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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1989, Az.: X ZR 116/88

Gefahrtragung des Werkunternehmers; Beteiligung an einer Brandstiftung; Beweislast bei Unmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1989
Aktenzeichen
X ZR 116/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.10.1988
LG Mönchengladbach

Fundstellen

  • MDR 1990, 542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 446-448 (Volltext mit amtl. LS) "Brandrede"
  • VersR 1990, 173-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 437 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Brandrede

Prozessführer

Strickermeister Bruno K., R.straße ..., Mö.,

Prozessgegner

C. Versicherungs-AG, O.straße ..., Kö.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Bi., Dr. G., Dr. Kr., Ku., von Sch., S. und Dr. Z., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Es geht wegen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht an, die bloße Tatsache, daß gegen einen im Strafverfahren wegen Brandstiftung oder Beteiligung hieran freigesprochenen Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zu dessen Nachteil ausschlagen zu lassen (Abweichung von BGH NJW 1952, 1170 wegen Gesetzesänderung).

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Broß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen dessen Verurteilung zur Zahlung von 100.000,- DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat als Sachversicherer an ihre Versicherungsnehmerin, die Firma Br. & Söhne, wegen eines Brandschadens an in der Strickerei des Beklagten lagernder Ware der genannten Firma, die der Beklagte zu verarbeiten hatte, 100.000,- DM gezahlt. Der Brand entstand in der Nacht zum 1. Mai 1982 auf dem Betriebsgelände der Gü., Cl. & Co GmbH KG in Mö. Für sein Strickereigewerbe hatte der Beklagte dort zwei Hallen gepachtet. Eine weitere Halle, die gegen die beiden anderen Hallen durch eine bis zu dem gemeinsamen Sheddach reichende Brandmauer abgegrenzt ist, wurde von dem Beklagten und anderen Unternehmen als zusätzlicher Abstellraum unentgeltlich genutzt. In dieser Halle brach der Brand aus. Infolge der Windverhältnisse sprang der Brand über das leicht brennbare Dach auf die von dem Beklagten gepachteten Hallen über. Die dort lagernde Ware der Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde ein Opfer der Flammen und der Löscharbeiten. Ein Brandstifter wurde nicht ermittelt.

2

Zu der damaligen Zeit waren im Großraum Mö. bereits mehrere Strickereibetriebe Brandstiftungen zum Opfer gefallen, an denen die jeweiligen Besitzer beteiligt waren. Als Brandvermittler und Mittelsmann zwischen den Strickereibesitzern und den eigentlichen Brandlegern fungierte der dieserhalb inzwischen zu mehreren Jahren Haftstrafe verurteilte Zeuge H., dessen Betrieb ebenfalls angezündet worden war. Zwischen dem Beklagten und dem Zeugen bestand eine lose Geschäftsverbindung. Wenige Wochen vor dem Brand in der Strickerei des Beklagten sprachen der Zeuge H. und der Beklagte über ein "Abbrennen" des Betriebes des Beklagten, bei welchem der Beklagte den Zeugen nach dem Namen eines Brandlegers fragte. Von wem die Initiative zu diesem Gespräch ausging, welchen genauen Wortlaut es hatte und welche Ernsthaftigkeit ihm beigemessen wurde, ist streitig.

3

In einem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen.

4

Von seinem eigenen Feuerversicherer hat der Beklagte wegen seines Eigenschadens vorab 400.000,- DM erhalten. Wegen seines Restschadens in Höhe von 699.639,- DM hat er ein - inzwischen rechtskräftiges - Urteil erstritten.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß § 67 VVG aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

6

Mit der Behauptung, der Beklagte sei an der Brandstiftung beteiligt gewesen, er habe sein defizitäres Unternehmen sanieren wollen, jedenfalls habe er den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt, hat die Klägerin, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 100.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben.

8

Das Oberlandesgericht hat insoweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage weiterverfolgt.

10

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des eingeklagten Betrages und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

I.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Verpflichtung zum Stricken der bei ihm eingelagerten Garne gegen Entgelt und damit eine Werkleistung im Sinne von § 631 Abs. 1 BGBübernommen hatte und daß ihm diese Leistung durch das Brandgeschehen unmöglich geworden ist. Sofern der Unternehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe, werde er von der Erfüllung dieser Pflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB). Könne er diesen Beweis nicht führen, sei der Besteller nach § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Im vorliegenden Fall entspreche dieser Schaden dem Wert der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin im Betrieb des Beklagten gelagerten und dort durch das Brandgeschehen zerstörten Garne.

13

Gegen diesen Ausgangspunkt der berufungsgerichtlichen Erwägungen erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie sind - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Der richtige rechtliche Anknüpfungspunkt für diese Beurteilung ist allerdings nicht § 325 BGB, sondern § 644 Abs. 1 Satz 3 BGB, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Unmöglichkeit der von dem Beklagten zu erbringenden Werkleistung, sondern um die Gefahrtragung für die dem Werkunternehmer von dem Besteller zur Verarbeitung übergebenen Stoffe (Garne) geht (vgl. RGZ 101, 152, 153).

14

2.

a)

Das Berufungsgericht hält den von dem Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis nicht für erbracht. Zwar seien an den beweispflichtigen Schuldner keine zu hohen Anforderungen zu stellen; jedoch reiche für die Entlastung des Schuldners die bloße Darlegung einer andersartigen Möglichkeit nicht aus; vielmehr müsse für den anderen Geschehensablauf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sprechen. Diesen Anforderungen genüge der strafgerichtliche Freispruch des Beklagten nicht; die Tatsache, daß gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren durchgeführt worden sei, führe eher zu einem ihn belastenden Indiz.

15

Die von dem Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten für einen von ihm nicht zu vertretenden Schadenseintritt seien spekulativer Art. Der Brand sei weder durch Selbstentzündung noch durch ein Naturereignis entstanden. In Betracht komme daher nur willentliche oder fahrlässige Brandstiftung. Es lägen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, daß etwa Landstreicher oder ein Liebespaar sich in der Brandnacht an der Brandstelle aufgehalten oder daß andere Gebäudebenutzer oder der Gebäudeverwalter sich dort zu schaffen gemacht hätten. Für keine dieser Möglichkeiten spreche eine substantielle Wahrscheinlichkeit. Fest stehe nur, daß der Brand durch Menschen ausgelöst worden sei. Alle weiteren Umstände seien unaufgeklärt geblieben. Dagegen deute die Beweisaufnahme in eine dem Beklagten nachteilige Richtung. Den glaubhaften Aussagen des Zeugen H. sei zu entnehmen, daß dieser die Möglichkeit eines "Abbrennens" mit dem Beklagten in mehreren Gesprächen eingehend erörtert habe. Ein derartiges Gespräch stelle auch der Beklagte nicht in Abrede. Daß er sich von diesem Thema von vornherein energisch distanziert habe, habe weder der Beklagte vorgetragen noch der Zeuge H. ausgesagt. Auch wenn nicht feststehe, von welcher Seite das "Brandthema" initiiert worden sei, habe sich der Beklagte daran doch nicht desinteressiert gezeigt. Auch sei die finanzielle Situation des Beklagten nicht gesund gewesen. Nach dem - von der Klägerin eingeholten - Gutachten der Sachverständigen Ei. und Dr. We. seien seine Betriebsergebnisse in der betreffenden Zeit progressiv defizitär gewesen. Ein ausgeglichenes Ergebnis habe der Beklagte nur durch den Einsatz erheblicher betriebsfremder Mittel erreichen können. Im Ergebnis habe das Unternehmen des Beklagten nur saniert werden können, wenn ihm die Versicherungssumme von rund 1,1 Mio. DM von seiner Versicherung zufließe.

16

b)

Die aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat unter Anlegung zu strenger Maßstäbe die Anforderungen an den von dem Beklagten zu führenden Entlastungsbeweis überspannt. Es hat dabei auch das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht vollständig ausgewertet.

17

aa)

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte den Brand gelegt habe. Das konnte es auch nicht; denn nach dem insoweit vom Berufungsgericht nicht erörterten Parteivorbringen ist es als unstreitig anzusehen, daß dies nicht der Fall war. Der Beklagte hatte dazu vorgetragen, er habe in der Brandnacht mit Freunden eine Party gefeiert; die Klägerin hat sich auf dieses "Fest in den 1. Mai" selbst ausdrücklich berufen, allerdings im Sinne einer Bestätigung für die nach ihrer Ansicht durch die "Brandreden" des Beklagten in Gang gesetzte Ursachenkette (Schriftsatz vom 2. Februar 1988 S. 10 = Bl. 402 GA). Dafür, daß etwa der Zeuge H. oder ein von diesem gedungener Dritter den Brand gelegt hätten, fehlt ebenfalls jeder Anhalt. Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat der Zeuge vielmehr ausdrücklich bekundet, er habe den Brand nicht gelegt und wisse auch nicht, wie es zu dem Brand gekommen sei (Protokoll vom 20. Mai 1987 S. 3 u. 4 = Bl. 292 u. 295 GA). Auch das Berufungsgericht ist ersichtlich von diesem Sachverhalt ausgegangen, indem es festgestellt hat, daß die Brandursache ungeklärt geblieben sei. Es hat den Beklagten jedoch aufgrund folgender Verdachtsmomente als beweisfällig angesehen: Zum einen deshalb, weil gegen den Beklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung oder der Beteiligung an ihr durchgeführt worden sei, zum anderen, weil er sich mit seinem Strickereiunternehmen in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, aus denen ihn die Versicherungsleistungen seines eigenen Sachversicherers hätten heraushelfen können, und - nicht zuletzt - wegen der mit dem Zeugen H. geführten "Brandreden", denen er nicht nur nicht entgegengetreten sei, an denen er sich vielmehr nicht desinteressiert gezeigt habe. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, daß es die Möglichkeit als gegeben und jedenfalls nicht als ausgeschlossen ansieht, der Beklagte selbst habe die Brandlegung in irgendeiner Weise veranlaßt, etwa indem er einen Brandstifter gedungen habe.

18

bb)

Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.

19

Das erstgenannte Verdachtsmoment (Strafverfahren gegen den Beklagten) kann schon wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) nicht gegen den Beklagten ins Feld geführt werden. Solange jemand wegen einer ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, hat er vor dem Gesetz als unschuldig zu gelten. Das gilt erst recht für einen Beschuldigten, der in einem Strafverfahren - wie vorliegend der Beklagte - rechtskräftig freigesprochen worden ist. Es geht daher nicht an, die bloße Tatsache, daß gegen den Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zum Nachteil des Beklagten ausschlagen zu lassen. Die vom Berufungsgericht insoweit zitierte Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. April 1952 (BGH NJW 1952, 1170) ist in diesem Punkt überholt, nachdem die seinerzeit noch geltende unterschiedliche Wertung eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld und eines solchen mangels Beweises im Wege der Gesetzesänderung aufgegeben worden ist.

20

Das zweite Verdachtsmoment der schlechten Finanzlage des Beklagten ist ebenfalls nicht geeignet, den Verdacht zu indizieren, der Beklagte habe den Brand auf irgendeine Weise selbst initiiert, um sein Unternehmen zu sanieren. Wäre der - offenbar vom Berufungsgericht eingenommene - gegenteilige Standpunkt richtig, dann müßte im Falle einer unaufgeklärt gebliebenen Brandentstehung der in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Schuldner, wenn er zugleich Versicherungsnehmer eines Sachversicherers ist, stets den - praktisch nicht zu führenden - Beweis erbringen, daß er den Brand weder selbst gelegt noch einen Dritten dazu angestiftet hat. Das je nach der konkreten Finanzmisere mehr oder weniger starke Interesse an der Erlangung einer Versicherungsleistung rechtfertigt es jedenfalls nicht, dieser Tatsache eine durchgreifende Bedeutung im Sinne eines einen Tatverdacht in der genannten Richtung indizierenden Umstandes beizumessen.

21

Was die nach der vom Berufungsgericht für glaubhaft befundenen Aussage des Zeugen H. über die zwischen diesem und dem Beklagten geführten "Brandreden" angeht, so hat das Berufungsgericht ohne nähere Würdigung des konkreten Inhalts und der - vom Beklagten bestrittenen - Ernsthaftigkeit dieser Gespräche lediglich ausgeführt, weder dem eigenen Vorbringen des Beklagten noch der Aussage des Zeugen H. sei zu entnehmen, daß der Beklagte sich von dem "Brandthema" von vornherein energisch distanziert habe, jedenfalls habe er sich nicht desinteressiert gezeigt. Allein hieraus einen von dem Beklagten auszuräumenden Verdacht der Mitwirkung an der Brandentstehung herzuleiten, geht zu weit. Über die Möglichkeit einer Brandlegung und deren Durchführung zu sprechen und daran ein Interesse zu bekunden, ist etwas anderes, als solche Gespräche auch tatsächlich zum Anlaß zu nehmen, einen Brand zu legen oder durch einen Dritten legen zu lassen. In diesem Zusammenhang durfte das Berufungsgericht es insbesondere nicht als ungeklärt ansehen, von wem die Initiative zu diesen Gesprächen ausgegangen ist, was die Revision mit Recht als eine Verletzung des § 286 ZPO rügt. Der Zeuge H. hat nämlich zu erkennen gegeben, daß er es war, der an den Beklagten herangetreten ist, um diesem eine Brandstiftung in seinem Strickereibetrieb nahezulegen. So hat er u.a. ausgesagt, er sei seinerzeit wegen seiner prekären Situation daran interessiert gewesen, sich durch die Vermittlung weiterer Brandstiftungen - wie schon in früheren Fällen - Geld zu verschaffen (Protokoll vom 27. September 1988 S. 2 = Bl. 433 GA). Weiter hat er ausgesagt, nachdem er früher mit dem Beklagten wiederholt Schwarzgeschäfte ohne Rechnungserteilung getätigt habe, sei er erneut an den Beklagten herangetreten, weil er mit diesem ein neues Geschäft zu machen gehofft habe und ihm gleichzeitig eine Brandstiftung habe schmackhaft machen wollen (Protokoll vom 27. September 1988 S. 3 = Bl. 434 GA). Mit dieser Aussage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Aussage des Zeugen H. nicht entnommen werden könne, von welcher Seite das "Brandthema" initiiert worden sei, nicht vereinbar.

22

c)

Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen stellt es eine Überspannung der nach § 282 BGB an den Beklagten zu stellenden Anforderungen dar, wenn man von ihm den Nachweis dafür verlangt, daß er die Brandlegung, die zu der Zerstörung der in seinem Strickereibetrieb lagernden Garne der Versicherungsnehmerin der Klägerin geführt hat, nicht seinerseits in irgendeiner Weise veranlaßt oder beeinflußt hat. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 54, 344; 120, 69; RG Recht 1924 Nr. 1214) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1953, 59, 60) in Übereinstimmung mit den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Bd. 2 S. 47) ausgesprochen haben, kann im Anwendungsbereich des § 282 BGB nicht verlangt werden, daß der Schuldner in jedem Falle den Umstand zu beweisen hat, der die unverschuldete Unmöglichkeit seiner Leistung herbeigeführt hat. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß der Schuldner in der Regel selbst am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich gemacht haben. Dazu wird er aber vielfach gar nicht in der Lage sein, da völlige Gewißheit in solchen Fällen meist nicht zu erlangen ist. Ebenso wie bei den Grundsätzen für den Beweis negativer Tatsachen muß es daher im Rahmen des § 282 BGB im allgemeinen genügen, wenn der beweispflichtige Schuldner die Umstände widerlegt, die für sein Verschulden oder für die Ursächlichkeit seines Verschuldens mit der eingetretenen Unmöglichkeit sprechen (BGH aaO).

23

Da die vom Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten herangezogenen Verdachtsmomente teils nicht ausreichen und zum anderen Teil nicht vollständig aufgeklärt, zum mindesten aber aufgrund einer unzureichenden tatsächlichen Würdigung des Beweiseergebnisses zum Nachteil des Beklagten verwertet worden sind, kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

24

d)

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund anderer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, auf die das Berufungsgericht im Rahmen seiner allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen des § 282 BGB verwiesen hat. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem erstgenannten Fall (BGH NJW 1952, 1170) konnte der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schuldner von ihm verwahrten Schmuck nicht zurückgeben, weil dieser ihm nach seiner Behauptung entwendet worden war. Den Nachweis des Diebstahls konnte er jedoch nicht erbringen. Von diesem Fall unterscheidet sich der Streitfall grundlegend dadurch, daß in diesem die Brandlegung und die Zerstörung der herauszugebenden Garne infolge des Brandes feststeht. Der zweite Fall (BGHZ 27, 236) betraf die Beschädigung eines Schleppkahns durch "Raken" auf dem Grund eines Flußbettes, für die der Schleppunternehmer verantwortlich gemacht wurde. Der Bundesgerichtshof hat den Schleppunternehmer für beweispflichtig angesehen, wenn sich aus der Sachlage zunächst der Schluß rechtfertige, daß der Unternehmer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe und die Schadensursache aus seinem Gefahrenkreis hervorgegangen sei, wohingegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Unternehmers eine Entlastungspflicht nicht bestehe. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall einer vorsätzlichen - oder auch nur fahrlässigen - Brandstiftung kann jedoch nach der Sachlage weder von einer in eine bestimmte Richtung hinweisenden Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beklagten noch davon die Rede sein, die Brandursache sei aus dem Gefahrenbereich des Beklagten hervorgegangen. Der Brand ist nicht in den Hallen entstanden, in denen der Beklagte seine Strickerei betrieb und die Garne lagerte, sondern in einer von diesen durch eine Brandmauer getrennten anderen Halle, von der aus das Feuer auf die von dem Beklagten genutzten Hallen übergriff und die jedenfalls nicht dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Beklagten unterfiel. Bei der letztgenannten Entscheidung (BGH NJW 1965, 1583) ging es ebenfalls um die Entlastung eines Schuldners wegen eines in seinem Verantwortungs- und Gefahrenbereichs entstandenen Verlustes (Haftung der Annahmestellen des "Süd-Lotto" für das Abhandenkommen von Lottoscheinen). In diesen Fällen ist der Schuldner - anders als im vorliegenden Streitfall - in der Tat am ehesten, in der Regel sogar allein in der Lage, die Umstände, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben, aufzuklären.

25

II.

1.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht die im Vorstehenden aufgezeigten Gesichtspunkte zu beachten und das Ergebnis der Beweisaufnahme erneut zu würdigen haben. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die die Führung eines Negativbeweises mit sich bringt, wird das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des § 286 ZPO abzuwägen haben, in welchem Verhältnis die Wahrscheinlichkeit für eine von dem Beklagten nicht verschuldete zu der einer von diesem verschuldeten oder möglicherweise verschuldeten Brandentstehung steht (vgl. BGH LM § 688 BGB Nr. 2). Ergibt sich bei dieser Abwägung für eine von dem Beklagten nicht zu vertretende Brandentstehung ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, daß demgegenüber die Wahrscheinlichkeit einer von dem Beklagten zu verantwortenden Brandlegung zurücktritt, dann ist der nach § 282 BGB zu führende Entlastungsbeweis als erbracht anzusehen.

26

2.

Überdies werden die Parteien Gelegenheit haben, sich mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung dem Sachvortrag des Beklagten zukommt, entsprechend der vertraglichen Abrede des Beklagten mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma Brücher & Söhne, habe es dieser obgelegen, ihre Garne, die der Beklagte habe verarbeiten sollen, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern (Berufungsbegründung vom 23. November 1987 S. 16 Abs. 2 = Bl. 382 GA). Insbesondere wird das Berufungsgericht dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1975, 686, 687) zu würdigen haben.

27

Die Parteien erhalten zugleich Gelegenheit, näher darzulegen, wie es zu der Versicherungsabrede mit der Firma Br. & Söhne gekommen ist, namentlich welchen Zweck diese und der Beklagte mit dieser Abrede verfolgten.

Bruchhausen
Brodeßer
Rogge
Maltzahn
Broß