Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 4 StR 87/97
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer schweren Persönlichkeitsstörung zur Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus; Bewertung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten; Unterlassung der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration; Voraussetzungen für die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 11.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 229-230 (Volltext mit red. LS)
- StV 1997, 464-465
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
- II.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg.
1.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der den Angeklagten als eine "global retardierte allgemein haltlose und bereits deutlich depravierte Persönlichkeit, bei der die Vernunfts- und Verstandesfunktionen gleichermaßer unterentwickelt sind" (UA 4, 7), beschrieben hat. Diese Persönlichkeitsstörung hat sie - auch darin dem Sachverständigen folgend - als schwere andere seelische Abartigkeit gewertet, die - "unabhängig von der tataktuellen Blutalkoholkonzentration" - zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt habe (UA 7). Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Zusammenwirken der vom Sachverständigen diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung vollständig ausgeschlossen war, hat das Landgericht nicht erörtert. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil der Grad der Alkoholisierung hier nicht so gering war, daß eine solche Annahme von vornherein ausschied.
Die Strafkammer hat nämlich nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB auch schon allein im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten vorliegen können. Das Landgericht teilt lediglich das Ergebnis der dem Angeklagten um 5.25 Uhr entnommenen Blutprobe (1,59 Promille; UA 5) mit. Es hat es jedoch unterlassen, die grundsätzlich erforderliche Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration vorzunehmen. Diese ergibt hier für die Tatzeit "gegen 3.00 Uhr" (UA 4) einen nicht ausschließbaren Wert von etwa 2,3 Promille (vgl. zur genauen Rückrechnung Salger DRiZ 1989, 174, 175). Eine solche Alkoholisierung ist bereits für sich genommen ein Umstand, der auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hindeutet (vgl. BGHSt 37, 231, 234 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 30). Dies hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Denn es hat sich ohne nähere Begründung der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, die alkoholische Enthemmung des Angeklagten habe den Grad verminderter Schuldfähigkeit nicht erreicht (vgl. UA 8).
Demgegenüber wäre zu bedenken gewesen, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nach anderweitigem Streit gegen den Geschädigten "plötzlich" tätlich wurde (UA 4). Ein solches spontanes gewalttätiges Geschehen kann immer auch auf einen auf den psychopathologischen Ausnahmezustand zurückzuführenden Verlust der Impulskontrolle hindeuten. Hinzu kommt, daß der Angeklagte bereits einmal vom Vorwurf, einen versuchten Totschlag zum Nachteil seines Bruders begangen zu haben, ersichtlich deshalb - unter gleichzeitiger Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - freigesprochen worden ist, weil seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit "bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille" nicht ausschließbar aufgehoben war (UA 3). Angesichts dieser Umstände war auch hier eine Gesamtbetrachtung zu der Frage geboten, ob die Alkoholisierung und die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zusammen zum vollständigen Ausschluß seiner Schuldfähigkeit geführt haben können (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2 und § 21 Ursachen, mehrere 3). Daran fehlt es.
2.
Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.
a)
§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.) [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]. Dies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat aber sein Ergebnis nur unzureichend begründet. Die knappen Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (vgl. oben 1.) lassen bereits eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung vermissen; sie sind auch so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung tatsächlich dauerhaft ist und den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreicht (vgl. hierzu BGHSt 37, 397, 401 f. [BGH 04.06.1991 - 5 StR 122/91]; BGHR StGB § 63 Zustand 14; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 12; § 21 Rdn. 4). Weder die spezifischen Ursachen noch der Umfang des allgemeinen Entwicklungsdefizits werden näher beschrieben. Zudem bleibt offen, ob die im Urteil auch als "kindlich retardierte Form des Verantwortungsbewußtseins" (UA 10) beschriebene Persönlichkeitsstörung überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Störungen entspricht. Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Der Senat kann die Frage auch nicht von sich aus - etwa unter Zuhilfenahme der einschlägigen Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V(F) oder DSM-IV) - beantworten. Davon abgesehen erlaubte auch die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser Klassifikationssysteme noch keine hinreichenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit (vgl. BGHSt 37 a.a.O.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24; DSM-IV, deutsche Ausgabe bearbeitet von Saß/Wittichen/Zaudig <1996> S. 3 und 946).
Zwar spricht die von dem Sachverständigen bei dem erwachsenen Angeklagten diagnostizierte Störung für eine erhebliche Fehlentwicklung der Persönlichkeit. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß die Persönlichkeitsstörung auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen (BGHSt 34, 22, 28 [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86]; 37, 397, 401) [BGH 04.06.1991 - 5 StR 122/91]. Daß die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet, ist aber nicht ausreichend belegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96 und vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, letzterer zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
b)
Darüber hinaus genügen auch die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose durch das Landgericht nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Unterbringung zu Recht erfolgt ist. Das Urteil beschränkt sich auf die Mitteilung der Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Störung "im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten angesiedelt ist, diese ungünstige Verhaltensdisposition fortbestehen wird und sich diese Disposition auch weiterhin negativ im Sinne der Begehung weiterer gleichgelagerter Taten auswirken wird" (UA 9). Die Beurteilung der Gefährlichkeit allein aufgrund des psychopathologischen Befundes reicht aber regelmäßig nicht aus (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11; BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Eine eingehende Erörterung war trotz der festgestellten Anlaßtat und der früheren Straftat des Angeklagten zum Nachteil seines Bruders (s.o. 1. a.E.) nicht entbehrlich. Zwar kann das Gewicht dieser Straftaten dafür sprechen, daß vom Angeklagten infolge seines Zustandes auch zukünftig "erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist". Ob es sich so verhält, läßt sich jedoch dem Urteil nicht zuverlässig entnehmen, weil Anlaß und nähere Umstände der früheren Tat zum Nachteil des Bruders des Angeklagten im Urteil nicht mitgeteilt werden. Darauf konnte hier aber schon deshalb nicht verzichtet werden, weil jene Tat bereits länger als acht Jahre zurückliegt, ohne daß sich dem Urteil entnehmen läßt, daß der Angeklagte - mit Ausnahme der Anlaßtat - wieder straffällig geworden ist. Hierauf kommt es aber an, denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Angeklagte noch gefährlich ist, ist der der Urteilsfällung (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 63 Rdn. 11 m.w.N.).
3.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Sie lassen jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unberührt; diese können deshalb bestehen bleiben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß im Hinblick auf den von dem Angeklagten "bis heute" fortgesetzten "Alkoholmißbrauch" (UA 4) auch die Frage näherer Erörterung bedarf, ob auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) vorliegen. Im übrigen wird der neue Tatrichter im Falle einer Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB zu beachten haben, daß die Erzeugung eines "Leidensdrucks" für eine Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nicht ohne weiteres genügt (vgl. BGHSt 33, 285, 286 f. [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGH StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6 und 10).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann