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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZB 15/95

Anwaltskanzlei; Fristversäumnis; Botengang; Kontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1995
Aktenzeichen
I ZB 15/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 111 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 319 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage des Verschuldens eines Rechtsanwalts, wenn dieser eine mit der Aufgabenerfüllung in der Anwaltskanzlei noch nicht hinreichend vertraute Mitarbeiterin mit der Veranlassung eines Botengangs beauftragt, ohne eine Ausgangskontrolle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, und dadurch die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt wird.

2. Besteht die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Gründe

1

I. Gegen das ihr am 3. Februar 1994 zugestellte Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Januar 1994 hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 2. März 1994 - eingegangen beim Berufungsgericht am 4. März 1994 - Berufung eingelegt. Am 23. März 1994 hat sie wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Sie hat dazu vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Sekretärinnen F. und G. mit der Fertigung der Berufungsschrift beauftragt. Diese hätten am Morgen des 2. März 1994 gemeinsam die Schrift und eine Mandatsbestätigung angefertigt. Frau G., die ihren Dienst in der Kanzlei erst am 21. Februar 1994 angetreten habe, sei dabei von Frau F. und dem Prozeßbevollmächtigten selbst in die Bearbeitung derartiger Aufträge eingewiesen worden. Gegen 15.00 Uhr desselben Tages habe der Prozeßbevollmächtigte die ihm vorgelegte Berufungsschrift und die Mandatsbestätigung an den Hauptbevollmächtigten unterzeichnet. Dabei habe er Frau F. oder Frau G. wegen des Fristablaufs mündlich die Anweisung gegeben, die Schrift noch am selben Tag beim Berufungsgericht durch Boten einzureichen. Entsprechend der Übung der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werde in derartigen Fällen die Post einem Kanzleiangehörigen zum Einwurf mitgegeben, an dessen Heimweg das Berufungsgericht liege. Im Streitfall sei dieser Übung ersichtlich nicht entsprochen worden, wobei nicht mehr nachvollziehbar sei, wie die Berufungsschrift tatsächlich an das Berufungsgericht gelangt sei. Obwohl die Absendung der Berufungsschrift nicht in dem Postbuch eingetragen sei, müsse diese auf dem Postweg an das Berufungsgericht gelangt sein.

2

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

3

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Gewährung der Wiedereinsetzung erstrebt.

4

Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

5

II. Die gegen den Beschluß des Berufungsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier verneint, weil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich die Beklagte zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ein Prozeßbevollmächtigter habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge zu tragen, daß fristgebundene Schriftstücke nicht nur rechtzeitig angefertigt würden, sondern auch innerhalb der Frist beim Gericht eingingen. Dies setze Sicherungsmaßnahmen für sämtliche Arbeitsgänge voraus, bei denen das Schriftstück außer Kontrolle geraten könne. Diesen Anforderungen habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Streitfall nicht entsprochen. Er habe sich nicht allgemein mit der - hinsichtlich der angesprochenen Person nicht konkretisierten - Anweisung begnügen dürfen, die Berufungsschrift per Boten zum Gericht zu schaffen, weil aus seiner Sicht nicht festgestanden habe, wann und durch wen die Schrift zum Berufungsgericht verbracht werde, habe es noch einer Endkontrolle bedurft, ob die Anweisung korrekt umgesetzt worden sei.

7

Des weiteren gereiche es dem Prozeßbevollmächtigten zum Verschulden, daß er - möglicherweise - mit Frau G. eine erst zehn Tage in seiner Kanzlei tätige Sekretärin mit der Sicherstellung der Beförderung beauftragt habe. Denn der Anwalt habe sich bei der Sekretärin G. nicht auf eine zuverlässige Ausführung seiner Anweisung verlassen dürfen. Es könne offenbleiben, ob die Tätigkeit der Sekretärin G. nicht sogar Elemente einer Fristkontrolle aufgewiesen habe, weil ihr selbst nicht der Botengang an sich, sondern bloß seine Veranlassung übertragen worden sei. Selbst bei einfachen Hilfsleistungen dürfe der Anwalt sich bei einer nicht erprobten Kraft, um die es sich bei Frau G. nach erst zehntägiger Tätigkeit in der Kanzlei gehandelt habe, nicht ohne eine Kontrolle auf die gewissenhafte Ausführung der Anweisung verlassen. Die Unklarheit, ob der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Anweisung nicht eventuell seiner erfahrenen Sekretärin F. erteilt habe, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Beim Vortrag zweier Geschehensabläufe (Anweisung an Frau F. oder Frau G.), wie im Streitfall, sei schon dann von einem Verschulden auszugehen, wenn, wie hier, jedenfalls bei einer der Sachverhaltsalternativen ein Verschulden vorliege.

8

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Der eigene Vortrag der Beklagten läßt die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung deshalb verschuldet war, weil der Anwalt eine unerfahrene Kraft mit der Veranlassung des Botengangs beauftragt hatte, ohne eine Ausgangskontrolle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist aber die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschl. v. 26.9.1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574 = VersR 1992, 637).

9

Zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz wie die Berufungsschrift innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Um die zuletzt genannte Verpflichtung ordnungsgemäß zu erfüllen, reicht eine mündliche Anweisung an eine erst zehn Tage in der Kanzlei beschäftigte Sekretärin, auch wenn es sich bei dieser - wie bei Frau G. - um eine Facharbeiterin für Schreibtechnik handelt, ohne die Durchführung einer Kontrolle nicht aus. Nach der Lebenserfahrung - Abweichendes hat die Beklagte im Streitfall nicht vorgetragen - kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine erst so kurz in einer Anwaltskanzlei beschäftigte Mitarbeiterin die maßgebliche Bedeutung der Einhaltung von Fristen so nachhaltig zur Kenntnis genommen hat, daß sie bereits als hinreichend zuverlässig angesehen werden kann, um die sichere Ausführung einer derartigen Anweisung zu gewährleisten. Auch die von der sofortigen Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß Frau G. als Facharbeiterin für Schreibtechnik bereits mehrere Jahre - zuletzt als Vorstandssekretärin - im Beruf gestanden und bei ihrer Einstellung in die Dienste der Anwaltskanzlei Zeugnisse vorgelegt hat, die ausnahmslos erstklassig gewesen seien und ihr namentlich eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit bescheinigt hätten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Grund für die Versagung der Wiedereinsetzung ist nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine nicht zuverlässige Mitarbeiterin mit der Beförderung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht beauftragt hätte. Die Wiedereinsetzung kann vielmehr deshalb nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte eine in den Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in einer Anwaltskanzlei noch nicht hinreichend erfahrene Kraft damit beauftragt hatte, für die Beförderung der Schrift zu sorgen ohne die Durchführung dieser Anweisung durch eine eigene oder von einer anderen Mitarbeiterin durchzuführende Kontrolle zu überwachen. Ohne eine derartige Kontrolle durfte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Weisung mit Blick auf die nur kurze Beschäftigung von Frau G. in seiner Kanzlei nicht voraussetzen.

10

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich mit einer bloßen Anweisung an Frau F., die Besorgung der Berufungsschrift durch Boten zu veranlassen, hätte begnügen dürfen, weil es sich bei Frau F. um eine bereits längere Zeit in der Anwaltskanzlei tätige Mitarbeiterin handelte.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.