Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1986, Az.: IVa ZR 190/84
Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß; Unterhaltung von mehreren Sachversicherungen über dieselbe Gefahr; Angaben, die zu den hausratversicherten Sachen gemacht wurden, als entscheidender Aspekt für das Vorliegen der Arglistigkeit; Auslegung des § 16 Abs. 2 AVB für Neuwertversicherungen des Hausrats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 190/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.07.1984
- LG Verden
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 2 AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB 74)
Fundstellen
- MDR 1986, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. B. S. AG,
vertreten durch den Vorstand, D., S.
Prozessgegner
die Köchin Erika R. geb. E., H., Im F.
Amtlicher Leitsatz
Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers gemäß § 16 Abs. 2 VHB 74 tritt auch dann, wenn sein Versicherungsnehmer bei ihm mehrere Sachversicherungen über diesselbe Gefahr unterhält, nur ein, wenn die arglistige Täuschung bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Hausratentschädigung begangen wird.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer Hausratversicherung.
Sie betrieb in dem von ihr bewohnten, in ihrem Eigentum stehenden Anwesen in H. die "N.".
1977 hatte sie bei der Beklagten neben einer verbundenen Wohngebäudeversicherung, einer gebündelten Betriebsversicherung und einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auch eine Hausratversicherung mit Neuwertzusatz- und Summenanpassungsklausel unter Zugrundelegung der VHB 74 abgeschlossen. Am 31. Dezember 1981 brannte das Hauptgebäude ab, der Hausrat der Klägerin wurde dabei nahezu vollständig zerstört. Die Klägerin hat bei der Beklagten für den verlorenen bzw. unbrauchbar gewordenen Hausrat eine Neuwertentschädigung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14. Juni 1982 focht die Beklagte u.a. den Hausratsversicherungsvertrag an, da sie bei dessen Abschluß von der Klägerin arglistig getäuscht worden sei, und lehnte die Leistung einer Hausratentschädigung ab.
Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten 84.200,- DM zugesprochen.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich zusätzlich darauf berufen, sie sei auch leistungsfrei gemäß § 16 Abs. 2 VHB 74, da die Klägerin sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistiger Täuschungen zum Hausrat und zum Betriebsinventar schuldig gemacht habe.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Ersturteil dahin abgeändert, daß die Beklagte 74.235,56 DM nebst 6 % Zinsen zu zahlen hat, und zwar größtenteils an von der Klägerin nunmehr benannte Gläubiger derselben.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
1.
a)
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte bei Abschluß des Hausratversicherungsvertrages arglistig getäuscht worden sei und deshalb den Versicherungsvertrag wirksam hätte anfechten können.
Die Revision nimmt diese Ausführungen hin, die Rechtsfehler nicht enthalten.
b)
Das Berufungsgericht hat auch die Geltendmachung von Leistungfreiheit gemäß § 16 Abs. 2 VHB 74 als nicht berechtigt angesehen und hat hierzu ausgeführt:
Entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 VHB 74 komme es für die Prüfung, ob die Klägerin bei den Verhandlungen über die Entschädigung eine arglistige Täuschung begangen habe, allein auf die Angaben an, die sie zu hausratversicherten Sachen gemacht habe, nicht dagegen auf Angaben zum Betriebsinventarschaden. Der Schutzzweck des jeweiligen Versicherungsvertrages bestimme nämlich die Grenzen der Leistungsfreiheit. Da falsche Angaben zu Vorhandensein und Werten von Betriebsinventarstücken nicht die Ermittlung der Höhe der Hausratentschädigung beeinflußten, könnte "Verwirkung" im Sinne des § 16 Abs. 2 VHB 74 bei Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schutzzweck eines Versicherungsvertrages nur eingetreten sein, wenn die Klägerin zum vernichteten bzw. unbrauchbar gewordenen Hausrat falsche Angaben gemacht hätte. Letzteres sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.
Geschuldet werde von der Beklagten indes nur die Zeitwertentschädigung in Höhe von 74.235,56 DM, da eine Wiederbeschaffung des Hausrates im Sinne von § 5 Abs. 3 a VHB nicht sichergestellt sei.
2.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer arglistigen Täuschung bei den Hausratentschädigungsverhandlungen und zur Höhe der zu leistenden Entschädigung, die keinen Rechtsfehler enthalten, nicht an.
Sie erachtet es jedoch als rechtsfehlerhaft und mit Rücksicht auf den nach ihrer Ansicht klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 VHB 74 als nicht zulässig, dieser AVB-Klausel die am Schutzzweck orientierte einschränkende Auslegung zu geben, die das Berufungsgericht vorgenommen hat.
a)
Einer Anwendung des Schutzzweckgedankens bedarf es hier nicht.
Der vollständige § 16 VHB lautet:
§ 16 Besondere Verwirkungsgründe
- (1)
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei, so ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei.
- (2)
Macht der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig, so ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei, und zwar auch dann, wenn die arglistige Täuschung sich auf Sachen bezieht, die durch einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Vertrag versichert sind.
- (3)
Ist der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig verurteilt worden, so gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.
Daß in Absatz 1 nur die vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Hausratversicherung, nicht auch in einem sonstigen zwischen den gleichen Beteiligten bestehenden Versicherungsverhältnis gemeint ist, ergibt zweifelsfrei der gewählte Wortlaut.
Mit der anschließenden Formulierung in den ersten zwei Satzteilen des Absatzes 2 - eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung lasse (als weiterer Verwirkungsgrund) den Versicherer frei werden - sind ersichtlich nur Verhandlungen über die Ermittlung der Hausratentschädigung und als Versicherer nur der Hausratversicherer angesprochen. Es ist weder von einer Mehrheit von bei dem gleichen Versicherer bestehenden Sachversicherungen noch von Ermittlungen über im Rahmen solcher Versicherungen zu zahlende Entschädigungen die Rede. Es heißt in den ersten zwei Satzteilen weder wörtlich noch sinngemäß, daß der Hausratversicherer auch dann leistungsfrei werde, wenn der Hausratversicherte weitere Sachversicherungen bei ihm unterhalte und nach Verwirklichung eines versicherten Risikos den Versicherer zwar nicht bei Ermittlungsverhandlungen zur Hausratentschädigung, wohl aber bei Verhandlungen zur Ermittlung einer anderen Sachversicherungsentschädigung arglistig getäuscht habe. Eine solche von der Beklagten beanspruchte Leistungsfreiheit müßte demnach im restlichen Text des § 16 Absatz 2 oder 3 VHB 74 geregelt sein.
In den zwei letzten Satzteilen des Absatzes 2 heißt es indes nur, leistungsfrei sei der Versicherer auch dann, wenn die arglistige Täuschung - von einer solchen ist bislang nur im Rahmen der Verhandlungen zur Hausratentschädigung die Rede gewesen - sich auf Sachen beziehe, die durch einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Vertrag versichert seien. Daß es sich hier um eine arglistige Täuschung im Rahmen anderer Entschädigungsverhandlungen als derjenigen zum Hausrat handeln solle, wird nicht klargestellt. Vielmehr legt der gesamte Absatz 2 das Verständnis nahe, daß es nur um arglistige Täuschung im Rahmen der Hausratversicherung gehen solle.
Auch in Absatz 3 ist wieder nur von der Ermittlung der Entschädigung die Rede, nicht etwa - wie es bei dem Abstellen auf mehrere Versicherungen zu erwarten wäre - von der Ermittlung der Entschädigungen oder zumindest einer Entschädigung.
Die Ansicht der Beklagten, mit § 16 Abs. 2 VHB 74 habe sie in eindeutiger Weise auch den Tatbestand von Leistungsfreiheit festgelegt, dessen Verwirklichung sie unter Hinweis auf angeblich arglistige Täuschungen der Klägerin in der Betriebsinventarversicherung geltend macht, ist demnach unzutreffend.
Soweit die zwei letzten Satzteile des Absatzes 2 in § 16 VHB 74 geeignet erscheinen könnten, Zweifel zu wecken, ob in ihnen vom Versicherer Leistungsfreiheit auch für arglistige Täuschungen des Versicherungsnehmers außerhalb der Ermittlungen zur Hausratentschädigung beansprucht werde, müßte es zu Lasten der Hausratversicherer gehen, daß sie es an einer hinreichend klaren Regelung dieses Inhalts haben fehlen lassen. Es griffe insoweit die schon vor Inkrafttreten des § 5 AGBG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannte Unklarheitenregel ein (RGZ 120, 18, 20; 145, 22, 26; BGHZ 5, 111, 115 und ständig).
b)
Der volle Umfang des Regelungsgehalts von § 16 Abs. 2 VHB 74 braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Im Rahmen der Verhandlungen über die Hausratentschädigung waren von der Klägerin jedenfalls keine Angaben zum Betriebsinventar zu machen oder von Seiten der Beklagten zu erwarten. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen - was für § 16 Abs. 2 VHB 74 von Bedeutung sein könnte -, daß die Klägerin tatsächlich in der Betriebsinventarversicherung versicherte Sachen bewußt wahrheitswidrig als vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Hausrat bezeichnet habe (wozu sich ein Versicherungsnehmer veranlaßt sehen könnte, der weiß oder befürchtet, in der Betriebsinventarversicherung unterversichert zu sein, und weiß oder annimmt, in der Hausratversicherung überversichert zu sein).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts erweisen sich demnach im Ergebnis als richtig, ohne daß sich die von der Revision aufgeworfenen Fragen stellen würden.
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter