Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.1997, Az.: X ZB 2/97
Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ; Verschulden des beauftragten Verkehrsanwalts an einem Fristversäumnis; Beendigung der Sorgfaltspflicht eines einen Kollegen mit einem Rechtsmittel beauftragenden Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1997
- Aktenzeichen
- X ZB 2/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.11.1996
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1997, 1972 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1997, 359 (red. Leitsatz)
- HFR 1998, 231-232
- MDR 1997, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 559 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 3245-3246 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1997, 1296-1297 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 2091-2093 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
FKS F. K. S. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Bernhard F. und Ingrid F., G.weg ..., E.
Prozessgegner
T. B. B. V.,
vertreten durch den Geschäftsführer L.F.M. de G., S., R. (Niederlande)
Amtlicher Leitsatz
Der Verkehrsanwalt, der einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines befristeten Rechtsmittels zu beauftragen hat, hat dafür zu sorgen, daß der Ablauf der Rechtsmittelfrist als eigene Frist eingetragen wird, damit die Mandatsübernahme durch den auswärtigen Rechtsanwalt überwacht werden kann.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
am 5. Juni 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27. Dezember 1996 gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 299.500,- DM.
Gründe
I.
Die Klägerin beauftragte die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen in A. mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung gegen die Beklagte. Die Rechtsanwälte beauftragten die beim Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte Dr. D. und Kollegen in G.. Die von diesen im Namen der Klägerin erhobene Klage hat das angerufene Landgericht Kleve abgewiesen. Das klageabweisende Urteil vom 30. Mai 1996 wurde den Rechtsanwälten Dr. D. und Kollegen am 14. Juni 1996 zugestellt. Am 5. August 1996 haben beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassene Rechtsanwälte für die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Die Klägerin trägt vor: Die beim Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zugelassenen und mit einer Berufungseinlegung nicht betrauten Rechtsanwälte Dr. D. und Kollegen hätten die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen mit Schreiben vom 14. Juni 1996 unterrichtet, daß die Klage durch das Landgericht Kleve abgewiesen worden sei. In dem Büro der Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen, das nach dem Fachsekretariatsprinzip organisiert sei, sei der Vorgang unter der Bezeichnung "FKS ./. T." geführt worden. Im Fristenkalender und in der Akte seien als Fristen der 4. Juli 1996 und der 11. Juli 1996 notiert worden. Dabei seien der Sachbearbeiter, die Art der Frist sowie der Fristablauf eingetragen worden, wobei neben dem Datum noch das in Klammern notierte "a" darauf hingewiesen habe, daß der für den 15. Juli 1996 vermerkte Fristablauf auswärts eintrete. Im Auftrag der Klägerin seien die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen auch im Hinblick auf eine Klage tätig gewesen, welche die Muttergesellschaft der Beklagten gegen die Klägerin angestrengt gehabt habe. Diese Sache, in der bis zum 10. Juli 1996 eine Begründung für eine beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegte Berufung einzureichen gewesen sei, sei unter der Bezeichnung "FKS ./. T." geführt worden. In beiden Sachen sei Rechtsanwalt Dr. K. Sachbearbeiter gewesen. Am 10. und 11. Juli 1996 habe die für die Bearbeitung der Fristen von Rechtsanwalt Dr. K. verantwortliche Anwaltsgehilfin S. Urlaub gehabt. Sie sei von der ebenfalls seit vielen Jahren in einer Anwaltspraxis tätigen Anwaltsgehilfin Kr. vertreten worden. Am 12. Juli 1996 habe Frau S. offensichtlich die beiden Vorgänge "FKS ./. T." verwechselt. Entgegen der Anweisung, daß Fristen erst bei Vorlage des fristwahrenden Schriftstücks samt Akte unmittelbar vor der Postbearbeitung gestrichen werden dürften, habe Frau S. sowohl die von Frau Kr. in ihrer Abwesenheit tatsächlich bearbeitete und erledigte Frist in Sachen "FKS ./. T." als auch die Berufungseinlegungsfrist in Sachen "FKS ./. T." gestrichen. Die Akte "FKS ./. T." habe Rechtsanwalt Dr. K. erst am 22. Juli 1996 wieder erhalten, als der Geschäftsführer der Klägerin in anderer Sache um eine Beratung nachgesucht habe. Dabei sei festgestellt worden, daß Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Mai 1996 nicht eingelegt worden sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Beschluß vom 28. November 1996 den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 13. Dezember 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. Dezember 1996 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 233, 516 ZPO). Eigenem Verschulden der Partei steht das Verschulden eines von ihr beauftragten Verkehrsanwalts gleich, weil auch dieser Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist (BGH, Beschl. v. 28.02.1991 - IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892). Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist deshalb bereits dann zurückzuweisen, wenn aufgrund des zu seiner Begründung Vorgebrachten nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen in A. es vorwerfbar verursacht haben, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Mai 1996, die am 15. Juli 1996 ablief, versäumt worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.05.1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766). Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, daß nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Möglichkeit einer anwaltlich verschuldeten Fristversäumung gegeben ist.
1.
Die Klägerin hat sowohl behauptet, in der vorliegenden Streitsache sei für den 4. Juli 1996 eine Vorfrist notiert gewesen, als auch - nachträglich - vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe Rechtsanwalt Dr. K. bereits am 27. Juni 1996 den Auftrag zur Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 30. Mai 1996 erteilt. Es kann deshalb angenommen werden, daß binnen der am 4. Juli 1996 ablaufenden Frist im Büro der Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen das zur Beauftragung eines anderen, beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalts Nötige veranlaßt werden sollte, weil hierdurch das von dem Geschäftsführer erteilte Mandat zu erfüllen war. Dies deckt sich mit dem Vorbringen, Rechtsanwalt Dr. K. sei davon ausgegangen, daß er die Akte "FKS ./. T." aufgrund der notierten Vorfrist wieder vorgelegt erhalte, und zwar - aufgrund einer anläßlich der Besprechung vom 27. Juni 1996 an der Akte angebrachten Notiz - mit der vorgefertigten Berufungsschrift zur Weitergabe an den später beauftragten, beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt H.. Zur Schlüssigkeit des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bei dieser Sachlage näherer Tatsachenvortrag gehört, warum die Vorfrist vom 4. Juli 1996 gestrichen worden oder unbeachtet geblieben ist, obwohl offenbar auch vor bzw. an diesem Tage keine Erledigung des Auftrages zur Berufungseinlegung erfolgt war. Auf diese Frage geht das Vorbringen der Klägerin jedoch in keiner Weise ein. Eine Feststellung, daß den Rechtsanwälten Dr. K. und Kollegen selbst insoweit kein Fehlverhalten anzulasten ist, das zu der Versäumung der Berufungsfrist geführt hat, ist deshalb nicht möglich.
2.
Dem Vorbringen der Klägerin im Wiedereinsetzungsgesuch läßt sich außerdem nicht zuverlässig entnehmen, daß der am 15. Juli 1996 erfolgende Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbständige Frist im Fristenkalender des Anwaltsbüros Dr. K. und Kollegen eingetragen war, weil die Begründung ausdrücklich nur die Fristen vom 4. und 11. Juli 1996 erwähnt und sich vornehmlich mit der Frist vom 11. Juli 1996 befaßt. Auch deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf einem Verschulden der Verkehrsanwälte der Klägerin beruht.
Wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt sich zur Einlegung eines Rechtsmittels eines anderen, bei einem anderen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts bedienen muß, ist es nicht ausreichend, als Fristen nur solche Daten zu vermerken, die in Anbetracht des tatsächlichen Ablaufs der einzuhaltenden Berufungsfrist nur eine Vorfrist darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts, der einem Kollegen einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen hat, regelmäßig nicht mit dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens (BGHZ 105, 116, 117 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 30.09.1992 - XII ZB 89/92, FamRZ 1993, 309, 310). Wenn zwischen dem Rechtsanwalt, der den Auftrag zu erteilen hat, oder der von ihm vertretenen Partei einerseits und dem als Prozeßbevollmächtigten in Aussicht genommenen Rechtsanwalt andererseits nicht im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahingehend besteht, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen werde, kann der mit der Beauftragung eines Kollegen betraute Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen, daß sein Auftrag ausgeführt wird. Er hat deshalb auch nach Absenden des Auftragsschreibens den Ablauf der Rechtsmittelfrist in eigener Verantwortung zu überwachen. Hierzu reicht ein Vermerk, der darauf hindeutet, daß es sich um eine auswärtige Sache handele, oder daß die Vorfrist der Wahrung einer auswärts zu beachtenden Frist diene, nicht aus. Es muß vielmehr sichergestellt werden, daß Nachforschungen, die notwendig werden können, wenn der auswärtige Rechtsanwalt den Auftrag nicht bestätigt, noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist möglich sind. Dies gebietet, daß der Rechtsanwalt das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Büropersonal entweder generell oder im jeweiligen Einzelfall anweist, den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbständige Frist festzuhalten, und auf diese Weise dafür Sorge trägt, daß die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuverlässig feststellen läßt, daß ein auswärtiger Rechtsanwalt sich bereit gefunden hat, den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung rechtzeitig durchzuführen.
Diesen Anforderungen an die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Organisation seiner Praxis wird die Fristenbehandlung im Büro der Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen - so wie sie sich nach dem Vorbringen der Klägerin darstellt - nicht gerecht. Es ist nicht dargetan, daß zu den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die dann für sie Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt haben, oder zu einem anderen beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt, den die Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen mit der Berufungseinlegung zu betrauen gedacht hätten, wenn dem Sachbearbeiter am 11. Juli 1996 die Akte vorgelegt worden wäre, ein Verhältnis bestanden habe, das ohne Prüfung gewährleistete, daß der Rechtsmittelauftrag angenommen und ausgeführt werde. Für den vorliegenden Fall hätte deshalb die Anweisung bestehen müssen, im Fristenkalender nicht nur Fristen einzutragen, die in Anbetracht des tatsächlichen Ablaufs der Berufungsfrist nur als Vorfristen angesehen werden können. Als selbständige Frist hätte vielmehr auch der Ablauf der Berufungsfrist festgehalten und diese Frist hätte erst gestrichen werden dürfen, wenn eine Mandatsbestätigung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts vorlag. Mangels entsprechenden Sachvortrages der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Praxis der Rechtsanwälte Dr. K. und Kollegen für eine solche Fristenbehandlung gesorgt war. Ein Organisationsversäumnis liegt vielmehr nahe, weil als letzte von der Klägerin angegebene Frist der 11. Juli 1996 eingetragen war. Offenbar sollte jedenfalls bis zu diesem Datum die Absendung eines Auftragsschreibens an einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Eine Überwachung der erst am 15. Juli 1996 ablaufenden Berufungsfrist war so nach dem 11. Juli 1996 nicht mehr möglich. Der von der Klägerin behauptete Vermerk des Datums 15. Juli 1996 bei den Vorfristen vom 4. und 11. Juli 1996 änderte hieran nichts, weil er verloren war, sobald die Vorfristen gestrichen wurden.
3.
Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, muß es in Anbetracht der Versäumung der am 15. Juli 1996 abgelaufenen Berufungsfrist auch bei der Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve verbleiben (§ 519 b ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 299.500,- DM.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver