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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1989, Az.: IVa ZR 83/88

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ; Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls ; Notwendigkeit der Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ; Möglichkeit des Verzichts auf gerichtliches Gutachten bei Vorliegen eines Privatgutachtens ; Vernehmung eines Zeugen in Berufungsinstanz zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 83/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.10.1987

Fundstelle

  • VersR 1989, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Williams Henry B., S. straße 23a, G.

Prozessgegner

C. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, B. straße 18-20, F.

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an den Nachweis der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer bei der Beklagten zu deren Bedingungen (VHB 74) abgeschlossenen Hausratversicherung Ersatzansprüche in Höhe von 41.000 DM wegen eines vom Kläger behaupteten Einbruchsdiebstahls zustehen.

2

Die Kriminalpolizei hatte gegen den Kläger im Hinblick auf den von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahl wegen des Verdachtes der Vortäuschung einer Straftat ermittelt. Dieses Verfahren wurde jedoch mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die polizeilichen Ermittlungen am Tatort und die Bekundungen der Ehefrau des Klägers ließen keinen Raum für die Vermutung der Beklagten, der Kläger habe den Einbruch nur vorgetäuscht. Die nach dem behaupteten Einbruch beim Kläger sichergestellten Gegenstände seien nach der glaubhaften Bekundung seiner Ehefrau mit den als gestohlen gemeldeten nicht identisch. Auch die Schadenshöhe sei bewiesen.

3

Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten nach erneuter Beweisaufnahme abgeändert und die Klage abgewiesen. Es meint, daß dem Kläger wegen erheblicher Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit die bedingungsgemäße Beweiserleichterung dafür, daß der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht zugute kommen könne. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wegen eines übergangenen Beweisantrittes. Die beiden weiteren Revisionsangriffe gehen jedoch fehl.

5

1.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen nicht verkannt. Es hat in vier Gruppen (siehe unten: B bis E) Umstände zusammengetragen, aus deren Gesamtheit es gefolgert hat, an der Glaubwürdigkeit des Klägers und damit an der Richtigkeit seines Vorbringens seien derart starke Zweifel begründet, daß ihm nicht die Beweiserleichterung dafür zugute komme, der Einbruchsdiebstahl habe angesichts der für sein äußeres Bild sprechenden Tatsachen tatsächlich stattgefunden.

6

Die vier Gruppen sind

B - auffällige Übereinstimmung mit einem etwa gleichzeitigen, ebenso auffälligen angeblichen Einbruch bei einem Freund, wobei der Kläger die Freundschaft geleugnet hat

C - die Höhe des Einkommens des Klägers läßt im Hinblick auf den notwendigen Unterhalt den Ankauf von Luxusgütern im behaupteten Umfang trotz der mütterlichen Geldgeschenke kaum zu

D - deutliche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger angeblich gestohlene Gegenstände später noch hatte

E - Zweifel an der Echtheit der Anschaffungsbelege.

7

Zu den Gruppen B und C meint die Revision lediglich, der jeweilig behandelte Umstand begründe für sich genommen nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung. Das Berufungsgericht hat aber nicht aus den Umständen jeweils für sich genommen, sondern aus deren Gesamtheit seine Folgerung gezogen.

8

Fehl geht auch die Ansicht der Revision, im Berufungsurteil werde die Beweislast verkannt. Allerdings muß der Tatrichter konkrete Tatsachen feststellen, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I. 3. a) und zuletzt vom 11.11.1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 2.). Die Revision stellt aber hinsichtlich einer solchen Tatsachenfeststellung zu hohe Anforderungen. Sie meint zur Gruppe D, die Identität der bei der Haussuchung gefundenen Gegenstände mit den vom Kläger als gestohlen bezeichneten sei gerade nicht festgestellt, so daß dem Kläger die Beweislast für eine Anschaffung nach dem Diebstahl auferlegt worden sei.

9

Nicht nur solche konkreten Tatsachen sind zu berücksichtigen, welche die Annahme einer Vortäuschung begründen können, sondern schon solche, welche eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Konkrete Tatsachen im Sinne der Senatsrechtsprechung sind auch Indiztatsachen. Selbst die im Berufungsurteil hervorgehobene fehlende Überzeugungskraft der Erklärungsversuche des Klägers ist in diesem Sinne eine konkrete Tatsache. Wäre konkrete Tatsache z.B. nur die im jeweiligen Fall tatsächlich gegebene Identität des als gestohlen gemeldeten und dann beim Kläger aufgefundenen Gegenstandes und der darin etwa liegende Betrugsversuch, müßte dieser also festgestellt werden, dann würde dies schon in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 VHB 74 fallen.

10

Demgemäß hat das Berufungsgericht hier keinen Rechtsfehler hinsichtlich der Beweislast gemacht. Folge der bedingungsgemäßen Beweiserleichterung ist, daß die Frage nach der Beweislast bei dem Versicherungsfall Einbruchsdiebstahl in anderer Weise als sonst gestellt wird. Es genügt für den Versicherungsnehmer einerseits und für den Versicherer andererseits jeweils ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines Indizienbeweises, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen.

11

2.

Zur Gruppe E hat das Berufungsgericht unter anderem festgestellt, die verschiedenen als Anschaffungsbelege vom Kläger vorgelegten Rechnungen mit Quittungsvermerken eines Zeugen seien unmittelbar hintereinander auf dem gleichen Vordruckblock geschrieben worden, jedoch nicht in der Reihenfolge ihres Datums. Diese Feststellung hat es aufgrund eines von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens getroffen. Die Revision rügt ohne Erfolg, allein auf dieses Gutachten habe sich das Berufungsgericht nicht stützen dürfen.

12

Der Senat hat anerkannt, daß ein Privatgutachten dann die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entbehrlich macht, wenn der Tatrichter das Privatgutachten ohne Rechtsfehler für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten darf (Urteil vom 18.2.1987 - IVa ZR 196/85 - VersR 1987, 1007 unter 2. b)). Dabei hat er auf ein Urteil des VI. Zivilsenats verwiesen (vom 14.4.1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576). Auf dieses Urteil will sich für ihre Rüge nun auch die Revision berufen. Diese Berufung geht aber fehl. Im vorliegenden Fall lag dem Gericht nur ein Gutachten, eben das eine Privatgutachten vor. Zutreffend führt das Berufungsurteil aus, dieses Gutachten sei ohne besondere Sachkunde nachvollziehbar. Bei entsprechender Beleuchtung könne zum Teil auch mit bloßem Auge bzw. mit einer Leselupe überprüft werden, daß auf den Blättern und Folien, die Gegenstand des Gutachtens sind, die durchgedrückten Schriftzeichen zu erkennen sind. Überdies hat das Berufungsgericht weitere Indiztatsachen zusammengetragen, die die Richtigkeit des Privatgutachtens stützen. Insbesondere hat es die Fadenscheinigkeit der Erklärungen des Zeugen hervorgehoben, der die Rechnungen und Quittungen ausgestellt hat.

13

3.

Beachtlich ist dagegen die Rüge der Revision, das Verfahren des Berufungsgerichts verletze die zu § 398 ZPO entwickelten Grundsätze. Die erstinstanzliche Aussage der Ehefrau zur Nichtidentität der als gestohlen gemeldeten und der später vorgefundenen Gegenstände sei übergangen.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen jedenfalls dann selbst und erneut anhören, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der erstinstanzliche Richter (Senatsurteil vom 14.10.1981 - IVa ZR 152/80 - WM 1982, 16 = NJW 1982, 1052 unter II.; Urteile vom 23.6. und 7.10.1987 - VI ZR 213/86 und VIII ZR 255/86 - NJW 1987, 3205 und 1988, 1018, 1019). Das ist auch dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die in erster Instanz für entscheidungserheblich gehaltene Aussage überhaupt nicht behandelt, gleichwohl aber anders als die erste Instanz entscheidet. So liegt es hier. In der Tat hat das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage der Ehefrau des Klägers auseinandergesetzt. Es hat diese Zeugin, deren Bekundungen und Glaubwürdigkeit für das Landgericht erklärtermaßen entscheidungserheblich waren, auch nicht erneut vernommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht wie das Landgericht von der Aussage der Ehefrau des Klägers sich überzeugen läßt. Dann aber können die Indizien der Gruppe D für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts jedenfalls zum Teil nicht mehr herangezogen werden. Das kann zur Folge haben, daß die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung anders zu beurteilen ist.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter