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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1952, Az.: IV ZR 99/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1952
Aktenzeichen
IV ZR 99/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.04.1951

Fundstellen

  • BGHZ 5, 385 - 401
  • JZ 1952, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 780-782 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Lokomotivheizers Johannes S. in R., K.str. ...,

Prozessgegner

die minderjährige Christel Maria H. jetzt W. in R. Nr. ..., Krs. T., vertreten durch das Kreisjugendamt T.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Durch die blutsmässige Abstammung eines ausserehelich geborenen Kindes von einem Manne wird zwischen diesen Personen das Rechtsverhältnis (Statusverhältnis) der unehelichen Vaterschaft begründet.

  2. 2.)

    Dieses Verhältnis, das die Quelle aller im bürgerlichen Recht geordneten Rechtsbeziehungen ist, kann Gegenstand einer urteilsmässigen Feststellung sein.

  3. 3.)

    Die Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung ist eine Statusklage im Sinne der §§640 ff ZPO.

  4. 4.)

    Das Vorhandensein des rechtlichen Interesses an der Feststellung dieses Verhältnisses bestimmt sich nach verschiedenen Umständen, je nachdem ob auf Bestehen oder Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft geklagt wird.

  5. 5.)

    Der Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft ist auch dann stattzugeben, wenn es ungewiss ist, ob der Kläger der uneheliche Vater des Beklagten ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. April 1951 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist am ... 1941 als Tochter der ledigen Schneiderin Gertrud H. - später verehelichten W. - in R. geboren. Der Ehemann ihrer Mutter hat ihr seinen Namen, erteilt. Am 18. März 1941 hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt und sich vor dem Amtsgericht in Rheine in vollstreckbarer Urkunde zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Am 13. Juni 1941 hat der Kläger durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt das Vaterschaftsanerkenntnis und das Unterhaltsversprechen wegen Irrtums und Täuschung durch die Kindesmutter angefochten. Er behauptet, er habe erstmals am 12. August 1940 mit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt. Die Empfängniszeit sei vom 9. April bis zum 8. August 1940 gelaufen. Während derselben habe die Kindesmutter Anfang Mai 1940 mit dem SS-Mann B. Umgang gehabt.

2

Der Kläger beantragt:

  1. 1.

    festzustellen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei;

  2. 2.

    hilfsweise

    1. a)

      festzustellen, dass das Vaterschaftsanerkenntnis vom 18. März 1941 nichtig sei,

    2. b)

      die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Amtsgerichts in Rheine vom 18. März 1941 für unzulässig zu erklären.

3

Die Beklagte hat gebeten, die Klage anzuweisen.

4

Sie macht geltend, der Kläger habe bereits im Juni 1940 und in der Folgezeit mehrmals mit der Kindesmutter verkehrt. Das Landgericht in Stade hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

5

I.

1.

Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt der Kläger, wie sein Vorbringen in beiden Vorinstanzen ergibt, nicht lediglich die Feststellung, dass er im Sinne der §§1708 bis 1716 BGB nicht als zum Unterhalt verpflichteter Vater gelte (sog. Zahlvaterschaft), sondern dass er blutsmässig nicht der Vater der Beklagten sei, d.h. dass ihre Mutter sie nicht aus der Beiwohnung des Klägers empfangen habe (Nichtbestehen der sog. Ist-Vaterschaft). Das Oberlandesgericht hält eine solche Feststellung weder im Statusverfahren nach §§640 ff ZPO noch im Wege der Feststellungsklage nach §256 ZPO für möglich. Aus den Ausführungen des Urteils (Seite 4 f) ergibt sich, dass es dabei die Frage dahingestellt lassen will, ob die blutsmässige uneheliche Vaterschaft ein Rechtsverhältnis sei. Denn, so führt es aus, jedenfalls sei Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein etwa gestehendes Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine Tatsache. Der Berufungsrichter stützt diese Auslegung des klägerischen Antrags auf das vom Kläger vorgebrachte Motiv für die Klage, dass er die Absicht hege, die Beklagte an Kindesstatt anzunehmen, falls der Prozess ergeben solle, dass er ihr Erzeuger sei. Es komme ihm nicht auf die Feststellung der rechtlichen Folgen an, die sich aus der Vaterschaft ergäben (Eheverbot des §4 EheG; Möglichkeit der Legitimation durch nachfolgende Ehe [§1723 BGB] oder durch Staatsakt [§1725 BGB]), sondern nur auf die Tatsache der blutsmässigen Abstammung. Dieser Auslegung des Klageantrags, die für das Revisionsgericht nicht bindend ist, kann nicht gefolgt werden. Der Beweggrund, aus dem der Kläger die gegenwärtige Klage erhoben hat, kann nicht allein ausschlaggebend für den Sinn seines Antrages sein. Die Ausführungen, die der Kläger in beiden Vorinstanzen zu der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage gemacht hat, lassen deutlich erkennen, dass sein Antrag nicht in einem von dem üblichen Inhalt abweichenden Sinne verstanden werden soll. Dem Oberlandesgericht könnte vielleicht beigetreten werden, wenn die Klage, in dem gewöhnlichen Sinne verstanden, für die Absichten des Klägers nicht zweckdienlich wäre. Das ist hier aber umsoweniger der Fall, als dann im Gegenteil die Klage völlig aussichtslos wäre, da Feststellungsklagen, sofern sie nicht auf die Anerkennung der Echtheit oder Feststellung der Unechtheit einer Urkunde gerichtet sind, stets ein Privatrechtsverhältnis zum Gegenstand haben müssen.

6

2.

unter einem Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts versteht man jedes Verhältnis zwischen einer Person und einer anderen, das von der Privatrechtsordnung geregelt und mit Rechtswirkungen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ausgestattet ist (RG in JW 1938, 245 Nr. 19). Die Frage, ob eine solche Rechtsbeziehung zwischen einem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger besteht, ist umstritten. Dabei handelt es sich nicht lediglich um die Beziehung, die nach §1717 Abs. 1 BGB zwischen einem unehelichen Kind und einem Manne besteht, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat und als möglicher Vater in Bezug auf die Unterhaltspflicht als Erzeuger gilt (Zahlvaterschaft), sondern um die zwischen diesem Kind und seinem wirklichen Erzeuger bestehende Beziehung (Ist-Vaterschaft).

7

Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat. Während es in den beiden ersten Entscheidungen für solche Klagen die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§640 ff ZPO verneint hat, hat es erstmals in RGZ 160, 293 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Statusklage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung für zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in OGHZ 2, 123 ff einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen und ausgesprochen, dass die blutsmässige Abstammung kein Rechtsverhältnis zwischen dem unehelich geborenen Kind und seinem Erzeuger begründe. Sie sei eine biologische Tatsache, die zwar Ursache gewisser Rechtsfolgen sein könne, aber nicht selbst ein Rechtsverhältnis darstelle. Wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die mit RGZ 160, 293 einsetzt, nach den eigenen Worten dieser Entscheidung aus dem Entgegenkommen gegenüber nationalsozialistischen Auffassungen über die Bedeutung von Blut und Boden geboren ist, um nämlich den Weg zu solchen Entscheidungen zu bahnen, wie sie die rassen- und bevölkerungspolitischen Belange des Volkes fordern, so findet die Ansicht des OGH ihre Erklärung in dem Bestreben, sich von der nationalsozialistischen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu distanzieren. Ebensowenig wie dem Reichsgericht in der Begründung seiner Entscheidungen, soweit sie auf nationalsozialistischen Rechtsauffassungen beruht, gefolgt werden kann, kann aber dem Ergebnis, zu dem der OGHBZ kommt, zugestimmt werden. Denn die Regelung, die das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater im Bürgerlichen Gesetzbuch gefunden hat und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften schliessen jeden Zweifel darüber aus, dass zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis besteht, das Gegenstand einer richterlichen Feststellung sein kann, wobei die Frage, ob das Verfahren, in dem ein solches Urteil ergeht, ein Statusverfahren nach §§640 ff ZPO ist, zunächst offen bleiben mag.

8

Es ist zwar richtig, dass ein uneheliches Kind und sein Erzeuger nicht als verwandt gelten. An der dies aussprechenden Vorschrift des §1589 Abs. 2 BGB kann nicht vorbeigegangen werden. Aber daraus ist nicht zu folgern, dass das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater kein familienrechtliches ist, das die Grundlage von Rechtsbeziehungen sein kann, die zwischen den genannten Personen bestehen oder doch wenigstens bestehen können, und das unter gewissen weiteren Voraussetzungen zu einem vollen Verwandtschaftsverhältnis sich entwickeln kann, wenn nämlich die Eltern des Kindes einander heiraten (§§1719 ff) oder das Kind durch Staatsakt für ehelich erklärt wird (§§1723 ff). Die durch eheliche Geburt begründete Verwandtschaft (§1589 Abs. 1) ist nicht des einzige familienrechtliche Verhältnis, neben ihm besteht die Schwägerschaft und als dritte Rechtsbeziehung schliesst sich die durch uneheliche Geburt begründete "natürliche Verwandtschaft" (§4 EheG) an.

9

Die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen, die durch die uneheliche Abstammung begründet werden, sind, wie bereits erwähnt, das Eheverbot des §4 EheG, der an Stelle des §1310 Abs. 3 BGB getreten ist, die Möglichkeit der Legitimation durch nachfolgende Ehe oder durch Ehelichkeitserklärung und vor allem die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters nach §1708 BGB. Daneben tritt die Strafbarkeit des Beischlafes (§173 StGB). Der OGH meint zwar, ein Rechtsverhältnis sei das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater, da es keine Verwandtschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts zwischen beiden begründe, nur insofern, als eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kind bestehe und in den §§1708 ff BGB geregelt sei. Denn nur insoweit bestünden auf Grund der Abstammung des unehelichen Kindes von seinem Vater rechtliche Beziehungen zwischen beiden. Soweit die durch diese Abstammung begründete natürliche Verwandtschaft sonstige Rechtswirkungen äussere, handle es sich lediglich um gewisse rechtliche Folgen, die sich aus der Tatsache der blutsmässigen Abstammung ergeben, nicht aber um ein Rechtsverhältnis im Sinne eines rechtlich geordneten Lebensverhältnisses zwischen dem Kind und seinem Erzeuger. Es gehe daher nicht an, die Tatsache der blutsmässigen Abstammung als solche mit dem Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft im Sinne der §§1708 ff BGB gleichzusetzen und sie auf diese weise zu einem Rechtsverhältnis zu stempeln.

10

Diese Ansicht geht von einer zu engen Auffassung des Begriffs des Rechtsverhältnisses aus. An ihr ist nur soviel richtig, dass der Kern der Rechtsbeziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger die Unterhaltspflicht des letzteren ist. Darin erschöpfen sich aber die Beziehungen nicht, wie der OGH selbst ausführt. Unter einem Rechtsverhältnis ist aber nicht nur eine bereits bestehende geregelte Lebensbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen, wie der III. Zivilsenat in einem zum Abdruck für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51 - ausgeführt hat, auch Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig daraus erwachsen, mögen diese Wirkungen auch nur bedingte oder mögliche sein. Denn auch solche künftigen oder möglichen Beziehungen könnten die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 107, 303 [304]; 123, 232 [233]). Ist dem aber so, so besteht kein Grund, solche künftigen und zur Zeit des Rechtsstreits Ungewissen Beziehungen wie die Möglichkeit der Legitimation oder des Eheverbots nicht als Folge eines schon vorher entstandenen Rechtsverhältnisses aufzufassen, wie es das Reichsgericht in seiner bereits erwähnten Rechtsprechung getan hat. Die vom OGH vertretene Auffassung, die übrigens auch schon früher z.B. von Natter in ArchZivPrax 95, 136 und Raape JherJb 51, 239 ff vertreten worden ist, geht dahin, dass in den Fällen, in denen das Bürgerliche Gesetzbuch von unehelicher Vaterschaft spreche, nicht ein einheitlicher Sachverhalt vorliege, sondern dass bei jeder Vorschrift, die sich dieses Begriffs bediene, selbständig zu prüfen sei, was er jeweils bedeute. Diese Auffassung stützt sich vornehmlich auf §1717 Abs. 1, wonach als unehelicher Vater im Sinne der §§1708 bis 1716 gelte, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe. Hiermit werde der Begriff der unehelichen Vaterschaft für die Anwendung dieser Vorschriften festgelegt, ohne dass es für die Unterhaltspflicht darauf ankomme, ob der Konkubent auch der wirkliche Erzeuger des unehelichen Kindes sei (Raape a.a.O.). Dagegen komme es z.B. für das Eheverbot nach §4 EheG (früher §1310 Abs. 3 BGB) darauf an, ob die uneheliche Abstammung auch wirklich bestehe.

11

Diese Ansicht ist nicht die des Gesetzgebers, der ganz bewusst und absichtlich im BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass der Begriff der unehelichen Vaterschaft überall, wo er im Gesetz gebraucht wird, ein einheitlicher sei. Dies ist durch die grundlegende Abhandlung von Kuttner in JherJb 50, 412 ff, auf die sich auch das Reichsgericht in JW 1938, 245 Nr. 19 vornehmlich bezieht, nachgewiesen worden. Die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften des BGB zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass durch die blutsmässige uneheliche Abstammung zwischen dem Kind und seinem Erzeuger ein familienrechtliches Verhältnis begründet wird, und dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur Auswirkungen dieses einheitlichen Statusverhältnisses sind, nicht aber Rechtsfolgen mit gleichen oder ähnlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

12

Vor dem Inkrafttreten des BGB fehlte es in Deutschland an einer einheitlichen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger, insbesondere waren auch die Voraussetzungen und der Inhalt der gesetzlichen Unterhaltspflicht in den einzelnen Rechtsgebieten durchaus verschieden. Im Gebiete des gemeinen Rechts war gewohnheitsrechtlich ein Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger zur Anerkennung gelangt. Es blieb aber streitig, ob dem auf Unterhalt Belangten die Einrede zustehe, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit mehreren Männern die Beiwohnung gestattet habe (vgl. Enneccerus-Kipp, Familienrecht 7. Bearb S. 450). Diese Frage wurde verschieden beantwortet, je nachdem man den Standpunkt einnahm, ob der Unterhaltsanspruch ein quasideliktischer oder ein familienrechtlicher sei (vgl. hierzu Windscheid, Pandekten 5. Aufl. §475). Sie wurde von den Verfassern des BGB im letzteren Sinne entschieden und demgemäss wurden die den Unterhaltsanspruch regelnden Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewusst entsprechend gestaltet. In den Mot. IV 874 wird ausgeführt, dass durch die Fassung von E I §1571 (= 1708 BGB) zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die fragliche Unterhaltspflicht sich auf die wirkliche Vaterschaft stütze und daher als eine familienrechtliche, aus dem Status des Kindes sich ergebende Verbindlichkeit behandelt werde. Wenngleich es nicht die Aufgabe des Gesetzes sei, zu konstruieren, so müsse doch die rechtliche Natur der Unterhaltspflicht klargestellt werden, um einen festen Anhalt für die Beantwortung all der Fragen zu geben, welche der gesetzlichen Entscheidung sich entziehen oder aus sonstigen Gründen eine ausdrückliche Entscheidung im Gesetz nicht finden. Der Entwurf hat, so heisst es dort weiter, dem Ausdruck "Vater" den Vorzug gegeben (vor "Erzeuger" oder "Schwängerer"), weil er der gewählten Konstruktion und dem Gedanken am meisten entspricht, dass es sich hier, soweit der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes betroffen wird, um eine Abkehr von dem Grundsatz handelt, nach welchem durch die uneheliche Abstammung ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und dem Vater nicht begründet wird. Der Ausdruck "Erzeuger" könnte insbesondere zu dem Missverständnis führen, als ob der Entwurf derjenigen, in ihren Konsequenzen zu anderen Resultaten führenden Theorien sich angeschlossen habe, welche die Unterhaltspflicht nicht auf ein Statusverhältnis, sondern auf die in sich abgeschlossene Tatsache der Erzeugung gründe. In Mot. IV 885 wird ausgeführt, dass der innere Grund der Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters nur in dem durch die Zeugung zwischen dem Kind und dem Erzeuger geknüpften Band der Blutsverwandtschaft gefunden werden könne. Auch in Prot. 6195 (Mugdan, Mat. IV, 1029) wird erklärt, dass nach den Erwägungen der Mehrheit die rechtliche Grundlage der Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters nach der theoretisch richtigen und dem Entwurf zugrunde liegenden Auffassung die Vaterschaft sei.

13

Durch diese Ausführungen wird die Bedeutung der Vorschriften der §§1717 Abs. 1, 1718 und 1720 BGB in das richtige Licht gerückt. Die §§1717 Abs. 1 und 1720 a.a.O. sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur der als unehelicher Vater gelte, der der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe und dessen Erzeugerschaft nicht den Umständen nach offenbar unmöglich ist, so dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem unehelichen Kind auf der möglichen Vaterschaft beruht, und nur das uneheliche Kind dann die Stellung des ehelichen durch nachfolgende Eheschliessung erlangt, wenn der männliche Ehepartner in der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hat. Es kann sich in Anbetracht des im Gesetz durch die Wortwahl hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers nur um Vorschriften handeln, die dem Kinde den Beweis der Vaterschaft erleichtern sollen. Eine solche Regelung war bei dem Stande der biologischen Wissenschaften zur damaligen Zeit unbedingt geboten. Denn die wirkliche Vaterschaft konnte nur aus äusseren Umständen geschlossen werden, die Möglichkeit, durch Blutgruppenuntersuchungen und erbbiologische Feststellungen und dergl. die Vaterschaft unmittelbar festzustellen, gehört einer weit späteren Zeit an. Dem Stande der biologischen Wissenschaft um die Jahrhundertwende entspricht die in §1717 Abs. 1 enthaltene Vorschrift. Das uneheliche Kind ist nicht gehindert, auch einen Mann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen, der der Mutter ausserhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Es muss dann aber, was nach den heute von dieser Wissenschaft angewandten Methoden durchaus möglich ist, den Nachweis erbringen, dass es aus einer solchen Beiwohnung stammt, ohne sich auf die Beweiserleichterungen der genannten Vorschrift berufen zu können (so auch RG (GZS) 169, 329). Dasselbe muss auch für die Legitimation durch nachfolgende Ehe gelten. Ist ein Kind aus einem ausserehelichen Geschlechtsverkehr empfangen, so erlangt es durch die nachfolgende Eheschliessung der Eltern selbst dann die Stellung eines ehelichen Kindes, wenn die Tragzeit sich über die gesetzliche Empfängniszeit hinaus erstreckt hat. Nur obliegt auch dann dem Kind die volle Last des Beweises (so schon Kuttner a.a.O. S. 457 f).

14

Ob es sich dabei im Falle des §1717 Abs. 1 um eine blosse Vermutung des Bestehens der unehelichen Vaterschaft handelt und in diesem §und in §1591 die Worte "es gilt" und "wird vermutet" synonym gebraucht werden (so Wach ZZivPr 29, 373 Anm. 14 und RG in JW 38, 245 u 169, 329), oder ob es sich in den Fällen der §§1717 und 1720 um eine gesetzliche Fiktion der unehelichen Vaterschaft und Sätze des materiellen Rechts handelt, so dass neben der Unterhaltspflicht des wirklichen Erzeugers die des möglichen begründet wird - eine Frage, die für die Rechtskraftwirkung nicht ohne Bedeutung sein kann - (so Kuttner a.a.O. S. 445), kann hier unentschieden bleiben. Von Wichtigkeit ist, dass nach dem "norm typischen" Sachverhalt (Boehmer ZAkDR 1943, 203) die Unterhaltspflicht den wirklichen Erzeuger trifft und dass deshalb aus den §§1717 und 1720 kein Beweisgrund gegen das Bestehen eines Statusverhältnisses zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger hergeleitet werden kann. Es bestehen daher keine begründeten Bedenken dagegen, ein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger als Grundlage für alle zwischen ihnen erwachsenen oder doch möglichen Rechtsbeziehungen anzunehmen. Nicht die blutsmässige Abstammung ist eine physiologische Tatsache, wie der OGHBZ a.a.O. irrtümlich meint, sondern der Beischlaf, auf dessen Feststellung natürlich nicht geklagt werden kann (RG in JW 38, 245).

15

Auch schon vor 1933 ist in Rechtsprechung, und Schrifttum die blutsmässige Abstammung oder, was dasselbe bedeutet, die uneheliche Vaterschaft schlechthin (vgl. hierzu Boehmer a.a.O. S. 201, 228 und 245) als Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann, anerkannt werden. In RGSt 34, 427 wird unter Hinweis auf Mot IV 868 und 874 dargelegt, dass durch die uneheliche Vaterschaft ein Personenstandsverhältnis begründet und dass die Unterhaltspflicht vom BGB als eine aus dem Status des Kindes sich ergebende familienrechtliche Verbindlichkeit behandelt wird. Verwandtschaft, so meint das Reichsgericht hier, sei nicht die einzige Quelle von Personenstandsrechten, der Begriff des Personenstandes sei nicht unvereinbar mit der Beschränkung auf einzelne Rechtswirkungen. Eine ähnliche Auffassung wird auch vom Reichsgericht in RGZ 102, 358 angedeutet, wo die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft bejaht, in dem damals entschiedenen Falle aber wegen mangelnden Feststellungsinteresses nicht zugelassen wurde. Den gleichen Standpunkt hat das Bayerische Oberste Landesgericht in BayObLG E VII, 109 [112] vertreten, wo es ausführt, dass eine Feststellung der Abstammung des Kindes, die nach §26 PStG vom 14. Februar 1875 im Geburtsregister zu vermerken sei, nur dann vorliege, wenn das Verhältnis festgestellt sei, das die Grundlage des in §1310 BGB bestimmten Ehehindernisses bilde. Die Feststellung, dass ein bestimmter Mann im Sinne der §§1708 bis 1716 als Vater gelte, sei nicht eine Feststellung der Abstammung, sondern beschränke sich auf den Bereich der Wirkungen, die in den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen bestehe. Diese Entscheidung des BayObLG hat der Bayerischen Justizverwaltung Anlass gegeben, den Vormundschaftsgerichten zu empfehlen, die Vormünder anzuweisen, mit der Unterhaltsklage stets eine solche auf Feststellung der Ist-Vaterschaft zu verbinden.

16

Die bayerischen Gerichte haben solchen Klagen auch, unbedenklich stattgegeben (Lersch, BayRpflZ 1917, 272 und Rosenberg-Bötticher, HessRspr 1927, 249). Von den preussischen Oberlandesgerichten hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach §256 ZPO bejaht (JW 1930, 1016 Nr. 13). Im Schrifttum haben sich für die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Abstammung ausser Kuttner a.a.O., Enneccerus-Kipp a.a.O. S. 414 und Staudinger 9. Aufl. §1717 Anm. 4, Schefold, ArchZivPrax 99, 431 ff sowie Lersch a.a.O. und Rosenberg-Bötticher a.a.O. ausgesprochen. Es ist daher nicht richtig, wenn der OGH a.a.O. S. 130 ausführt, bis zum Jahre 1939 sei nicht ernstlich bezweifelt worden, dass das geltende Recht weder eine Statusklage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft im Sinne der §§1708 ff BGB noch eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung (der "unehelichen Vaterschaft schlechthin") zulasse; die Notwendigkeit solcher Klagen sei in der Praxis jedenfalls kaum empfunden worden. Der Standpunkt des OGH ist auch mit Ausnahme von Pritsch in NJW 49, 731 einstimmig im Schrifttum abgelehnt worden (vgl. die Zusammenstellung bei Bosch NJW 1950, 767).

17

Die hier abweichend von der des OGH vertretene Ansicht gewinnt noch Gewicht dadurch, wenn man berücksichtigt, dass sich die Rechtswirkungen des unehelichen Kind- und Vaterschaftsverhältnisses nicht auf die bürgerlichrechtliche Sphäre beschränken, sondern in zunehmendem Maße auch in dem Bereich des öffentlichen Rechts zur Anerkennung gelangt ist, so z.B. in der öffentlichen Versicherungsgesetzgebung (§§591, 1259 ff RVO und 28 AngVG u.a.). Gerade diese Vorschriften lassen sich nur daraus erklären und rechtfertigen, dass der Gesetzgeber die Fürsorgepflicht des Vaters gegenüber dem unehelichen Kinde nicht mit der zeitlich und inhaltlich beschränkten Unterhaltspflicht abgetan wissen will, sondern sie darüber hinaus als bestehend anerkennt. Damit ist auf einem beschränkten Gebiet zum Inhalt der positiven Rechtsordnung geworden, was bereits in Art. 121 WeimRV und nunmehr wieder in Art. 6 Abs. 5 GG weitergehend als Aufgabe des Gesetzgebers ausgesprochen worden ist. Die nach der Ansicht des Senates bestehende Möglichkeit, das seinem Wesen nach wie alle familienrechtlichen Beziehungen zur bürgerlich-rechtlichen Rechtssphäre gehörende Verhältnis zwischen dem ausserehelich geborenen Kinde und seinem Erzeuger zum Gegenstand der richterlichen Feststellung zu machen, ist nach der seit dem Inkrafttreten des BGB wesentlich gewandelten Auffassung über die Stellung des unehelichen Kindes in der Gesellschaft - vgl. auch §4 EheG, der von einer natürlichen "Verwandtschaft" spricht - unbeschadet der besonderen Betonung des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG umsomehr anzuerkennen, als diese Feststellung, wie im Nachstehenden gezeigt wird, mit allseitiger Rechtskraftwirkung ausgesprochen werden kann.

18

II.

Die Frage, ob das durch eine Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft schlechthin eingeleitete Verfahren ein gewöhnlicher Prozess ist, oder ob darauf die Vorschriften der §§640 bis 643 ZPO anzuwenden sind und ob demgemäss die in einem solchen Verfahren ergehenden Endurteile mit einer allseitigen Rechtskraft ausgestattet sind (§643), bedarf allerdings der Prüfung. §644 ZPO scheint ihrer Bejahung entgegenzustehen. Denn danach finden die Vorschriften der §§640 bis 643 auf einen Rechtsstreit keine Anwendung, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat. Die auch heute noch vielfach vertretene Ansicht, dass durch diese Vorschrift die Erledigung der Klagen auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung im Statusverfahren nach §§640 ff ausgeschlossen werde, ist bis zum Jahre 1933 fast einstimmig von denen vertreten worden, die sich für die Zulässigkeit einer Ist-Vaterschaftsklage Ausgesprochen haben (Lersch und Rosenberg-Bötticher a.a.O.; OLG Frankfurt in JW 1931, 1016 und vor allem Kuttner a.a.O. S. 469; aA nur Natter ArchZivPrax 99, 143 für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des durch uneheliche Vaterschaft begründeten Ehehindernisses zum Gegenstand hat). Sie glaubt eine Stütze in der Begründung der Novelle zur ZPO 1898 (Hahn-Mugdan, Materialien zu den Reichs Justizgesetzen 8, 126) zu finden, wo zu dem damals neueingeführten §592 e (= 644 ZPO) bemerkt wird:

"Das BGB hat an die uneheliche Vaterschaft, abgesehen von der Unterhaltspflicht (§§1708 ff) noch nach mehrfachen Richtungen Wirkungen geknüpft, nämlich des Eherechtes (§1310 Abs. 3) sowie die Möglichkeit der Legitimation durch nachfolgende Ehe (§§1719 ff) und durch Ehelichkeitserklärung (§§1723 ff). Es liegt jedoch kein Anlass vor, wegen dieser vereinzelten, an verschiedene Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft mit Wirkung gegen alle zu ermöglichen."

19

Das RG hat trotz des anscheinend entgegenstehenden Wortlauts der genannten Vorschrift sich auf den Standpunkt gestellt, dass §644 der Zulässigkeit einer Statusklage zum Zwecke der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutsmässigen Abstammung nicht entgegenstehe, weil er sich nur auf die Feststellung der rein vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater beziehe, für die hier zur Erörterung stehende Feststellung der blutsmässigen Abstammung aber keine Bedeutung habe. Es seien daher, so meint das RG, derartige Klagen wie die in den §§640 und 641 ZPO aufgezählten zu behandeln, weil der Weg zu solchen Entscheidungen gebahnt werden müsse, wie sie die "rassen- und bevölkerungspolitischen Belange des Volkes, erforderten." Hätte der Gesetzgeber diese Bedeutung der Feststellungsklage erkannt, dann würde er sie ebenfalls in den Katalog der Statusklagen nach §§640 f aufgenommen haben. Es handele sich bei der Zulassung der Statusklage um die Schliessung einer Gesetzeslücke, zu der der Richter befugt sei.

20

Diese aus nationalsozialistischem Geiste geborenen Erwägungen des ehemals obersten deutschen Gerichts können heute keine Beachtung mehr finden. Trotzdem ist das Ergebnis, zu dem das RG in dieser Entscheidung in RGZ 160, 293 in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (JW 1937, 3041 und 1938, 245; RGZ 159, 58) gelangt ist, auch nach dem Zusammenbruch von gewichtigen Stimmen im Schrifttum mit verschiedener Begründung gebilligt worden (Bosch DRZ 1947, 177 und 195; NJW 1947/8, 629; NJW 1950, 767; Rosenberg ZPO 5. Aufl. §162 I 1; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. zu §644; Lent Zivilprozessrecht 3. Aufl. S. 218 [abweichend noch SJZ 1948, 520 ff] und Nikisch, Zivilprozessrecht 2. Aufl., §140 IV). Dieser Ansicht schliesst sich der Senat an. Wie auch von den Schriftstellern nicht verkannt wird, die wegen der Vorschrift des §644 die hier in Frage stehende Klage nicht als Statusklage zulassen, sondern sie als eine im ordentlichen Verfahren zu erledigende ansehen, ist es aus allen in Betracht kommenden Gründen wünschenswert, die Vorschriften des Statusverfahrens auch auf die uneheliche Vaterschaftsklage anzuwenden. Die hier zu treffende Entscheidung erfordert wegen ihrer Bedeutung, die sie für die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes in der bürgerlichen Gesellschaft über die am Prozess unmittelbar Beteiligten hinaus hat, dass der Prozessgegenstand der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen und dass nicht durch ein im Verfahren abgegebenes Anerkenntnis oder durch die Versäumnis einer Partei ein mit der Wirklichkeit im Widerspruch stehendes Ergebnis herbeigeführt, wird. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§617, 618, 619, 622 Abs. 1, 640 Abs. 1 ZPO verhindert ein solches unerwünschtes Ergebnis besser als die dem Gericht in dem gewöhnlichen Verfahren gegebenen Möglichkeiten zur Erforschung der Wahrheit. Das gleiche gilt von der in §643 angeordneten Erstreckung der Rechtskraft für und gegen alle. Die Zulässigkeit eines die Rechtskraft nicht auf die Prozessparteien einschränkenden Urteils ist schon im Hinblick auf die Bestimmung des §30 PStG vom 3. November 1937 erstrebenswert. Die Unzweckmässigkeit der in §644 ZPO getroffenen Regelung ist überdies bereits sehr frühzeitig von Seuffert in ZZivPrax 22, 356 zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden.

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Die aus der Begründung zur ZP-Novelle 1898 zu entnehmenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Statusverfahrens können als durchschlagend nicht anerkannt werden. Die dort gemachten Ausführungen ergeben nach Ansicht des Senates nur, dass die Verfasser der Bestimmung eine besondere Feststellungsklage hinsichtlich der sich aus der unehelichen Vaterschaft ergebenden Rechtswirkungen, abgesehen von der Feststellung für die Unterhaltspflicht, nicht für notwendig gehalten haben. Dem Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der unehelichen Vaterschaft im Zusammenhang mit der der Unterhaltspflicht war aber auch durch eine Klage auf Feststellung der sog. Zahlvaterschaft Genüge getan.

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Die Bemerkungen der Begründung zu §597 e der Novelle = §644 ZPO lassen sich daher mit dem RG sehr wohl dahin verstehen, dass durch diese Vorschrift nur klargestellt werden sollte, dass auf eine Klage, die die Feststellung der unehelichen Zahlvaterschaft zum Gegenstand hat, die Vorschriften über das Statusverfahren nicht anzuwenden sind. Dies entspricht auch der im BGB zum Ausdruck gekommenen Ansicht, dass die dem unehelichen Vater obliegende Unterhaltspflicht der Kern der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem unehelichen Kind ist und dass alle übrigen Rechtswirkungen derselben, wenn sie auch Ausfluss des gleichen Rechtsverhältnisses sind, doch mehr die Natur von Nebenwirkungen haben, die die Feststellung des Vaterschaftsverhältnisses nicht erfordern, sondern gegebenenfalls unmittelbar zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden können. Demgemäss ist auch bei der Ordnung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte eine Regelung nur für die Ansprüche aus einem ausserehelichen Beischlaf getroffen (§23 Ziff 2 f), wobei sich aus dem gesamten Inhalt dieser Vorschrift und der Erwähnung der genannten Ansprüche unmittelbar hinter denen auf Erfüllung einer durch Ehe oder Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflicht (Ziff 2 e) ergibt, dass hier nur die vermögensrechtlichen Ansprüche aus einem ausserehelichen Beischlaf gemeint sind. Dem RG ist daher darin beizustimmen, dass die Regelung der §§640 ff ZPO bezüglich der Abstammungsklage eine Lücke enthält, die zu schliessen der Richter befugt ist. Dass diese Lücke aber so ausgefüllt werden muss, wie es das RG in RGZ 160, 293 erstmals getan hat, nimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt aus den oben gemachten Erwägungen, über die Bedeutung der auf die Klage zu treffenden Feststellung für die allgemeinen Rechtsbeziehungen des unehelichen Kindes an.

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III.

Voraussetzung für die Zulässigkeit auch der Statusfeststellungsklage ist wie bei jeder Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (§256 ZPO). Ein rechtliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn sich die begehrte Feststellung irgendwie auf die Rechtslage des Klägers auswirkt, und es anders nicht oder nicht sachgemäss befriedigt werden kann. Der Begriff ist wohlwollend und weit auszulegen. Ob dieses Interesse regelmässig zu bejahen ist wie bei den anderen im Statusverfahren durchzuführenden Feststellungsklagen des Ehe- und Kindschaftsrechts, wie das RG in RGZ 160, 293 [299] annimmt, kann hier dahinstehen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft. Das Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist schon dadurch gegeben, dass die Beklagte sich, berühmt, das uneheliche Kind des Klägers zu sein und ihn auf Unterhalt in Anspruch genommen hat und noch nimmt. Es wird noch dadurch verstärkt, dass der Kläger sich in öffentlicher Urkunde zur Vaterschaft bekannt und zur Unterhaltsleistung verpflichtet hat. Er hat ein rechtliches Interesse daran, die durch diese Urkunde erzeugten Rechtswirkungen, die nicht nur vermögensrechtlicher, sondern auch personenrechtlicher Natur sind (§29 PStG von 1937), zu beseitigen, wenn er mit der Klage durchdringt. Ob die Eintragung des Anerkenntnisses berichtigt werden kann, wenn die Unrichtigkeit des Anerkenntnisses nachgewiesen wird, wird mit Palandt BGB §1718 Anm. 1 zu bejahen sein. Ob ein im Sinne der Klage ergehendes Urteil genügt, um die Eintragung zu berichtigen, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall wird der Kläger sich auf ein solches Urteil beziehen können und das zur Entscheidung über die Berichtigung berufene Amtsgericht (§50 PStG) wird es nicht unbeachtet lassen dürfen. Gibt ein solches Urteil, das allseitig wirkende Rechtskraft besitzt, für die Behörde Anlass zu Massnahmen im Interesse des Klägers, so ist das für das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ausreichend (RG in JW 1938, 245 Nr. 19). Aus diesem Grunde ist das Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden Fall gegeben, ohne dass es auf die Tatsachen ankommt, die er zur Begründung seines Interesses vorgetragen hat. Nicht zu bejahen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage, wenn der die Vaterschaft Leugnende bereits durch rechtskräftiges Urteil zur Leistung des Unterhalts verurteilt ist und nur die Beseitigung der rechtskräftigen Verurteilung zur Unterhaltsleistung erreichen will. Die Rechtswirkung des Urteils, das das Bestehen oder Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, kann die vorhergetroffene rechtskräftige Feststellung der Unterhaltspflicht nicht aus der Welt schaffen. Dem vom Grossen Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 eingenommenen gegenteiligen Standpunkt vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Das das Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft aussprechende Urteil ist kein rechtsgestaltendes, sondern enthält nur eine reine Feststellung. Die damit nicht zu vereinbarende, aber im Gegenstand verschiedene Feststellung des vorausgegangenen Unterhaltsurteils wird dadurch nicht berührt. Eine solche rechtskräftige Unterhaltsverurteilung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass sie der Erhebung der gegenwärtigen Klage nicht entgegensteht. Welche Voraussetzungen für die Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Vaterschaftsverhältnisses erfüllt sein müssen, braucht hier nicht erörtert zu werden. Ebensowenig bedarf es der Erörterung, ob neben der zur sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gehörige Statusklage noch die Möglichkeit und das Bedürfnis für eine Klage auf Feststellung der sog. Zahlvaterschaft besteht und ob diese Klage nach §23 Ziff 2 f GVG zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört.

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IV.

Es ist daher in der Sache selbst zu entscheiden. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass nach dem Vortrag der Parteien zwei Männer als Erzeuger der Beklagten in Betracht kommen: der Kläger selbst und der Zeuge B.. Dass die Kindesmutter auch noch anderen Männern in oder vor der Empfängniszeit den Beischlaf gestattet hat, ist von den Parteien nicht behauptet und im Urteil nicht festgestellt worden. Der Zeuge B. hat mit der Kindesmutter im Mai 1940 Umgang gehabt. Der Kläger hat mit ihr später, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, auch im Juli 1940 verkehrt. Die als Zeugin vernommene Mutter der Beklagten hat ausgesagt, dass die am 4. Februar 1941 geborene Beklagte nach der Angabe des entbindenden Arztes ein 8-Monatskind gewesen sei. Das Berufungsgericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Beklagte trotzdem aus dem am 14. Juli 1940 erfolgten Verkehr mit dem Kläger stammt, weil ihm aus zahlreichen in anderen Prozessen erstatteten Fragezeitgutachten bekannt sei, dass die Bestimmung der Tragzeit einer Frühgeburt nur als ungefähre Schätzung zu werten sei, aus der sichere, einen Ausschluss der Vaterschaft rechtfertigende Schlüsse nicht zu ziehen seien. Jedenfalls sei die Abweichung einer Tragezeit von knapp 7 Monaten und der ärztlichen Schätzung von 8 Monaten nicht so schwerwiegend, dass daraus schon begründete Zweifel an der Vaterschaft des Klägers herzuleiten wären, die die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens prozessual rechtfertigen würde.

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Diesen Ausführungen des Berufungsrichters kann nicht beigetreten werden. Die Sache bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Es kommt für die hier erhobene Klage nach dem oben Ausgeführten darauf an, ob der Kläger der Vater der Beklagten ist oder nicht ist. War die Tragzeit der Beklagten nur 7 oder 8 Monate, dann kommt der Zeuge B. als Erzeuger nicht in Frage, da zwischen dem Verkehr mit ihm und der Geburt mehr als 8 Monate liegen. Dies scheint der Berufungsrichter übersehen zu haben. Das Urteil lässt aber nicht hinreichend klar erkennen, ob der Vorderrichter den Angaben der Kindesmutter über die Tragzeit Glauben geschenkt hat. Hält er sie für richtig, dann muss der Berufungsrichter noch feststellen, ob noch andere Männer mit der Kindesmutter Verkehr gehabt haben. Verneint er dies, so kann der Erzeuger der Beklagten nur der Kläger sein. In diesem Falle bedarf es der Erhebung eines erbbiologischen Gutachtens nicht. Hält das Berufungsgericht aber die Kindesmutter nicht für voll glaubwürdig, dann kann der Antrag auf Einholung dieses Gutachtens nicht übergangen werden. Kommt es auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht der Erzeuger ist, dann ist dem Hauptantrag der Klage stattzugeben. Ergibt die Beweisaufnahme eindeutig, dass der Kläger der Vater ist, dann ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Führt die Verhandlung aber zu keinem bestimmten Ergebnis, bleibt vielmehr der Sachverhalt ungeklärt, dann muss der Klage im Hauptantrag ebenfalls entsprochen werden. Denn die Beweislast dafür, dass der Kläger der Erzeuger der Beklagten ist, trägt diese. Sie ist von der Parteistellung im Rechtsstreit unabhängig. Kann aber der mit der Beweisführung Belastete sein Recht nicht nachweisen, dann ist über die Klage so zu entscheiden, wie wenn das Recht nicht bestünde. Dem anscheinend gegenteiligen Standpunkt des Reichsgerichts in RGZ 164, 281 kann der Senat nicht zustimmen. Er steht in Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

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Aus diesen Gründen war, wie geschehen, zu erkennen.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen