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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: I ZB 12/91

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozeßbevollmächtigter; Verschuldete Fristversäumung; Unrichtiger Hinweis auf Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
I ZB 12/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 327 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1992, 653 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1992, 127 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 637-638 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offengeblieben ist, daß die Fristversäumung verschuldet war.

2. Enthält ein Informationsschreiben des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz an den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz den unrichtigen Hinweis, Berufung sei bereits fristwahrend eingelegt, muß der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz durch geeignete Maßnahmen der Gefahr von Mißverständnissen dahin vorbeugen, daß tatsächlich bereits Berufung eingelegt sei.

Gründe

1

I. Der Beklagte hat gegen die Versäumung der am 18. Februar 1991 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt: Er hat dazu vorgetragen: Die sonst zuverlässig arbeitende und regelmäßig überwachte Angestellte seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die den Fristenkalender seit einigen Jahren beanstandungsfrei geführt habe, habe die für den 18. Februar 1991 eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung versehentlich gestrichen. Sie sei dabei infolge eines nicht mehr aufklärbaren Irrtums der Annahme gewesen, es habe sich um eine Vorfrist gehandelt; auch solche Fristen würden im Fristenkalender seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vermerkt. Sie habe beim Streichen der Frist auch eingetragen, daß sich die Akte, was zutreffend gewesen sei, im Schreibzimmer befinde. Dort sei an diesem Tag ein Informationsschreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 12. Februar 1991 an seinen Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz und der Entwurf der Berufungsbegründung zu fertigen gewesen.

2

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

4

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich der Beklagte zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem Diktat des Informationsschreibens und des Entwurfs der Berufungsbegründung hätten seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht genügend dafür Vorsorge getroffen, daß rechtzeitig Berufung eingelegt werde. In dem Informationsschreiben an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten sie ausgeführt, daß fristwahrend Berufung eingelegt sei. Möglicherweise seien sie und auch ihre mit der Akte befaßten Kanzleikräfte deshalb davon ausgegangen, daß tatsächlich bereits Berufung eingelegt worden sei. Wenn sie aber angenommen hätten, daß noch keine Berufung eingelegt worden sei, hätten sie für eine rechtzeitige Wiedervorlage der Akte Sorge tragen müssen und nicht einen unbefristeten Wiedervorlagevermerk anbringen dürfen. Wegen des unrichtigen Hinweises darauf, daß bereits Berufung eingelegt worden sei, hätten sie in Rechnung stellen müssen, daß ihre Mitarbeiter annehmen könnten, dies sei bereits geschehen.

5

Darüber hinaus sei die Eingangskontrolle im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mangelhaft organisiert gewesen. Aus dem Vermerk in dem Fristenkalender ergebe sich, daß Rechtsmittelfristen bereits gestrichen würden, bevor ein entsprechender Schriftsatz auf den Postweg gebracht worden sei. Angesichts dieser Büroorganisation bestünden durchgreifende Zweifel, ob die Berufungsfrist auch dann gewahrt worden wäre, wenn die für die Führung des Fristenkalenders verantwortliche Angestellte des Prozeßbevollmächtigten die Akte am Tag des Fristablaufs vorgelegt hätte.

6

Ob letztere Beurteilung die angegriffene Entscheidung trägt, konnte der Senat offenlassen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung deshalb zu Recht versagt, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß den die Sache bearbeitenden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Ist aber die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Die vorliegend zugrunde zu legenden Umstände sprechen eher dafür als dagegen, daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dem nicht in vollem Umfang genügt haben. Im Hinblick darauf, daß der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt am 12. Februar 1991 in das Diktat des Informationsschreibens an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den unzutreffenden Hinweis aufgenommen hatte, Berufung sei fristwahrend eingelegt, mußte er Schritte ergreifen, um der sich daraus - auch für seine mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Kanzleikräfte - ergebenden naheliegenden Gefahr von Mißverständnissen dahin entgegenzuwirken, daß Berufung fristwahrend eingelegt worden sei: Die Gefahr einer dahingehenden irrigen Annahme wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß, wie der Beklagte vorgetragen hat, auf der Akte ein Rotzettel mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungseinlegungsfrist am 18. Februar 1991 angebracht war und die Frist im Kalender vermerkt war. Diese Behandlung der Sache entsprechend der allgemeinen Übung im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten schloß vorliegend im Hinblick auf den vorerörterten Inhalt des Diktats vom 12. Februar 1991 die Möglichkeit des Eintritts von Mißverständnissen hinsichtlich des Bearbeitungsstandes der Sache nicht aus. Die Annahme, daß ein solches Mißverständnis der Grund für die Fristversäumung war, liegt auch nahe. Im Fristenkalender ist die Frist, die hier zu beachten gewesen war, mit dem Vermerk gelöscht worden "Akte bei Frau H.". Das erscheint nur dadurch erklärlich, daß die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Kanzleiangestellte aufgrund des Diktats des Prozeßbevollmächtigten, daß Berufung fristwahrend eingelegt sei, zu der Annahme gelangt war, daß Berufung tatsächlich eingelegt worden war. Eine solche Folge seines Diktats hätte der die Sache bearbeitende zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten berücksichtigen und deshalb in Betracht ziehen müssen, daß ihm ohne eine besondere Verfügung die Akten vor Fristablauf nicht mehr vorgelegt werden würden. Ihn entlastet dabei nicht, daß die für die Führung des Fristenkalenders verantwortliche Angestellte nach dem Vortrag des Beklagten angewiesen war, dem für die Bearbeitung zuständigen Rechtsanwalt die jeweilige Akte am Tag des Ablaufs der Frist vorzulegen. Trotz dieser allgemeinen Weisung mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der hier gegebenen besonderen Sachlage damit rechnen, daß ihm die Akte bei Fristablauf nicht mehr vorgelegt werden würde.