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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG VI C 228.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 228.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 28.08.1973 - AZ: III/2 E 59/73

Fundstellen

  • JZ 1975, 39
  • NZWehrr 1975, 111

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. August 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger studierte nach Erwerb der mittleren Reife und nach Ableistung einer Lehre als Physiklaborant an einer Fachhochschule Ingenieurwesen. Seit Beendigung des Studiums ist er als Ingenieur bei einer Firma tätig.

2

Am 29. November 1968 wurde der Kläger "tauglich" gemustert. Bereits am 13. November 1968 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

3

Der Kläger hat sodann das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und seine Mutter sowie seine Ehefrau als Zeugen vernommen. Es hat sodann der Klage stattgegeben.

4

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt.

5

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Wie dem Sinnzusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, muß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der Aufklärungsschwierigkeiten in Kriegsdienstverweigerungssachen für den Nachweis des "subjektiven Tatbestandes" einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG ausreichen, wenn der Kriegsdienstverweigerer "aufgrund der gesamten Beweiserhebung als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheint". Diese rechtliche Konzeption ist vom erkennenden Senat im Anschluß an die Entscheidung des früher zuständig gewesenen VIII. Senats in BVerwGE 41, 53 in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG unvereinbar mißbilligt worden, weil sie die Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers von der gesetzlichen Voraussetzung einer Gewissensentscheidung löst (vgl. u.a. Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG VI C 107.73 - mit Nachweisen). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - für verfassungsgemäß erachtet (vgl. dazu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können.

8

Das Verwaltungsgericht hat sich auch in der vorliegenden Sache von der eingangs dargelegten fehlerhaften Betrachtungsweise maßgeblich leiten lassen. Denn an der Spitze des Teils der Urteilsbegründung, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte und von der Revision mit Recht angegriffene Feststellung, "diesen Anforderungen" (nämlich dem zuvor dargelegten Kriterium der "Ehrlichkeit" und "Glaubwürdigkeit") werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen aber - wie dargetan - für die Anerkennung des Klägers unzureichend sind, kann das angefochtene Urteil jedenfalls mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.

9

Das angefochtene Urteil enthält auch keine zusätzlichen Feststellungen, die den vom Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht konkretisierten Anforderungen an eine Gewissensentscheidung gerecht werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat sich praktisch auf eine Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers beschränkt, wenn es ausführt, der Kläger habe seine Weigerungsgründe widerspruchsfrei vorgetragen, er habe auf "erfolgversprechende und zweckorientierte Wendungen" verzichtet, sich bei seinen Bekundungen Zurückhaltung auferlegt, und er sei bemüht gewesen, seine innere Situation wahrheitsgemäß zu schildern. Bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nur um die Konsequenz der in seinem Urteil einleitend dargestellten und es prägenden rechtsfehlerhaften Tendenz, den subjektiven Tatbestand einer Gewissensentscheidung durch gesetzwidrig reduzierte Beweisanforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein können, sondern bei deren Vorliegen stets ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu bejahen sei.

10

Die ausführliche Begründung, die das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des VI. Senats angefügt hat, gibt dem erkennenden Senat Anlaß, nochmals auf die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen diese Rechtsprechung näher einzugehen. Der Senat kann hierbei weitgehend auf sein Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - zurückgreifen. In dieser Entscheidung wird die rechtliche Betrachtungsweise des Senats wie folgt verdeutlicht:

"Mit der Auffassung, eine Gewissensentscheidung, liege nur dann vor, wenn, bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führe, daß er sich dessen bewußt sei, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, wird keine zusätzliche, über Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WPflG hinausgehende Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aufgestellt. Vielmehr soll damit nur verdeutlicht werden, welche Intensität eine sittliche Entscheidung haben muß, um eine Gewissensentscheidung zu sein. Eine Gewissensentscheidung unterscheidet sich von anderen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit. Die enge Verknüpfung zwischen der Gewissensentscheidung und der Vorstellung einer Gewissensnot beim Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zum Recht der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 12, 45 [55, 57]) aufgezeigt, und darüber geht auch der erkennende Senat mit seinen Anforderungen nicht hinaus. Er hat im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - ausgeführt:

'Aus dem ... Begriff der Gewissensentscheidung ergibt sich als ausreichende, aber unerläßliche Voraussetzung, daß die gegenwärtige Vorstellung des Wehrpflichtigen, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer seelischen Belastung in dem Sinne führt, daß er sich gegenwärtig dessen bewußt ist, solches nicht ohne künftigen schweren seelischen Schaden tun zu können. Daraus folgt zugleich, daß derjenige, der die innere Belastung beim Töten eines Menschen im Kriege nicht zu beurteilen vermag, sich mit dem Problem (noch) nicht ernsthaft und jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig auseinandergesetzt hat und bei ihm (noch) kein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist.'

Hieraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat keineswegs von dem Antragsteller etwas Unmögliches verlangt, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Insbesondere wird von dem Wehrpflichtigen nicht gefordert, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelische Folgen das für ihn haben würde. Ein solches Verlangen würde - wie der erkennende Senat ebenfalls in der angeführten Entscheidung BVerwG VI C 171.73 ausgesprochen hat - 'ersichtlich gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, die davon ausgeht, daß die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wird, bevor der Wehrpflichtige mit der im Ernstfall an ihn herantretenden Situation, einen Menschen töten zu müssen, konfrontiert wird'.

Dafür, ob ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe auf den Wehrpflichtigen, der behauptet, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, bei ihm zu seelischen Schäden führen würde, lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus 'konkrete Anhaltspunkte', d.h. Umstände ermitteln, die auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensbindung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können.

Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht um 'bloßes Richterrecht', ja nicht einmal um richterliche Rechtsfortbildung, sondern um richterliche Rechtsanwendung unter der zwingenden Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie gerade in Art. 4 Abs. 2 GG sinnfällig, zum Ausdruck kommt.

Zu der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebotenen Feststellung solcher konkreten Anhaltspunkte hält er folgende Erläuterung für angezeigt:

Die Gewissensentscheidung gegen die Beteiligung an der Waffenanwendung zwischen Staaten ist eine innere Tatsache. Ihre Feststellung begegnet somit den Schwierigkeiten, die in allen Rechtsgebieten auftreten, wenn es um die Überprüfung innerer Vorgänge und Zustände geht. Mit der einfachen Frage an den Betroffenen, ob eine bestimmte Vorstellung, ein bestimmtes Bewußtsein oder eine bestimmte Motivation vorhanden sei, ist es bei dieser Überprüfung nicht getan. Außenstehende sind vielmehr darauf angewiesen, an Hand einzelner faßbarer Umstände Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der inneren Tatsache zu ziehen. Eben dieses sachlich bedingte und in anderen Rechtsgebieten nie in Zweifel gezogene Verfahren gibt der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung mit dem Erfordernis wieder, daß konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden müssen.

Welche Umstände einen Aussagewert hinsichtlich innerer Tatsachen haben, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe kommen insbesondere in Betracht die persönliche Entwicklung des Wehrpflichtigen, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, sein bisheriges Verhalten und die Gedanken, die er sich bei seiner Entscheidungsbildung gemacht hat, kurz: der Gesamteindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Wehrpflchtigen gewinnt. Die Spannweite möglicher Anhaltspunkte ist somit sehr groß; sie erfordert eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere eine tiefgehende, auf den Einzelfall abstellende Vernehmung des Wehrpflichtigen.

Der erkennende Senat übersieht keineswegs, daß die Ermittlung, solcher konkreter Anhaltspunkte für den inneren Tatbestand einer Gewissensentscheidung Schwierigkeiten, im Einzelfall sogar sehr großen, begegnen kann. Ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, daß im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung den eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung größeres Gewicht zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435] und seither ständige Rechtsprechung). Diese Forderung bezieht sich nicht nur auf die Gesamtwürdigung, sondern gerade auch auf die Frage, ob einzelne konkrete Anhaltspunkte allein auf Grund der Aussage des Wehrpflichtigen als zur Überzeugung des Gerichts festgestellt erachtet werden können. Ist die Aussage des Klägers in bezug auf solche konkrete Anhaltspunkte glaubwürdig, wofür die allgemeine Glaubwürdigkeit ein Indiz, aber nicht mehr ist (BVerwGE 30, 358 [361] und Urteile vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - und vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 -), so kann sich das Gericht die im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene 'Überzeugung' von der Richtigkeit des Ausgesagten bilden und daraus auf den inneren Tatbestand der Gewissensentscheidung schließen. Das vom Senat geforderte Vorgehen entspricht der dem Richter übertragenen Pflicht zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Verwaltungsgericht entzieht sich dagegen durch seine generell reduzierten Anforderungen in der Regel von vornherein jeder präzisen Prüfung. Es beruft sich insoweit auch zu Unrecht auf die frühere Rechtsprechung des damals für das Rechtsgebiet der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 61.74 - näher dargelegt hat.

Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Vorgehen im Anerkennungsverfahren genügt auch dem grundgesetzlichen Schutz des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, den der erkennende Senat nach seiner auch hier der Entscheidung zugrundegelegten Auffassung entschieden hatte, durch Beschluß vom 22. April 1974 - 2 BvR 118/74 - bestätigt. Es heißt dort:

'Das der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers vorausgehende Verfahren ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45]). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [55 f.]). Darf damit der Richter dem "Phänomen Gewissen" (BVerfGE 12, 45 [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist. Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen ..., lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ohne solche Erleichterungen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unerträglich ausgehöhlt wird. Die den Gerichten zu Gebote stehenden Erkenntnismittel sind generell geeignet und reichen aus festzustellen, ob das Verhalten eines Wehrdienstverweigerers auf einer an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierten Gewissensentscheidung beruht.'"

11

In der vorliegenden Sache hat das Verwaltungsgericht zusätzlich gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats noch das Argument ins Feld geführt, es sei nicht auszuschließen, daß ein wortgewandter Antragsteller, dem die vom VI. Senat geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale bekannt seien, größere Erfolgsaussichten haben könne als ein nicht so beredter Antragsteller mit einer schlechteren Schulausbildung. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Schon in seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 146.73 -, das ebenfalls eine von der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschiedene Kriegsdienstverweigerungssache betraf, hat der erkennende Senat mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß ein Richter, der die Rechtsprechung des VI. Senats dahin verstünde, daß ein wortgewandter und in seiner Ausdrucksweise geschulter Kläger einen Vorsprung zugebilligt erhielte vor anderen in sonst gleicher Lage, seiner typischen richterlichen Würdigungs- und Wertungsaufgabe nicht gerecht würde. Er würde insbesondere auch verkennen, daß sich das seelische Phänomen des Gewissens und die innerlich empfundene Bindung an den Gewissensbefehl durchaus auch in schlichten Ausdrucksformen offenbaren können und es sich dabei nicht um eine Frage des intellektuell geschliffenen Ausdrucks handelt. Die vorgegebenen, dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnten und der Regelung des Art. 4 Abs. 3 GG zugrundeliegenden Vorstellungen vom Wesen des Gewissens (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]) und der Gewissensqualen sind eher geeignet, geradezu Mißtrauen wach werden zu lassen, wenn in diesem Zusammenhang gar zu glatt (gewandt) "artikuliert" wird. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt klargestellt, daß die Anforderungen, die an die Art und Weise der inneren Auseinandersetzung des Kriegsdienstverweigerers mit den hier in Betracht kommenden Problemen zu stellen sind, sich stets an seiner Veranlagung, seinem Intelligenz- und Bildungsgrad auszurichten haben (vgl. u.a. Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - mit weiteren Nachweisen).

12

Wie sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, ist der erkennende Senat sich auch der im letzten Teil der Revisionszulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts angesprochenen Problematik durchaus bewußt, daß dem Bemühen, mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und auf die Wehrgerechtigkeit einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG entgegenzuwirken, wegen der in der Natur der Sache liegenden Aufklärungsschwierigkeiten Grenzen gesetzt sind. Dem hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung - wie oben schon ausgeführt - stets Rechnung getragen. Es muß aber in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen werden, daß angesichts der bekannten Beweisschwierigkeiten, die für den Rechtsbereich der Kriegsdienstverweigerung kennzeichnend sind, der Gesetzgeber - auch der einfache Gesetzgeber - solche erleichternden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätte genügen lassen können, wie sie der rechtlichen Konzeption des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen. Er hat es aber nicht getan, und den Gerichten steht eine derartige Kompetenz nicht zu (vgl. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 83.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPlfG Nr. 48]). Die Gerichte sind von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 3 GG) daran gehindert, die ihnen obliegende Kontrolle behaupteter Gewissensentscheidungen durch Anwendung gesetzwidrig reduzierter Beweisanforderungen zu vereinfachen oder sogar zu umgehen. Es ist allein Sache der gesetzgebenden Körperschaften und der sie tragenden politischen Kräfte, zu prüfen, ob angesichts der Schwierigkeiten des gegenwärtigen Systems des Anerkennungsverfahrens es nicht auf längere Sicht unter politischen Gesichtspunkten möglich und organisatorisch durchführbar ist, unter strikter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dem Wehrpflichtigen zur Wahl zu stellen, sich für den Wehrdienst, den Zivildienst oder andere Formen eines Dienstes für die Gemeinschaft zu entscheiden (vgl. BVerfGE 28, 243 [259, 260]; vgl. ferner Seidel in DVBl. 1974, 902). Den Gerichten steht es nicht zu, auch nicht auf dem "Umweg" über eine Rechtsprechung, die für die Klärung der Gewissensfrage letzten Endes allein die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers maßgeblich sein ließe, in Durchbrechung des Prinzips der Gewaltentrennung der Entscheidung des Gesetzgebers in einem so wesentlichen Punkte vorzugreifen.

13

Nach alledem rechtfertigen die bisherigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht. Ob eine weitere Sachaufklärung zu ausreichenden Feststellungen führen könnte, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht geprüft. Daher war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da sich die III. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage sieht, der Rechtsprechung des VI. Senats zu folgen, hält es der erkennende Senat für geboten, die Streitsache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen, um zu vermeiden, daß die Feststellung, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zu dessen Nachteil im Verwaltungsstreitverfahren unverantwortlich verzögert wird.

14

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger nochmals zu vernehmen haben, um sich unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (vgl. auch dazu das Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 -) Klarheit zu verschaffen über den Ernst und die Tiefe der Gewissensbindung des Klägers an die Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Waitz
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier