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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1973, Az.: IV ZB 63/72

Vermerkung des Vaters eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags; Frage der Rechtsanwendung deutschen Rechts bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft eines Mannes mit ausländischer Staatsangehörigkeit; Übereinstimmung von Unterhaltsstatut und Statut der Vaterschaftsfeststellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
IV ZB 63/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 11.02.1972
AG Hamburg - 27.09.1971

Fundstellen

  • IPRspr 1973, 81
  • MDR 1973, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Behörde für Inneres, Amt für Innere Verwaltung und Planung, ... H., J.

Kind Guido Shahin H.,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Beteiligte zu 1, ... H., R.

Sonstige Beteiligte

Mutter Waltraut Ida H. H., R.

Teppichhändler Teymour A.-Z., H., P. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Ist der ausländische Erzeuger eines nichtehelichen Kindes durch eine vor Inkrafttreten des NEhelG rechtskräftig erlassene Entscheidung zur Unterhaltszahlung an das Kind verurteilt worden, so ist er ohne Rücksicht auf sein Heimatrecht als Vater anzusehen und bei dem Geburtseintrag als Vater (mit Angabe seiner Staatsangehörigkeit) zu vermerken.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer
beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden des Kindes und der standesamtlichen Aufsichtsbehörde - Amt für Innere Verwaltung und Planung in Hamburg - wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 1972 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der genannten Behörde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - Abt. 60 - vom 27. September 1971 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Kind Guido Shahin H. ist am 29. August 1965 von der Frau Waltraut Ida H. in Hamburg geboren worden. Frau Waltraut Ida H. ist deutsche Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde am 12. Mai 1965 geschieden. Die Nichtehelichkeit des Kindes ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Januar 1966 festgestellt worden.

2

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1966 ist der Teppichhändler Teymour A.-Z. in Hamburg (im Rechtsbeschwerdeverfahren als Beteiligter zu 2 geführt), der bestritten hat, der Erzeuger des Kindes zu sein, zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verurteilt worden mit der nach § 1717 BGB a.F. getroffenen Feststellung, daß er als Vater des Kindes gelte. Er ist iranischer Staatsangehöriger.

3

Das Kind, vertreten durch seine Mutter, hat bei dem Standesbeamten in Hamburg-Nord den Antrag gestellt, den Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes dem Geburtseintrag am Rande beizuschreiben. Der Standesbeamte hatte gegen die Eintragung Bedenken auf Grund der Annahme, daß zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 2 nach dessen Heimatrecht keine Rechtsbeziehungen bestünden. Er hat die Sache über seine Aufsichtsbehörde dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Bedenken des Standesbeamten geteilt und beantragt, den Standesbeamten nicht anzuweisen, den Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes am Rande des Geburtseintrags beizuschreiben.

4

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 27. September 1971 dem Antrag des Kindes entsprochen und den Standesbeamten angewiesen, den Beteiligten zu 2 als Vater am Rande des Geburtseintrags mit dem Zusatz "iranischer Staatsangehöriger" zu vermerken. Das Landgericht hat auf die von der Aufsichtsbehörde eingelegte sofortige Beschwerde die Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschluß vom 11. Februar 1972 aufgehoben. Gegen diesen Beschluß haben die Aufsichtsbehörde aus grundsätzlichen Erwägungen und das Kind weitere sofortige Beschwerde eingelegt.

5

Das Oberlandesgericht hält die weiteren Beschwerden für unbegründet, sieht sich an einer Sachentscheidung aber durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. September 1971 (FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091) gehindert und hat die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 1972 (StAZ 1972, 307) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Der Bundesgerichtshof hat daher über die von dem Kinde und von der standesamtlichen Aufsichtsbehörde eingelegten weiteren Beschwerden zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).

7

Die weiteren Beschwerden sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, nach den §§ 45 Abs. 2, 48, 49 PStG in Verbindung mit §§ 20, 22, 27, 29 FGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

8

Gemäß § 29 PStG n.F. wird der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Dies gilt auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 geboren sind. In diesen Fällen ist auch der Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes anzusehen und am Rande des Geburtseintrags zu vermerken, der in einer vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zur Unterhaltszahlung nach § 1708 BGB a.F. verurteilt worden ist (Art. 12 §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 1 NEhelG). Gegen den Beteiligten zu 2 ist ein solches Urteil im Jahre 1966 ergangen.

9

Es fragt sich, ob diese Vorschriften anzuwenden sind, obwohl der Beteiligte zu 2 nicht die deutsche, sondern eine ausländische, nämlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach iranischem Recht, das auf das deutsche Recht nicht zurückverweist (Art. 964 iranisches ZGB), bestehen zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Erzeuger keine Rechtsbeziehungen (Art. 1167 ZGB), es sei denn, daß eine sog. Legitimanerkennung stattgefunden hat, die dem Kinde den Status eines ehelichen Kindes verschafft. Eine solche Anerkennung liegt hier jedoch nicht vor.

10

Die Vorschrift des Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG, nach welcher derjenige Mann als Vater anzusehen ist, der vor Inkrafttreten des NEhelG rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an das Kind verurteilt worden ist, stellt eine Sachnorm dar, die in Fällen von Auslandsberührung nur dann anzuwenden ist, wenn das deutsche internationale Privatrecht in dieser Rechtsfrage auf die deutschen Sachnormen verweist (so zutreffend BayObLG FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008 zu II 2 c; KG NJW 1972, 1091 zu II 2).

11

Der erkennende Senat hat die Frage, nach welchem Recht sich die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in den Fällen beurteilt, in denen der in Anspruch genommene Mann eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, in seinem Urteil vom 28. Februar 1973 - IV ZR 146/72 - entschieden. Er hat dort ausgesprochen, die Feststellung der Vaterschaft beurteile sich nach deutschem Recht, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters bestimmt. Das bedeutet eine Änderung der bisher herrschenden Meinung, nach der sich alle über die Unterhaltspflicht des Vaters hinausgehenden rechtlichen Beziehungen zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Erzeuger einschließlich der Vaterschaftsfeststellung nach dem Heimatrecht des Mannes bestimmen. Die Abweichung ergab sich zwangsläufig aus der mit dem Nichtehelichengesetz neu geschaffenen Vorschrift des § 1600 a Satz 2 BGB, die bestimmt, daß die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt worden ist. Zufolge dieser Sperrwirkung wäre die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Erzeuger in zahlreichen Fällen unmöglich, wenn die Vaterschaftsfeststellung sich nach einem anderen Recht als dem Unterhaltsstatut richten würde, nämlich in allen den Fällen, in denen der Erzeuger die Vaterschaft nicht anerkennt und sein Heimatrecht eine Vaterschaftsfeststellung nicht vorsieht. Der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil weiterhin ausgesprochen, daß die Vaterschaft nur einheitlich, d.h. nicht mit einer Beschränkung auf bestimmte, sich aus ihr ergebende Rechtswirkungen, festzustellen ist. Der Senat hat sich damit der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1970, 600; OLG München FamRZ 1971, 542; OLG Karlsruhe FamRZ 1972, 524; OLG Celle FamRZ 1972, 587; OLG Nürnberg FamRZ 1972, 588; OLG Bremen FamRZ 1972, 655; OLG Stuttgart FamRZ 1973, 44; OLG Oldenburg FamRZ 1973, 101; Firsching RPfl 1971, 417, 420 f; Siehr FamRZ 1971, 398 f zu II; Kropholler und Siehr FamRZ 1971, 543; Odersky, Nichtehelichengesetz, 3. Aufl. 1973 Anm. IX 2 c und 3 b zu § 1600 a BGB; Erman/Marquordt BGB 5. Aufl. Rn. 17 zu Art. 21 EGBGB). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das genannte, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmte Urteil verwiesen.

12

Richtet sich aber die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters geltende Statut ist, dann kann für die Beischreibung des Vaters gemäß den Übergangsvorschriften in Art. 12 §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 NEhelG nichts anderes gelten. Auch diese Regelung bezweckt die Übereinstimmung von Unterhaltsstatut und Statut der Vaterschaftsfeststellung. Sie will verhindern, daß eine Kollision zwischen einer bereits anerkannten oder gerichtlich festgestellten Unterhaltsverpflichtung und einer gegenteiligen Vaterschaftsfeststellung eintritt, für die eine gesetzliche Ausgleichslösung, wie sie in dem aufgehobenen § 644 ZPO a.F. vorhanden war, fehlen würde. Die gesetzliche Umwandlung des Zahlvaters in den Statusvater durch Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG mit der nach Abs. 2 beweisrechtlich erschwerten Anfechtbarkeit trifft den ausländischen Vater weniger schwer als den inländischen. Seine Rechte und Pflichten als Vater bestimmen sich weiterhin nach dem jeweiligen Wirkungsstatut, das hinsichtlich der über seine Unterhaltspflicht hinausgehenden Rechtsbeziehungen weitgehend sein Heimatrecht ist. Die Umwandlung legt ihm also ein weniger gewichtiges Statusverhältnis auf. Würde man anders entscheiden und die Vorschriften des Art. 12 §§ 3 Abs. 1, 23 NEhelG nicht auf ausländische Väter anwenden, dann würden dadurch die betroffenen nichtehelichen Kinder auf den Umweg der Erhebung einer Abstammungsklage verwiesen, in der dann bei deutschem Unterhaltsstatut die Vaterschaft nach deutschem Recht festzustellen sein würde. Der Senat schließt sich daher entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, die von dem BayObLG (FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008) und dem OLG Celle (StAZ 1972, 344) sowie im Schrifttum von Henrich (StAZ 1971, 153, 158) geteilt wird, der Auffassung des Kammergerichts (FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091; ebenso Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. V 1 zu Art. 12 § 3 und anscheinend auch Beitzke StAZ 1970, 235, 238) an.

13

In vorliegender Sache ist das Unterhaltsstatut sowohl nach Art. 1 des Haager Unterhaltsabkommens (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik) wie nach Art. 21 EGBGB (deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes) das deutsche Recht. Demgemäß ist der Beteiligte zu 2 ohne Rücksicht auf sein Heimatrecht bei dem Geburtseintrag als Vater mit Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu vermerken.

14

Somit war unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts der Beschluß des Amtsgerichts wiederherzustellen, der eine entsprechende Anweisung an den Standesbeamten zur Beischreibung des Vermerks enthalten hat.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Buchholz
Knüfer