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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: XII ZB 89/92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Verletzung von Organisationspflichten eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
XII ZB 89/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.06.1992

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 309-310 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1993, 502 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hat dafür zu sorgen, daß der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandates innerhalb der Rechtsmittelfrist bestätigt. Abweichendes gilt nur, wenn ein dazwischen eingeschalteter Anwalt mit der selbständigen Erledigung der Rechtsmitteleinlegung beauftragt wird.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 16. Juni 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 18.461,45 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu erheblichen Unterhaltsleistungen verurteilt. Gegen das ihm zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14. April 1992 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht am 29. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er im wesentlichen vorgetragen:

2

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt S.-W. habe am 12. Mai 1992 per Telefax die Anwaltssozietät H. & Partner mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Durch Rückruf vom selben Tage habe Rechtsanwalt L., Angehöriger dieser Sozietät, mitgeteilt, daß von den Adressaten kein Familienrecht bearbeitet werde. Er habe aber angeboten, die Sache an Rechtsanwalt K. weiterzuleiten, womit sich Rechtsanwalt S.-W. einverstanden erklärt habe. Daraufhin habe Rechtsanwalt L. sofort ein entsprechendes Schreiben an Rechtsanwalt K. diktiert und das Diktat mit weiteren Unterlagen in das Fach gelegt, das für Sachen bestimmt gewesen sei, die am nächsten Tage vom Kanzleipersonal bevorzugt zu bearbeiten gewesen seien. Infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände habe am folgenden Tage die in der Kanzlei nur gelegentlich eingesetzte, nicht als Anwaltsgehilfin ausgebildete Übersetzerin M. das Diktat übertragen und das gefertigte Schreiben - versehen mit einer falschen Straßenangabe bei der Anschrift - an Rechtsanwalt K. zur Post gegeben; diesen habe es erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht. Da die Übersetzerin M. auch keine Frist notiert habe, sei der Fehler erst durch einen Anruf von Rechtsanwalt K. aufgedeckt worden.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

4

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1.

Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist (14. Mai 1992) eingelegt worden ist.

6

2.

Der dem Oberlandesgericht zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterbreitete Sachverhalt räumt ein Mitverschulden von Rechtsanwalt S.-W. an der Fristversäumung nicht aus, wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87]; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt. Ferner muß in einem solchen Fall das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal angewiesen sein, die vermerkte Rechtsmittelfrist erst zu streichen, wenn eine derartige Bestätigung vorliegt. Hier wurde die Übernahme des Mandats zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist von Rechtsanwalt L. für die angegangene Anwaltssozietät abgelehnt. Wenn sich Rechtsanwalt S.-W. auf dessen Versprechen verließ, die Sache an einen anderen Rechtsanwalt "weiterzuleiten", ohne sich am Tage des Fristablaufs von der Übernahme des Mandats durch diesen zu überzeugen, stellt dies ein schuldhaftes Verhalten dar, das gemäß §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO der Wiedereinsetzung entgegensteht. Ob im Fristenkalender der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ablauf der Berufungsfrist zutreffend eingetragen war und wann gegebenenfalls die Eintragung gelöscht worden ist, ist nicht vorgetragen worden.

7

3.

Mit der sofortigen Beschwerde wird u.a. vorgebracht, Rechtsanwalt S.-W. habe am 12. Mai 1992 Rechtsanwalt L. nochmals angerufen, auf den Fristablauf am 14. Mai 1992 hingewiesen und dabei im Hinblick auf eine seit nahezu 30 Jahren bestehende berufliche Zusammenarbeit die Zusage erhalten, daß auch die "Fristüberwachung" für den Berufungsauftrag von diesem übernommen werde. Es kann dahinstehen, ob dadurch - etwa im Wege der Unterbevollmächtigung - Rechtsanwalt L. mit der selbständigen Erledigung der Rechtsmitteleinlegung beauftragt worden wäre und die damit zusammenhängenden Pflichten voll auf ihn übergegangen wären (vgl. dazu BGH VersR 1975, 1150 und 1984, 240). Denn mit diesem Vortrag kann der Beklagte nicht gehört werden. Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen, die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde längst verstrichen war (vgl. dazu BGHZ 2, 342; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.). Zwar können unklare Angaben bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich das neue Vorbringen des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr schiebt er damit Tatsachen nach, die zuvor noch nicht einmal angedeutet worden waren. Zu einer Rückfrage wegen möglicherweise unklaren Vorbringens hatte das Oberlandesgericht keine Veranlassung. Dem Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs war nämlich kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß Rechtsanwalt L. die Fristenkontrolle für die Ausführung des Berufungsauftrags und die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung übernommen hatte. Bei einer bloßen Weiterleitung des Auftrags an einen anderen Rechtsanwalt, wie sie in derartigen Fällen die Regel ist, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, wie ausgeführt, von der Pflicht zur eigenen Überwachung der Übernahme des Mandats nicht entbunden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 18.461,45 DM.

Blumenröhr
Zysk