Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1968, Az.: BVerwG VII B 63.67
Aufhebung festgesetzter Übernahmepreise und deren Erhöhung für einen Getreideimport wegen Charterns einer Konkurrenzfirma durch den Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 63.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.02.1967 - AZ: OS V 9/66
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.481,08 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Jahre 1952 sollten aus der Türkei 100.000 t Roggen und 185.000 t Gerste eingeführt werden. Die Klägerin und einige andere Einfuhrhändler kauften dieses Getreide in der Türkei. Bei den Verhandlungen über die Preise hielt die Beklagte der Klägerin vor, daß andere Einfuhrhändler günstigere Angebote gemacht hätten. Die Klägerin erwiderte, daß die Beklagte diese Angebote nicht berücksichtigen dürfe, weil es sich hier um Luftofferten ohne Deckung handele. Die Verhandlungen führten schließlich zu der Zusage der Beklagten, die Preise um 50 cts. je t zu erhöhen, "sofern auf die anderweitig bis zu den gleichen Preisen abgeschlossenen Kontrakte über türkische Gerste/Roggen keine Lieferung erfolgt". Nun hat eine B. Firma tatsächlich 24.000 t eingeführt. Die Beklagte weigert sich deshalb, die Nachzahlung von 50 cts. je t an die Klägerin zu zahlen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Aufhebung der festgesetzten Übernahmepreise und deren Erhöhung um 50 cts. je t. Sie trägt vor, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise den Eintritt der auflösenden Bedingung in ihrer Zusage herbeigeführt, indem sie selbst Schiffsraum für die Konkurrenzfirma gechartert habe. Nur dadurch sei es der Konkurrenzfirma gelungen, ihren Kontrakt zu erfüllen; diese hätte sonst keinen Schiffsraum bekommen, da sie sich nicht rechtzeitig darum bemüht habe, weil sie habe erwarten müssen, das Getreide in der Türkei nicht zu erhalten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie der Konkurrenzfirma auch bei der Beschaffung von Schiffsraum behilflich sein dürfen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof gab ihr nach einer Beweisaufnahme statt. Die Revision ließ er nicht zu.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Versagung der Revision.
II.
Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt das Berufungsgericht die Zusage der öffentlichen Hand, eine Nachzahlung von 50 cts. je t zu leisten, als rechtsgültig (BVerwGE 3, 199).
2.
Der Senat hat wiederholt darüber entschieden, welche Befugnisse der Einfuhr- und Vorratsstelle nach dem Getreidegesetz vom 4. November 1950/24. November 1951 (BGBl. 1950 S. 721, 1951 I S. 901) zustehen (BVerwGE 9, 1 [BVerwG 05.06.1959 - VII C 103/58]; Urteile vom 11. März 1960 - BVerwG VII C 163.69 - Buchholz BVerwG 451, 50 Getreidegesetz § 8 Nr. 4; vom 6. Mai 1960 - BVerwG VII C 221.59 - Buchholz a.a.O. Nr. 5; vom 8. Juli 1960 - BVerwG VII C 183.59 - Buchholz a.a.O. Nr. 6; vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 212.59 - Buchholz a.a.O. Nr. 7; vom 26. Mai 1961 - BVerwG VII C 183.60 - Buchholz a.a.O. Nr. 10; vom 26. Mai 1961 - BVerwG VII C 176.60 - Buchholz a.a.O. Nr. 11; vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 94.60 - Buchholz a.a.O. Nr. 13).
Mit den hier entwickelten Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang. Sie wirft keine weiteren klärungsbedürftigen Fragen auf. Wie der Senat in dem Urteil vom 11. November 1966 - BVerwG VII C 76.65 - bemerkt hat, darf die Beklagte zwar auch verkehrspolitische Belange bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigen. Sie darf darauf drängen, daß deutsche Schiffe und deutsche Häfen bei der Einfuhr von Getreide benutzt werden. In dem vorliegenden Fall hatte nun aber die Beklagte der Klägerin zugesagt, eine Nachzahlung von 50 cts. je t zu leisten, sofern auf die anderweitig abgeschlossenen Kontrakte keine Lieferung erfolge. Wie der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Beweisaufnahme eingehend darlegt, konnte die Konkurrenzfirma ihren Kontrakt nur erfüllen, weil die Beklagte dafür sorgte, daß ein für die Klägerin bereits vorgesehenes Schiff dieser weggenommen und der Konkurrenzfirma zur Verfügung gestellt wurde. Zutreffend legt der Verwaltungsgerichtshof dar, daß die Beklagte mit diesem Eingriff in die Wettbewerbslage ihre Befugnisse nach dem Getreidegesetz überschritt. Ohne Rechtsirrtum zieht der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Sachlage auch § 162 BGB heran.
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen, und zwar gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auf Kosten der Beklagten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90.481,08 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer