Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1977, Az.: III ZR 2/75
Befugnis des Prozessgerichts zur Verneinung der Vertretungsbefugnis eines ordnungsgemäß bestellten Pflegers; Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pflegschaft; Sequestration und Liquidation deutschen Vermögens nach Kriegsende in Belgien; Reichweite ausländischer Enteignungsmaßnahmen (Territorialprinzip); Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung des Sitzes des Schuldners; Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht; Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung des Mahngesuchs bei Gericht; Auswirkungen der deutschen Währungsumstellung auf Forderungen in Fremdwährungen; Entstehung und Behandlung der Spaltgesellschaft; Behandlung deutscher Auslandsschulden im Londoner Schuldenabkommen; Anwendung des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wenn Lösung im Wege der Vertragshilfe möglich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 2/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.07.1974
- LG Aachen - 07.11.1967
- LG Aachen - 21.01.1969
Rechtsgrundlagen
- § 1911 BGB
- § 10 Zuständigkeitsergänzungsgesetz
- § 23 S. 2 ZPO
- § 286 ZPO
- § 421 ZPO
- § 373 ZPO
- § 139 ZPO
- § 693 Abs. 2 ZPO
- § 242 BGB
- § 16 Abs. 1 UmstG
- Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk
- § 12 Abs. 1 Nr. 3 AGLondSchAbk
- § 12 Abs. 4 AGLondSchAbk
- § 1 Abs. 1 VHG
- § 11 Abs. 4 VHG
Fundstellen
- IPRspr 1977, 4
- MDR 1977, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C. Bank S.A./N.V. in B. (Be.),
vertreten durch den gerichtlich bestellten Pfleger, Rechtsanwalt Dr. H. S. in B.,
K.
Prozessgegner
Firma Heinrich G., Bauunternehmung, A., M.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine während des Zweiten Weltkrieges in Belgien begründete, auf belgische Franken lautende Kreditschuld eines deutschen Schuldners hat sich nicht dadurch in eine (der Währungsumstellung unterliegende) Reichsmark-Verbindlichkeit verwandelt, daß die Gläubigerin auf Grund der belgischen Feindgesetzgebung in Belgien enteignet worden ist und in Deutschland als Spalt- oder Restgesellschaft fortbesteht.
- b)
Ein deutsches Unternehmen, das während des Zweiten Weltkrieges im besetzten Belgien einen Kredit aufgenommen hat, um damit ein militärischen Zwecken dienendes Bauvorhaben vor- oder zwischenzufinanzieren, mit dem das Deutsche Reich das Unternehmen beauftragt hatte, hat bei der Aufnahme des Kredits nicht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk im Auftrag des Reiches gehandelt.
- c)
§ 12 AGLondSchAbk verbietet nicht eine Verurteilung zur Zahlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mag die Schuld auch auf ausländische Währung lauten.
- d)
Zur Gewährung von Vertragshilfe durch das Prozeßgericht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1974 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten werden das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 7. November 1967 und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 21. Januar 1969 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 369 591 bfrs. (belgische Franken) nebst 5 % Zinsen von je 73.918, 20 bfrs. seit dem 26. Januar 1961, 10. Januar 1962, 18. Januar 1965, 18. Januar 1967 und 5. Januar 1968 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.
- II.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
- III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- IV.
Der Beklagten wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagte führte während des Zweiten Weltkriegs für die deutsche Wehrmacht Bauvorhaben in Belgien aus. Zu diesem Zweck errichtete sie in Brüssel eine unselbständige Zweigniederlassung. Seit dem Jahre 1941 stand sie mit der "C. Bank S.A./N.V." in B. ("CB") in Geschäftsverbindung. Die CB war während des Krieges von Deutschen als Aktiengesellschaft belgischen Rechts gegründet worden. Ihre sämtlichen Aktien gehörten der Dresdner Bank.
Am 3. November 1943 wurde ein "Antrag Nr. 399 der G. Bank S.A./N.V. für Kreditnehmer Heinrich G. (damaliger Alleininhaber der Beklagten), Baubüro B." auf Gewährung eines Barkredits über 1,5 Mio. bfrs. ausgefüllt. Nach dem Antrag waren für den Kredit jährlich 5 % Zinsen und monatlich 1/8 % Provision auf den höchsten Debetsaldo zu zahlen. Zur Sicherung des Kredits dienten eine Bürgschaft des Bankhauses V. in A. über 70.000 RM sowie "unwiderrufliche Bestätigungen" des Feldbauamtes Me., daß Beträge an die CB zur Überweisung aufgegeben worden seien. Nach der Klagebehauptung wurde der Kredit von der CB eröffnet und diente zur Vor- oder Zwischenfinanzierung der von der Beklagten ausgeführten Bauvorhaben.
Das Kontokorrentkonto, das die CB für die Beklagte führte, ergab am 1. September 1944 einen Schuldsaldo von 1.137.203,20 bfrs.
Anfang September 1944 verließen die deutschen Truppen Brüssel. Das Personal der CB richtete eine Ausweichstelle in Bad Nauheim ein. Die belgischen Behörden stellten die CB aufgrund der belgischen Rechtsverordnung über die Beschlagnahme feindlicher Vermögenswerte, Rechte und Interessen vom 23. August 1944 als feindliches Vermögen unter Sequestration. Der Sequester zog die Guthaben der CB in Belgien ein und befriedigte die nichtdeutschen Gläubiger der Bank. Nach dem belgischen Gesetz über die Sequestration und Liquidation deutscher Sachwerte, Rechte und Vermögensinteressen vom 14. Juli 1951 wurde die Liquidation der CB in Brüssel eingeleitet.
Auf Antrag der D. Bank bestellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der CB am 9. Juli 1953 zur Wahrnehmung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Abwesenheitspfleger. Durch diesen vertreten, verlangt die CB (im folgenden: Klägerin) von der Beklagten für die Jahre 1956, 1957, 1960, 1962 und 1963 Zinsen und Provisionen in Höhe von jährlich 73.918,20 bfrs. aus einem Kreditbetrag von 1.137.203,20 bfrs. In verschiedenen Verfahren, die von den Vorinstanzen zu der vorliegenden Sache verbunden worden sind, hat sie die anhand der amtlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung in Deutsche Mark umgerechneten Beträge eingeklagt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für 1.956,00 DM 6.198,90, für 1.957,00 DM 6.930,45, für 1.960,00 DM 5.930,45, für 1.962,00 DM 5.859,49 und für 1.963,00 DM 5.934,15 nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der drei ersten Jahresbeträge (1956, 1957 und 1960) hat die Klägerin ferner Hilfsanträge gestellt, und zwar in erster Reihe, die Beklagte zur Zahlung von 221.754,60 bfrs. nebst gestaffelten Zinsen zu verurteilen; in zweiter Reihe, zwischen den Parteien die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen hinsichtlich der eingeklagten Forderung so festzusetzen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Betrag von 221.754,60 bfrs., beginnend ab 1. Januar 1966, in drei gleichen Jahresbeträgen nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei nicht ordnungsmäßig vertreten, da der Pfleger zu Unrecht bestellt worden sei und mit der Klage zudem seine Befugnisse überschreite. Er solle Gläubigern entgegentreten, die gegen die Klägerin in Deutschland Ansprüche erheben, nicht aber deutsche Schuldner in Anspruch nehmen. Im übrigen ständen dem Pfleger auch deshalb keine Rechte zu, weil die CB in Brüssel abgewickelt und das Konto der Beklagten ausgeglichen sei. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, durch das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 ("Londoner Schuldenabkommen") seien Ansprüche der Klägerin, zumindest solche auf Zahlung, zur Zeit ausgeschlossen.
Gegenüber dem Anspruch selbst hat die Beklagte eingewandt, die CB habe sich aus ihr abgetretenen Forderungen gegen das Deutsche Reich befriedigt. Zumindest brauche sie - die Beklagte - nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der gestellten Sicherheiten zu leisten. Soweit noch eine Hauptforderung bestehe, sei diese im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden, was sich auch auf die Zinsen auswirke. Ferner seien etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt. Schließlich hat die Beklagte geltend gemacht, sie könne etwaige Ansprüche der Klägerin nicht erfüllen, weil sie infolge des Kriegsausgangs Forderungen in Höhe von 670.000 RM gegen das Deutsche Reich verloren und außerdem Kriegsschäden in Höhe von 260.000 RM erlitten habe.
Die Klägerin hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, zwischen der CB und der Beklagten hätten rein private geschäftliche Beziehungen bestanden. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der CB seien ihr Ansprüche gegen das Deutsche Reich nur erfüllungshalber abgetreten worden. Zudem seien solche Ansprüche entweder nach dem Londoner Schuldenabkommen nicht mehr einziehbar oder nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen. Die CB Brüssel betreibe zwar keine aktiven Bankgeschäfte mehr und befinde sich in Liquidation, sei aber im Handelsregister noch nicht gelöscht. Der Darlehensanspruch habe nicht der Währungsumstellung unterlegen, da es sich ungeachtet des Schuldstatuts um eine Forderung in belgischer Währung handele.
Das Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Gegenwert der erhobenen Forderung in Reichsmark, im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt, zu zahlen, und hat sie demgemäß unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von insgesamt fünfmal 591,34 DM, also 2.956,70 DM nebst Zinsen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, der die Beklagte sich angeschlossen hat. Die Klägerin hat ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt und hat ferner hilfsweise beantragt,
auf Feststellung zu erkennen.
Die Beklagte hat weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Die Klägerin hat ihren bisherigen Rechtsstandpunkt vertreten und ergänzend behauptet, nach einer Auskunft des belgischen Finanzministers habe die CB weder bisher Ansprüche gegen Schuldner deutscher Staatsangehörigkeit erhoben noch werde sie das in Zukunft tun.
Die Beklagte hat nunmehr bestritten, bei der CB Brüssel einen Kredit beantragt und aufgenommen zu haben. Sie hat behauptet, die CB habe mit dem Feldbauamt einen Akkreditivvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage sie ihr - der Beklagten - für fertiggestellte Bauvorhaben Zahlungen geleistet habe. Für erst noch zu erstellende Bauten habe sie von der CB kein Geld bekommen. Nur aus banktechnischen Gründen habe die CB diese Vorgänge in der Form eines für sie - die Beklagte - eröffneten Darlehenskontos gebucht. Die CB habe daher Ansprüche lediglich gegen das Feldbauamt gehabt. Ferner hat die Beklagte dargelegt, daß der Kredit - falls es sich um einen solchen handele - in Wahrheit in Reichsmark gewährt worden sei und daher der Währungsumstellung unterlegen habe. Wenn die Klage Erfolg habe, werde sie - die Beklagte - möglicherweise doppelt in Anspruch genommen. Es sei nicht bekannt, eine Antrage welchen Inhalts den belgischen Finanzminister zu einer anderslautenden Auskunft veranlaßt habe. Zahlungen, die sie auf die eingeklagten Ansprüche leiste, flössen der D. Bank als Alleinaktionärin der Klägerin zu und würden daher allein der Bundesrepublik zugute kommen. Denn um den Betrag dieser Zahlungen würden Ausgleichsforderungen gekürzt, die der D. Bank bei der Währungsumstellung gewährt worden seien. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Staat ihr - der Beklagten - aus Kriegsleistungen erhebliche Beträge schulde, weshalb ihr der Klägerin gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Hilfsweise bittet die Beklagte um eine Regelung im Wege der Vertragshilfe.
Die Klägerin hat hierzu eingewendet, sie verschulde inländischen Gläubigern erhebliche Beträge. Erst nach Befriedigung dieser Gläubiger komme ein Überschuß der Gesellschaft oder der öffentlichen Hand zugute. Die Ausgleichsforderung sei der Dresdner Bank bei der Währungsumstellung lediglich zugewiesen worden, weil ihre Verbindlichkeiten ihre Vermögenswerte überstiegen hätten. Sollten noch Forderungen gegen die CB bestehen, müsse die Ausgleichsforderung ohnehin herabgesetzt werden.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin an Zinsen fünfmal 73.918,20 bfrs. nebst gestaffelten Zinsen schulde.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen beider Parteien, mit denen sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beschlagnahme und Liqidation der CB aufgrund der belgischen Feindgesetzgebung stelle eine vollständige Enteignung aller ihrer Mitgliedschaftsrechte und Vermögensteile dar. Nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip habe diese Enteignung - ebenso eine bloße Beschlagnahme - aber nicht das in Deutschland belegene Vermögen der CB ergreifen können, insbesondere nicht die in Aachen als dem Sitz der Beklagten belegene Darlehensforderung. Als Rechtsträger dieses Vermögens bestehe die Klägerin in dem enteignungsfrei gebliebenen Raum in Deutschland als sog. Spaltgesellschaft fort. Vertreten durch den für sie bestellten Pfleger vermöge sie - und nur sie - die Rechte aus diesem Vermögen geltend zu machen.
Diese Ausführungen werden von der Revision der Beklagten vergeblich angegriffen.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die mit der einhelligen Meinung des Schrifttums übereinstimmt, ist das Prozeßgericht grundsätzlich nicht befugt, die Vertretungsbefugnis eines von der zuständigen Stelle bestellten Pflegers zu verneinen. Das folgt aus dem im Interesse der Rechtssicherheit und eines sachgemäßen Zusammenwirkens der Staatsbehörden anerkannten Grundsatz, daß die Verbindlichkeit einer Anordnung, die eine Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit trifft, von einer anderen staatlichen Stelle nicht schon deshalb in Frage gestellt werden darf, weil sie mit dem materiellen Recht nicht in Einklang steht (BGHZ 33, 195, 201; 41, 303, 309; BGH Urt. v. 30.11.1954 - I ZR 50/53 - VRS 8, 412, 415; s. auch RGZ 81, 206, 212; 137, 324, 341; RG Recht 1920 Nr. 1528; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 7 Rdn. 7 a.E.; Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl. § 7 Rdn. 40; Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht § 24 V 3 a S. 170). Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung BGHZ 41, 309 ausgesprochen hat, darf einer Pflegerbestellung daher die Gültigkeit nur wegen der Verletzung solcher Normen abgesprochen werden, an deren Nichtbeachtung das Gesetz unzweideutig die Nichtigkeit der Anordnung knüpft.
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat sich insoweit anschließt, kann die Befugnis des für die Klägerin handelnden Pflegers nicht mit der Begründung verneint werden, eine Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB oder § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl I 407) dürfe nicht zu dem Zweck angeordnet werden, einer Spaltgesellschaft das fehlende Vertretungsorgan zu bestellen (vgl. dazu - für eine Pflegschaft nach § 1913 BGB - Beitzke in: Der Schutz des privaten Eigentums im Ausland - Festschrift für Janssen 1958 S. 29, 32). Von den Sonderfällen der §§ 1918, 1921 Abs. 3 BGB abgesehen, endigt eine Pflegschaft stets erst mit ihrer Aufhebung (§§ 1919, 1920, 1921 Abs. 1 und 2 BGB). Insbesondere gilt dies auch für den hier vergleichbaren Fall, daß der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist (§ 1919). Daher ist eine Pflegschaft grundsätzlich nicht schon deshalb unwirksam, weil ein gesetzlicher Grund für ihre Anordnung von vornherein nicht bestanden hatte (vgl. Schlegelberger a.a.O.).
Ob die nach belgischem Aktienrecht bestellten Organe der CB noch vorhanden sind und für die Klägerin handeln können und ob ihr in Deutschland auf gesellschaftsrechtlichem Wege ein Vertretungsorgan bestellt werden könnte, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Auch wenn diese Fragen bejaht werden müßten, wäre die Pflegschaft deshalb nicht unwirksam. Denn auch wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, endigt die Pflegschaft nicht kraft Gesetzes, sondern ist aufzuheben (§ 1921 Abs. 1 BGB).
2.
Ob nach den vorgenannten Grundsätzen die Pflegerbestellung selbst dann als wirksam zu behandeln wäre, wenn eine Spaltgesellschaft nicht entstanden wäre, kann auf sich beruhen. Denn entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Entstehen einer Spaltgesellschaft ohne Rechtsirrtum bejaht.
a)
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Art. I der belgischen Rechtsverordnung vom 23. August 1944 und insbesondere Art. 23 ff des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1951 ausgeführt, Belgien habe sämtliche "Mitgliedschaftsrechte und Vermögensteile" der CB vollständig enteignet. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, soweit gegen sie nicht ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben worden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht sagen wollen, die Enteignung sei - ohne weiteren behördlichen Akt - durch die genannten belgischen Rechtsvorschriften geschehen Denn es hat im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, die Liquidation der CB sei "eingeleitet" worden, nachdem diese zuvor "unter Sequestration gestellt" worden sei. Die genannten belgischen Rechtsvorschriften hat das Berufungsgericht nur herangezogen, um daraus Rückschlüsse auf Inhalt, Ziel und Tragweite der Sequestrations- und Liquidationsmaßnahmen zu ziehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob das Berufungsgericht dabei das belgische Recht zutreffend ausgelegt hat, hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (§ 549 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 25, 134, 143).
Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist gegen die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erhoben worden. Insbesondere macht die Revision der Beklagten zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht sei an anderer Stelle selbst davon ausgegangen, daß die Sequestration eine Enteignung nicht darstelle. Die Bemerkung des Berufungsurteils, die Sequestration sei beschlagnahmenden und enteignenden Maßnahmen "gleichzusetzen", soll ersichtlich besagen, daß sie Beschlagnahme- und Enteignungscharakter gehabt habe. Das folgt eindeutig aus der weiteren Begründung des Berufungsurteils, der CB sei das Vermögen "entzogen" worden. Soweit die Revision der Beklagten demgegenüber annimmt, bei der Sequestration habe es sich um eine Maßnahme der Vermögensfürsorge gehandelt, setzt sie sich zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch.
b)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enden die privatrechtlichen Folgen staatlicher Enteignungen und Beschlagnahmen an den Grenzen des handelnden Staates. Ausländische Enteignungsmaßnahmen ergreifen also nur das Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Staates unterliegt, nicht aber in Deutschland belegenes Vermögen (BGHZ GSZ 62, 340, 342; 43, 51, 55; 25, 134, 140, 143 f m.w.Nachw.; 25, 127, 129 m.w.Nachw.; 32, 97, 99 und 256, 259; s. auch OGHZ 1, 386, 390; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. Vorbem. 555 vor Art. 7 EGBGB m. zahlreichen Nachw.). Dieses von der Enteignung oder Beschlagnahme nicht betroffene Vermögen wird nicht herrenlos, sondern gehört nach wie vor dem von dem Zwangseingriff betroffenen Rechtsträger. Ist dieser - wie im vorliegenden Fall - eine juristische Person, so gilt sie zu diesem Zweck als in ihrer bisherigen Gestalt fortbestehend (sog. Spaltgesellschaft; BGHZ 25, 134, 143 f; 32, 256, 261; 43, 51, 55 f; Senatsurteil vom 29.11.1965 - III ZR 198/63 = WM 66, 221, 222). Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Staat nicht allein das Vermögen der juristischen Person, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet hat (BGHZ 32 a.a.O.). Sollte die CB in Belgien - etwa durch Liquidation - vollständig erloschen sein, so würde dies entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Ansicht zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn auch in diesem Fall würde die CB hinsichtlich des von der Beschlagnahme und Enteignung nicht betroffenen Vermögens weiterbestehen (sog. Restgesellschaft; vgl. BGHZ 33, 195, 199).
Ob in Deutschland belegenes Vermögen der CB vorhanden ist, auf dessen Grundlage die Klägerin als Spaltgesellschaft fortbesteht, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ 25, 127, 129 m.w.Nachw.; 25, 134, 139; 32, 256, 259). Ob diese Frage - wie das Berufungsgericht meint - schon deshalb zu bejahen ist, weil die D. Bank als (Allein-) Aktionärin der CB ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann dabei auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die von der Klägerin behauptete Darlehensforderung gegen die Beklagte an deren Sitz in A. belegen ist. Die Einwendungen, die die Revision der Beklagten gegen diese Auffassung erhebt, erweisen sich als unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und überwiegender Auffassung im Schrifttum ist eine Forderung am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners belegen (BGHZ 5, 35, 37; 25, 134, 139; 31, 168, 171 ff; 32, 256, 259; s. auch OGHZ 1, 386, 391 f; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 674 ff, 677; M. Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands 3. Aufl. S. 153). Das wird aus dem der Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken gefolgert. Schon aus diesem Grunde geht es fehl, wenn die Revision der Beklagten sich darauf beruft, der Erfüllungsort der Darlehensforderung liege in Belgien.
Zutreffend hat das Berufungsgericht Aachen als den hier maßgebenden Sitz der Beklagten angesehen. Ein Sitz in Belgien kommt entgegen ihrer Revision nicht in Betracht. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht wirklich - wie die Revision der Beklagten meint - unterstellt hat, daß diese während des Krieges "in Brüssel bzw. in Belgien" einen zweiten Sitz begründet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Darlehensforderung deshalb nicht als in Belgien belegen angesehen werden. Maßgebend ist der Sitz im Zeitpunkt der Beschlagnahme (Raape a.a.O. S. 675). Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte einen Sitz, den sie während des Krieges in Belgien begründet hat, spätestens dadurch aufgegeben, daß ihr dort tätiges Personal Belgien Anfang September 1944 mit den deutschen Truppen verlassen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war die CB jedoch noch nicht unter Sequestration gestellt worden. Das würde selbst dann gelten, wenn eine entsprechende Anordnung aufgrund der bereits am 23. August 1944 erlassenen belgischen Rechtsverordnung über die Beschlagnahme feindlicher Vermögenswerte schon vor Anfang September 1944 ergangen wäre. Denn eine solche Anordnung konnte erst wirksam werden, als die belgischen Behörden die Verwaltungshoheit über das belgische Staatsgebiet tatsächlich übernahmen. Das aber konnte nicht vor dem Abzug der deutschen Truppen geschehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Darlehensforderung nicht zumindest auch in Deutschland belegen wäre, wenn die Beklagte zur Zeit der Sequestration außer ihrem Sitz in Aachen einen zweiten Sitz in Belgien gehabt hätte.
Eine andere Frage ist es, ob die Darlehensforderung nicht insoweit von der Beschlagnahme und Enteignung erfaßt worden ist, als in Belgien Vermögen der Beklagten belegen war, aus dem wegen der Forderung Befriedigung gesucht werden konnte (vgl. Soergel/Kegel a.a.O. Rdn. 541 f; Wengler in: Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag 1955 S. 285, 336 f). Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine solche Zugriffsmöglichkeit des belgischen Staates würde nichts daran ändern, daß die Forderung auch am Sitz der Beklagten in Aachen belegen wäre (vgl. Wengler a.a.O. S. 336).
c)
Die Revision der Beklagten versucht, das Territorialitätsprinzip, das diesen Gedankengängen zugrunde liegt, für den vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Das kann ihr jedoch nicht gelingen.
aa)
Wenn die Alliierten Mächte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ihre Gewalt 1944 und 1945 auf "Aachen, Bad Nauheim und ganz Deutschland" erstreckten, so bedeutete das entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß sich damit "die Macht der belgischen Verwaltung über die Grenzen Belgiens erstreckte". Vor allem bedeutete dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht, daß sich die belgische Feindgesetzgebung auf deutsches Staatsgebiet ausdehnte. Dies war auch nicht gewollt. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Rechtsverordnung vom 23. August 1944 wie bei dem Gesetz vom 14. Juli 1951 um innerstaatliches belgisches Recht, dessen Geltungsbereich nach allgemeinen Regeln durch die Grenzen des belgischen Staates bestimmt wird.
bb)
Auch durch das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (Amtsblatt S. 1107) ist das Territorialitätsprinzip nicht aufgehoben worden. Wie die Revision der Beklagten selbst nicht verkennt, betraf dieses Gesetz nur deutsches Auslandsvermögen (vgl. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a), also nicht solche Gegenstände, die nicht in einem ausländischen Staat belegen waren (BGHZ 17, 74, 76 f; 25, 127, 130). Dasselbe galt schon für das Kontrollrats-Gesetz Nr. 5 (Amtsblatt Nr. 2 vom 30.11.1945), das nach seinem Art. II nur außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen erfaßte. Daß schließlich Art. 3 Teil VI des Überleitungsvertrages vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 405, 440), der deutsche Einwendungen gegenüber Maßnahmen auch gegen deutsches Inlandsvermögen ausschließt, ausländischen Staaten keine neuen Zugriffsmöglichkeiten auf im Inland belegenes deutsches Vermögen eröffnet hat, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen (BGHZ 25, 127, 132 f, 134, 141).
cc)
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13. Dezember 1956 (II ZR 86/54 = WM 1957, 56 = MDR 1957, 276 mit Anm. Beitzke) - AKU-Fall - eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips gebilligt, indem er die Enteignung aufgrund der niederländischen Feindgesetzgebung auf in Deutschland befindliche Aktien erstreckt hat, die der niederländischen Regierung durch die Besatzungsbehörden ausgehändigt worden waren. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von jenem Fall grundlegend, weil es hier an einem Vorgang fehlt, der der dortigen Aushändigung der Aktien gleichgesetzt werden könnte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Soweit die Revision der Beklagten einen vergleichbaren Vorgang darin erblicken will, daß die Beklagte nach dem Krieg u.a. ihre Darlehensschuld aufgrund einer Anordnung der Besatzungsbehörden angemeldet hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar betraf diese Anordnung nach der Feststellung des Berufungsgerichts Forderungen und Schulden, die nicht ausschließlich im Inland begründet waren. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Besatzungsbehörden den belgischen Staat oder den Sequester aufgrund dieser Anmeldung in die Lage versetzt hätten, aus der Darlehensforderung auf die Beklagte in Deutschland zuzugreifen.
3.
Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, die Geltendmachung der Klageforderung werde durch den Wirkungskreis des Pflegers nicht gedeckt. Unstreitig ist der Pfleger der Klägerin zur "Wahrnehmung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten" bestellt worden. Das ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin verstanden worden, daß der Pfleger auch befugt sein soll, Forderungen der Klägerin geltend zu machen. Der Antrag der Dresdner Bank auf Bestellung eines Pflegers, aus dem die Revision eine Einschränkung seines Wirkungskreises herleiten möchte, deckt ihre Auffassung nicht. Im Gegenteil hat die D. Bank ihren Antrag u.a. gerade damit begründet, daß der belgische Sequester der CB keine Verfügungsbefugnis über deren in Deutschland befindliches Vermögen besitze. Daher kann auf sich beruhen, ob dieser Antrag überhaupt geeignet wäre, den Wirkungskreis des Pflegers über den Wortlaut der Bestellungsverfügung hinaus einzuschränken.
4.
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten bedurfte der Pfleger zur Klageerhebung keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da die Prozeßführung als solche keine Verfügung über die Darlehensforderung im Sinne der §§ 1915 Abs. 1, 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (Palandt/Diederichsen BGB 36. Aufl. § 1812 Anm. 3).
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe bei der CB einen Kredit in laufender Rechnung aufgenommen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung bindet das Revisionsgericht, da die Revisionsangriffe die die Beklagte dagegen erhebt, nicht begründet sind (§ 561 Abs. 2 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat den umständen entnommen, daß die Frage, ob zwischen der Beklagten und der CB ein Kreditvertrag zustandegekommen ist, nach deutschem Recht habe beurteilt werden sollen, obwohl die Geschäftsbedingungen der CB die Anwendung belgischen Rechts vorsahen. Hierbei handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die für das Revisionsgericht bindend ist. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Betracht gelassen, daß die CB von deutscher Seite als Aktiengesellschaft belgischen Rechts mit dem Sitz in Brüssel gegründet und der behauptete Kredit während des Krieges aufgenommen wurde, ist unbegründet. Denn ersichtlich waren dies gerade die Umstände, die das Berufungsgericht zu seiner Vertragsauslegung veranlaßt haben.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Hilfserwägung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Geltung belgischen Rechts sei zumindest nachträglich "gegenstandslos" geworden.
2.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, die Beklagte habe bei der CB einen Kredit in laufender Rechnung aufgenommen, nur aufgrund "allgemeiner Erwägungen" getroffen. Vielmehr ergeben die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht sich um sorgfältige Sachaufklärung bemüht und die wesentlichen Umstände berücksichtigt und abgewogen hat.
Allerdings hat das Berufungsgericht seine Entscheidung u.a. damit begründet, es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise sich die Beklagte die benötigten erheblichen Geldsummen in Belgien ohne Überbrükkungskredite hätte beschaffen können. Demgegenüber heißt es im Berufungsurteil an anderer Stelle, die Beklagte habe sich von einer Wehrmachtskasse vorschußweise Abschlagszahlungen geben lassen können. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin aber weder ein Widerspruch noch ist anzunehmen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung entgegen § 286 ZPO nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Beweisergebnisses gewonnen hat. Vielmehr hat es - wie sein ausdrücklicher Hinweis zeigt - bei seiner Feststellung die Möglichkeiten anderweitiger Geldbeschaffung bedacht, im Hinblick auf den Umfang des damaligen Geldbedarfs der Beklagten aber die Überzeugung gewonnen, diese müsse einen Überbrückungskredit aufgenommen haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen handelt es sich hier nicht um die einzige Erwägung, auf die das Berufungsgericht sich gestützt hat. Denn es hat - neben weiteren Umständen - insbesondere berücksichtigt, daß die Beklagte zunächst selbst nicht bestritten hatte, den behaupteten Kredit bei der CB aufgenommen zu haben, und erst im Berufungsrechtszug ihre Sachdarstellung geändert hat.
Auch mit der Behauptung der Beklagten, die CB habe aufgrund eines vom Feldbauamt gestellten Akkreditivs gezahlt, also nicht aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Kreditvertrages, hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es beachtet, daß das Feldbauamt unwiderrufliche Anweisungen ("Bestätigungen") herausgegeben hat, über die die CB Benachrichtigungen in Händen gehabt hat. Wenn die Revision aus diesen Umständen - entgegen dem Berufungsgericht - auf einen Akkreditivvertrag zwischen der CB und dem Feldbauamt schließen will, ersetzt sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene, ohne einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Fehl geht auch ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Beweisangebote im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 1968 übergangen. Dem Zusammenhang nach können nur die auf S. 4 jenes Schriftsatzes genannten Urkunden gemeint sein, aus denen sich ergeben soll, daß das Feldbauamt der CB unwiderrufliche Zahlungsbestätigungen gegeben habe. Insoweit fehlt es aber an einem zulässigen Beweisantritt. Entgegen § 420 ZPO hat die Beklagte die genannten Urkunden nicht vorgelegt. Soweit sie deren Vorlegung u.a. durch die Klägerin begehrt hat, fehlt es an einem ordnungsmäßigen Antrag nach § 421 ZPO. Denn die Angabe "Unterlagen über die Beklagte" enthält nicht die in § 424 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene genaue Bezeichnung der Urkunden. Das "Formblatt 2", dessen Vorlage die Beklagte gleichfalls verlangt hat, ist gegenüber den vom Berufungsgericht ausgewerteten Urkunden kein geeignetes Beweismittel; insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten.
Der Revision kann schließlich nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Beweislast der Klägerin für den Abschluß des Kreditvertrages verkannt habe. Ihre Rüge scheitert überdies schon daran, daß das Berufungsgericht insoweit eine bestimmte Feststellung getroffen hat.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Kreditschuld der Beklagten habe sich Anfang September 1944 auf 1.137.203,20 bfrs. belaufen. Hieran scheitert die Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin die Höhe des gewährten Kredits zu beweisen habe. Aus dem oben zu I 2. Gesagten ergibt sich ferner, daß die Klägerin sachlich befugt ist, die Ansprüche aus diesem Kredit, insbesondere die eingeklagten Ansprüche auf Zinsen und Provisionen, geltend zu machen.
2.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte trage die Beweislast dafür, daß sie die Kreditschuld erfüllt habe; sie habe den Beweis aber nicht erbracht. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
a)
Die Beweislast für die Erfüllung obliegt der Beklagten als Schuldnerin (§ 362 Abs. 1 BGB). Was die Revision hiergegen anführt, vermag nicht zu einer Umkehrung der Beweislast zu führen. Insbesondere ist es insoweit ohne Bedeutung, wenn die Beklagte der CB Forderungen abgetreten und das Feldbauamt der Bank Mitteilung über unwiderrufliche Bestätigungen gemacht hat.
b)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Erfüllung der Kreditschuld sei nicht bewiesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, "alles spreche dafür", daß aufgrund der unwiderruflichen Anweisungen "noch bis zuletzt" Zahlungen eingegangen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Schon unter normalen Verhältnissen besteht in aller Regel kein Erfahrungssatz, daß ein Schuldner auf seine Schuld Zahlungen leistet. Erst recht muß dies für Wehrmachtsdienststellen während der Zeit des Rückzuges im Westen und des militärischen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches in den Jahren 1944 und 1945 gelten.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Beweisantritte der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Juni 1968 übergangen. Soweit die Beklagte Zeugenbeweis angeboten hat, fehlt es an einem ordnungsmäßigen Beweisantritt, weil entgegen § 373 ZPO die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht angegeben worden sind. Ob das Berufungsgericht der Beklagten, wie deren Revision meint, nach § 139 ZPO hätte Gelegenheit geben müssen, dies nachzuholen, kann auf sich beruhen. Denn die Revision hat nicht geltend gemacht, auf entsprechenden Hinweis wären ladungsfähige Anschriften mitgeteilt worden. Die Angabe "zu laden bei der CB in Bad Nauheim" genügt nicht, weil die Ausweichstelle der CB in Bad Nauheim nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 2. August 1945 geschlossen worden ist. Die Anschrift der Abwicklungsstelle der deutschen Luftwaffe, auf deren Auskunft die Beklagte sich ferner zum Beweis bezogen hat, hat sie auch in ihrer Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Auf eine Auskunft der Abwicklungsstelle für die frühere Organisation Todt hat sie sich in den Tatsacheninstanzen nicht bezogen. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, sie zu einem dahingehenden Beweisantritt aufzufordern, so daß die Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO unbegründet ist.
3.
Da die Beklagte der CB die Werklohnansprüche gegen das Deutsche Reich nur erfüllungshalber abgetreten hat, wie auch die Revision nicht bezweifelt, könnte sie der Klage diese Abtretungen nur entgegenhalten, wenn die CB es pflichtwidrig unterlassen hätte, sich aus ihnen zu befriedigen (vgl. Palandt/Heinrichs § 364 Anm. 4 a). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, ohne daß die Revision insoweit Verfahrensrügen erhoben hätte.
4.
Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten könnte zu ihren Gunsten nur berücksichtigt werden, wenn dafür greifbare Anhaltspunkte beständen (BGH Urt. v. 21.02.1958 - II ZR 297/56 = MDR 1958, 484). Das ist jedoch nicht der Fall. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auf die Erklärung des belgischen Finanzministers vom 5. Juli 1968 verwiesen. Außerdem ergeben die vorstehenden Ausführungen unter I 2 b, daß die Beklagte aus Rechtsgründen einen Zugriff des belgischen Staates oder des dort für die CB bestellten Sequesters allenfalls auf in Belgien belegenes Vermögen zu befürchten hat. Daß ihr ein solcher Zugriff drohe, hat sie nicht dargetan.
5.
Entgegen ihrer Ansicht kann die Beklagte auch nicht die ihr obliegende Leistung bis zur Herausgabe der "unwiderruflichen Bestätigungen" zurückhalten. Denn eine Zahlung auf diese Bestätigungen kommt ersichtlich nicht in Betracht.
6.
Die Klageansprüche sind nicht verjährt. Vielmehr ist die Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 197 BGB), die nach § 201 BGB jeweils mit Jahresschluß zu laufen begann (Palandt/Danckelmann § 197 Anm. 1), stets rechtzeitig durch Zustellung eines Zahlungsbefehls unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zwar sind die Zahlungsbefehle erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassen und zugestellt worden, nämlich jeweils im Januar des darauf folgenden Jahres. Auch in diesen Fällen ist die Verjährung indessen rechtzeitig unterbrochen worden, weil das jeweilige Mahngesuch der Klägerin vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen ist (§ 693 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten bestehen keine Bedenken, die Zustellungen als "demnächst erfolgt" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Verzögerungen beim Erlaß und bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls von der Klägerin verschuldet worden sind.
IV.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, bei den eingeklagten Zins- und Provisionsforderungen handele es sich um eine Fremdwährungs- (Valuta-) Schuld, die der Währungsumstellung nicht unterlegen habe. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
Nach § 16 Abs. 1 UmstG sind Reichsmark-Forderungen im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden, nicht also Forderungen in ausländischer Währung. Die fragliche Darlehensforderung ist, wie auch die Revision der Beklagten nicht bezweifelt, in belgischen Franken, also als Valutaforderung begründet worden. Ob die Beklagte schuldrechtlich berechtigt war, sie nach § 244 Abs. 1 BGB in deutscher Währung zu erfüllen, ist hier ohne Bedeutung. Denn auch in diesem Fall hätte es sich nicht um eine Reichsmark-Forderung im Sinne des § 16 Abs. 1 UmstG gehandelt (BGH Urt. v. 22. Mai 1958 - II ZR 281/56 = LM § 13 UmstG Nr. 23 = NJW 1958, 1390, 1391).
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich diese Valutaforderung nicht nachträglich in eine Reichsmark-Forderung verwandelt. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, ist eine entsprechende Vereinbarung nicht bewiesen. Allein durch die Änderung der Umstände, insbesondere das Entstehen der Klägerin als sog. Spaltgesellschaft, ist die Forderung nicht zu einer Reichsmark-Forderung geworden. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die den Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 162 veranlaßt haben, für eine in ausländischer Währung begründete und ausländischem Recht unterliegende Forderung ein neues Schuldstatut zu bestimmen. Denn jene Neubestimmung des Schuldstatuts hatte allein zur Folge, daß die Forderung von der ausländischen (damals: polnischen) Währungsumstellung nicht erfaßt wurde, ihre Höhe vielmehr nach den Grundsätzen des § 242 BGB in deutscher Währung zu ermitteln war. Hingegen bedeutete sie nicht, daß die Forderung von der deutschen Währungsumstellung des Jahres 1948 erfaßt wurde (a.a.O. S. 168).
Die gegenteilige Auffassung von Gurski in seinem vom Landgericht eingeholten Rechtsgutachten vom 27. Juni 1967 beruht u.a. auf seiner Annahme, die Klägerin sei als Spaltgesellschaft währungsrechtlich als Inländerin zu behandeln, eine Valutaforderung zwischen Inändern sei aber von der Devisengesetzgebung stets abgelehnt worden (a.a.O. S. 15, 16). Danach würde die Beantwortung der sehr zweifelhaften Frage, ob die Spaltgesellschaft ausländischem oder inländischem Recht unterworfen ist (vgl. BGHZ 33, 195, 204; Beitzke in Festschrift für Janssen a.a.O. S. 35 f), über die Anwendung des Umstellungsgesetzes entscheiden. Das wäre mit dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht zu vereinbaren, das im Interesse einer klaren Regelung im Einzelfall Härten in Kauf genommen hat.
V.
Die Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl II S. 331) - LondSchAbk - und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl I S. 1003) - AGLondSchAbk - stehen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
1.
Nach Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk wird eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die hier streitige Forderung nicht gegen eine im Auftrag des Reichs handelnde Stelle oder Person. Vielmehr hat die Beklagte den Kredit im Wege eines privatwirtschaftlichen Vertrages mit der CB aufgenommen, wobei sie im eigenen Namen aufgetreten ist und sich selbst verpflichtet hat. Ein Handeln im Auftrag des Reichs ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Kredit zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bauvorhaben zu militärischen Zwecken diente. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist diese Voraussetzung des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk nicht schon dann erfüllt, wenn der eigenwirtschaftlichen Betätigung einer Person kriegswirtschaftliche Bedeutung zukam (BGH Urt. v. 22. Mai 1958 - II ZR 281/56 - NJW 1958, 1390, 1391).
Zu demselben Ergebnis führt die Überlegung, daß Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk sich auf Reparations- und Kriegsforderungen der Alliierten und ihrer Staatsangehörigen aus dem Zweiten Weltkrieg bezieht (vgl. Denkschrift zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden, BT-Drucks. Nr. I/4260 S. 154, 161 zu Art. 5; Gurski, Abkommen über deutsche Auslandsschulden - Kommentar 2. Aufl. Art. 5 Anm. 1 b S. 177). Um eine derartige Forderung handelt es sich bei der Darlehensforderung fraglos nicht.
Daher kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk gegeben sind.
2.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 AGLondSchAbk könne die Klägerin zur Zeit kein Zahlungs-, sondern nur ein Feststellungsurteil erlangen. Diese Auffassung wird von der Revision der Klägerin zu Recht angegriffen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 AGLondSchAbk an sich erfüllt sind, insbesondere ob die Forderung "hinsichtlich der Person des Gläubigers die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) oder b) LondSchAbk nicht erfüllt". Denn jedenfalls ist § 12 AGLondSchAbk seinem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar. Die Vorschrift, die auf Art. 10 LondSchAbk zurückgeht, soll zur Erhaltung der deutschen Transferfähigkeit sicherstellen, daß Zahlungen in nichtdeutscher Währung nur an Gläubigerstaaten sowie deren Staatsangehörige und in deren Gebiet ansässige Personen erfolgen dürfen (vgl. Denkschrift a.a.O. S. 161 zu Art. 10). Durch eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin wird jedoch - unabhängig von der Frage ihres (rechtlichen) Sitzes - die deutsche Transferfähigkeit nicht berührt. Dasselbe Ergebnis läßt sich aus dem weiteren Zweck der genannten Bestimmungen herleiten, der darin erblickt wird, auf ausländische Mächte einen Druck auszuüben, dem Abkommen beizutreten und dadurch für sich und ihre Staatsangehörigen die Vorteile des Abkommens zu sichern (Gurski a.a.O. Anm. 1 zu Art. 10 LondSchAbk). Denn eine solche Zielsetzung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß § 12 AGLondSchAbk Zahlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht betrifft, mag die Schuld auch auf ausländische Währung lauten.
VI.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, entgegen der Ansicht der Beklagten sei den Klageansprüchen nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Boden entzogen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
1.
Die Anwendung des § 242 BGB, der die Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die durch Wegfall oder Erschütterung seiner Geschäftsgrundlage veränderten Verhältnisse ermöglicht, wird im vorliegenden Fall dadurch eingeschränkt, daß eine Regelung im Wege der Vertragshilfe in Betracht kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat sich anschließt, ist es dem Schuldner verwehrt, sich im Zivilprozeß auf die allgemeine Norm des § 242 BGB zu berufen, wenn er einen Tatbestand geltend macht, der im Vertragshilferecht geregelt ist, und er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die Möglichkeiten des Vertragshilferechts nicht hinausgehen (BGHZ 15, 27, 38; 32, 97, 103; jeweils m.w.Nachw.). Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist neben der Sonderregelung der Vertragshilfe für die Anwendung des § 242 BGB kein Raum mehr; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber dem Schuldner in diesen Fällen mit der Vertragshilfe lediglich einen weiteren Rechtsbehelf hat gewähren und ihm damit die Wahl hat überlassen wollen, sich im Rechtsstreit auf § 242 BGB zu berufen oder das Vertragshilfeverfahren zu beantragen (BGHZ 2, 150, 153 f für § 21 UmstG und die 28. DVO dazu).
Im vorliegenden Fall kommt eine Anwendung des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I S. 198; zuletzt in der in BGBl III 402-4 abgedruckten Fassung) - VHG - in Betracht. Eine Vertragshilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 UmstG scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschriften durch § 21 Nr. 15 VHG aufgehoben worden sind.
2.
Nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes ist eine Vertragshilfe im vorliegenden Fall möglich.
a)
Nach § 1 Abs. 1 VHG können Verbindlichkeiten im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden, die vor dem 21. Juni 1948 begründet worden sind. Mit der Klage werden Zinsen und Provisionen zwar für die Jahre 1956, 1957, 1960, 1962 und 1963 verlangt. Da es sich aber um Nebenforderungen einer vor dem Stichtag begründeten Hauptforderung handelt, fallen auch sie unter § 1 Abs. 1 VHG (Saage VHG § 1 Anm. II 1 b m.w.Nachw.; Duden/Rowedder VHG § 1 Anm. 4).
b)
Der Vertragshilfe steht nicht entgegen, daß es sich um eine Verbindlichkeit in ausländischer Währung handelt. Das ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VHG, wonach u.a. bei Geldschulden, die nicht in der Währung des Bundesgebiets ausgedrückt sind, die Leistung im Falle der Herabsetzung auf einen Betrag in Deutscher Mark festgesetzt werden kann (vgl. auch die amtl. Begründung zum VHG, abgedruckt bei Saage a.a.O. S. 22 ff, 24; Saage § 1 Anm. II 1 a dd).
c)
Eine Einschränkung der Vertragshilfe nach § 1 Abs. 3 VHG kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um eine nach § 16 UmstG umgestellte Verbindlichkeit handelt.
d)
Die Vertragshilfe ist im vorliegenden Fall nicht durch § 6 Abs. 2 oder 3 VHG (i.d.F. von § 106 AGLondSchAbk) ausgeschlossen oder eingeschränkt.
Nach § 6 Abs. 2 VHG gilt das Vertragshilfegesetz für bestimmte Ansprüche nur beschränkt, sofern der Gläubiger nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens Anspruch auf die Vorteile aus jenem Abkommen und seinen Anlagen hat. Zumindest diese Voraussetzung fehlt hier. Es ist ausgeschlossen, daß die Klägerin, die infolge einer gegen Feindvermögen gerichteten belgischen Enteignungsmaßnahme als Spalt- oder Restgesellschaft entstanden ist, Vorteile genießen sollte, die das Abkommen für den belgischen Staat oder belgische oder in Belgien ansässige Gläubiger (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b LondSchAbk) geschaffen hat.
Nach § 6 Abs. 3 VHG können die unter Art. 5 LondSchAbk fallenden Forderungen - teilweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - nicht Gegenstand eines Vertragshilfeverfahrens sein. Die Forderungen der Klägerin gehören jedoch nicht hierzu. Insbesondere fallen sie nicht unter Art. 5 Abs. 2 oder 3 LondSchAbk, da die Beklagte bei Aufnahme des Kredits keine "im Auftrag des Reiches handelnde Stelle oder Person" war (s. oben zu V 1).
e)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VHG wird Vertragshilfe nur gewährt, wenn der Schuldner den Anspruch nicht oder nur dem Grunde nach bestreitet. Diese Voraussetzung ist hier bisher nicht erfüllt, da zwischen den Parteien Streit auch über die Höhe der Klageforderung besteht. Das ist aber kein Grund, der Beklagten anstelle der Vertragshilfe die Möglichkeit einzuräumen, sich nach § 242 BGB auf Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Denn abgesehen davon, daß § 11 Abs. 1 Satz 1 VHG für die vom Prozeßgericht zu gewährende Vertragshilfe nach § 11 Abs. 4 VHG nicht gilt (OLG München NJW 1954, 1249 f) und im Vertragshilfeverfahren nach §§ 7, 8 VHG eine rechtskräftig festgestellte Forderung einer unbestrittenen gleichsteht (Saage § 11 VHG Anm. II 2 g; Soergel/Siebert/Knopp BGB 10. Aufl. § 242 BGB Rdn. 507; OGHZ 3, 85, 90 zu §§ 1, 8 der 28. DVO zum UmstG), hat es die Beklagte in der Hand, ihre Einwände gegen die Höhe der Forderung fallen zu lassen.
f)
Schließlich liegt nicht der Fall vor, daß der Schuldner Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen. Nach § 1 Abs. 1 VHG können Verbindlichkeiten gestundet oder herabgesetzt werden, wobei Zinsen auch ganz erlassen werden können (BGH Beschl. v. 14.07.1954 - IV ZB 111/53 - LM § 1 VHG Nr. 6). Da im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich Zinsen gefordert werden, kann die Beklagte also ihr Hauptziel, dieser Forderung gänzlich zu entgehen, auch im Vertragshilfeverfahren verfolgen.
3.
Der Beklagten statt oder neben der Vertragshilfe die Möglichkeit zu gewähren, sich auf Wegfall oder Erschütterung der Geschäftsgrundlage zu berufen, ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil ihre Verbindlichkeit nicht an der Währungsumstellung nach § 16 UmstG teilgenommen hat (s. oben zu IV). Abgesehen davon, daß § 242 BGB nicht dazu dienen kann, eindeutige Vorschriften des Umstellungsgesetzes auszuschalten (BGH Urt. v. 27. September 1951 - I ZR 85/50 = LM § 581 BGB Nr. 2 zu IV 2 b), ist davon auszugehen, daß auch solche Unzuträglichkeiten im Wege der Vertragshilfe auszugleichen sind, die sich im vorliegenden Fall aus dem Unterbleiben einer Umstellung ergeben. Dafür spricht schon, daß die Klageforderung nicht umgestellt worden ist, weil sie auf ausländische Währung lautet, und auch Valutaforderungen vom Vertragshilfegesetz erfaßt werden (s. oben zu 1 b).
VII.
Das Berufungsgericht hat die Gewährung von Vertragshilfe im Hinblick darauf abgelehnt, daß die Klägerin nach § 12 Abs. 1, 4 AGLondSchAbk lediglich Feststellung verlangen könne. Diese Begründung ist schon deshalb unzutreffend, weil jene Vorschriften dem Klageanspruch nicht entgegenstehen (s. oben zu V 2). Dieser Fehler stellt den Bestand des angefochtenen Urteils aber nicht in Frage.
Ob das Prozeßgericht nach § 11 Abs. 4 VHG selbst Vertragshilfe gewährt oder diese dem Vertragshilfeverfahren nach §§ 7, 8 VHG überläßt, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen (Saage § 11 Anm. IV 2 a; Duden/Rowedder § 11 Anm. 16). Das Berufungsgericht hat dieses Ermessen nicht ausgeübt, da es sich aus Rechtsgründen gehindert geglaubt hat, der Beklagten Vertragshilfe zu gewähren. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das Revisionsgericht befugt, die Ermessensentscheidung selbst zu treffen.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Ablehnung der Vertragshilfe nach § 11 Abs. 4 VHG auch sachlich gerechtfertigt war. Denn sie hätte nur die Nebenforderungen erfassen können, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden. Demgegenüber eröffnet ein Vertragshilfeverfahren nach §§ 7, 8 VHG die Möglichkeit, die gesamte Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin umfassend zu beurteilen und ggfs. zu regeln. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hat darauf keinen Einfluß (Saage § 1 Anm. II 4 c).
VIII.
Nach alledem ist der auf Zahlung in belgischen Franken gerichtete Zahlungsanspruch der Klägerin begründet. Hinsichtlich der Zinsen und Provisionen für die Jahre 1956, 1957 und 1960 hat sie diesen Zahlungsanspruch mit ihrem in erster Reihe gestellten Hilfsantrag geltend gemacht. Hinsichtlich der Ansprüche für die Jahre 1962 und 1963 ist der Antrag auf Zahlung in belgischen Franken als in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten anzusehen.
Zur Höhe der Zahlungsansprüche hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen, ohne daß die Revision der Beklagten insoweit erhebliche Einwendungen erhebt.
IX.
Auf ihren bereits im Berufungsrechtszug gestellten Antrag war der Beklagten gemäß § 780 Abs. 1 ZPO die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nach ihrem im Jahre 1944 verstorbenen früheren Inhaber vorzubehalten. Ob dieser Vorbehalt sachlich berechtigt ist, braucht dabei nicht geprüft zu werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 35. Aufl. § 780 Anm. 2 A; s. auch Senatsurteil BGHZ 66, 217, 222 f).
Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Boujong