Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1987, Az.: IVa ZR 137/86
Pflicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen bei einem behaupteten Einbruchsdiebstahl; Berufung auf Beweiserleichterungen bei mangelnder Glaubwürdigkeit; Anforderungen an den Nachweis des behaupteten Einbruchsdiebstahls; Geltung der Beweiserleichterung für die Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 137/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.04.1986
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 287 ZPO
- § 16 VHB 74
- § 16 AVB f. Neuwertvers, d. Hausrats VerBAV 1974, 106
- AVB f. Juwelen, Schmuck u. Pelzsachen im Privatbesitz Nr. 10 AVBSP 76
Fundstellen
- MDR 1988, 298 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 75-76 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kauffrau Ella E., T. straße 9, M.,
Prozessgegner
V. A.-B. Versicherungs AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, F.-S.-Straße 9, M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 287 ZPO in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigung für entwendeten Hausrat oder Schmuck.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1987
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte für einen von der Klägerin behaupteten Einbruchsdiebstahl Versicherungsleistungen erbringen muß.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten im Rahmen einer sogenannten Familienversicherung ihren Hausrat zum Neuwert nach Maßgabe der VHB 74 versichert. Als sie nach längeren Bemühungen für 70 in der Police beschriebene Schmuckstücke zusätzlich eine Wertsachenversicherung zu den Bedingungen der AVBSP 76 über eine Gesamtversicherungssumme von 97.735 DM mit der Beklagten abgeschlossen hatte, wurden aus der Hausratversicherung Gold, Silber und Schmucksachen unter Herabsetzung der Versicherungssumme von 60.000 DM auf 47.000 DM herausgenommen. Nach Behauptung der Klägerin wurden bei einem Einbruchsdiebstahl in ihre Wohnung zwischen dem 4. und 6. September 1982 während ihrer Urlaubsabwesenheit Schmuckstücke und Hausratsgegenstände im Gesamtwert von 69.431 DM und 3.500 DM Bargeld entwendet.
Zwei Jahre und vier Monate vorher hatte die Klägerin in einer zur Offenbarung ihres Vermögens abgegebenen eidesstattlichen Versicherung die Frage nach freiwilliger Verpfändung oder Sicherungsübereignung verneint, obwohl sie ihren damaligen Schmuck zu diesem Zeitpunkt an die Zeugin Häring zur Sicherung eines Darlehens übereignet haben will. Den wertvolleren Teil des entwendeten Schmucks hat die Klägerin ihrer Behauptung gemäß erst später von zwei italienischen Freunden geschenkt erhalten oder selbst gekauft. Die Beklagte meint, die Klägerin könne sich mangels Glaubwürdigkeit nicht auf Beweiserleichterungen berufen, sie müsse für den Diebstahl und für die Herkunft sowie den Wert der Gegenstände den Vollbeweis erbringen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 70.431 DM stattgegeben und sie wegen des die Entschädigungsgrenze von 1.000 DM übersteigenden Bargeldbetrages von 2.500 DM abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Verurteilungsbetrag auf 24.507,10 DM herabgesetzt. Die Klägerin habe nur für fünf Schmuckstücke und drei Hausratsgegenstände mit diesem Gesamtwert durch Zeugenaussagen und Herkunftsnachweise oder Kaufbelege den Vollbeweis für die Entwendung und den Wert erbringen können. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlußrevision weiter das Ziel völliger Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Einbruchsdiebstahl in der nach den Bedingungen erforderlichen erleichterten Weise nachgewiesen. Das äußere Bild der Wohnung der Klägerin, welches während ihrer Urlaubsabwesenheit die Zeugin B. und die durch diese benachrichtigte Polizei nach den beigezogenen Ermittlungsakten vorgefunden haben, ist hinreichend nur durch einen Einbruchsdiebstahl zu erklären. Das will auch die Beklagte nicht verneinen. Weil sie jedoch die Klägerin für persönlich unglaubwürdig hält, meint sie, die Klägerin müsse den Vollbeweis für den Einbruchsdiebstahl erbringen.
2.
Die bedingungsgemäße Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers gilt für die Tatsache, daß der Versicherungsfall - hier der Einbruchsdiebstahl in die Wohnung der Klägerin - eingetreten ist (Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und ständig, zuletzt Urteil vom 10.6.1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]). Nach dieser Rechtsprechung kann der Versicherer diese Beweiserleichterung nur ausräumen, wenn er seinerseits den Beweis für Tatsachen erbringt, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall nur vorgetäuscht oder selbst veranlaßt. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, (zu der Bezeichnung für die bedingungsgemäße Beweiserleichterung "Beweis für das äußere Bild" vgl. aber das genannte Senatsurteil vom 10.6.1987). Nach Würdigung des Beweisergebnisses hält es die Glaubwürdigkeit der Klägerin wegen der von dieser zwei Jahre und vier Monate vor dem Einbruchsdiebstahl abgegebenen und in Bezug auf den Schmuck falschen Offenbarungsversicherung zwar für erschüttert. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin den Diebstahl selbst veranlaßt hat, liegt aber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht vor. Diese Überzeugungsbildung und damit das Beweisergebnis können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Auch die Beklagte hält ihnen weder in der Revisionserwiderung noch in der Begründung ihrer Anschlußrevision durchgreifende Erwägungen entgegen. Ihre Rügen zielen vielmehr auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag dafür, daß die Klägerin mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten arglistig versucht haben soll, die Beklagte aus Anlaß dieses Versicherungsfalles über den Wert des Schmucks und des Hausrats und damit über die Höhe der Ersatzleistungen zu täuschen (dazu unten 4.).
3.
Die unter 2. genannte Beweiserleichterung gilt grundsätzlich nicht für die Schadenshöhe (Senatsurteil vom 8.2.1984 - IVa ZR 49/82 - VersR 1984, 429 unter III.). Jedoch kommt dem Versicherungsnehmer auch hier eine Beweiserleichterung zugute, nämlich die nach § 287 ZPO. Wie hoch die Beweisanforderungen anzusetzen sind, hat der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden. Der Umstand, daß die Glaubwürdigkeit der Klägerin nach den insoweit unanfechtbaren Feststellungen des Tatrichters erschüttert ist, muß zwar im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO berücksichtigt werden. Er kann aber nicht dessen Anwendbarkeit in Frage stellen und zur Notwendigkeit des Vollbeweises nach § 286 ZPO führen. Deshalb rügt die Klägerin mit Recht, daß auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommenen besonderen Umstände die Anforderungen an die Beweisführung des Versicherungsnehmers überspannt worden sind und bei der Beweis-Würdigung zum Schadensumfang wesentlicher Prozeßstoff übergangen worden ist.
a)
Auch ein Versicherungsnehmer, der zwei Jahre und vier Monate vor einem Versicherungsfall sogar bewußt eine falsche Offenbarungsversicherung abgegeben hat, muß die ihm zustehende Versicherungsleistung erhalten. Das wäre aber nicht gesichert, wenn er den "Vollbeweis" in der vom Berufungsgericht geforderten Art führen müßte, wenn er nämlich für das Vorhandensein und die Beschaffenheit eines jeden entwendeten Stückes Zeugen und Belege beibringen müßte, die die von ihm für den Versicherungsschein und dann bei der Anspruchsstellung (z.B. in der Klageschrift) gegebenen Beschreibungen in jeder Einzelheit abdecken. Solche Zeugen und Belege für entwendeten Hausrat oder Schmuck wird es nach der Lebenserfahrung häufig nicht geben, ohne daß - selbst bei einem persönlich nicht glaubwürdigen Versicherungsnehmer - allein daran der Schadensbeweis scheitern müßte.
Die vom Berufungsgericht aufgestellten Anforderungen lassen sich mit § 287 ZPO jedenfalls dann nicht vereinbaren, wenn aufgrund der Beweiserhebung feststeht, daß mehr als die vom Gericht letztlich zuerkannten Teile fehlten. So liegt es hier.
b)
Unstreitig hat die Klägerin am 26. August 1982 - also nur wenige Tage vor dem Einbruch - der Firma G.-Juwelen alle im Versicherungsschein genannten Schmuckstücke mit dem Ergebnis der genauen Wertschätzung seitens dieser Firma vorgelegt; jedenfalls ist revisionsrechtlich von dieser unter Beweis gestellten Tatsache auszugehen. Dabei ist von Bedeutung, daß viele Goldteile als 750er Gold ausgewiesen sind, was nach unwidersprochener Behauptung der Klägerin durch das Herkunftsland Italien erklärt sein soll. Die Beklagte und ihr Versicherungsvertreter, der Zeuge S., haben sich mit der Liste und den Wertangaben der Firma G.-Juwelen zufrieden gegeben. Dieser Zeuge hat jedenfalls Teile des Schmuckes gesehen. Jeder der weiteren Zeugen hat ebenfalls Schmuck gesehen und verschiedene Einzelteile beschrieben. Viele Zeugen haben bekundet, daß die Klägerin viele und verschiedenartige Schmuckstücke gehabt habe. Einige Zeugen (H., K.) haben mehr als die vom Berufungsgericht anerkannten Teile jedenfalls annähernd beschrieben. Die Erwägungen auf Seite 16 Abs. 3 ff. des Berufungsurteils müssen dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht zwar von mehr entwendeten Stücken ausgehen will, diese aber mangels genauerer Beschreibung in der Schmuckliste nicht unterbringen kann.
c)
Die Zeugin B. hat schon am 6. September 1982 gegenüber der Polizei gesagt, es fehle ein Videorecorder und ein Stereogerät. Obwohl sie das und die Entwendung und Beschädigung des anderen Hausrats bei ihrer gerichtlichen Vernehmung bestätigt hat, wurden diese Schadenspositionen nicht anerkannt. Das Vorhandensein der Schreibmaschine und weiteren Hausrats hat die auch vom Berufungsgericht für glaubwürdig erklärte Zeugin H. ebenso bestätigt wie die Tatsache, daß die Klägerin am Vortage Bargeld eingenommen hatte. Nicht recht verständlich ist die Ablehnungsbegründung zu den beschädigten Hausratsteilen (Seite 18 Abs. 4 und 5 des Berufungsurteils) angesichts des von der Klägerin in erster Instanz angebotenen Sachverständigenbeweises. Überdies hätte das Berufungsgericht zu diesen Fragen, wie die Klägerin mit Recht rügt, von seinen Aufklärungsmöglichkeiten gemäß § 139 ZPO Gebrauch machen müssen, bevor es die Ansprüche der Klägerin als unsubstantiiert und nicht bewiesen ablehnte.
4.
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen V. und weiterer Zeugen für geringeren als von der Klägerin behaupteten Wert für nicht erforderlich gehalten, weil es nur die Entwendung von fünf wertvollen Schmuckstücken für bewiesen angesehen hat. Diese Begründung erweist sich nach den Erörterungen unter 3. als nicht tragfähig. In das Wissen das Zeugen V. hatte die Beklagte weiter gestellt, die Klägerin habe den in Italien vernommenen Zeugen zu einer Falschaussage bringen wollen. Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht ebensowenig beachtet wie die dazu von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen und Umstände. Es hat damit übersehen, daß dieser Beweisantrag der Beklagten den der Klägerin zugebilligten Anspruch gemäß Nr. 10.4.2 AVBSP 76 und § 16 VHB 74 überhaupt zu Fall bringen konnte (vgl. dazu aber Senatsurteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 190/84 - VersR 1986, 540).
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter