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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1954, Az.: IV ZB 111/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1954
Aktenzeichen
IV ZB 111/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.10.1953
Landgerichts in Berlin - 10.06.1953

Prozessführer

der Firma D. I. Aktiengesellschaft in B., H.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma N. Leichtmetallbau Kurt H. in B. C.strasse ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    §3 VHG ist gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht anwendbar, wenn dieser weder Eigentümer noch dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist, auf dem das Grundpfandrecht, das die Verbindlichkeit sichert, ruht. In diesem Falle kann ihm jedoch Vertragshilfe durch Herabsetzung der Zinsen nach §1 des Gesetzes gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

  2. 2.

    Zinsforderungen können nach §1 des Gesetzes ganz erlassen werden, wenn sie dem Gläubiger der Hauptforderung zustehen, von der ein Teil bestehen bleibt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1953 in Ziff 2 (Ziff III des Beschlusses der 93. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin vom 10. Juni 1953) aufgehoben, soweit er sich auf die Zinsen der Forderung der Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 30. Juni 1955 bezieht.

    In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

  3. III.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren vor dem Gericht der weiteren Beschwerde wird, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen ist, auf 60.000 DM, soweit der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben ist, auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Inhaber der Antragstellerin unterhielt bis zum Zusammenbruch in B., C.strasse ... und in P. bei W./Schlesien Fabrikbetriebe, in denen Flugzeugzubehörteile hergestellt wurden. Während des zweiten Weltkrieges nahm er zur Finanzierung beider Betriebe bei der Antragsgegnerin mehrfach Kredite auf, zu deren Sicherung auf den Grundstücken in P. und B. eine Gesamthypothek eingetragen wurde. Infolge des Zusammenbruchs ging der Betrieb in P. verloren. Nach dem Kriege baute der Inhaber der Antragstellerin den in Berlin befindlichen Betrieb wieder auf. In ihm werden jetzt Leichtmetallbau-Erzeugnisse hergestellt.

2

Die in B., C.strasse ..., belegenen Grundstücke, auf denen sich der Betrieb befindet, gehören Frau Maria V., die früher mit dem Inhaber der Antragstellerin verheiratet war. Die Ehe ist geschieden worden.

3

Am 5. November 1949 schlossen Frau V. und der Inhaber der Antragstellerin einen notariellen Pachtvertrag sowie einen notariellen Erbvertrag, die auszugsweise folgendermaßen lauten:

" Pachtvertrag:

§1

Frau V. verpachtet die ihr zu Eigentum gehörigen, zu B., C.strasse ... belegenen ... Fabrikgrundstücke und zwar auf Lebenszeit des Pächters, beginnend mit dem 1. Oktober 1949, jedoch vorbehaltlich der im §6 enthaltenen besonderen Kündigungsbestimmungen.

...

§3

Der Pachtzins beträgt zunächst monatlich bis zum 31.3.1950 beginnend am 1.10.1949, 500,- DM ... und ab 1.4.1950 monatlich 600,- DM ...

Ausserdem trägt der Pächter sämtliche Instandsetzungskosten der Grundstücke, und zwar auch solche, die durch normale Abnutzung erforderlich geworden sind oder erforderlich werden.

Endlich trägt der Pächter alle auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen und privaten Lasten jedweder Art. ...

§4

Der Pächter verpflichtet sich, die Grundstücke und ihre aufstehenden Gebäude nach Kräften in ordnungsmässigem Zustand zu halten, bezw. in diesen allmählich zu versetzen. Wertmindernde oder wesentliche Veränderungen an den Grundstücken darf der Pächter nur mit Einwilligung der Verpächterin vornehmen.

...

§6

Gerät der Pächter mit der Zahlung auch nur einer Zinsrate länger als vierzehn Tage nach Fälligkeit in Verzug oder kommt er seiner Verpflichtung nach Absatz 3 des §3 nicht nach, so ist die Verpächterin zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages und zum freihändigen Verkauf der Grundstücke berechtigt, wenn sie diese Maßnahme 3 Wochen zuvor durch eingeschriebenen Brief angedroht hat.

...

Der Pächter ist berechtigt, diesen Pachtvertrag zum Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. ...

Die Verpächterin erteilt dem Pächter in besonderer Urkunde Verwaltungsvollmacht für die verpachteten Grundstücke dergestalt, daß dieselbe für die Dauer dieses Pachtvertrages unkündbar ist, mit Ausnahme eines wichtigen Grundes, wie z.B., Nichtzahlung der Lasten gemäß §3 und der Pachtraten.

..."

" Erbvertrag:

§1

Die Erschienene zu 1) ist Eigentümerin der in B., C.strasse ... belegenen ... Fabrikgrundstücke.

Sie setzt hiermit den Erschienenen zu 2), den Fabrikanten Kurt H. zum Vorerben dieser Grundstücke ein.

§2

Als Nacherben werden eingesetzt:

...

§3

Falls der Vorerbe den Erbfall nicht erleben sollte, so ist die Nacherbeneinsetzung hinfällig und die Erblasserin berechtigt, über die Grundstücke frei zu verfügen.

§4

Die oben bezeichneten Grundstücke sind dem Vorerben seitens der Erblasserin verpachtet.

Für den Fall, daß der Pachtvertrag entweder von der Verpächterin oder von dem Pächter aus irgendwelchen Gründen, die im Pachtvertrage anerkannt sind, aufgehoben werden sollte, so ist dieser Erbvertrag unwirksam und die Erblasserin berechtigt, über die Grundstücke frei zu verfügen.

..."

4

Die Hauptforderung der Antragsgegnerin aus den von ihr früher gegebenen Krediten beträgt noch 135.625,- DM. Die Zinsrückstände für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1952 belaufen sich nach ihren Angaben auf 54.198,05 DM, nach den Angaben der Antragstellerin auf 54.396,65 DM (oder 54.596,65 DM, vgl. Bl 2 GA).

5

Nachdem der Antragstellerin bereits durch Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin vom 28. August 1951 Stundung eines Teiles ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Altgläubigern aus der Zeit vor dem Zusammenbruch bis zum 31. Dezember 1952 gewährt worden war, hat sie erneut Vertragshilfe begehrt und den Antrag gestellt, sämtliche Verpflichtungen ihrer Altgläubiger in Höhe von insgesamt 344.581,85 DM nach billigem Ermessen des Gerichts auf eine tragbare Höhe herabzusetzen und ihr die herabgesetzten Verbindlichkeiten bis zum 31. Dezember 1955 zu stunden.

6

Da ein Vergleich mit den Gläubigern nicht zustande gekommen ist, hat das Landgericht in Berlin durch Beschluß vom 10. Juni 1953 (Bl 41 f d.A.)

  1. I.

    die Hauptforderungen der Altgläubigerin mit Ausnahme der Kapitalforderungen der Antragsgegnerin und einer weiteren Forderung von 143,- DM auf einen Betrag von nunmehr insgesamt 90.512,- DM herabgesetzt und der Antragstellerin aufgegeben, die herabgesetzten Hauptforderungen der Kleingläubiger in Höhe von 8.694,- DM in 18 Monatsraten, beginnend am 1. Juli 1953, zu tilgen;

  2. II.

    die fälligen Zinsen sämtlicher vor dem 21. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber allen Altgläubigern auf Null herabgesetzt;

  3. III.

    die vor dem 21. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin und zwei weiteren Gläubigern bis zum 30. Juni 1955 zinslos gestundet.

7

Gegen diesen Beschluß hat nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und verlangt, den Beschluß des Landgerichts, zu Ziff II und III, soweit sie davon betroffen werde, aufzuheben.

8

Das Kammergericht hat die Entscheidung des Landgerichts durch Beschluß vom 24. Oktober 1953 (Bl 69 d.A.) in Ziff II dahin geändert, daß die bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen sämtlicher vor dem 25. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf Null herabgesetzt werden, und in Ziff III dahin, daß an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948 tritt. Im übrigen hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

9

Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben und den Antrag auf Vertragshilfe, soweit ihm durch den Beschluß des Landgerichts zu Ziff II und III ihr gegenüber entsprochen worden sei, zurückzuweisen.

10

Die Antragstellerin hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

11

II.

1)

Die Antragsgegnerin greift zunächst die Entscheidung des Kammergerichts an, soweit in dieser ihr gegenüber die bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen der vor dem 25. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragstellerin auf Null herabgesetzt werden.

12

a)

In dem Beschluß des Kammergerichts wird dazu ausgeführt: Eine Herabsetzung der Zinsen nach der Vorschrift des §3 VHG komme nicht in Betracht. Diese Bestimmung gelte nur, wenn der Schuldner der Zinsen und derjenige, dem der Ertrag des belastenden Grundstücks zustehe, identisch seien. Hier sei aber der Inhaber der Antragstellerin nur Pächter der Grundstücke, auf denen die die Verbindlichkeiten sichernde Hypothek der Antragsgegnerin ruhe. Zwar komme die Stellung, die er auf Grund des mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossenen Pachtvertrages und Erbvertrages inne habe, der Stellung eines dinglich Nutzungsberechtigten fast gleich, doch fließe ihm nicht der gesamte Ertrag des Grundstücks zu, da er einen monatlichen Pachtzins von 600,- DM an die Eigentümerin zu zahlen habe.

13

Sei aber §3 VHG nicht anwendbar, so könne die Herabsetzung der Zinsen der durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung nach §1 VHG durchgeführt werden, denn die Sonderregelung des §3 VHG stelle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den Schuldner dar, und es sei mit diesem Willen unvereinbar, dem Schuldner dinglich gesicherter Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen §3 VHG unanwendbar sei, die Vertragshilfe überhaupt zu versagen.

14

Die Voraussetzungen des §1 VHG lägen vor. Die Antragstellerin könne sich wegen des Verlustes ihres in Schlesien gelegenen Werkes auf einen durch Kriegsfolgen erlittenen wesentlichen Vermögensverlust berufen (§1 Abs. 3 VHG). Obwohl das Unternehmen der Antragstellerin wirtschaftlich gesund sei und einwandfrei geleitet werde, seien das ihr verbliebene Vermögen und die Entfaltungsmöglichkeiten ihres Betriebes auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Notlage Berlins nicht groß genug, um auch die erheblichen Zinsrückstände aus den Altverbindlichkeiten ihrer Großgläubiger, zu denen die Antragsgegnerin gehöre, zu begleichen. Die Kredite, die diese der Antragstellerin seinerzeit gewährt habe, seien für den Ausbau der Betriebe in Berlin und in Schlesien bestimmt gewesen. Die Antragsgegnerin habe gewußt, daß die hingegebenen Beträge im Ergebnis dazu gedient hätten, die Rüstungsproduktion zu steigern. Bei solchen Krediten sei es im Gegensatz zu Realkrediten unerheblich gewesen, ob sie dinglich gesichert gewesen seien oder nicht; entscheidend sei es vielmehr gewesen, ob den Verbindlichkeiten erhebliche Forderungen gegen die öffentliche Hand gegenübergestanden hätten. Diese Forderungen der Antragstellerin seien infolge des Kriegsausgangs ersatzlos weggefallen. Auch aus diesem Grunde sei es eine unzumutbare Härte, wenn die Antragsgegnerin die Zinsrückstände aus einem derartigen Rüstungskredit zu zahlen habe. Da die Antragsgegnerin keine Gründe dafür vorgetragen habe, daß ihr eine Herabsetzung nicht zugemutet werden könne, sei es gerechtfertigt, die Zinsforderung für die bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen auf Null herabzusetzen.

15

Zwar müsse bei der nach §1 Abs. 1 VHG zulässigen Herabsetzung einer Altverbindlichkeit grundsätzlich ein Bruchteil der Schuld bestehen bleiben, doch müßten die Hauptforderung und diejenige auf die Zinsen als einheitliche Forderung betrachtet werden, so daß nur eine Herabsetzung, nicht aber eine Streichung der Forderung vorliege, wenn zwar die Zinsen erlassen würden, die Kapitalforderung aber ganz oder teilweise bestehen bleibe.

16

b)

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß eine Herabsetzung ihrer Zinsforderung unzulässig sei. §1 Abs. 1 VHG sei nicht anwendbar, da die Sondervorschrift des §3 VHG eingreife. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, daß eine Herabsetzung von Zinsen der durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten nur im Rahmen dieser Vorschrift erfolgen solle. Entfalle wie hier die Anwendung des §3 VHG, so sei es auch nicht möglich, §1 Abs. 1 VHG anzuwenden. Dafür spreche auch Abs. 3 des §3, der ein Zurückgreifen auf §1 nur zulasse, wenn an sich die Voraussetzungen des §3 gegeben seien. Jedenfalls aber habe die Zinsforderung nicht auf Null herabgesetzt werden dürfen, da es sich bei den Ansprüchen auf die Zinsen um selbständige Forderungen handele und auch ein Bruchteil von ihnen bestehenbleiben müsse.

17

c)

Das Rechtsmittel kann in dem hier in Frage stehenden Punkt keinen Erfolg haben.

18

Das Kammergericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Hypothek der Antragsgegnerin über den §1118 BGB hinaus die Zinsen ihrer Forderung gegen die Antragstellerin sichert. Es kann offen bleiben, ob §3 VHG nur anwendbar ist, soweit auch die Zinsen durch das Grundpfandrecht gesichert sind. Hier kann der Antragstellerin ohnehin nicht auf Grund dieser Vorschrift Vertragshilfe gewährt werden.

19

Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daß eine Anwendung des §3 VHG nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner der Zinsen und derjenige, dem der Ertrag des Grundstücks zufließt, personengleich sind. §3 VHG geht davon aus, daß regelmässig die Zinsen der durch Pfandrechte gesicherten Forderungen aus den Erträgen des Grundstücks beglichen werden. Bei einer Minderung des Ertrages des belasteten Grundstücks um mehr als 25 % infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden gebietet die Bestimmung die Herabsetzung der Zinsen insoweit, als diese den Ertrag des Grundstücks übersteigen; eine Ausnahme davon läßt das Gesetz ausdrücklich nur unter den Voraussetzungen des §3 Abs. 3 VHG zu. Es soll damit verhindert werden, daß sich die Kapitalschuld durch die auflaufenden Zinsrückstände mehr und mehr vergrössert und schließlich der Grundstückswert aufgezehrt wird (Saage Vertragshilfegesetz §3 Anm. I [S 78]). Darauf kann es aber, was den persönlichen Schuldner betrifft, nicht ankommen, wenn er nicht der Eigentümer des Grundstücks ist. Denn in diesem Fall werden die Zinsen in aller Regel nicht aus den Erträgen des Grundstücks beglichen; in erster Linie muß sie vielmehr der Schuldner aus seinem eigenen Vermögen aufbringen, während der Grundstückseigentümer nur dinglich haftet. Auch hier können zwar die sich mehrenden, unbezahlt bleibenden Zinsrückstände den Grundstückswert erreichen oder übersteigen, doch besteht die von dem Gesetz vorausgesetzte unmittelbare Beziehung zwischen dem Ertrag des Grundstücks und der Zinsverpflichtung nicht. Da derjenige, der die Zinsen aufzubringen hat, nicht den Grundstücksertrag erhält, kann es bei der Entscheidung der Frage, ob und inwieweit ihm die richterliche Vertragshilfe zuteil werden soll, nicht auf diesen Ertrag abgestellt werden. §3 VHG ist daher hier seinem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar (Saage §3 Anm. II 1 d [S. 80]).

20

Dagegen will Saage (a.a.O.) den §3 VHG über seinen Wortlaut hinaus anwenden, wenn der Schuldner der Zinsen zwar nicht Eigentümer, aber dinglich Nutzungsberechtigter am Grundstück ist. Es kann dahinstehen, inwieweit dem beizupflichten ist. Mit Recht hat jedenfalls das Beschwerdegericht seine Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf §3 VHG gegründet. Zuzugeben ist, daß dem Inhaber der Antragstellerin in dem Pachtvertrag, den er mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossen hat, eine Stellung eingeräumt worden ist, die ihm weitgehende Befugnisse hinsichtlich der gepachteten Grundstücke gewährt. Dingliche Rechte an den Grundstücken hat er jedoch damit nicht erworben, und auch der Erbvertrag, in dem er "zum Vorerben dieser Grundstücke" eingesetzt ist, hat ihm keine solchen verschafft. Hinzu kommt, daß, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, §3 VHG von dem Ertrag des Grundstücks ausgeht und dieser hier zu einem nicht unerheblichen Teil in der Form des von der Antragstellerin gezahlten Pachtzinses der Grundstückseigentümerin zufließt. Die Erträge, die die Antragstellerin auf Grund eines, zudem nur obligatorischen Rechtsverhältnisses aus den Grundstücken zieht, stehen ihr mithin nicht uneingeschränkt zur Abdeckung ihrer durch die Hypothek gesicherten Verbindlichkeit zur Verfügung. Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Herabsetzung der Zinsen entsprechend den in §3 Abs. 2 VHG gegebenen Richtlinien nicht in Betracht.

21

Unrichtig ist jedoch die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, daß damit die Möglichkeit, die Zinsen herabzusetzen, überhaupt entfalle. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des §3 VHG den Zweck verfolgt, eine einheitliche Behandlung der Zinsen von sogenannten Trümmerhypotheken im Vertragshilfeverfahren zu gewährleisten, und deshalb dem Vertragshilferichter in dieser Vorschrift bindende Richtlinien für die Herabsetzung der Zinsen gegeben (Saage §3 Anm. I [S. 79]; vgl. besonders die Ausführungen des Berichterstatters in der 80. Sitzung des Bundesrats Protokolle S. 118). Aber er hat mit dieser Regelung nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Herabsetzung von Zinsen aus Verbindlichkeiten, die an Grundstücken gesichert sind, dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des §3 VHG nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst läßt vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß in solchem Fall wieder die allgemeine Regelung des §1 VHG gelten soll. Darauf weist die Bestimmung des §3 Abs. 3 VHG hin, die ein Zurückgehen auf §1 ausnahmsweise sogar dann gestattet, wenn die Regelung an sich nach §3 Abs. 2 zu erfolgen hätte. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Vorschrift des §1 Abs. 4 VHG bringe die Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß der Schuldner im Vertragshilfeverfahren in der Regel nicht besser gestellt sein dürfe, als es im Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren der Fall wäre (Saage §1 Anm. III 1 b γ aa [S. 53]; vgl. die Ausführungen des Berichterstatters in der 196. Sitzung des Bundestages von 1949, Protokolle S. 8461, mitgeteilt auch DRiZ 1952, 60). Diesen Grundsatz hat das Gesetz uneingeschränkt nur für Kapitalverbindlichkeiten aufgestellt. So hat auch das Oberlandesgericht in Hamburg die Frage der Herabsetzung von Zinsen der durch Schiffshypotheken gesicherten Verbindlichkeiten, für die nach seiner Auffassung §3 VHG nicht gilt, nach §1 VHG beurteilt (NJW 1953, 190 [OLG Hamburg 15.09.1952 - 4 W 144/52] [191]). Zu Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß die Sonderregelung des §3 nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vergünstigung für den - auch dinglich mit dem Grundstück haftenden - Schuldner darstellen solle. Dafür, denjenigen Schuldner, für dessen Schuld ein in dem Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück haftet, schlechthin hinsichtlich der Zinsen von der Vertragshilfe auszuschliessen, fehlt es an einem inneren Grund.

22

Die Erwägungen, auf Grund deren das Beschwerdegericht in Anwendung des §1 VHG dazu gelangt ist, die bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewordenen Zinsen zu streichen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, ist in dem angefochtenen Beschluß einwandfrei dargetan, und auch die gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, die das Beschwerdegericht vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

23

Zulässig war es ferner, die Zinsen ganz in Wegfall zu bringen. Es ist richtig, daß das Vertragshilfegesetz nicht den Erlaß, sondern nur die Herabsetzung von Forderungen gestattet, so daß ein Rest der Verbindlichkeit bestehen bleiben muß (Saage §1 Anm. III 1 b [S. 51]; Duden-Rowedder Vertragshilfegesetz vor §1 Anm. 14 [S. 32]; ebenso für §21 UmstG OGHZ 1, 62 [65, 66]). Es läßt sich auch nicht leugnen, daß der Zinsforderung gegenüber der Hauptforderung eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Die Zinsforderung gelangt zwar nicht ohne die Hauptforderung zur Entstehung, sie kann aber ohne diese abgetreten oder gepfändet werden und sie überdauern (RGZ 94, 137; Enneccerus-Lehmann Schuldrecht 14. Bearb §12 II [S. 51, 52]). Gleichwohl besteht zwischen beiden ein enger innerer Zusammenhang, und im Sinne des Vertragshilfegesetzes müssen sie nach dessen Zweck solange als eine Einheit angesehen werden, als dem Gläubiger der Hauptforderung noch die Zinsforderung zusteht und auch der Schuldner beider dieselbe Person ist. Von Duden-Rowedder (a.a.O.) wird darauf hingewiesen, daß die vollständige Streichung von Verbindlichkeiten des Schuldners über den Grundgedanken der Vertragshilfe, nämlich die Möglichkeit für eine gütliche Einigung zu schaffen (§14 VHG), hinausgehe. Dieser Grundgedanke wird jedoch nicht verlassen, wenn die Zinsforderung gestrichen, die Hauptforderung hingegen aufrecht erhalten wird. §3 Abs. 2 VHG, der die Streichung von Hypothekenzinsen bei infolge von Kriegsschäden ertraglosen Grundstücken gestattet, enthält mithin nicht die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, daß Verbindlichkeiten nicht völlig gestrichen werden dürfen, wie dies Duden-Rowedder anzunehmen scheinen.

24

Nach alledem muß die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, soweit das Beschwerdegericht die bis zum 31. Dezember 1952 fällig gewesenen Zinsen der vor dem 25. Juni 1948 begründeten Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin gestrichen hat.

25

2)

Das Beschwerdegericht hat ferner die vor dem 25. Juni 1948 entstandenen Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 30. Juni 1955 zinslos gestundete. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde auch insoweit angegriffen, das Rechtsmittel jedoch in dieser Hinsicht nicht näher begründet.

26

a)

In dem angefochtenen Beschluß heißt es in diesem Zusammenhang: Durch die Herabsetzung der Altverbindlichkeiten werde zwar die Passivität der Bilanz der Antragstellerin beseitigt, es könne ihr aber auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden, daß sie die bis zum 30. Juni 1955 fällig werdenden Zinsen und Amortisationsraten fristgerecht an die Antragsgegnerin zahle. Ihre Erfolge, um deren Steigerung sich ihr Inhaber bemühe, würden zunichte gemacht werden, wenn ihr Umlaufvermögen in den nächsten zwei Jahren noch zur Begleichung ihrer Altverbindlichkeiten herangezogen werden müsse; bei der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage Berlins würde dann sogar die Existenz der Antragstellerin gefährdet werden. Die Antragsgegnerin habe auch insoweit nicht vorgetragen, was die getroffene Entscheidung ungerechtfertigt erscheinen lasse. Aus den bereits dargelegten Gründen könne ihr daher auch die Stundung zugemutet werden.

27

b)

Rechtsirrtumsfrei hat das Beschwerdegericht die Kapitalforderung der Antragsgegnerin nach §1 Abs. 1 VHG bis zum 30. Juni 1955 gestundet. Dabei mag es auf sich beruhen, ob ohne die gewährte Stundung überhaupt noch "Amortisationsraten" zu zahlen wären und nicht vielmehr das ganze Kapital fällig wäre. Die Möglichkeit, Stundung zu gewähren, ist durch §1 Abs. 4 VHG nicht eingeschränkt worden (Saage §1 Anm. III 1 a β [S. 49]). Auch §2 VHG findet keine Anwendung, wenn die Stundung einer dinglich gesicherten Verbindlichkeit in Frage steht (Saage §2 Anm. II 1 c [S. 72]); hier hat übrigens das Landgericht ausdrücklich festgestellt, daß im Range nachstehende Rechte an dem Grundstück nicht vorhanden sind.

28

c)

Was die "zinslose" Stundung betrifft, so ist der angefochtene Beschluß jedoch nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten. Die Antragstellerin hat seinerzeit verlangt, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 135.625,- DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1952 in Höhe von 54.596,65 DM herabzusetzen und die herabgesetzten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1955 zinslos zu stunden. Unzutreffend ist es deshalb, wenn es in dem angefochtenen Beschluß heißt, die Antragstellerin habe nur den Antrag gestellt, die bis zum 31. Dezember 1952 erwachsenen und fällig gewesenen Zinsen herabzusetzen. Das Begehren "zinsloser" Stundung bis zum 31. Dezember 1955 brachte vielmehr unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Antragstellerin die Zinsen bis zum 31. Dezember 1955 gestrichen haben wollte. Dementsprechend hat auch das Landgericht auf Seite 4 der Gründe seines Beschlusses (Bl 42 R d.A.) die Streichung "sämtlicher rückständigen und künftigen Zinsen bis 30.6.1954" (gemeint ist wohl bis zum 30. Juni 1955 entsprechend Ziff III des entscheidenden Teils des Beschlusses des Landgerichts) angeordnet. Nach den Ausführungen, wie sie oben unter 1 c enthalten sind, war die Streichung dieser Zinsen rechtlich statthaft. Das Beschwerdegericht hat dann zwar die zinslose Stundung bis zum 30. Juni 1955 bestätigt und damit gleichfalls in dem entscheidenden Teil seines Beschlusses nach dessen Wortlaut ausgesprochen, daß die Zinsansprüche der Antragsgegnerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1955 gestrichen werden, in der Begründung des Beschlusses hat es jedoch von der Stundung der nach dem 31. Dezember 1952 fällig werdenden Zinsen gesprochen, so daß insoweit die Begründung im Widerspruch zu dem entscheidenden Teil des Beschlusses steht. Wenn das Kammergericht im Gegensatz zum Landgericht die hier in Frage stehenden Zinsen nicht erlassen, sondern nur stunden wollte, so hätte es insoweit die sofortige Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern den Beschluß des Landgerichts aufheben müssen. Da die angefochtene Entscheidung angesichts des Widerspruchs, der zwischen seinem entscheidenden Teil und seinen Gründen besteht, nicht erkennen läßt, ob das Kammergericht die von der Antragstellerin begehrte Streichung dieser Zinsen oder nicht vielmehr nur ihre Stundung für angebracht hält, mußte sie insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

29

III.

1)

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da Kostenschuldner die Antragsgegnerin ist (§2 Nr. 1 KostO; Saage §19 Anm. II 6 d [S. 198]) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§20 Satz 1 VHG).

30

2)

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist von Amts wegen festzusetzen (§19 Abs. 7 Satz 2 VHG). Die Festsetzung muß getrennt für den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen wird, sowie für den Teil, hinsichtlich dessen der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird, erfolgen, weil eine Gerichtsgebühr nur bezüglich des durch Zurückweisung der Beschwerde erledigten Teils erhoben wird (Jonas-Melsheimer-Hornig-Stemmler Reichskostenordnung 3. Aufl. §123 Anm. II 1 [S. 627], II 2 d [S. 628]). Es erscheint angemessen, gemäß den §§24 Abs. 2, 123 Abs. 2 KostO in Verbindung mit §19 Abs. 7 Satz 1 VHG den Wert des Beschwerdegegenstandes vor dem Gericht der weiteren Beschwerde, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, auf 60.000 DM und soweit der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben wird, auf 10.000 DM festzusetzen.

Schmidt Raske Bundesrichter Dr. Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt v. Werner Wüstenberg