Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1958, Az.: II ZR 297/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 297/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 23.05.1956
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- Interzonales Enteignungsrecht
Fundstellen
- MDR 1958, 581 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1958, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Firma F. & Co., Kommanditgesellschaft in Liquidation, vertreten durch ihren Liquidator Georg N., B., W. Straße ...,
2. pp.
3. des Kaufmanns Arthur S., A., Hutfabrik F.,
Prozessgegner
die D. B., vertreten durch ihren Vorstand Dr. Alfred H. und Carl S., B., U.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
1. Maßnahmen der Besatzungsmächte bezüglich des Vermögens der geschlossenen Bankinstitute bedeuteten lediglich eine Beschlagnahme und begründeten nur treuhänderische Einziehungsbefugnisse. Sie beeinträchtigen nicht die Klagebefugnis einer vor der VO des Magistrats von Berlin-Ost vom 10. Mai 1949 nach Westberlin verlegten Bank nach der Verlegung.
2. Die Ostenteignung steht der Klage des Gläubigers jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie nicht vollzogen ist.
3. Die Gefahr doppelter Inanspruchnahme des Schuldners kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen des Schuldners wegen sog. Republikflucht beschlagnahmt worden ist. Kehrt der Schuldner in die sowjetische Besatzungszone zurück und erhält er die Verfügung über dieses Vermögen wieder, so verschafft er sich nicht eine ihm sonst nicht zustehende Einrede.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1956 aufgehoben, soweit es sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die früher ihren Hauptsitz im heutigen Ostsektor Berlins hatte und dort im Jahre 1949 enteignet worden ist, hat seit Ende 1948 ihren Sitz in Westberlin. Sie stand bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 mit der Beklagten zu 1), einer Textilfirma mit dem Sitz in B. die in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde, in laufender Geschäftsverbindung. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1), die sich in Liquidation befindet. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1) bis zum Jahre 1945 Kredite bis zur Höhe von etwa 2,5 Mill. Reichsmark unter Sicherungsübereignung der auf Verlangen der Reichsstelle für Kleidung angelegten Warenlager gewährt.
Die Beklagte zu 1) verlegte alsbald nach dem Zusammenbruch ihren Sitz nach Westberlin. Der Beklagte zu 2) zog im Jahre 1946 nach Westberlin und erhielt den Flüchtlingsausweis C. Der Beklagte zu 3) kam im Jahre 1951 nach Westberlin, erhielt aber keinen Flüchtlingsausweis. Er ist, nachdem die Klägerin gegen ihn einen Arrestbefehl erwirkt und Pfändungen vorgenommen hatte, im Jahre 1955 in die sowjetische Besatzungszone zurückgekehrt und wohnt jetzt in A. (Thüringen).
Die Klägerin hat ihre Forderung per 31. Dezember 1953 gemäß dem Kontoauszug vom 17. November 1953 auf 389.692 DM berechnet und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben sich, abgesehen von der Einrede nach §88 BVFG und von Einwendungen wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und gegen die Höhe der Forderung, darauf berufen, daß die Beklagten zu 1) und 3) Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins besässen. Die Sparkasse der Stadt B. B., und die Deutsche Notenbank in W. nähmen das Recht zur Einziehung der Forderung in Anspruch. Es bestehe bei ihnen also die Gefahr, wegen derselben Forderung doppelt leisten zu müssen. Der Beklagte zu 3) hat ferner geltend gemacht, daß die Klägerin infolge der Enteignung nicht berechtigt sei, die Forderung gegen ihn zu erheben, weil er zur Zeit ihrer Anordnung seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe.
Die Klägerin hat insbesondere bestritten, daß die Gefahr doppelter Inanspruchnahme bestehe. Die Beklagte zu 1) habe kein beachtliches Vermögen im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands und der Beklagte zu 3) habe sein dort belegenes Vermögen bereits im Jahre 1952 durch Enteignung verloren. Er sei in das sowjetisch besetzte Gebiet nur deshalb zurückgekehrt, um sich seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu entziehen und habe daher ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 1) und 3) ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klagforderung nur abzüglich am 30. Oktober 1957 gezahlter 39.506,41 DM, am 16. Januar 1958 gezahlter 45.493,59 DM und am 22. Januar 1958 gezahlter 35.000 DM geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht mit Recht die Befugnis der Klägerin, den Anspruch aus der Kreditgewährung gegen die Beklagten zu 1) und 3) geltend zu machen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) konnte von den gegen die Klägerin durch die Verordnung des Magistrats von Berlin-Ost vom 10. Mai 1949 getroffenen Enteignungsmaßnahmen nicht erfaßt werden, weil die Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits ihren Sitz nach Westberlin verlegt hatte und auch die Beklagte zu 1) hier ihren Sitz hatte. Die Maßnahmen vor der Sitzverlegung der Klägerin, wie die Bankenschliessung im Jahre 1945 und die Errichtung einer Inkassokommission im Jahre 1947 sowie die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948, haben noch keine Enteignung der Klägerin bewirkt. Sie stellen sich als Beschlagnahmen oder Sicherstellungen dar und begründeten allenfalls treuhänderische Befugnisse zur Einziehung. Da die endgültigen Enteignungsmaßnahmen vom 10. Mai 1949 keine Wirkung über den Machtbereich hinaus haben, in dem sie getroffen worden sind, haben auch die sie lediglich vorbereitenden Anordnungen, mögen sie auch von allen Besatzungsmächten getroffen worden sein, keine weiterreichende Wirkung. Sie stehen daher der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin nicht entgegen.
Der Beklagte zu 3) hat allerdings im Zeitpunkt der Enteignung vom 10. Mai 1949 seinen Wohnsitz noch in der sowjetischen Besatzungszone gehabt. Gleichwohl kann die Befugnis der Klägerin, auch ihn wegen der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) als persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, nicht verneint werden. Der Beklagte zu 3) kann sich auf die in Ostberlin angeordnete Enteignung der Forderung jedenfalls dann nicht berufen, wenn sie nicht vollzogen worden ist. Würde ein solcher Einwand zugelassen, so würde dies die Gewährung einer Hilfestellung zur Vollziehung einer bisher unvollständigen auswärtigen Enteignung bedeuten, zu der die Gerichte nicht berufen sind (BGHZ 23, 334[BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54] = WM 1957, 390; WM 1957, 1001).
Wird dem Gläubiger der Rechtsschutz schon deshalb versagt, weil eine Enteignung im sowjetischen Sektor Berlins ausgesprochen worden ist, so würde ihr zur Wirksamkeit verholfen werden, ohne daß abzusehen wäre, in welchem Umfang sie durch Vollstreckung durch den von ihr Begünstigten oder durch Zahlung an diesen überhaupt verwirklicht werden kann. Der Beklagte zu 3) kann daher bei der Sachlage, wie sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darstellt, noch von der Klägerin in Anspruch genommen werden, jedoch macht bereits die Gefahr der Doppelzahlung das Klagbegehren des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung, soweit greifbare Anhaltspunkte bestehen, daß Vermögen des Schuldners in der sowjetischen Besatzungszone oder in Ostberlin durch den von der Enteignung Begünstigten verwertet werden wird (BGHZ LM BGB §242 (Cd) Nr. 9 und 10).
II.
Das Berufungsgericht führt aus, daß den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr doppelter Inanspruchnahme nicht zustehe. Es könne unterstellt werden, daß die Beklagte zu 1) im Ostsektor Berlins Vermögen habe. Die Sparkasse der Stadt Berlin (Ostsektor) habe zwar von der Beklagten zu 1) eine Regelung der Klagforderung verlangt, aber keine weiteren Maßnahmen gegen sie eingeleitet. Das Berufungsgericht meint, diese Zurückhaltung habe ihren Grund darin, daß die Sparkasse der Überzeugung sei, auf die Beklagte zu 1), die sofort nach dem Zusammenbruch ihren Sitz nach Westberlin verlegt habe, sei die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948 über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (Zentralverordnungsblatt S. 423) nicht anwendbar. Damit ist aber die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht rechtsirrtumsfrei verneint. Es mag sein, daß diese Anordnung, die sich auf die Anmeldung und Zahlung der Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Bankinstituten bezieht, nicht auf die Beklagte zu 1) angewendet werden kann, weil sie nur Schuldner betrifft, die zur Zeit des Erlasses der Anordnung in der sowjetischen Zone ansässig waren oder später ansässig geworden sind. Das schließt aber nicht aus, daß die Beklagte zu 1) nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen vor den Gerichten der sowjetischen Besatzungszone im Hinblick auf ihr dort befindliches Vermögen mit der Begründung erfolgreich in Anspruch genommen wird, die Forderungen der Dresdner Bank seien so, wie sie sich zur Zeit der Bankenschliessung im Jahre 1945 darstellten, im Wege der Enteignung auf sowjetzonale Stellen übergegangen. Nur darauf kann es für die Frage, ob die Gefahr für den Schuldner besteht, für dieselbe Schuld doppelt in Anspruch genommen zu werden, ankommen. Es handelt sich nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, um die Anwendung irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, wenn es die Anordnung vom 18. August 1948 dahin auslegt, daß keine Haftung der Beklagten zu 1) bestehe, sondern um die Beurteilung einer tatsächlichen Frage, deren unvollständige Prüfung die Revision mit Grund gemäß §286 ZPO rügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LM BGB §242 (Cd) Nr. 9 und 10, WM 1955, 692) ist eine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme für gegeben zu erachten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sowjetzonale Stellen sich wegen der Forderung aus dort belegenen Vermögenswerten zu befriedigen suchen. Das Berufungsgericht meint, daß das Schreiben der Sparkasse Berlin (Ostsektor) vom 29. Mai 1954, das solche Maßnahmen androhte, derartige Anhaltspunkte nicht ergebe, weil bis jetzt nicht Weiteres erfolgt sei. Dabei wird außer acht gelassen, daß es sich nach den Behauptungen der Klägerin bei den Vermögenswerten der Beklagten zu 1) im Ostsektor Berlins um ein ausgebombtes Grundstück handelt, das keine Erträgnisse abwirft und unter Verwaltung einer Dienststelle steht. Ferner soll die Beklagte zu 1) ein Uraltkonto von 67.908 DM (Ost) beim Berliner Stadtkontor haben. Über dieses Konto konnte die Beklagte zu 1) ohnedies nicht verfügen. Unterließ die Sparkasse Berlin Maßnahmen wegen dieser Werte, so braucht daraus nicht zu folgen, daß sie auf ihre Inanspruchnahme verzichten wolle. Diese Werte waren der Berliner Sparkasse sicher, auch wenn nichts weiter geschah.
Die Frage, ob und in welchem Umfange nach den im Sowjetsektor Berlins bestehenden tatsächlichen Verhältnissen mit einer Einziehung der Forderung aus dem Vermögen der Beklagten zu 1) zu rechnen ist, wird hiernach vom Berufungsgericht erneut geprüft werden müssen. Dabei werden die auf die inzwischen erhobene Klage der Deutschen Notenbank in W. gegen den Beklagten zu 3) erlassenen Entscheidungen aufschlußreiches Material liefern.
III.
Das Berufungsgericht versagt auch dem Beklagten zu 3) ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme durch Verwertung seines Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone. Es übersieht dabei nicht, wie die Revision meint, daß der Beklagte zu 3) infolge seiner Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone dort das ihm wegen sogenannter "Republikflucht" entzogene Vermögen wieder zur Verfügung gestellt erhalten hat, also jetzt jedenfalls Vermögen in diesem Gebiet hat. Das Berufungsgericht will aber bereits unabhängig davon, ob für den Beklagten zu 3) nunmehr die Gefahr einer Heranziehung für die Bankschuld durch die Deutsche Notenbank W. besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Klägerin verneinen. Es meint, ein solches könne nicht einem Schuldner zugebilligt werden, der seinen westlichen Wohnsitz nur verlassen habe und in die sowjetische Besatzungszone zurückgekehrt sei, weil der Gläubiger in der Bundesrepublik oder in Westberlin gegen ihn die Vollstreckung eines Arrestes betrieben habe. Sein Hinüberwechseln habe nur den Sinn gehabt, sein Ostvermögen, das im Jahre 1951 zum Volkseigentum erklärt worden sei, zurückzuerhalten und sich dadurch ein Leistungsverweigerungsrecht in Westberlin zu verschaffen, während es zweifelhaft sei, ob er von der Deutschen Notenbank Weimar überhaupt ernstlich in Anspruch genommen werde. Bei einem Verhalten, das ersichtlich nur in der Absicht vorgenommen werde, den westlichen Gläubiger zu benachteiligen, sei die Berufung auf §242 BGB zu versagen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Sie beruhen auf der Annahme, daß der Beklagte zu 3) infolge seiner Übersiedlung nach Westberlin im Jahre 1951 sein Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone endgültig verloren hatte. Die Revision rügt unter Hinweis auf §286 ZPO, daß der Beklagte zu 3) nach seiner Rückkehr entsprechend der Verordnung vom 11. Juni 1953 (GBl 1953, 805) sein inzwischen nur beschlagnahmtes Vermögen zurückerhalten habe, also nicht endgültig enteignet gewesen sei. Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht schließt aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. P. in G. vom 4. Dezember 1952, nach dem das Vermögen des Beklagten zu 3) "zum Volkseigentum erklärt" worden ist, daß über die Beschlagnahme gemäß der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl 1952, 615) hinaus eine Enteignung des Beklagten zu 3) stattgefunden habe. Jedoch beruht dieser Schluß auf einer unvollständigen Würdigung des Beweisergebnisses. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. P. hatte gerade hervorgehoben, daß das gesamte Vermögen des Beklagten zu 3) nach §1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 behandelt werde, was eine Beschlagnahme bedeutet. Auch die vom Beklagten zu 3) vorgelegten Schreiben der Deutschen Investitionsbank E. vom 11. März 1955 und der Deutschen Notenbank W. vom 14. März 1955, die von der Verwaltung einzelner Vermögensgegenstände gemäß der Verordnung vom 17. Juli 1952 sprechen, sind vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 1955 - I ZR 186/53 - (WM 1955, 1315) ausgeführt hat, können die bei sog. "Republikflucht" getroffenen Maßnahmen sowjetzonaler Stellen nicht als endgültige Entziehung des Eigentums aufgefaßt werden. Es handelt sich hierbei regelmäßig, wie auch die Verordnung vom 11. Juni 1953 erkennen läßt, um die Beschlagnahme unter Anordnung einer Verwaltung. Der endgültige, auch durch eine Rückkehr nicht zu behebende Verlust des Eigentums tritt erst dadurch ein, daß der Vermögensgegenstand durch die Investitionsbank oder andere Stellen wegen der Verpflichtung gegenüber dem geschlossenen Bankinstitut im Wege der Vollstreckung in Anspruch genommen wird. In ihren Auswirkungen mag die Beschlagnahme einer Enteignung gleichstehen ("getarnte Konfiskation", vgl. Seidl-Hohenveldern, BB 1953, 837), weil eine Rückkehr meist überhaupt nicht ins Auge gefaßt werden kann. Doch besteht kein Grund, den Maßnahmen sowjetzonaler Stellen eine weiterreichende Wirkung beizulegen, als sie sich selbst zuschreiben. Für das Leistungsverweigerungsrecht nach §88 BVFG, das hier nicht in Betracht kommt, sind den Enteignungen ähnlich wirkende Maßnahmen gleichgestellt.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 3) habe vor seiner Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone dort kein Vermögen mehr besessen, bedarf hiernach erneuter Prüfung unter vollständiger Würdigung der vom Beklagten zu 3) vorgelegten Urkunden. Hat der Beklagte zu 3) noch Vermögen in der sowjetisch besetzten Zone gehabt, so hat er nicht erst durch seine Rückkehr dorthin eine Situation geschaffen, die es ihm ermöglicht, die Einrede der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu erheben. Diese Einrede war dann dem Beklagten zu 3) grundsätzlich schon vorher zu gewähren. Auf eine Absicht, durch die Rückkehr seine Westgläubiger zu benachteiligen, könnte es nicht ankommen. Es würde auch keiner Erörterung bedürfen, ob das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Schuldner die Voraussetzungen hierfür schafft, indem er seinen Wohnsitz verlegt. Der von Enteignungsmaßnahmen betroffene Gläubiger muß es zur Vermeidung einer Unbilligkeit gegenüber dem Schuldner in Kauf nehmen, daß er die Forderung nicht geltend machen kann, soweit sie durch die in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor Berlins verbliebenen Werte des Schuldners gedeckt ist, mögen diese auch wegen sog. "Republikflucht" beschlagnahmt worden sein.
IV.
Das Berufungsgericht verneint ferner, daß nach der Rückkehr des Beklagten zu 3) in die sowjetische Besatzungszone noch die ernstliche Gefahr einer Inanspruchnahme seines dort befindlichen Vermögens durch die Deutsche Notenbank in W. wegen der Bankschuld bestehe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 3) wirklich herangezogen werde, bestünden nicht. Es sei kaum anzunehmen, daß der Beklagte zu 3) in die sowjetische Besatzungszone hinüberwechsle, wenn er wisse, daß sein Vermögen wegen der Bankschuld herausgegeben werden müsse.
Die Revision rügt mit Recht gemäß §286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz außer acht gelassen, daß das in der Sowjetzone herrschende System dem Beklagten zu 3) nicht sein erhebliches Vermögen zur freien Verfügung überlassen werde, ohne auf eine Befriedigung der Bankschuld zu dringen. Das Berufungsgericht würdigt nicht die von der Deutschen Notenbank in W. an den Beklagten zu 3) nach seiner Rückkehr gerichteten Schreiben vom 15. August 1955 und 1. März 1956 (Hülle Bl. 75), in denen diese um Auskunft über sein Vermögen ersucht, um die Möglichkeiten ihrer Befriedigung zu beurteilen, und schließlich Klage androht. Das Berufungsgericht geht ohne genügenden tatsächlichen Anhalt und ohne das gesamte Beweisergebnis zu berücksichtigen davon aus, die Deutsche Notenbank in W. werde den Beklagten zu 3) nicht mehr in beachtlichem Umfange in Anspruch nehmen. Es mag sein, daß der Beklagte zu 3), wie das Berufungsgericht annimmt, bei seiner Rückkehr in die sowjetisch besetzte Zone die Erwartung gehegt hat, sich dort noch Vermögenswerte erhalten zu können, doch war für die Frage, ob eine ernstliche Gefahr der Heranziehung für die Bankenschuld besteht, von der objektiven Sachlage auszugehen und zu erörtern, ob sich nach allgemeiner Erfahrung diese Hoffnung jedenfalls auf längere Sicht als trügerisch darstelle. In der erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte zu 3) Gelegenheit haben, seine Darlegungen über das Vorgehen der Deutschen Notenbank Weimar nach Maßgabe seines in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Vortrages über die Einklagung eines Teilbetrages von 100.000 DM (Ost) der auf über 4 Millionen DM (Ost) bezifferten Forderung zu ergänzen. Ist nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits damit zu rechnen, daß wesentliche Teile des Vermögens des Beklagten zu 3) für die Bankschuld herangezogen werden, so wird ihm insoweit das Leistungsverweigerungsrecht nicht versagt werden können. Es wird Sache des Beklagten zu 3) sein, im einzelnen darzutun, welche Vermögenswerte von sowjetzonalen Stellen in Anspruch genommen werden und welche ihm etwa belassen werden.
V.
Das angefochtene Urteil unterliegt somit der Aufhebung, soweit es sich gegen die Beklagten zu 1) und 3) richtet. In der erneuten Verhandlung werden die Beklagten zu 1) und 3) sich über die von der Klägerin erklärte Erledigung eines Teils der Hauptsache durch Zahlungen der Erben des Beklagten zu 2) zu äussern haben. Die Beklagten zu 1) und 3) werden Gelegenheit haben, ihren Vortrag nach Maßgabe ihres weiteren, hier unbeachtlichen tatsächlichen Vorbringens zu ergänzen und auch Ausführungen über die Berechnung des Saldos aus dem beendeten Kontokorrentverhältnis zu machen. Es wird zu beachten sein, daß das dem Beklagten zu 3) etwa zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr doppelter Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 1) zugute kommen muß. Soweit der Beklagte zu 3) in der sowjetischen Besatzungszone zu Zahlungen auf die Gesellschaftsschuld gezwungen wird, muß die Klägerin diese Zahlungen auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gegen sich gelten lassen. Der Schuldner soll dadurch, daß er infolge der Gestaltung der Verhältnisse von zwei Seiten in Anspruch genommen wird, nicht benachteiligt werden. Bis zur Klärung, in welchem Umfang es zu Aufwendungen des Beklagten zu 3) wegen der Gesellschaftsschuld und damit zu Ansprüchen aus §110 HGB gegen die Gesellschaft kommt, wird der Beklagten zu 1) ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen sein, um Doppelzahlungen zu verhindern. Ein etwa der Beklagten zu 1) zustehendes Leistungsverweigerungsrecht kann vom Beklagten zu 3) gemäß §129 Abs. 1 HGB geltend gemacht werden.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.