Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1996, Az.: IV ZR 300/94

Kfz-Diebstahl; Versagung von Beweiserleichterungen; Früherer Vortäuschungsverdacht; Unredlicher Versicherungsnehmer; Schadensversicherung - Inhalt des Vertrages (§ 49 VVG - Schadensersatz in Geld: Beweis des Versicherungsfalls - Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers); Feststehende Tatsachen bezüglich Unredlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1996
Aktenzeichen
IV ZR 300/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 132, 79 - 84
  • BB 1996, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1996, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1996, 510-511
  • JurBüro 1996, 446 (Kurzinformation)
  • MDR 1996, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 446 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1348-1349 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1996, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 274
  • VersR 1996, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1996, 249 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 1996, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Kfz-Diebstahl sind dem VN die Beweiserleichterungen nicht schon deshalb zu versagen, weil für eine früher gemeldete Entwendung eines anderen Fahrzeugs die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Diebstahl vorgetäuscht ist.

2. Von der Redlichkeit eines VN ist aber dann nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den VN als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, daß sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen. Auch Unredlichkeiten, die im Zusammenhang mit einem früher gemeldeten Diebstahl stehen, kommen als solche Tatsachen in Betracht, wenn sie feststehen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Sie hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen.

2

Die Klägerin meldete der Beklagten, daß ihr ein Pkw Mercedes Benz Coupe 300 CE am 4. November 1992 in Polen gestohlen worden sei. Ihr Mitgeschäftsführer F., der in Begleitung eines Dolmetschers, des Zeugen P., gewesen sei, habe das Fahrzeug um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Kunden, der Firma P., in W. abgestellt, sämtliche Schlösser abgeschlossen und die Alarmanlage eingeschaltet. Während eines Gesprächs mit dem Kunden sei der Mitgeschäftsführer gegen 12.00 Uhr von einer Sekretärin unterrichtet worden, daß sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz befände. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 91.541, 03 DM nebst 10, 5% Zinsen.

3

Die Beklagte hat bestritten, daß das Fahrzeug entwendet worden sei. Sie meint, die Klägerin müsse den Vollbeweis führen, weil ihr die Tatsachen für das äußere Bild nicht geglaubt werden könnten. Diese Ansicht stützt sie darauf, daß die Klägerin bereits am 11. Mai 1992 ein Fahrzeug als in Polen gestohlen gemeldet habe. Für dieses Fahrzeug habe die Klägerin nur drei Schlüssel vorgelegt. Es sei inzwischen mit einem Originalschlüssel und ohne Einbruchspuren in der Ukraine wieder aufgefunden worden.

4

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Tatsachen des äußeren Bildes zum Diebstahl vom 4. November 1992 der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 86.569, 23 DM nebst 4% Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe einen Sachverhalt ergeben, der mit hinreichender Deutlichkeit auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lasse. Die Aussage des Zeugen P. habe in Übereinstimmung mit den Angaben des Geschäftsführers F. ergeben, daß das Fahrzeug am 4. November 1992 vormittags auf dem Kundenparkplatz der Firma P. verschlossen abgestellt und nach geschäftlichen Gesprächen gegen 12.00 Uhr dort nicht mehr vorgefunden worden sei. Es schließe sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Insbesondere spreche für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie des Geschäftsführers der Klägerin ihre ins Detail gehende weitgehend übereinstimmende Wiedergabe über näher ausgeführte Umstände bei der Entdeckung des Diebstahls. Damit geht das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wonach der Versicherungsnehmer zunächst seiner Beweislast genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und notfalls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 - VersR 1995, 909 unter 1 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

7

Die Revision vertritt die Auffassung, einem Versicherungsnehmer könne bei schwerwiegenden Zweifeln an seiner Redlichkeit die Erleichterung des Entwendungsbeweises verwehrt sein. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin redlich sei und ihr die Sachdarstellung geglaubt werden könne. Die Unredlichkeit der Klägerin ergebe sich aus den Umständen, die die Beklagte zum vorangegangenen Diebstahl vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. Die Beklagte habe in das Wissen des Zeugen L. gestellt, daß das als gestohlen gemeldete Fahrzeug in der Ukraine sichergestellt und ihr überstellt werden konnte. Das Fahrzeug weise keine Spuren einer gewaltsamen Entwendung auf. Das Zündschloß sei nach dem angeblichen Diebstahl mit einem bestimmungsgemäßen Fahrzeugschlüssel in Betrieb gesetzt worden. Zudem sei nach ihrem unter Beweis gestellten Vortrag gemeinsam mit dem Fahrzeug in der Ukraine der häufig benutzte Originalschlüssel aufgefunden worden. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den angebotenen Zeugenbeweis für ungeeignet gehalten.

8

2. Richtig ist der von der Revision aufgezeigte rechtliche Ansatz. Damit ist die grundsätzliche Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterungen zu versagen sind, wenn Unregelmäßigkeiten feststehen oder vom Versicherer bewiesen sind.

9

Das Landgericht hat ausgeführt, aufgrund der persönlichen Anhörung des Mitgeschäftsführers der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen P. davon überzeugt zu sein, daß die Tatsachen vorlägen, die das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls abgeben. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Da beide Vorinstanzen ihre Überzeugung auch auf die Anhörung des Mitgeschäftsführers gestützt haben, kommt es entscheidend darauf an, ob der klagenden GmbH in der Person ihres Mitgeschäftsführers geglaubt werden kann.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (Urteil vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 1 b m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I 3 a). Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 unter 2 aaO.). Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917 unter 2).

11

Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente können schon wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden. So geht es z.B. nicht an, die bloße Tatsache, daß gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen zu lassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 - X ZR 116/88 - VersR 1990, 173 unter I 2 b bb).

12

Welche feststehenden Tatsachen ausreichen, um zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers aufkommen zu lassen, läßt sich nicht generell sagen. Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, daß dem Versicherungsnehmer seine Darstellung von der Entwendung nicht geglaubt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587 unter 1). Nicht jede Unregelmäßigkeit reicht zu schwerwiegenden Zweifeln aus. Das gilt z.B. auch für falsche Angaben im Prozeß zur Schadenshöhe. Ernsthafte Zweifel können aber berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewußt unrichtige Angaben gemacht hat (BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 100/85 - VersR 1987, 61 unter II 6).

13

Da nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen als Indizien für eine Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ausreichen, kann nicht schon die Redlichkeitsvermutung als widerlegt angesehen werden, wenn bei einem früher gemeldeten Diebstahl (nur) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung spricht. Das schließt nicht aus, daß feststehende Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit dem vorangegangenen, angeblichen Diebstahl einzeln oder zusammen mit weiteren Umständen anderer Versicherungsfälle wie auch der streitigen Entwendung auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers schließen lassen können. Ebenso kann ein früherer "Diebstahl" ein geeignetes Indiz sein, wenn dessen Vortäuschung voll bewiesen ist. Immer aber ist zu prüfen, ob eine vorangegangene Unredlichkeit ausreicht, die Redlichkeitsvermutung auch im streitigen Versicherungsfall als widerlegt anzusehen. Bei dieser Beurteilung werden das Gewicht und die Zeitnähe der Verfehlungen von Bedeutung sein.

14

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht den als Zeugen benannten Herrn H. nicht vernommen hat. Die Beklagte hatte Herrn H. für ihre Behauptung benannt, einer der beiden Original-Hauptschlüssel sei mit dem als am 11. Mai 1992 gestohlen gemeldeten Fahrzeug in der Ukraine wieder aufgefunden worden. Zwar hat die Beklagte erklärt, der benannte Zeuge sei nicht anwesend gewesen, als das Fahrzeug aufgefunden wurde. Das machte die Vernehmung des Zeugen aber nicht überflüssig. Wohl entfällt das äußere Bild nicht schon deshalb, weil das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde und keine Einbruchspuren an den Türschlössern oder am Lenkradschloß aufwies. Technisch besteht die Möglichkeit, ein Fahrzeug auch ohne äußerliche Spuren zu öffnen und wegzufahren (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, 25. Aufl. § 12 AKB Anm. 3b). Wenn aber die Behauptung zutrifft, daß das Fahrzeug zusammen mit einem Originalschlüssel aufgefunden wurde, kann dies ein starkes Indiz für die Vortäuschung des Diebstahls sein. Ob und inwieweit Herr H. die Behauptung der Beklagten bestätigen kann, obwohl er beim Wiederauffinden des Fahrzeugs nicht anwesend war, wird erst seine Vernehmung ergeben.

15

Damit das Berufungsgericht die Beweisaufnahme nachholen kann, muß die Sache zurückverwiesen werden. Danach wird auch die Klägerin Gelegenheit haben, zu dem Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen, der von ihr - der Klägerin - der polnischen Polizei übergebene Schlüssel passe nicht zu dem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug (Bl. 40 GA).

16

Die weiteren Revisionsrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).