Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1991, Az.: 5 StR 122/91
Schuldfähigkeit; Schizotype Persönlichkeitsstörung; Persönlichkeitsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 37, 397 - 402
- JR 1992, 118-120 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2975-2977 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 412-414
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung des Gewichts einer anderen seelischen Abartigkeit (hier: "schizotype Persönlichkeitsstörung").
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes verurteilt. Als Einzelstrafen hat es für den vollendeten Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren festgesetzt; hieraus hat es als Gesamtstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe gebildet.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte war verbittert, weil seine Eltern ihr Hausgrundstück an seinen Vetter H B und dessen Ehefrau R B verkauft hatten. Am 5. Mai 1990 suchten die Eheleute B den Angeklagten und seine Eltern auf. In der Küche der Eltern kam es zu einem Streitgespräch. Die Eheleute B erklärten, wie auch schon vorher, ihre Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Auch der Vater des Angeklagten lehnte eine Rückabwicklung nicht ab, während die Mutter des Angeklagten an dem Vertrag festhalten wollte. Der Angeklagte wurde "immer wütender und beschimpfte die Eheleute B als Erbschleicher. Er vergriff sich so im Ton, daß seine Mutter drohte, die Polizei zu rufen". Der Angeklagte verließ schließlich die Runde mit dem Hinweis, er wolle ein Schriftstück holen und vorzeigen. Er suchte jedoch in seinem Zimmer nicht nach dem Schriftstück, sondern ergriff ein geladenes Schrotgewehr, mit dem er in die Küche zurückkehrte. Mit den Worten "Das ist mein Schriftstück" richtete er das Gewehr aus der Hüfte auf die Anwesenden. "In den folgenden Sekunden überschlugen sich die Ereignisse". Frau B sprang erschreckt auf und rief, sie werde die Polizei rufen; H B rief "gleichzeitig" dem Angeklagten zu, so lasse sich das Problem nicht lösen. "Im gleichen Augenblick drückte der Angeklagte ab. Der erste gezielte Schuß auf Frau B ging knapp am Gesicht der Zeugin vorbei." Nunmehr gab der Angeklagte aus etwa zwei Meter Entfernung einen Schuß auf H B ab, der tödlich traf. An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, der Angeklagte habe "wenige Sekunden nach Betreten der Küche" geschossen. Der Tatrichter hat beide Schüsse als heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB aufgefaßt und den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten; der Sachverständige hatte ein beim Angeklagten gefundenes "psychopathologisches Zustandsbild" als schizotypische Persönlichkeitsstörung bezeichnet und ausgeführt, diese "andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB" habe "mangels eines entsprechenden Gewichtigkeitsgrades" die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt.
III. Soweit der Schuldspruch wegen Mordes betroffen ist, hält das angefochtene Urteil im wesentlichen der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch allerdings dahin geändert, daß nur eine einzige Tat vorliegt, die sich als vollendeter Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord darstellt.
Die verbleibende - lebenslange - Einzelfreiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes kann aus den folgenden sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.
1. Der Tatrichter hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten. Der Sachverständige hat das "psychopathologische Zustandsbild" des Angeklagten, das insbesondere durch Äußerungen des Angeklagten, sein "Geist zerfalle" und "seine Fettzellen seien nicht angeschlossen", sowie die Vorstellung, Gedanken lesen und lenken zu können, gekennzeichnet war, als schizotypische Persönlichkeitsstörung bewertet. Die Urteilsgründe teilen dazu die folgenden Ausführungen des Sachverständigen mit: Die Auffälligkeiten erreichten nicht die "Qualität eines Krankheitsbildes (Schizophrenie) "; sie seien als andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren. Dieser "Befund" habe "mangels eines entsprechenden Gewichtigkeitsgrades die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt". Die Strafkammer bezeichnet das Gutachten als überzeugend und fügt hinzu, die merkwürdigen Gedankeninhalte des Angeklagten ständen "in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte".
2. Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat.
a) Allerdings war der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, dem Sachverständigen in der Annahme zu folgen, bei dem Angeklagten liege eine schizotype (schizotypische) Persönlichkeitsstörung vor. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dieser diagnostische Begriff, der in dem amerikanischen Klassifikationssystem DSM III R aus dem Jahre 1987 (deutsche Ausgabe: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-III-R, bearbeitet von H.-U. Wittchen, H. Saß, M. Zandig und K. Kochler, 1989, S. 411 ff) unter Nr. 301.22 enthalten ist, in Deutschland umstritten ist, jedenfalls nicht zum allgemeinen Gebrauch empfohlen wird. Er fehlt in der 9. Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen KlassifikationÿICD-9 (deutsche Ausgabe: Diagnosenschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten, hrsg. v. R. Deckwitz, H. Helmchen, G. Kockott und W. Mombour, 5. Aufl. 1980), die allerdings im Jahre 1992 von einer neuen Revision (ICD-10) abgelöst werden soll. Dem Senat sind auch Äußerungen aus der deutschen Literatur bekannt, wonach "die meisten der als schizotypisch diagnostizierten Persönlichkeiten... in der deutschen Psychiatrie wahrscheinlich als Verdachtsfälle für prodromale oder residuale Zustände der Schizophrenie gelten" (Saß, Psychopathie-Soziopathie-Dissozialität, 1987, S. 26; vgl. auch Tölle, Psychiatrie, 8. Aufl. 1988 S. 102) und die schizotype Persönlichkeitsstörung in das genetische Spektrum der Schizophrenie gehört (Saß aaO S. 25; Stone in: G. Huber (Herausg.), Basisstadien endogener Psychosen und das Borderline-Problem, 1985 S. 225 ff). Daß sich der Tatrichter mit diesen Fragen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, fiele nur dann zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, wenn besorgt werden müßte, er habe das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Zu dieser Besorgnis geben die Urteilsausführungen einschließlich der Darstellung der Lebensgeschichte des Angeklagten jedoch keinen Anlaß.
b) Liegt keine Schizophrenie und auch sonst keine krankhafte seelische Störung vor, so kommt, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, die Bewertung des Zustandsbildes als schwere seelische Abartigkeit in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß der Tatrichter gemeint hat, schizotype Persönlichkeitsstörungen im Sinne von DSM III R seien niemals schwere seelische Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Verallgemeinerung wäre ebenso unzutreffend wie die Verallgemeinerung, derartige Persönlichkeitsstörungen erfüllten stets die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB. Klassifikationssysteme wie DSM III R und ICD haben keine Verbindlichkeit für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit; ihre Verfasser beanspruchen das auch nicht (vgl. den Hinweis vor Kapitel I der DSM III R, Seite 17 der deutschen Ausgabe).
Unzureichend ist dagegen die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob die seelische Abartigkeit im vorliegenden Fall als schwer gewesen ist und ob sie die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat. Hierzu beruft sich der Tatrichter ohne nähere Begründung auf die Angabe des Sachverständigen, der Befund ermangele des "entsprechenden Gewichtigkeitsgrades". Das genügt nicht. Die Zuordnung des Befundes zu dem Begriff der schizotypen Persönlichkeitsstörung weist auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin; dafür spricht die in der Literatur diskutierte enge Beziehung solcher Persönlichkeitsstörungen zur Schizophrenie (Saß aaO, S. 26) ebenso wie der Umstand, daß nach dem Klassifikationssystem DSM III R die schizotype Persönlichkeitsstörung gegenüber der schizoiden Persönlichkeitsstörung als die schwerere, oft mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergehende Störung erscheint (aaO S. 412). Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH StV 1988, 384 = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BGH Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR 330/78 - und Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 StR 281/90 - und vom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 -; vgl. auch Rasch StV 1991, 126, 131). Soweit, wie hier, nur an eine Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht dagegen an deren Ausschluß zu denken ist, braucht sich der Vergleich mit den Auswirkungen krankhafter seelischer Störungen nicht notwendig an solchen Krankheitsbildern zu orientieren, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen. Der Vergleich mit schwächeren Formen kann genügen (vgl. Saß aaO, S. 112). In die Prüfung sind die Persönlichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9). Daß der Tatrichter eine solche Prüfung vorgenommen hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Seine Annahme, die "merkwürdigen Gedankeninhalte des Angeklagten" ständen in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte, trifft zwar in dem Sinne zu, daß der Angeklagte nicht geltend gemacht hat, das "Zerfallen" seines Geistes und der mangelhafte "Anschluß" seiner "Fettzellen" hätten ihn zur Tat veranlaßt; immerhin hat er mitgeteilt, er habe nach der Tat "das Gefühl gehabt, seine Fettzellen seien wieder angeschlossen gewesen". Am Tatgeschehen war jedoch auffällig, daß der Angeklagte gerade diejenigen Personen als Opfer ausgewählt hat, die ihm bei seinem Wunsch nach Rückgabe des Grundstücks entgegenkommen wollten. Insbesondere hätte sich der Tatrichter mit dem Lebensweg des Angeklagten auseinandersetzen müssen, der durch zunehmende Isolierung, eine außergewöhnliche Bindung an das Elternhaus, das kaum verständliche Ausbrechen aus zunächst wohlgeordneten beruflichen Verhältnissen und die ein Jahr lang dauernde ziellose Reise in den Jahren 1987/88 nach einem ebenfalls aus eingeordnetem Verhalten herausfallenden Delikt gekennzeichnet ist. Die Ansicht des Tatrichters, daß der "bisherige Lebensweg" und die "Verhaltensgewohnheiten ... keine psychischen Auffälligkeiten zeigen", steht zu den aufgezeigten Besonderheiten im Widerspruch.
c) Der sachlichrechtliche Mangel des Urteils betrifft, abgesehen von der Konkurrenzfrage (oben III 3), nur die Anwendung des § 21 StGB und damit die Straffrage. Der Senat kann ausschließen, daß eine erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte sei wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit schuldunfähig oder außer Stande gewesen, die Merkmale des heimtückischen Mordes zu erkennen.