [14]). Andererseits kann das Revisionsgericht, wenn das Berufungsgericht bei richtiger Beurteilung der Rechtslage zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen hätte gelangen müssen, das dem Berufungsgericht in §540 ZPOübertragene Ermessen selbst ausüben (Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1951 - II ZR 26/51 - [10, 11], dieser Teil der Entscheidung ist BGHZ 4, 62 und in anderen Veröffentlichungen nicht mitabgedruckt). Im vorliegenden Fall ist wegen der Bedeutung, die die Entscheidung für die Parteien, insbesondere das klagende Kind, hat, die Verweisung an das Landgericht sachdienlich, damit gegebenenfalls zwei Tatsacheninstanzen für die Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung stehen.

27

Das Landgericht muß auch über die gesamten bisher entstandenen Verfahrenskosten einschließlich derjenigen aus der Berufungs- und Revisionsinstanz entscheiden.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg