Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1986, Az.: IVa ZR 100/85
Erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung eines behaupteten Einbruchdiebstahls; Bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe ; Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände eines behaupteten Diebstahls betrifft; Nachweis eines Versicherungsfalles; Unrichtigkeit vorgelegter Rechnungen; Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers; Darlegung der Überzeugungsbildung des Tatrichters im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 100/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.02.1985
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 1 VVG
- § 1 AVB f. Einbruchdiebstahlvers. (AEB)
Fundstellen
- BB 1987, 1706
- MDR 1987, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Richard H., im V., K.,
Prozessgegner
A. V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, K.-W.-Ring ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände des behaupteten Diebstahls betrifft, der Schluß zu ziehen ist, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst vorgetäuscht habe, kann nur im Einzelfall vom Tatrichter beantwortet werden. Dieser muß dabei jedoch beachten, daß nicht jede bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bereits den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Komplementär-GmbH der Firma H. Großbautenreinigung GmbH & Co KG (künftig kurz Firma genannt) und zugleich deren einziger Kommanditist. Diese Firma unterhielt unter anderem für ihre Geschäftsräume T. gasse ... in K. bei der Beklagten eine Einbruchdiebstahlversicherung, der die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) zugrunde lagen.
Der Kläger selbst hatte zudem bei der Beklagten eine Hausratversicherung für sein Privathaus im V. in K. abgeschlossen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma Versicherungsentschädigung wegen eines Einbruchs in die Geschäftsräume T. gasse ....
Der Kläger hat behauptet:
In der Nacht vom 7. auf den 8. Mai 1981 seien bei einem Einbruchdiebstahl aus den Büroräumen der Firma in der T. gasse ... von unbekannten Tätern unter anderem drei wertvolle Teppiche, ein massiv silbernes Tee- und Kaffeeservice, antike Zinnteller und Zinnkrüge, Uhren, verschiedene Fotoausrüstungs- und Elektrogeräte, Kleidungsstücke, Kassetten und Bargeld entwendet, der Stahltresor aufgebrochen sowie Türschlösser, Holzeinbauten und der Marmorfußboden beschädigt worden.
Die Beklagte hat den Versicherungsfall sowie den Schadensumfang bestritten und sich ferner auf § 16 AEB berufen. Der Kläger habe nicht nur im Rahmen der Hausratversicherung, aus der er Entschädigung wegen eines am 8. Juni 1981 begangenen Einbruchdiebstahls in das Privathaus im V... verlangt, was Gegenstand des Parallelverfahrens 24 O 792/82 LG Köln = 5 U 139/84 OLG Köln war, durch Vorlage eines fingierten und erheblich überhöhten Anschaffungsbeleges über den Kauf von Ikonen, sondern auch im vorliegenden Fall durch Anmeldung zweier als gestohlen gemeldeter Orientbrücken, die tatsächlich nicht entwendet worden seien, die Beklagte arglistig getäuscht.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision begehrt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 54.606,70 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe den von ihm zu führenden Nachweis des Versicherungsfalles nicht erbracht. Ihm komme keine Beweiserleichterung zugute, weil er sich im Rahmen des Parallelverfahrens bei der Abwicklung des von ihm angezeigten Einbruchdiebstahls in sein Privathaus als unzuverlässig und unglaubwürdig erwiesen habe. Hierzu habe es in seinem ebenfalls am 28. Februar 1984 verkündeten Urteil im Parallelverfahren 5 U 139/84 OLG Köln ausgeführt, der Kläger habe eine rückdatierte Rechnung des Zeugen W. über den Kauf von 14 Ikonen zum Preis von 42.600,00 DM vorgelegt, die inhaltlich falsch sei, weil er von dem Zeugen nur für 18.000,00 DM Ikonen gekauft habe. Diese feststehende Unzuverlässigkeit und Unglaubwürdigkeit des Klägers bei der Abwicklung des fraglichen Einbruchdiebstahls in sein Privathaus wirke sich auch auf den vorliegend behaupteten Versicherungsfall aus. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei durch die falschen Angaben im Parallelverfahren nachhaltig erschüttert worden. Bei einer gesamtwertenden Betrachtung bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers auch im vorliegenden Verfahren, zumal die beiden angezeigten Versicherungsfälle zeitlich nur kurz aufeinander gefolgt und zeitnah geltend gemacht worden seien. Die Gesellschaft müsse sich die Unzuverlässigkeit ihres wirtschaftlichen Inhabers zurechnen lassen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen könnten dem Kläger danach schon wegen seiner im Parallelverfahren erwiesenen Unglaubwürdigkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht zugebilligt werden. Darauf, ob der Kläger auch bei der Abwicklung des behaupteten Einbruchdiebstahls T. gasse falsche Angaben bezüglich der Teppiche gemacht habe, komme es daher nicht mehr an. Der Kläger habe den vollen Beweis des Versicherungsfalles führen müssen. Das habe er nicht vermocht, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt habe.
II.
1.
Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht im Parallelprozeß von einem "Beweis auf erste Sicht" gesprochen und einen typischen Geschehensablauf gefordert hat, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles schließen läßt, ist dies hier unerheblich. Denn das Berufungsgericht hat dort festgestellt, daß bei der polizeilichen Tatortbesichtigung Spuren gesichert worden sind, die in der Regel für das Vorliegen der Voraussetzungen der Beweiserleichterungen ausreichen. Mit dieser Feststellung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Der Ausdruck "Beweis auf erste Sicht" sollte allerdings in Fällen der vorliegenden Art besser vermieden werden (vgl. Senatsurteil vom 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29).
2.
Hinsichtlich der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte im Parallelprozeß den Zeugen W. erneut vernehmen müssen, wird auf die Ausführungen des Senats in dem gleichzeitig in diesem Parallelprozeß verkündeten Urteil - IVa ZR 99/85 - verwiesen.
3.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger die Unrichtigkeit der Rechnung des Zeugen W. gekannt habe. Das Berufungsgericht hat zwar eine solche Feststellung nicht ausdrücklich getroffen. Daß es davon überzeugt war, der Kläger habe die Unrichtigkeit gekannt, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus seinen Ausführungen, die unstreitig nach dem angeblichen Einbruch auf Veranlassung des Klägers ausgestellte und rückdatierte Rechnung des Zeugen W. sei inhaltlich falsch und daraus folge die Unglaubwürdigkeit des Klägers.
4.
Ob die Ansicht der Revision zutrifft, schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung könnten allenfalls durch wiederholte unrichtige Angaben begründet werden, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Kläger sowohl bei den Regulierungsverhandlungen mit der Beklagten als auch im vorliegenden Rechtsstreit stets behauptet hat, die Rechnung des Zeugen W. sei inhaltlich richtig.
5.
Schließlich kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit genommen habe, den vollen Hauptbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen. Die Revision führt dazu lediglich aus, das Berufungsgericht hätte den von dem Kläger angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen, daß nach dem von dem Kläger behaupteten Einbruch 14 vorher vorhanden gewesene Ikonen verschwunden seien. Dieses Beweisangebot war jedoch in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das Fehlen der 14 Ikonen beweist noch nicht, daß sie gegen den Willen des Klägers abhanden gekommen sind.
6.
Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht für die Annahme ausreichen, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger den Einbruch vorgetäuscht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt:
Da feststehe, daß die Rechnung des Zeugen W. mit dem Datum vom 26. März 1981 inhaltlich falsch sei, seien erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers angebracht. Diese Zweifel begründeten bei einer gesamtwertenden Betrachtung die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers im Streitfall und ließen daher die Anwendung der Grundsätze der Beweiserleichterung nicht zu.
Das reicht nicht aus, um die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Einbruchs zu begründen. Denn abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, worin die gesamtwertende Betrachtung des Berufungsgerichts besteht, lassen die erwähnten Ausführungen die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht der Ansicht war, jede Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Schadenshöhe reiche aus, um die ihm in der Regel zugute kommende Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Einbruchs entfallen zu lassen. Sollten sie so gemeint sein, könnte der Senat dem nicht folgen.
Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - das äußere Bild eine im Regelfall hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Einbruch ergibt, so ist für den von dem Versicherer zu führenden Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen zu fordern, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteil vom 05.10.1983 a.a.O. unter I 3 a a.E.). Derartige konkrete Tatsachen können nicht nur in den äußeren objektiven Umständen des behaupteten Tathergangs zu finden sein. Sie können sich auch aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers bei früheren oder späteren Vorgängen ergeben, das ihn als unglaubwürdig erscheinen läßt, oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängt. So kann es jedenfalls dann sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder gar beharrlich bewußt unrichtige Angaben gemacht hat. Zu diesem Verhaltensbereich gehört auch die versicherungsrechtliche Abwicklung des behaupteten Diebstahlfalls selbst, einschließlich des darüber geführten Rechtsstreits (BGH Urteil vom 27.04.1977 - IV ZR 79/76 - VersR 1977, 610, 611).
Die Frage, ob aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände des behaupteten Diebstahls betrifft, der Schluß zu ziehen ist, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst vorgetäuscht habe, kann nur im Einzelfall vom Tatrichter beantwortet werden. Dieser muß dabei jedoch beachten, daß nicht jede bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bereits den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls. Zwischen dem Vorhaben, die durch einen versicherten Einbruchdiebstahl geschaffene Situation zur Geltendmachung einer überhöhten Entschädigungssumme auszunutzen, und dem Entschluß, einen Einbruchdiebstahl überhaupt vorzutäuschen, kann schon psychologisch ein erheblicher Unterschied bestehen. Im erstgenannten Fall können die moralische Hemmschwelle und die kriminelle Energie erheblich niedriger liegen als im zweitgenannten. Letzterer stößt auch in der praktischen Durchführung auf weitaus größere Schwierigkeiten und erfordert mehr Umsicht und Vorbereitung als die schlichte Angabe einer überhöhten Schadenssumme. Das schließt zwar nicht aus, daß der Tatrichter im Einzelfall die Uberzeugung gewinnt, wegen der falschen Angabe des Versicherungsnehmers bei der Schadensermittlung sei diesem eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls nicht nur zuzutrauen, sondern es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß er dies auch getan hat. Damit das Revisionsgericht seine Überzeugungsbildung nachprüfen kann, muß er sie jedoch näher darlegen und darf sich nicht auf die Ausführungen beschränken, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Streitfall, wie das hier geschehen ist. Das Berufungsgericht hat auch im Gegensatz zum Landgericht keine Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten falschen Angaben des Klägers über die angeblich gestohlenen Teppiche getroffen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter