Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1978, Az.: 3 StR 330/78
Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit; Auseinanderfallen von Sachverständigengutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 330/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 27.04.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Arbeiter Herbert Josef F. aus L. Sch., geboren am ... 1954 in Sch.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. September 1978
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach der Überzeugung des Landgerichts sind bei der Tat "die in der Persönlichkeit des Angeklagten enthaltenen aggressiv-sadistischen Wesenszüge zum Durchbruch gekommen" (UA S. 26). Nach Anhörung zweier Sachverständiger hat die Strafkammer die Frage, ob beim Angeklagten von einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszugehen ist, verneint. Sie hat deshalb, und zwar auch bei Berücksichtigung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten (UA S. 28) - die zur Tatzeit 1,8 %o betrug (UA S. 14) -, weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB für gegeben erachtet (UA S. 30, 31). Die Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten Fehlanlagen oder Fehlentwicklungen auf weist, die den schweren seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, ist das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. gefolgt, nicht dem des Sachverständigen Prof. Dr. H., der die psychopatisch-neurotischen Züge in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten "dem Begriff der schweren seelischen Abartigkeit" zugerechnet hat (UA S. 27). Zu Bedenken gibt schon Anlaß, daß die Sachverständigen dem Gericht nicht nur die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen mitgeteilt, sondern ersichtlich auch die rechtlichen Schlußfolgerungen dazu, ob die Voraussetzungen des Begriffes "schwere seelische Abartigkeit" erfüllt sind, gezogen haben. Soweit die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen betroffen sind, gehen die Sachverständigen nicht von einem wesentlich unterschiedlichen Persönlichkeitsbild des Angeklagten aus. Ihre unterschiedliche Beurteilung beruht vielmehr darauf, daß der Sachverständige Dr. M. "Ausmaß und Gewicht" der Fehlanlage geringer einschätzt als der Sachverständige Prof. Dr. H., wobei er allerdings die Einschränkung gemacht hat, daß "mangels ausreichender Mitarbeit des Angeklagten der Stellenwert der sadistischen Wesenszüge nicht genau festgestellt werden" könne (UA S. 27).
Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß die Beurteilung von Prof. Dr. H. über das Gewicht der Fehlanlage nicht zutreffe, so beruht dies auch darauf, daß dieser Sachverständige seine Auffassung nicht durch "konkrete Anhaltspunkte" habe belegen können (UA S. 27). Darauf konnte jedoch nicht abgestellt werden, da die Beurteilungsgrundlagen ermittelt waren. Das Landgericht hätte deshalb bei Berücksichtigung des von beiden Sachverständigen ähnlich beurteilten Persönlichkeitsbildes des Angeklagten und seines Lebensweges - er ist bereits als Jugendlicher in einer Weise auffällig geworden, die auf eine sadistische Veranlagung hindeutet (UA S. 3) - selbst entscheiden müssen, ob der Rechtsbegriff "schwere seelische Abartigkeit" erfüllt ist. Dabei hätte es angesichts des Hinweises des Sachverständigen Dr. M., der Stellenwert der sadistischen Wesenszüge könne nicht genau ermittelt werden, erwägen müssen, ob dieser Sachverständige möglicherweise fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen ist, das Gewicht der Fehlanlage, auf das es entscheidend ankam, sei nicht "schwer". Die Umstände, die das Landgericht ergänzend bewogen haben, dieses Merkmal "schwer" zu verneinen, nämlich, daß der Angeklagte nach Verbüßung einer Jugendstrafe im August 1974 (UA S. 6) auf "seine Mitmenschen einen angepaßten Eindruck" machte, sich in das "soziale Umfeld" eingliederte und "dort bis zur Tat keine Auffälligkeiten" (UA S. 27) zeigte, sind bei Berücksichtigung der Umstände der Tat, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat, und der Feststellung, daß seine aggressiv-sadistischen Wesenszüge "bei der Tötung" "zum Durchbruch" kamen (UA S. 26, 28), nur von geringem Beweiswert. Inwieweit das Bild, das sich die Strafkammer im Verlaufe der Hauptverhandlung vom Angeklagten gemacht hat, zu Erkenntnissen geführt hat, die für die Beantwortung der Schwere der beim Angeklagten festgestellten seelischen Abartigkeit von Bedeutung sind, wird im Urteil nicht dargelegt,(UA S. 28).
Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit verneint hat. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, da die Strafkammer, wäre sie dem Sachverständigen Prof. Dr. H. gefolgt, die weiteren Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zu prüfen gehabt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Eine schwere seelische Abartigkeit ist von den "krankhaften" seelischen Störungen zu unterscheiden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 20 Rdn 9, 19; Dreher, StGB 37. Aufl. § 20 Rdn 7, 12). Mit der Beschränkung auf die schweren seelischen Abartigkeiten berücksichtigt das Gesetz nur die seltenen Ausnahmefälle (Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn 23; Dreher a.a.O. Rdn 12), die bezüglich ihrer Wirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen gleichkommen. Die Verwendung des Begriffes "Krankheitswert" im Urteil (UA S. 27, 28) kann in diesem Zusammenhang zu Mißverständnissen Anlaß geben, wäre allerdings unschädlich, wenn er, wie in der Kommantarliteratur (Lenckner in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn 23; Dreher a.a.O. Rdn 13), nur das Gewicht der seelischen Abartigkeiten bezeichnete. Eine schwere seelische Abartigkeit führt nur dann zur Schuldunfähigkeit, wenn sie - allein oder in Verbindung mit der alkoholischen Beeinflussung - zum Verlust der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Bei einer Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge schwerer seelischer Abartigkeit ist § 21 StGB zu prüfen. Dessen erste Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH GA 1968, 279 = MDR 1968, 854; BGH, Urteile vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75 - und vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78 -; Dreher StGB 37. Aufl. § 21 Rdn 3). In einem solchen Fall kann die 2. Alternative des § 21 StGB in Frage kommen.
Da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, sind die Verfahrensrügen nicht zu prüfen. Wegen der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die richterliche Aussage der Zeugin Ötvös verlesen, weist der Senat darauf hin, daß der Verteidiger von dem Vernehmungstermin hätte benachrichtigt werden müssen (§ 168 c Abs. 5 StPO, vgl. auch BGHSt 26, 332), wenn er vorher bestellt war, wofür Ziffer 4 der Verfügung des vernehmenden Richters vom 8. Februar 1977 spricht (vgl. Bl. 83 R HA).
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm