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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1954, Az.: I ZR 50/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1954
Aktenzeichen
I ZR 50/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 18.12.1952

Prozessführer

des Schiffseigner Paul K., A. a.d.E., P.str. ...,

Prozessgegner

den Werftbesitzer Heinrich G., H.-Ki. ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Dezember 1952 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Magdeburg als Eigentümer des Saale-Maß-Kahnes "Ha." eingetragen. Dieser Kahn wurde im Juli 1943 im Hamburger Hafen durch Bomben beschädigt. Im August 1943 meldete der Kläger den Schaden bei der Feststellungsbehörde in Hamburg an. Im Jahre 1944 wurde der beschädigte Kahn im Ma. Hafen an Land gesetzt. Hiervon wurde der Feststellungsbehörde Mitteilung gemacht.

2

Im Jahre 1947 interessierte sich der Beklagte für den Erwerb des Kahnes. Da ihm der Name des Eigentümers nicht bekannt war, wandte er sich am 3. Juni 1947 mit einer entsprechenden Antrage an daß Oberhafenamt in Hamburg. Von hier würde seine Antrage an die Feststellungsbehörde "zuständigkeitshalber" weitergegeben, die sich dann mit ihm in Verbindung setzte. Am 22. August 1947 beantragte die Feststellungsbehörde beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Pflegschaft für die unbekannten Eigentümer des Kahnes, damit der Pfleger ihn an den Beklagten verkaufen könne. Zum Pfleger wurde der Hausmakler Max R. bestellt. Unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Sachbearbeiters bei der Feststellungsbehörde, He., verkaufte der Pfleger den Kahn mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom 30. Oktober 1947 zum Preise von 4.800 RM an den Beklagten. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Der Pfleger hinterlegte den nach Abzug der Unkosten verbleibenden Erlös von 4.622,50 RM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg.

3

Der Beklagte liess den Kahn in der Zeit vom November 1947 bis August 1948 auf seiner Werft wiederherstellen und mit dem Namen "Ki." am 7. August 1948 in das Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 18374 als Neubau eintragen (Schiffsbrief Anlage C).

4

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Kahnes geblieben zu sein. Er hat den zwischen dem Pfleger R. und dem Beklagten mündlich geschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Dem Kaufvertrage habe, so führt er aus, das von He. gefertigte Gutachten vom 1. Oktober 1947 (Anlage 1) zugrunde gelegen. Die darin enthaltenen Angaben über den Kahn seien in wesentlichen Punkten falsch. Der Beklagte habe auf Grund seiner Sachkunde gewusst, dass die Angaben in dem Gutachten nicht richtig gewesen seien und dass der Kahn viel mehr wert gewesen sei. Es sei arglistig von ihm gewesen, dass er den Pfleger nicht über die Wahrheit aufgeklärt habe. Wäre dem Pfleger, der den Kahn nicht einmal gesehen habe, der wirkliche Sachverhalt bekannt gewesen, so hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Zumindest sei der Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe sich nicht bemüht, den Eigentümer des Kahnes ausfindig zu machen. In dem Kahn habe das Namensschild "Ha." gelegen. Dieses Schild müsse der Beklagte gesehen haben. Er hätte sich auch ohne weiteres bei dem Schifferbetriebsverband in Hamburg nach dem Eigentümer der "Ha." erkundigen können.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen

  1. a)

    den Saale-Maß-Kahn "Ki." an den Kläger herauszugeben,

  2. b)

    in die Löschung dieses Kahns im Binnenschifsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 18374 zu willigen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an dem im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 18374 eingetragenen Kahn "Ki." auf den Kläger zu übertragen und seine Eintragung als Eigentümer zu bewilligen,

    hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er behauptet, rechtmässiger Eigentümer des Kahnes geworden zu sein. Von dem Pfleger R. habe er keinen Kahn, sondern ein blosses Wrack erworben. Die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (SchiffsRG) könnten daher keine Anwendung finden; zumindest habe er gemäss §950 BGB Eigentum erworben, da er aus dem gekauften Eisenmaterial eine neue Sache hergestellt habe.

7

Der Beklagte bestreitet, beim Erwerb des Wracks arglistig gehandelt zu haben. Er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn die Feststellungsbehörde ihm die falsche Auskunft gegeben habe, dass sie über dieses Wrack keine Unterlagen besitze. Den Schifferbetriebsverband habe er damals nicht gekannt. Für den Bau des Kahns "Ki." habe er an Arbeitsstunden und an verarbeitetem Material vor der Währungsreform 14.800 RM und nach der Währungsreform 15.550 DM aufgewendet. Falls er den Kahn an den Kläger herausgeben müsse, habe er auf jeden Fall wegen seines Anspruchs auf Erstattung dieser Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht.

8

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger Eigentümer des Kahns "Ha." (jetzt "Ki.") geblieben ist.

10

1.

Das Berufungsgericht stellt fest, dass der zwischen dem Pfleger R. und dem Beklagten mündliche geschlossene Kaufvertrag keine unbrauchbaren Schiffstrümmer, sondern das schwer beschädigte, aber noch reparaturfähige Binnenschiff "Ha." zum Gegenstand gehabt hat. Danach hätte der Beklagte das Eigentum an diesem Schiff gemäss §3 Abs. 1 SchiffsRG nur erwerben können, wenn der Eigentumsübergang in das Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen worden wäre. Eine solche Eintragung ist aber unstreitig nicht erfolgt.

11

2.

Das Berufungsgericht verneint auch einen Eigentumserwerb durch Verarbeitung nach §950 BGB, da der Beklagte keine "neue Sache" hergestellt, sondern lediglich den Kahn "Ha." instandgesetzt habe.

12

Der Kläger ist also eingetragener Eigentümer des Kahns geblieben.

13

II.

Das Berufungsgericht hat trotzdem die Klage auf Herausgabe des Kahns mit der Begründung abgewiesen, der vom Vormundschaftsgericht in Hamburg gemäss §1913 BGB bestellte Pfleger R. habe den Kahn am 30. Oktober 1947 durch mündlichen Vertrag rechtswirksam zum Preis von 4.800 RM an den Beklagten verkauft. Dieser sei mithin zum Besitz des Kahns berechtigt (§986 BGB).

14

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung für unbegründet erachtet hat, verneint das Berufungsgericht die Schlüssigkeit des Klagvorbringens insoweit, als es die Anfechtung des Vertrages rechtfertigen soll. R. habe sich über den Wert des Kahnes nicht in einem Irrtum befunden; er habe den Kahn nicht besichtigt und sich auch keine Vorstellung über dessen Wert gemacht, sondern als Kaufpreis lediglich den ihm von dem Sachverständigen der Feststellungsbehörde, He., aufgegebenen Wert gefordert. He. habe sich zwar über den wahren Wert des Kahns geirrt. Diesen Irrtum habe der Beklagte aber nicht veranlasst oder durch arglistiges Verschweigen aufrecht erhalten. R. sei mit der Feststellungsbehörde und dem Vormundschaftsrichter allerdings irrigerweise davon ausgegangen, dass der Eigentümer des Kahns nicht zu ermitteln sei; auf dieser irrtümlichen Vorstellung beruhe aber nicht der Abschluss des Kaufvertrages, sondern lediglich die Bestellung und Beauftragung des Pflegers. Der Irrtum des Pflegers betreffe allenfalls die Tatsachen, die zu seiner Bestellung geführt hätten, nicht aber die Tatsachen, die ihn zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst hätten. Er habe sich bei Abgabe seiner Willenserklärung gegenüber dem Beklagten weder über deren Inhalt im Irrtum befunden noch habe er eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollen (§119 Abs. 1 BGB). Er habe sich auch nicht über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache geirrt (§119 Abs. 2 BGB). Ebensowenig sei er zur Abgabe seiner Willenserklärung durch eine Täuschung des Beklagten bestimmt worden (§123 Abs. 1 BGB).

15

2.

Das Berufungsgericht hat ferner das Vorbringen des Klägers, soweit es eine schlüssige Darlegung des Tatbestandes des §826 BGB enthält, nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Allerdings wäre es ein vorsätzliches, sittenwidriges, den Kläger schädigendes Verhalten des Beklagten, wenn er den Namen und die Eichnummer des Schiffes gekannt hätte und in dem Bewusstsein, dass auf Grund dieser Tatsachen der Eigentümer ohne weiteres hätte ermittelt werden können, die Unkenntnis der Feststellungsbehörde, des Vormundschaftsrichters und des Pflegers dazu ausgenutzt hätte, auf diese Weise in den Besitz des Schiffes zu kommen. In solchem Fall könnte der Beklagte sich wegen der ihm entgegenstehenden Einrede der Arglist nicht auf den Kaufvertrag und sein Recht zum Besitz berufen. Das Berufungsgericht kommt aber - abweichend vom Landgericht - zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme das Vorbringen des Klägers nicht bestätigt hat.

16

a)

Es sei nicht bewiesen, so führt das Berufungsgericht aus, dass der Beklagte den Namen des Schiffes gekannt habe. Erwiesen sei lediglich, dass im Schlick des Laderaumes ein Schild mit dem Namen "Ha." gelegen habe und dass der Schiffer Kr. dieses Schild gesehen habe. Kr., der sich damals auf Grund eines Hinweises des Klägers ebenfalls für den Erwerb der "Ha." interessiert habe, habe zwar mit dem bei dem Kläger beschäftigten Schlosser Hei., nicht aber mit dem Beklagten über das Schild gesprochen. Dieser habe bestritten, das Schild gesehen und gefunden zu haben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Unkenntnis des Beklagten auf Fahrlässigkeit beruhe; denn unter §826 BGB falle nur eine vorsätzliche Schadenszufügung.

17

b)

Weiter sei nicht bewiesen, so fährt das Berufungsgericht fort, dass der Beklagte die Eichnummer gesehen habe. Es sei ihm nicht zu widerlegen, dass er erst nach Beendigung der Reparaturarbeiten vom Eichmeister erfahren habe, dass die alte Eichnummer noch zu sehen sei; er habe nicht gewusst, dass die Eichnummer bei diesen Kähnen in der Mitte angebracht werde.

18

c)

Das Berufungsgericht hat schliesslich auch nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte es absichtlich vermieden habe, sich an den Schifferbetriebsverband für die Elbe oder an den Elbe-Schiffahrtsverband um Auskunft zu wenden, um nach Möglichkeit die Ermittlung des Eigentümers zu verhindern. Dem Beklagten könne nicht widerlegt werden, so führt das Berufungsgericht aus, dass er diese Verbände nicht gekannt und auch nicht gewusst habe, dass sie ihm bessere Auskunft als das Oberhafenamt und die Feststellungsbehörde hätten geben können. Dafür, dass der Beklagte nicht absichtlich von einer Anfrage bei diesen Verbänden abgesehen habe, spreche der Umstand, dass er seine Bemühungen um den Erwerb des Kahns mit einem Schreiben an die Feststellungsbehörde begonnen habe, das die Bitte um Angabe des Eigentümers enthalten habe. Der Beklagte habe damit rechnen dürfen, dass die Feststellungsbehörde ihn gegebenenfalls an eine Stelle verweisen werde, die ihm Auskunft hätte geben können. Die Bestellung des Pflegers sei nicht vom Beklagten, sondern von der Feststellungsbehörde in die Wege geleitet worden. Angesichts des Verhaltens der Feststellungsbehörde habe der Beklagte keine Veranlassung gehabt, sich selbst weiter um die Ermittlung des Eigentümers zu bemühen.

19

III.

Die Revision bemängelt es, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, ob die Pflegerbestellung dem Gesetz entsprochen habe, und macht insoweit geltend: Die Voraussetzungen für eine Pflegerbestellung nach §1913 BGB hätten mangels eines Fürsorgebedürfnisses nicht vorgelegen. Der Kläger als Eigentümer habe keinerlei Interesse an dem Verkauf des Schiffes gehabt. Ihm seien durch das liegen des Schiffes im Ma. Hafen keine Kosten entstanden. Das Schiff habe dort bereits mehrere Jahre lang gelegen und hätte dort auch weiterhin belassen werden können. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers sei auch deshalb unzulässig, weil, wenn der Eigentümer unbekannt sei, die Vorschriften über Fundsachen, möglicherweise auch §25 der Strandungsordnung in Betracht käme; in diesen Fällen sei die Anwendung der Pflegschaftsbestimmungen ausgeschlossen. Schliesslich setze die Pflegerbestellung voraus, dass der Eigentümer nicht zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall hätte aber der Kläger mit Leichtigkeit als Eigentümer ermittelt werden können.

20

Die Revision verkennt nicht, dass die Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten hat, die Gültigkeit der Pflegerbestellung könne nur im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht durch die ordentlichen Gerichte nachgeprüft werden (vgl. z.B. RGZ 81, 206 [209 f] für die Eintragung in das Vereinsregister; KGJ 37 A Nr. 10 S. 48 für die Volljährigkeitserkläung; insbesondere KG JW 1935, 2754 Nr. 59; Schlegelberger-Keidel, FGG 6. Aufl. 1952, §7 Anm. 7 S. 138 ff mit weiteren Nachweisen). Trotzdem bittet die Revision um Nachprüfung des Einflusses einer unzulässigen Pflegerbestellung auf das von Riege abgeschlossene Rechtsgeschäft und meint, die Rechtshandlungen desjenigen, der ohne gesetzliche Grundlage mit einer Vertretungsmacht ausgestattet worden sei, könnten nicht wohl anders beurteilt werden als die Rechtshandlungen eines nicht zur Vertretung legitimierten Dritten. Das müsse insbesondere dann gelten, wenn wie hier, die Einlegung eines Rechtsmittels im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Pflegerbestellung nicht mehr in Betracht komme, weil der unbekannte Beteiligte gefunden sei und die Pflegschaft sich damit von selbst erledigt habe.

21

Die Bedenken der Revision sind nicht gerechtfertigt.

22

Auch im Streitfall besteht kein Anlass, von der vorerwähnten Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung und die verbindliche Kraft der Anordnungen, die der Vormundschaftsrichter innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs trifft. Die vom Vormundschaftsrichter angeordnete Pflegschaft muss - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - bis zu ihrer Aufhebung oder bis zur Erreichung des Pflegschaftszwecks selbst dann als rechtsgültig angesehen werden, wenn das Vormundschaftsgericht zu Unrecht einen Pflegschaftstatbestand für vorliegend erachtet haben sollte (KG JW 1935, 2754 f). Schon im Interesse der Rechtssicherheit kann eine Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Bestellung durch das ordentliche Gericht, das zufällig mit einer die Pflegschaft berührenden Frage befasst wird, nicht für zulässig erachtet werden (vgl. RGZ 81, 206 [209-210]). Gemäss §32 FGG bleibt ein Rechtsgeschäft auch dann wirksam, wenn sich die Anordnung, die die Fähigkeit oder Befugnis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts verliehen hat, als von Anfang an ungerechtfertigt erweist und von der hierfür zuständigen Instanz aufgehoben wird. Im vorliegenden Verfahren kann mithin nicht nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach §1913 BGB gegeben waren. Auch wenn aus den von der Revision angegebenen Gründen ein Pflegschaftstatbestand nicht vorgelegen hätte, würde hierdurch die Rechtsgültigkeit der Pflegerbestellung als solcher nicht berührt. R. war also in jedem Fall als Pfleger zur Veräusserung des dem Kläger gehörenden Schiffes "Ha." befugt.

23

IV.

Der Eigentumsverschaffungsanspruch, der dem Beklagten auf Grund des von Riege abgeschlossenen Kaufvertrages zusteht, kann gemäss §3 Abs. 1 SchiffsRG nur dadurch erfüllt werden, dass der Eigentumsübergang in das Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen wird. Die Auffassung der Revision, der Kaufvertrag sei insoweit auf eine unmögliche Leistung (§306 BGB) gerichtet gewesen und deshalb nichtig, ist jedoch rechtsirrig. Die Revision meint, die Unmöglichkeit der Umschreibung habe sich daraus ergeben, dass die Vertragsparteien nach der Einlassung des Beklagten davon ausgegangen seien, dass Heimatort, Registergericht und Eigentümer nicht zu ermitteln seien. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Kaufvertrag war keineswegs auf eine unmögliche Leistung im Sinne des §306 BGB gerichtet. Denn die Eigentumsumschreibung war nicht von Anfang an objektiv unmöglich. Ihr stand kein dauerndes Rechtshindernis entgegen. Allenfalls kam ein - subjektives - Unvermögen des Klägers oder seines Pflegers zur Eigentumsübertragung in Betracht. Soweit ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb nach §3 Abs. 1 SchiffsRG erst nach Ermittlung des Heimathafens und des Registergerichts möglich war, handelte es sich um ein - wenn auch für unbestimmte Zeit bestehendes - vorübergehendes Hindernis. Selbst wenn das Unvermögen dauernd gewesen wäre, hätte dies keine Unmöglichkeit und Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §306 BGB begründet. Tatsächlich ist das Hindernis inzwischen nach Ermittlung des anständigen Registergerichts behoben. Die Eigentumsumschreibung kann daher hoch heute erfolgen. R. hat das Schiff ohne Rücksicht darauf verkauft, ob und wo es eingetragen war. Die Wirksamkeit eines solchen Kaufvertrages war nicht von der späteren Ermittlung des Heimatortes, des zuständigen Registergerichts und selbstverständlich erst recht nicht von der späteren Ermittlung des Eigentümers abhängig.

24

Ob der Verkauf eines Schiffes, dessen Heimathafen, Registergericht und Eigentümer unbekannt sind, auf andere Weise als durch Rechtsgeschäft möglich ist, z.B. durch Versteigerung als Fundsache (§§979 ff BGB) oder nach den Vorschriften der §§25 ff StrandungsO, kann unerörtert bleiben. Das Schiff wurde nicht als Fundsache und auch nicht als herrenlos angesehen. Der Beklagte erlangte vielmehr auf Grund des vom Pfleger rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrages einen Anspruch auf Übereignung gegen den Kläger als Eigentümer des Schiffes. Der Kaufpreis wurde für den sich später meldenden oder später ermittelten Eigentümer hinterlegt.

25

V.

Die Revision musste jedoch schon deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Klageanspruch der Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss entgegensteht, wofür auch nur fahrlässiges Handeln des Beklagten genügen würde. Hätte nämlich R. den Kaufvertrag nur deshalb geschlossen, weil er auf Grund der fahrlässigen Angabe des Beklagten oder des Ingenieurs Ho., für dessen Verhalten der Beklagte gemäss §278 BGB einzustehen hat, zu Unrecht angenommen hätte, es seien keine Eigentumsmerkmale an dem Kahn vorhanden, so müsste der Beklagte den Kläger so stellen, wie er gestellt sein würde, wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre (§249 BGB). In diesem Fall bliebe er - von einem wegen der Verwendungen bestehenden Zurückbehaltungsrecht (§§994-1003 BGB) abgesehen - im Ergebnis verpflichtet, den Kahn an den Kläger herauszugeben. Er könnte sich nicht auf den ihm an sich nach dem Kaufvertrag gegebenen Anspruch auf Übereignung berufen.

26

Aber auch soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dass eine arglistige Täuschung oder die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach §826 BGB nicht bewiesen seien, kann ihr der Erfolg nicht versagt sein, weil das Verhandlungs- und Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt ist.

27

1.

Wenn das Berufungsgericht ausführt, dafür, dass der Beklagte nicht absichtlich von einer Anfrage bei dem Schifferbetriebsverband für die Elbe oder dem Elbeschiffahrtsverband abgesehen habe, spreche der Umstand, dass er seine Bemühungen um den Erwerb des Kahns mit einem Schreiben an die Feststellungsbehörde begonnen habe, das die Bitte um Angabe des Eigentümers enthalte, so ist das an und für sich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte durfte in der Tat damit rechnen, dass die Feststellungsbehörde ihn gegebenenfalls an eine Stelle verweisen würde, die ihm Auskunft hätte geben können. Damit ist aber noch nichts dafür gewonnen, ob der Beklagte auch beim späteren Erwerb des Kahns im Oktober 1947 noch "gutgläubig" war. Es ist notwendig sich hierfür den Sachverhalt zu vergegenwärtigen.

28

Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung am 30. November 1951 erklärt, dass er, bevor der als Zeuge vornommene Schiffer Kr. etwa Anfang Juli 1947 den Kahn des Klägers besichtigt habe, bereits einmal mit seinem Ingenieur Ho. an Bord der "Ha." gewesen sei; er habe jedoch keinen Hinweis auf den Eigentümer gefunden. Nach dieser Besichtigung hat der Beklagte durch den Ingenieur Ho. die Anfrage vom 3. Juni 1947 über das Oberhafenamt an die Feststellungsbehörde richten lassen. In dieser Anfrage, der ein Lageplan beigefügt war, wird das Wrack unzutreffend als "Finow-Maß-Kahn" bezeichnet. Tatsächlich handelt es sich bei der "Ha." um einen "Saale-Maß-Kahn", der erheblich grösser als ein Finow-Maß-Kahn ist. Das Schreiben des Oberhafenamts vom 12. Juni 1947, mit dem das vorbezeichnete Schreiben des Beklagten an die Feststellungsbehörde weitergeleitet wurde, trägt den handschriftlichen Vermerk "Anruf G.".

29

Die Feststellungsbehörde beantragte mit Schreiben vom 22. August 1947 bei dem Vormundschaftsgericht, für die "unbekannten Eigentümer" des Kahns eine Pflegschaft einzurichten. In dem Antrag heisst es, dass bei der Feststellungsbehörde eine Anmeldung auf diesen Schaden nicht zu ermitteln sei; auf Anfrage beim Oberhafenamt seien auch dort keine Eigentümer bekannt, da Zeichen und Merkmale an dem Wrack fehlten.

30

Diese Angabe war unrichtig. Wie sich später herausstellte, waren auf Grund der Schadensanmeldung des Klägers Akten bei der Feststellungsbehörde vorhanden. Auch waren tatsächlich an und in dem Schiff noch Zeichen vorhanden, die möglicherweise zur Ermittlung des Eigentümers geeignet waren, nämlich das Namensschild "Ha.", das der Schiffer Kr. etwa Anfang Juli 1947 nach seiner Aussage im Schlick eines Laderaumes gesehen hat, die Eichnummer, die am Mittelpegel eingemeisselt war, die Bezeichnung "A.", die der Angestellte der Feststellungsbehörde He. in seinem Gutachten vom 1. Oktober 1947 (Anl 1, Bl. 17, 68 GA) als "Bauort" angegeben hat, und vielleicht auch noch das auf eine holländische Wertt in M. hinweisende Werftbauschild, das der Beklagte erst bei den Bauarbeiten gefunden haben will.

31

Es ist nicht näher aufgeklärt, in welcher Weise der Beklagte mit dem Ingenieur Ho. die erste Besichtigung des Kahns vorgenommen hat und ob er, wenn er keinerlei Eigentumshinweise bemerkt hat (vgl. Klagbeantwortung S. 1), bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die vorbezeichneten Merkmale zumindest hätte feststellen können. Es mag sein, dass er bei dieser Gelegenheit zunächst sich mehr um die Beschaffenheit und Bewertung des Schiffes und weniger um die Nachforschung nach derartigen Eigentümermerkmalen gekümmert hat. Auch wenn er danach bei der an die Feststellungsbehörde gerichteten Anfrage vom 3. Juni 1947 - zumal er nicht ohne weiteres damit rechnen konnte, dass die Feststellungsbehörde vorhandene Akten des Klägers nicht herausfinden würde - zunächst durchaus gutgläubig gewesen sein mag, so braucht diese anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit keineswegs auch noch beim späteren Erwerb des Kahns durch den Pfleger R. im Oktober/November 1947 vorhanden gewesen zu sein. Das Berufungsgericht meint zwar, der Beklagte habe angesichts des Verhaltens der Feststellungsbehörde keine Veranlassung gehabt, von sich aus weitere Bemühungen um die Ermittlung des Eigentümers anzustellen. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt, dass der Beklagte bzw. sein Ingenieur Ho. auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts durch den Pfleger R. Ende Oktober 1947 noch einmal ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Eigentumsmerkmalen befragt worden sein muss. Denn der Pfleger R. hat dem Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 28. Oktober 1947 (Bl. 5 der Pflegschaftsakten) berichtet, der leitende Ingenieur der Firma Heinrich G. habe ihm heute mitgeteilt, dass an der Spitze des Wracks irgend ein Anzeichen nicht vorhanden sei; ebenso befinde sich trotz allen Absuchens keinerlei Merkmal an dem Wrack, das den vermeintlichen Eigentümer vermuten lassen würde (vgl. auch das Vernehmungsprotokoll vom 22. Juni 1953 Bl. 6 der "Verwaltungsakte").

32

Zur Beurteilung der Frage, ob diese - auf besondere Rückfrage des R. hin gegebene - Auskunft des Beklagten (oder seines Ingenieurs Ho.) den Tatbestand einer arglistigen Täuschung oder einer vorsätzlich sittenwidrigen Vermögensschädigung erfüllt, wird das Berufungsgericht das Verhandlungs- und Beweisergebnis, soweit es sich auf die vorbezeichneten Merkmale bezieht, erneut im Zusammenhang würdigen, dabei auch die nahestehenden Umstände in Erwägung ziehen müssen.

33

2.

Der Beklagte ist seit 1939 Werftbesitzer und hat nach seiner eigenen Angabe in den Jahren 1944/47 insgesamt 12 Wracks von den bekannten Eigentümern zum Schrottwert gekauft und verwertet. Die Lebenserfahrung könnte dafür sprechen, dass er als erfahrener Werftbesitzer auch gewusst hat, dass Wracks, deren Eigentümer unbekannt waren, über die Feststellungsbehörde und über die Bestellung eines Pflegers möglicherweise günstiger zu erwerben waren als unmittelbar von einem bekannten Eigentümer. Obwohl er sich selbst für den Erwerb des Kahns interessierte und bereits mit Schreiben vom 3. Juni 1947 bei der Feststellungsbehörde wegen des Eigentümers angefragt hatte, wies er den Schiffer Kr. nach dessen Aussage Anfang Juli 1947 ebenfalls auf den im Ma. Hafen liegenden Kahn hin mit dem Bemerken, er wisse allerdings nicht, wer der Eigentümer sei; wenn man ein solches Wrack eines unbekannten Eigentümers kaufen wolle, müsse man sich an die Feststellungsbehörde wenden (Sitzungsniederschrift vom 30. November 1951, Bl. 132 R GA). Kr. besichtigte daraufhin den Kahn. Bei dieser Besichtigung war der Beklagte nach Kr. Angabe auf dem Kahn nicht zugegen. Kr. hat ausgesagt, er habe in einem der hinteren Laderäume des Kahns das Namensschild "Ha." etwas schräg auf dem Schlick liegen sehen. Wenn Kr. das Namensschild bei dieser Besichtigung fand, so ist dies mindestens ein sehr starkes Beweisanzeichen dafür, dass es auch vorhanden war, als der Beklagte einige Wochen vorher mit seinem Ingenieur Ho. den Kahn besichtigte. Es ist zwar nicht festgestellt, dass der Beklagte damals dieses Schild gesehen hat. Es besteht aber zumindest die Möglichkeit, dass er das Namensschild damals hätte finden können.

34

Der Kläger hat behauptet, Kr. habe dem Beklagten nach der Besichtigung mitgeteilt, dass er das Namensschild gefunden habe. Kr. und der bis September 1948 beim Beklagten beschäftigt gewesene Schlosser Hei. sind hierüber eidlich vernommen worden. Hei. hat ausgesagt, Kr. habe ihm, als er noch beim Beklagten beschäftigt gewesen sei, von dem Namensschild erzählt. Kr. hat hierzu ausgesagt, er wisse nicht, ob er dem Hei. schon vor 1951 etwas von dem Namensschild gesagt habe, er wisse auch nicht, ob er dem Beklagten gegenüber etwas von dem Schild gesagt habe (Sitzungsniederschriften vom 30. November 1951 und 17. März 1952, Bl. 132, 171 ff GA). Kr. hat also nicht etwa eidlich in Abrede gestellt, dem Beklagten etwas von dem Namensschild mitgeteilt zu haben. Er hat vielmehr nur bekundet, er wisse nicht, ob er dem Beklagten etwas über das Namensschild mitgeteilt habe. Wenn es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (BU S. 12 unten) heisst, "der Zeuge Kr. hat zwar mit dem Zeugen Hei., nicht aber mit dem Beklagten hierüber gesprochen", so kann dieser Satz nach dem Inhalt der eidlichen Aussage des Kr. nicht die Bedeutung haben, dass die Behauptung des Klägers widerlegt sei, sondern nur die Bedeutung, dass die Behauptung des Klägers nicht bewiesen sei. Denn die Aussage des Kr. schliesst nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn keineswegs die Möglichkeit aus, dass er doch mit dem Beklagten über das Namensschild gesprochen hat.

35

Der beweispflichtige Kläger hat sich nicht auf die eidliche Vernehmung des Beklagten bezogen (§445 ZPO). Nach §448 ZPO kann das Gericht aber auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Parteivernehmung anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Ob der Tatrichter von der Befugnis des §448 ZPO Gebrauch machen will, steht allerdings in seinem Ermessen. Er muss sich aber dieser Befugnis bewusst sein, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast zur Parteivernehmung zu schreiten. Das Berufungsgericht hat sich mit der Möglichkeit einer Parteivernehmung nach §448 ZPO nicht auseinandergesetzt, obwohl die Sachlage in dem Rechtsstreit keineswegs derart war, dass von vornherein gesagt werden könnte, die Parteivernehmung sei hier schlechthin zwecklos und scheide schon aus diesem Grunde aus. Es liegt auch nicht so, dass das Berufungsgericht bereits von dem Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt gewesen wäre. Wenn es in dem bereits angeführten Satz der Entscheidungsgründe heisst, Kr. habe mit dem Beklagten nicht über das Namensschild gesprochen, so kann sinngemäss hierin noch keine die Behauptung des Klägers widerlegende Feststellung, sondern allenfalls die Feststellung erblickt werden, dass seine Behauptung nicht bewiesen sei. Bevor das Gericht aber eine Partei für beweisfällig erklärt, muss es in jedem Fall prüfen, ob nicht die Voraussetzungen einer Amtsvernehmung nach §448 ZPO vorliegen. Das Reichsgericht hat es schlechthin für einen Verfahrensmangel gehalten, wenn das Berufungsurteil nicht wenigstens mittelbar erkennen lasse, dass das Gericht sich der Möglichkeit, gemäss §448 ZPO eine Partei zu vernehmen, überhaupt bewusst gewesen sei (RGZ 144, 321 [323 f]; RG in JW 1935, 2432). Ob hier ein solcher Fall schon deshalb gegeben ist, weil sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit der Frage der Amtsvernehmung nach §448 ZPO auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu auch OGHZ 1, 226 [228]) und ob schon aus diesem Grunde allein, ohne dass die Revision insoweit eine besondere Verfahrensrüge erhoben hat, eine Aufhebung des angefochtenen Urteils gerechtfertigt wäre, kann dahingestellt bleiben, weil die Aufhebung ohnehin aus anderen Gründen geboten ist.

36

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, würde der Beklagte, wenn er das Namensschild "Ha." gesehen oder durch Kr. von diesem Schild Kenntnis erlangt hätte, dadurch, dass er dem Pfleger Riege gegenüber diese Tatsache verschwieg, arglistig gehandelt haben. Ein solches Verhalten würde sowohl die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§123 Abs. 1 BGB) als auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §826 BGB rechtfertigen, so dass dem Kläger in diesem Fall auch die Einrede der Arglist gegenüber dem vom Beklagten gemäss §986 BGB geltend gemachten Recht zum Besitz zustehen würde.

37

3.

Wenn R. im Oktober 1947 auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich bei dem Beklagten angefragt habe, ob irgendwelche Eigentumsmerkmale vorhanden seien, war der Beklagte nicht nur verpflichtet, ihm wahrheitsgemäss zu berichten, was er bis dahin über den Eigentümer erfahren hatte; er war vielmehr auch verpflichtet, noch einmal mit der den Umständen nach im Verkehr gebotenen Sorgfalt den Kahn auf derartige Merkmale hin zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Beklagte wusste, dass R. selbst kein Schiffssachverständiger war. Aus der Anfrage des R. hätte er zumindest auch den Schluss ziehen können und müssen, dass R. selbst eine derartige Untersuchung nicht vorgenommen habe und auch nicht vornehmen wolle, dass er sich vielmehr, da er als Hausmakler selbst nicht sachverständig war, auf die Auskunft der mit dem Schiffsbau und der Schiffahrt vertrauten Personen verlassen würde. Der Beklagte musste ferner erkennen, dass für die Entschliessung R., den Kahn - mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts - zu verkaufen, die von ihm, dem Beklagten, erbetene Auskunft über etwaige Eigentumsmerkmale von entscheidender Bedeutung sein würde.

38

Unterliess der Beklagte bewusst eine solche neue Untersuchung und erteilte er dem R. die Auskunft, er habe keine Eigentumsmerkmale gefunden, so kann hierin auch dann eine arglistige Täuschung des R. liegen, wenn der Beklagte von den an sich vorhandenen Merkmalen keine positive Kenntnis hatte. Für eine arglistige Täuschung nach §123 Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Täuschende selbst die Ursächlichkeit der Täuschung für die Erklärung des Getäuschten erkannt oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat (RGZ 134, 43 [53]). Erforderlich ist in jedem Fall der Vorsatz, auf den Erklärungswillen des anderen einzuwirken. Dabei genügt der bedingte Vorsatz, also auch das Bewusstsein, dass die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könnte. Arglist liegt also auch dann vor, wenn der Erklärende nur mit der Möglichkeit rechnet, dass seine Angabe unrichtig sei, falls er weiss oder damit rechnet, dass seine Angabe für den anderen Teil wesentlich ist (RG in JW 1929, 3161). Doch würde ein eigenes arglistiges Verhalten des Beklagten ausscheiden, wenn er sich auf die Auskunft seines Ingenieurs Ho. verlassen hat, ohne dass darin ein bewusstes "Augenverschliessen" zu erblicken ist.

39

Sofern sich ein arglistiges, für das Zustandekommen des Kaufvertrages ursächliches Verhalten des Beklagten nicht feststellen liesse, aber ein fahrlässiges, ebenfalls für den Willensentschluss des Pflegers R. ursächliches Verhalten des Beklagten vorliegt, könnte dies, wie bereits erwähnt, unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss von Bedeutung sein.

40

Da sich das Berufungsgericht sieht mit den sich hiernach ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere nicht mit der Möglichkeit eines Verschuldens bei Vertragsschluss auseinandergesetzt hat, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

41

4.

Für die vom Berufungsgericht weiterhin zu prüfende Frage, ob ein arglistiges oder fahrlässiges Verhalten des Beklagten überhaupt für die Entschliessung des Klägers R. ursächlich hatte sein können, kommt es zunächst auf die Feststellung an, ob im Oktober 1947 noch objektive Merkmale an dem Schiff vorhanden waren, die geeignet sein konnten, den Kläger als Eigentümer zu ermitteln. Es könnten hierfür drei unstreitig vorhandene Merkmale, die Eichnummer, die Bezeichnung "A." und das Werftbauschild, möglicherweise sogar noch ein 4. Merkmal in Betracht kommen, wenn nämlich im Oktober 1947 noch das Namensschild "Ha." vorhanden gewesen wäre. Dieses Merkmal wäre dann der beste Hinweis auf den Eigentümer gewesen.

42

a)

Nach dem bisherigen Verhandlungs- und Beweisergebnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das Namensschild "Ha." noch im Oktober 1947 vorhanden war. Wenn sich auf Grund der erneuten Verhandlung keine anderen Feststellungen treffen lassen, wird dem Beklagten nicht vorgeworfen werden können, dass er durch arglistiges oder fahrlässiges Verschweigen des Namensschildes den Pfleger R. zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt habe.

43

b)

An dem Schiff befand sich das auf eine holländische Werft in M. hinweisende Werftbauschild. Der Beklagte behauptet, dieses Schild sei erst während der Bauarbeiten gefunden worden. Das Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Obwohl eine entsprechende Revisionsrüge nicht vorliegt, dürfte sich eine Stellungnahme des Berufungsgerichts auch dazu empfehlen, welche Bedeutung das Vorhandensein des Werftbauschildes für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten hat.

44

c)

Die Eichnummer "H.", die nach der Angabe des Neffen des Klägers, Paul K., im Mittelpegel eingemeisselt war und auf die der Beklagte erst nach Fertigstellung des Schiffes durch den Eichmeister hingewiesen worden sein will (Niederschriften vom 30. November 1951 S. 2, vom 17. März 1952 S. 4, Bl. 132 R, 172 R GA), wäre unstreitig geeignet gewesen, den Kläger als Eigentümer aus dem Register zu ermitteln.

45

d)

Der Kahn muss Anfang Oktober 1947 noch an irgend einer Stelle die Bezeichnung "A." getragen haben. Der Sachverständige He. hat nämlich in seinem Gutachten vom 1. Oktober 1947 (Anl 1, Bl. 17, 68 GA) "A." als Bauart angegeben. Hätte sich diese Bezeichnung nicht an dem Schiff befunden, so hätte He. sie mangels sonstiger Unterlagen nicht in seinem Gutachten angeben können. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Bezeichnung in dem bei den Akten der Feststellungen behörde befindlichen Gutachten des He. nicht enthalten ist (Anl B, Bl. 130 GA, Bl. 11 d.A. der Feststellungsbehörde). Denn es wird zu berücksichtigen sein, was der Beklagte zu dieser Unstimmigkeit hinsichtlich der verschiedenen Gutachtensfassungen gemäss Schriftsatz vom 15. Januar 1952 S. 5-6 (Bl. 143-144 GA) vorgetragen hat. Danach soll Henning erklärt haben, er hätte den Bericht Anl 1 nach der Besichtigung direkt und zur Akte der Feststellungsbehörde gegeben. Nach längerer Zeit sei dann von ihm der seinerzeitige Bericht über die "Ha." nochmals angefordert worden, da die damals angelegte Akte bei der Feststellungsbehörde nicht sofort hätte aufgefunden werden können. Er hätte dann, gestützt auf die Stichworte in seinem Notizbuch, nach dem Gedächtnis einen weiteren Bericht gemacht. Das sei die Anl B gewesen.

46

Die in dem ersten Originalbericht Anl 1 enthaltene Angabe "Bauort A." war zwar objektiv falsch; denn A. war nicht der Bauort, sondern der Heimathafen der "Har.", zugleich der Wohnort des Klägers. Wäre aber die Bezeichnung "A." als Heimathafen richtig erkannt und gewürdigt worden, so hätte sich vermutlich in A. oder mit Hilfe des für A. beim Amtsgericht in Magdeburg geführten Binnenschiffsregisters der Kläger als Eigentümer ermitteln lassen.

47

R. hat den Bericht Anl 1 von He. erhalten. Er hat bei seiner Vernehmung am 12. März 1951 erklärt (Sitzungsniederschrift S. 3, Bl. 57 GA), ihm sei in dem Bericht A. als Bauort nicht besonders aufgefallen. Auf Grund dieses Gutachtens hat R. das Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 1947 gebeten, die Zustimmung zum Verkauf des Wracks an den Beklagten zum Preise von 4.800 RM zu erteilen. In der Pflegschaftsakte befindet sich weder das Original noch eine Abschrift des Berichts. Es sei jedoch bemerkt, dass R. bei seiner Vernehmung durch den Vormundschaftsrichter am 15. Juli 1953 erklärt hat, selbstverständlich sei, wie in solchen Fällen immer, vor Genehmigung des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages das Originalgutachten des Sachverständigen der Feststellungsbehörde - Abt Schiffsschäden -, Herrn He., vom 1. Oktober 1947 dem Vormundschaftsgericht vorgelegt worden. Hieraus könnte sich ergeben, dass auch das Vormundschaftsgericht von A. als Bauort Kenntnis erlangt hätte, dieser Bezeichnung aber auch keine besondere Bedeutung beigemessen hätte. Wenn nämlich der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts anschliessend dem R. aufgegeben hat, festzustellen, ob Schiffszeichen vorhanden seien, so könnte dies dafür sprechen, dass er die Bezeichnung Aken ebensowenig wie der Schiffssachverständige He. und der Pfleger R. als eine zur Ermittlung des Eigentums geeignete Bezeichnung angesehen hat.

48

5.

Mag der Beklagte auch, bevor er sich zwecks Ermittlung des Eigentümers an die Feststellungsbehörde wandte, keine besondere Veranlassung gehabt haben, nach derartigen Merkmalen an dem Schiff genauer zu forschen, so war er doch auf Grund der späteren Anfrage des Pflegers R. im Oktober 1947 zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Wenn er trotzdem die vorhandenen Eigentumsmerkmale damals nicht bemerkt hat, so wird er im einzelnen darzulegen haben, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er sie nicht gefunden habe. Es ist zu berücksichtigen, dass er als Werftbesitzer Schiffsfachmann ist, von dem man auch Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Kennzeichnung der Schiffe erwarten muss. Es wird gegebenenfalls im einzelnen zu klären sein, ob, wann und in welcher Weise der Beklagte selbst oder durch seine Angestellten, z.B. durch seinen Ingenieur Ho., die Untersuchung nach derartigen Schiffszeichen vorgenommen hat.

49

VI.

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit der Klage ausgesprochene Irrtumsanfechtung als unbegründet nicht durchgreifen lassen. Nach dem bisherigen Sachvorbringen ist aber die Irrtumsanfechtung überhaupt unzulässig, weil die Anfechtungsfrist des §121 BGB nicht gewahrt ist. Der Kläger hat schon im Herbst 1949 Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, wie das Landgericht festgestellt und der Kläger auch nicht in Abrede gestellt hat. Er hat seinem Neffen Paul K. bereits am 14. November 1949 eine Vollmacht ausgestellt, aber erst im Oktober 1950 Klage erhoben. Das Landgericht hat hiernach zwar noch die Jahresfrist des §124 BGB für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als gewahrt ansehen können. Eine Irrtumsanfechtung war in diesem Zeitpunkt aber wegen Verspätung nicht mehr zulässig.

50

Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, dass die Anfechtung doch noch aus besonderen Gründen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt ist, so ist es dem Kläger unbenommen, sein Vorbringen entsprechend den weiteren Ausführungen der Revision zur sachlichen Rechtfertigung einer Irrtumsanfechtung (§119 BGB) in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Für das Revisionsgericht bestand angesichts des bisherigen Sachvorbringens noch kein begründeter Anlass, sich mit diesen Ausführungen der Revision aus einanderzusetzen.

Wilde Birnbach Bock Krüger-Nieland Nastelski