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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1987, Az.: IVa ZR 49/86

Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer Diebstahlsversicherung; Versicherungsbetrug bei der Inanspruchnahme einer Diebstahlsversicherung ; Tatsächliche Voraussetzungen einer Beweiserleichterung im Falle eines Einbruchsdiebstahls; Bewusst falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bei der Inanspruchnahme einer Diebstahlsversicherung ; Beweiswürdigung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Diebstahlsversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 49/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 24.01.1986

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 1505-1506 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1987, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma R.-Automaten GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer M., R. 2, K.

Prozessgegner

I. Unfall- und Schadensversicherungs-AG,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland Edwin L., H. straße 10, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Nachweis eines versicherten Diebstahls reicht es aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben.

  2. 2.

    Nicht jede Unredlichkeit des VN bei der Feststellung der Schadenshöhe reicht aus, um die ihm zugute kommende Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls entfallen zu lassen.

  3. 3.

    Für den Gegenbeweis ist die Feststellung konkreter Tatsachen erforderlich, die die Annahme der Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Spielautomaten. Sie unterhielt 1981/82 in einem unbewohnten Geschäftshaus im Industriegebiet von Frankfurt eine Filiale. Sie hatte bei der Beklagten eine Einbruchdiebstahlsversicherung abgeschlossen. Sie verlangt von der Beklagten eine Entschädigung von 60.032,66 DM nebst Zinsen wegen zweier angeblicher Diebstähle in ihrer Filiale in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1981 und in der Nacht vom 14. auf den 15. März 1982. Für einen dritten Einbruchdiebstahl am 24. Mai 1982 hat die Beklagte der Klägerin Entschädigung gewährt.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, die Täter seien entweder mittels eines Nachschlüssels oder durch Einsteigen oder - wahrscheinlich - durch ein Garagentor eingedrungen, dessen Verriegelung mit Hilfe eines Drahtes von außen habe geöffnet werden können. Bei dem zweiten Diebstahl sei das Garagentor aufgehebelt worden. Im Inneren der Räume seien das Vorhängeschloß zu einem Raum und eine - allerdings leere - Geldkassette aufgebrochen worden. Bei dem ersten Diebstahl seien elf Spielautomaten und Bargeld, bei dem zweiten Diebstahl sechs Automaten, 22 Platinen und sieben Alarmanlagen entwendet worden.

3

Die Beklagte hat eine Entschädigung abgelehnt, weil versicherte Diebstähle nicht erwiesen seien und die Klägerin auch Obliegenheiten verletzt habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hält den Beweis für nicht erbracht, daß in die Büro- und Lagerräume der Klägerin eingebrochen worden sei und dabei die von ihr als gestohlen angegebenen Geldbeträge und Waren entwendet worden seien. Zwar dürften in der Diebstahlsversicherung keine sehr strengen Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden. Es dürfe andererseits aber auch nicht zu großzügig verfahren werden, denn die Diebstahlsversicherung biete einen besonderen Anreiz zum Versicherungsbetrug. Es genüge im allgemeinen, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis eines äußeren Sachverhaltes erbringe, der nach der Lebenserfahrung - den typischen Geschehensablauf vorausgesetzt - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Einbruch schließen lasse. Dieser "Anscheinsbeweis" sei nicht erbracht. Es seien keine Spuren einer gewaltsamen Öffnung von Zugängen zum Gebäude feststellbar gewesen. Nur in den Räumen seien Behältnisse durchwühlt und ein Vorhängeschloß aufgehebelt worden. Ob die Möglichkeit des Eindringens durch das Garagentor als Beweisanzeichen ausreiche, könne dahinstehen. Es lägen nämlich so schwerwiegende, nicht ausgeräumte Ungereimtheiten und Verdachtsmomente bei der Schadensfeststellung vor, die gegen ein gewaltsames Eindringen Dritter in das Gebäude sprächen, daß angesichts dieser Umstände der Nachweis des Versicherungsfalles durch "Anscheinsbeweis" nicht mehr als genügend angesehen werden könne. Das Garagentor habe am Morgen nach dem zweiten Diebstahl offengestanden. Die Klägerin habe auch nie behauptet, es sei am Vorabend und in der Nacht verschlossen gewesen. Der vorgefundene Zustand im Inneren der Räume biete deshalb keinen äußeren Sachverhalt, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf das bestimmungswidrige Öffnen des Garagentors geschlossen werden könne. Gegen das Vorliegen von Einbruchsdiebstählen sprächen im übrigen auch noch zusätzliche Auffälligkeiten. Die Klägerin habe zunächst den angeblich entwendeten Geldbetrag und die Anzahl der entwendeten Automaten geringer angegeben als schließlich in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1981. Es sei nicht nachvollziehbar, daß der Zeuge S. den Umfang der entwendeten Gegenstände erst durch eine Inventur habe feststellen wollen und mit der schriftlichen Schadensaufstellung bis zum 18. Juni 1981 zugewartet habe, weil angeblich der Voranschlag für die Schreibtischreparatur noch ausgestanden habe. Das Wareneingangsbuch sei nicht zuverlässig und deshalb als Beweismittel nicht geeignet. Auch seien die angeblich gestohlenen Alarmanlagen nicht im Wareneingangsbuch eingetragen gewesen. Angesichts aller dieser Einzelumstände, die gegen einen Einbruchsdiebstahl sprächen, sei die Klägerin beweispflichtig geblieben, sowohl für das Eindringen der Täter in die Geschäftsräume als auch dafür, daß und welche Gegenstände und Geldbeträge entwendet worden seien.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Verfehlt ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsrichters über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beweiserleichterung im Falle eines Einbruchsdiebstahls. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats brauchen nicht die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorzuliegen. Es braucht sich deshalb weder um einen typischen Geschehensablauf zu handeln, noch muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Versicherungsfalles sprechen. Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH Urteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5.11.1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1986, 146). Das Berufungsgericht stellt danach zu hohe Anforderungen an die Beweisanzeichen, die das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Es läßt indessen selbst von seinem - unzutreffenden - rechtlichen Ausgangspunkt aus letztlich offen, ob der erleichterte Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls gegeben ist. Für die Revisionsinstanz ist das deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Da das Urteil ohnehin aufgehoben werden muß, wird der Tatrichter in der erneuten Verhandlung prüfen müssen, ob sich ausreichende Beweisanzeichen in diesem Sinne feststellen lassen.

8

Den Gegenbeweis des Versicherers sieht das Berufungsgericht zu Unrecht schon deshalb als geführt an, weil schwerwiegende, nicht ausgeräumte Ungereimtheiten und Verdachtsmomente bei der Schadensfeststellung vorlägen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (aaO). Nach diesem Maßstab hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht beurteilt. Er vermengt bei seiner Prüfung in unzulässiger Weise Anzeichen, die für oder gegen das äußere Erscheinungsbild eines versicherten Diebstahls sprechen können, Auffälligkeiten im Benehmen des Geschäftsführers der Klägerin nach Eintritt der behaupteten Versicherungsfälle und Schwierigkeiten beim Beweis des Schadensumfanges. Einen Schluß von den von ihm abgehandelten "Auffälligkeiten" auf eine Vortäuschung der beiden geltend gemachten Versicherungsfälle zieht der Tatrichter nirgends. Seine Ausführungen lassen überdies die Möglichkeit offen, daß er der Ansicht war, jede Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Schadenshöhe reiche aus, um die ihm in der Regel zugute kommende Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Einbruchs entfallen zu lassen. Diese Sicht wäre unzutreffend. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 1986 (IVa ZR 100/85 = VersR 1987, 61) im einzelnen ausgeführt und begründet.

9

Darauf wird verwiesen. Ob aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände des behaupteten Diebstahls betrifft, der Schluß zu ziehen ist, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst vorgetäuscht habe, kann danach nur im Einzelfall vom Tatrichter beurteilt werden. Er muß dabei beachten, daß nicht jede bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bereits den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchsdiebstahls.

10

Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, daß dem Tatrichter bei seinen Feststellungen zum Gegenbeweis der Beklagten Verfahrensfehler unterlaufen sind.

11

a)

Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (Bl. 11) hatte die Klägerin bereits in erster Instanz (GA 103) und in der Berufungserwiderung (GA 259) Beweis dafür angeboten, daß am letzten Arbeitstag vor dem Diebstahl, wie stets abends bei Geschäftsschluß, der Verschluß aller Türen einschließlich des Garagentores überprüft worden sei.

12

b)

Bedenklich ist ferner die Annahme des Tatrichters, die von dem Zeugen S. für die späte Nachreichung der Stehlliste an die Polizei gegebene Begründung sei nicht mehr nachvollziehbar. Der Zeuge hat geschildert, er habe am Tag des Diebstahls selbst geäußert, er könne erst durch eine Inventur feststellen, was fehle; am Tage danach habe er durch eine Inventur das Fehlen von 11 Geräten ermittelt, dies dem Sachbearbeiter der Versicherung bei einem Gespräch am 10. Juni mitgeteilt, der Beklagten am 12. Juni schriftlich Mitteilung gegeben und dem zuständigen Kriminalbeamten telefonisch durchgeben wollen, dabei aber mehrfach die Auskunft erhalten, dieser habe Wichtigeres zu tun, er sei bei der Startbahn West beschäftigt. Wenn er sodann die schriftliche Stehlliste an die Polizei erst am 23. Juni absandte, nachdem ihm auch der Voranschlag für die Schreibtischreparatur zugegangen war, erscheint diese Erklärung keinesfalls als so abwegig, daß sie als "nicht nachvollziehbar" ausgeräumt werden könnte.

13

c)

Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Eintragungen im Wareneingangsbuch der Klägerin die Bestände nicht jederzeit zuverlässig wiedergaben. Das mag Bedeutung für den Nachweis der Höhe des Schadens haben. Sollte das Urteil aber so zu verstehen sein, daß der Tatrichter daraus auf eine Unredlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin schließen wollte, so hätte es näherer Ausführungen bedurft, ob diese Mängel nicht vielleicht nur auf mangelnde Sorgfalt, nicht aber auf bösem Willen beruhten.

14

d)

Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, daß die Unterstellung des Tatrichters, es seien Geräte in nicht unbeträchtlichem Umfang zur Probe ausgeliehen gewesen (BU 15/16) im mitgeteilten Sachverhalt keine Stütze findet. Bedenklich ist auch, daß der Tatrichter aus dem Umstand, daß verliehene Geräte nicht im Wareneingangsbuch ein- und ausgetragen wurden, schließt, alle als gestohlen bezeichneten Geräte könnten demnach auch verliehen sein (BU 16). Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß sich spätestens bei der Rückgabe der Leihgeräte herausgestellt hätte, wenn ein lediglich verliehenes Gerät fälschlich als gestohlen angegeben worden wäre; ein derartiges Wiederauftauchen habe aber nicht einmal die Beklagte behauptet; es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß aufgrund unzuverlässiger Buchhaltung in einem Zeitraum von nur wenigen Wochen gleich 11 von ihr verliehene Geräte von den Kunden nicht zurückgebracht worden seien, ohne daß dies von ihr bemerkt worden wäre. Die Klägerin hatte sogar vorgetragen, keines der "gestohlenen Geräte" sei auf diese Weise zurückgegeben worden. Darüber durfte sich der Tatrichter nicht hinwegsetzen. Wollte er etwa nach der Lebenserfahrung dennoch der Klägerin nachteilige Schlüsse ziehen, so hätte er sie in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen. Das rügt die Revision zu Recht und führt an, daß sie im Falle eines derartigen Hinweises weiteren Beweis dafür angeboten hätte, daß alle ausgeliehenen Geräte tatsächlich zurückgegeben worden seien.

15

e)

Als Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schütz führt das Berufungsgericht an, am 1. Juni 1981 seien am Lager lediglich 45 Spielautomaten vorrätig gewesen; das sei eine so überschaubare Anzahl von Geräten, daß das Fehlen von 11 Geräten sofort nach Entdeckung des angeblichen Einbruchs hätte bemerkt werden müssen. Dabei übersieht der Tatrichter, daß nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen eine erhebliche Anzahl fremder, zur Reparatur bestimmter Geräte und Geräte einer anderen Firma unbekannter Zahl auf dem Lager vorhanden waren. Ob sich ein Erfahrungssatz des Inhalts finden läßt, daß das Fehlen von 11 Geräten unter 45 in einer Lagerhalle von über 600 qm Größe unverzüglich entdeckt werden müßte, erscheint zudem fraglich.

16

f)

Bedenklich ist ferner, daß der Tatrichter aus dem Umstand, daß die als Zubehör geführten Alarmanlagen nicht im Wareneingangsbuch eingetragen sind, Schlüsse zu Lasten der Klägerin zieht (BU 17). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß dabei der Vortrag der Klägerin außer acht gelassen wird (GA 286), daß eine Registrierung der Anlagen in handschriftlicher Form auf sogenannten Bestandblättern erfolgt sei und daß auch insofern eine Nachprüfung möglich gewesen sei.

17

Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung anhand der obigen Grundsätze zurückverwiesen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs