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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1983, Az.: BVerwG 9 C 1007.81

Mündliche Verhandlung; Revisionsverfahren; Einfachrechtliche Verfahrensgewährleistung; Rechtliches Gehör; Verfahrensgrundrecht; Bindungswirkung; Sachentscheidung; Recht zur eigenen Äußerung im Prozess

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1007.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.05.1981 - AZ: 4 VG A 1984/80

Fundstellen

  • DokBer A 1983, 359-361
  • DÖV 1984, 67-69
  • HFR 1985, 45-46
  • NJW 1984, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob das Revisionsgericht befugt ist, einen im Revisionsverfahren unterlaufenen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 I GG auf rechtliches Gehör unter Durchbrechung der Bindungswirkung des § 318 ZPO durch den Erlaß einer neuen Sachentscheidung zu beseitigen.

Das Recht einer Partei, sich im Anwaltsprozeß in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern, setzt die Anwesenheit sowohl der Partei als auch des Prozeßbevollmächtigten voraus.

In bezug auf die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren vor dem BVerwG stellt sich das Äußerungsrecht der Partei als eine nur einfachrechtliche Verfahrensgewährleistung dar; ein Verstoß gegen diese Gewährleistung bedeutet daher in aller Regel keine Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Diefenbach, Sträter und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Der mit Schriftsatz vom 5. Juli 1983 gestellte Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Durch am 28. Juni 1983 verkündetes Urteil hat der beschließende Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 1981 zurückgewiesen. An der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1983 haben weder die Prozeßbevollmächtigte des Klägers noch er selbst teilgenommen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf einen vorher schriftsätzlich gestellten Antrag, ihm in der mündlichen Verhandlung das Wort zu gestatten, unmittelbar vor deren Beginn telefonisch mitteilen lassen, daß er an der Anreise nach Berlin unvorhergesehen gehindert worden sei. Diese Mitteilung hat weder den Vorsitzenden zur Verlegung des Termins noch den Senat zur Vertagung der Verhandlung veranlaßt. Nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift, in die unter anderem aufgenommen worden ist, daß der Vorsitzende die Ablehnung von Verlegung bzw. Vertagung des Termins bekannt gegeben hat, beantragt der Kläger, "das Gericht wolle hierüber erneut beschließen".

2

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Seine bei der bestehenden Prozeßlage gebotene Auslegung ergibt, daß mit ihm nicht eine erneute Entscheidung über die nicht mehr mögliche Verlegung oder Vertagung des durchgeführten Termins vom 28. Juni 1983 gemeint sein kann. Mit ihm will der Kläger vielmehr erreichen, daß über sein Revisionsbegehren in der Sache selbst neu entschieden wird. Zur Begründung dieses Antrags geht er offensichtlich davon aus, daß die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne seine Anhörung und das daraufhin erlassene Revisionsurteil auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen.

3

Für die vorliegende Entscheidung bedarf es dabei keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein im Revisionsverfahren in der Tat unterlaufener Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör dem Revisionsgericht die prozessuale Möglichkeit eröffnet, unter ausnahmsweiser Durchbrechung der mit dem Erlaß des Revisionsurteils gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 318 ZPO eintretenden Bindungswirkung die Grundrechtsverletzung durch eine neue Sachentscheidung selbst zu beseitigen (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 - BVerfGE 42, 243 [248 ff.]; Beschluß vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 - BVerfGE 49, 252 [BVerfG 10.10.1978 - 1 BvR 475/78] [258 ff.]). Denn das Revisionsverfahren und das zu seinem Abschluß erlassene Revisionsurteil leiden nicht unter einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.

4

Die gegenteilige Annahme des Klägers beruht auf seiner Ansicht, Terminsverlegung oder -vertagung wären aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten gewesen, damit ihm die von ihm schriftsätzlich erbetene Gelegenheit erhalten geblieben wäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht selbst eine Erklärung abzugeben. Damit bezieht sich der Kläger der Sache nach auf die Vorschrift des § 173 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 4 ZPO, wonach in Anwaltsprozessen - und daher gemäß § 67 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - neben dem Anwalt auch der Partei selbst das Wort zu gestatten ist. Die Zulassung des Klägers zu einer Äußerung nach diesen Vorschriften hätte jedoch in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28. Juni 1983 auch bei Anwesenheit des Klägers nicht in Betracht kommen können; sie wäre vielmehr abzulehnen gewesen, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers entsprechend einer dem Gericht vorher gemachten Mitteilung ihrerseits von der Wahrnehmung des Termins abgesehen hat. Unter solchen Umständen fehlt es aus Gründen, die allein dem Prozeßbeteiligten selbst zuzurechnen sind, an der für das Äußerungsrecht der Partei in § 137 Abs. 4 ZPO mit dem Merkmal "neben dem Anwalt" vorausgesetzten Anwesenheit sowohl des Anwalts als auch der Partei. Eine Äußerung, die eine Partei in Abwesenheit ihres Anwalts in der mündlichen Verhandlung abgeben würde, wäre nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Äußerung "neben dem Anwalt", sondern eine solche anstelle des Anwalts oder doch jedenfalls ohne ihn. Das aber wäre unvereinbar nicht nur mit dem Wortlaut des § 137 Abs. 4 ZPO, sondern ebenso auch mit dem Zweck des Anwaltsprozesses, der mit dem Anwaltszwang sowohl dem allgemeinen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem individuellen Rechtsschutzinteresse der rechtsunkundigen Partei dienen soll (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 51).

5

Der danach schon aus diesem Grunde abzulehnende Antrag des Klägers muß überdies auch deshalb erfolglos bleiben, weil unter den hier gegebenen Umständen ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs selbst dann nicht vorläge, wenn dem Kläger eine Äußerung nach § 137 Abs. 4 ZPO trotz Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift versagt worden wäre. Der prozessuale Anspruch des Beteiligten nach § 137 Abs. 4 ZPO auf eine eigene Äußerung auch im Anwaltsprozeß läßt sich unter den Besonderheiten des für die verwaltungsgerichtliche Revisionsinstanz maßgebenden Verfahrensrechts nur in Ausnahmefällen auf die spezifische verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zurückführen. Auf ein mündliches Rechtsgespräch unter ihrer Beteiligung hat eine Prozeßpartei schon allgemein keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch (BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] [370]). Und da andererseits das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen der Tatsachengerichte grundsätzlich gebunden ist und eigene tatsächliche Feststellungen nicht treffen darf, kann sich die Partei im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch in bezug auf die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung rechtliches Gehör nicht durch eigene Darlegungen verschaffen. Sie ist vielmehr nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Wahrung ihrer Interessen auf einen zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigten Prozeßbevollmächtigten angewiesen. Erhält dieser - was in der vorliegenden Sache vom Kläger nicht in Frage gestellt wird - vor dem Revisionsgericht hinreichend Gelegenheit, durch seine Ausführungen auf den Verfahrensverlauf und die Willensbildung des Revisionsgerichts Einfluß zu nehmen, so ist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs für den Beteiligten in aller Regel Genüge getan (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 570/77 - BVerfGE 49, 212 [215]; Beschluß vom 16. April 1980 - 1 BvR 505/78 - BVerfGE 54, 100 [BVerfG 16.04.1980 - 1 BvR 505/78] [116 f.]; Beschluß vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - S. 18 ff. des Beschlußabdrucks).

6

Die über § 137 Abs. 4 ZPO der Partei eröffnete Möglichkeit, auch im Anwaltsprozeß neben dem Anwalt das Wort zu nehmen, stellt sich demnach für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als eine nur einfachrechtliche Verfahrensgewährleistung dar, die über das spezifisch verfassungsrechtlich bestimmte Ausmaß an rechtlichem Gehör hinausreicht. Ihre Verletzung - wenn sie vorliegen sollte - würde daher zwar einen Verfahrensmangel bedeuten, nicht aber eine - die Durchbrechung der Bindungswirkung des § 318 ZPO allenfalls rechtfertigende - Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 [310 f.]). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine andere Beurteilung der verfassungsrechtlichen Reichweite des § 137 Abs. 4 ZPO für die Fälle in Betracht zu ziehen ist, in denen das Revisionsgericht ausnahmsweise eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen hat, beispielsweise zu den auch vom Revisionsgericht zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen, bedarf hier keiner Erörterung. Solche tatsächlichen Feststellungen waren im vorliegenden Rechtsstreit nicht geboten.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Diefenbach
Sträter
Dr. Bender