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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1989, Az.: BVerwG 1 B 21.89;1 ER 400.89

Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Möglichkeit zur Geltendmachung im bisherigen Verfahrensverlauf noch nicht erhobener Asylgründe im Revisionsverfahren; Erfolgsaussichten einer Gegenvorstellung eines Asylbewerbers gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auf Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 21.89;1 ER 400.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH - AZ: 11 S 1569/88

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1989 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch den Beschluß vom 3. März 1989 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 1988 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte in dem Urteil die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als rechtmäßig bestätigt. Mit seiner Beschwerde hat der Kläger als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO u.a. die Frage aufgeworfen, ob bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 4 AuslG etwaige Asylgründe zu prüfen sind. Der beschließende Senat hat in dem angegriffenen Beschluß die Auffassung vertreten, auf diese Frage komme es in einem Revisionsverfahren nicht an, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß dem Kläger in seiner Heimat möglicherweise politische Verfolgung drohe. Er hat u.a. ausgeführt:

"Der Kläger hat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen einschließlich der Bezugnahmen auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten weder im Verwaltungsverfahren noch in den gerichtlichen Vorinstanzen eine gegenwärtige politische Verfolgung geltend gemacht. Die Behörden und Gerichte brauchten danach nicht in Rechnung zu stellen, daß er zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt in seiner Heimat Verfolgung zu befürchten haben könnte, und folglich auch nicht zu erwägen, in welcher Weise eine etwa drohende Verfolgung aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs gerade jetzt und zum jetzigen Zeitpunkt massiv politisch verfolgt zu werden, muß dieses Vorbringen als neuer Sachvortrag unberücksichtigt bleiben (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, daß er dieses Vorbringen bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 314 ZPO)."

2

Mit seiner Gegenvorstellung behauptet der Kläger, er habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und schriftsätzlich ausdrücklich auf politische Verfolgung berufen. Zum Beweis bezieht er sich auf das Zeugnis der Richter, die an der berufungsgerichtlichen Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben, sowie auf das des Sitzungsvertreters des Beklagten.

3

II.

Die Gegenvorstellung muß erfolglos bleiben.

4

Gegen den eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluß sind ordentliche Rechtsmittel nicht gegeben. Da der Beschluß Rechtskraft erzeugt (§§ 121. 132 Abs. 4 VwGO), ist er auch mit einer Gegenvorstellung nicht angreifbar (Beschluß vom 3. März 1981 - BVerwG 3 CB 10.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 195). Ob hiervon etwa für Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs Ausnahmen zu machen sind (vgl. dazu Beschlüsse vom 3. August 1983 - BVerwG 9 C 1007.81 - Buchholz 303 § 137 ZPO Nr. 1, vom 20. Januar 1984 -BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1), kann dahinstehen. Es liegt kein Grund vor, der eine Abänderung des Beschlusses vom 3. März 1989 rechtfertigte.

5

Entgegen seiner Behauptung hat der Kläger weder während des dem Rechtsstreit vorangegangenen Verwaltungsverfahrens noch in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen schriftsätzlich geltend gemacht, gegenwärtig in seiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Demgemäß hat auch der Kläger in seiner Gegenvorstellung keinen Schriftsatz bezeichnet, mit dem eine Verfolgung vorgetragen worden ist. Einen schriftsätzlichen Hinweis darauf, daß er in seiner Heimat "gerade jetzt und zum jetzigen Zeitpunkt massiv politisch verfolgt" werde, enthielt nur die Beschwerdeschrift, und zwar verbunden mit der Behauptung, dies in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragen zu haben.

6

Das behauptete mündliche Vorbringen muß in einem Revisionsverfahren und demgemäß auch bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unberücksichtigt bleiben. Nach der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbaren Regelung des§ 314 ZPO. auf die der Senat in seinem Beschluß vom 3. März 1989 abgestellt hat, liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, und zwar auch in negativer Hinsicht, daß etwas nicht vorgetragen worden ist (Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 1 B 119.83 - m.w.N.). Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über den behaupteten Vortrag. Der damit erbrachte Beweis kann gemäß § 314 Satz 2 ZPO nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Dieses sagt über das erwähnte Vorbringen aber ebenfalls nichts aus. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 119 VwGO) hat der Kläger nicht gestellt. Unrichtigkeiten des Tatbestandes können nicht statt durch den dafür vorgesehenen Berichtigungsantrag mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (Bechlüsse vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9; vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180). Der in der Gegenvorstellung enthaltene Beweisantritt ist danach unbeachtlich. Er hätte aus den dargelegten Gründen selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen können, wenn er bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden wäre. Der behauptete mündliche Vortrag stellt sich daher, wie im Beschluß vom 3. März 1989 dargelegt worden ist, revisionsrechtlich als neuer Sachvortrag dar, der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für die Revisionsentscheidung und demgemäß auch für die Beschwerdeentscheidung über die Zulassung der Revision unberücksichtigt bleiben muß.

7

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 3. März 1989 bereits angemerkt hat, folgt aus dem dargelegten Ergebnis nicht, daß der Kläger schutzlos wäre, wenn ihm in seiner Heimat tatsächlich politische Verfolgung drohen sollte.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper