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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1984, Az.: BVerwG 1 B 119.83

Statuierung einer Ausreisepflicht; Fehlende Reisefähigkeit auf Grund des hohen Alters bzw. auf Grund der harten Lebensbedingungen in der Türkei; Substantiierte Darlegung der Pflegebedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 119.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 14.02.1983 - AZ: Bf V 175/82

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1983 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so ist die Prüfung des beschließen den Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Klägerin macht allein geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie rügt, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Aufklärungsmangel ist nur dann gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargetan wird, welche Beweismittel sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßgebliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nach Hamburg gekommen, um den Haushalt der großen Familie ihres Sohnes zu führen und die Kinder zu betreuen; ihr allgemeiner Hinweis auf ihr Alter und die harten Lebensbedingungen in der Türkei biete ebensowenig wie die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung, daß sie z.Z. nicht reisefähig sei, einen Anlaß, der nicht substantiierten Behauptung einer Pflegebedürftigkeit von Amts wegen nachzugehen. Diese Ausführungen lassen einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Beteiligter jedenfalls bei Sachverhalten, die wie hier den eigenen Lebensbereich betreffen, sich nicht mit einem unsubstantiierten Vorbringen und unsubstantiierten Anregungen zu Ermittlungen begnügen; anderenfalls drängt sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf (vgl. z.B. Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 66.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 81; vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 -; Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 38.73 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 90; vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 2 B 37.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 99; vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 121).

5

Die Klägerin zeigt in der Beschwerdebegründung nicht auf, im Berufungsrechtszug substantiiert ihre Pflegebedürftigkeit dargelegt zu haben. Dafür ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich; insbesondere nennt die Berufungsbegründung vom 29. November 1982 keine konkreten Umstände, die auf eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin hindeuteten, sondern erschöpft sich der Sache nach in einer den genannten Anforderungen nicht genügenden schlichten Behauptung, pflegebedürftig zu sein. Namentlich enthält die Berufungsbegründung nicht einmal andeutungsweise etwas, darüber, inwiefern die Klägerin hilflos sei und Pflege und Wartung von ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter oder ihren Enkeln erhalte.

6

Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sonst hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, daß das von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegte. Attest des Dr. med. K., nach dem sie z.Z. nicht reisefähig sei, dem Oberverwaltungsgericht zu Ermittlungen über eine Pflegebedürftigkeit hätte Anlaß geben müssen. Insbesondere für eine den erstrebten dauernden oder längeren Aufenthalt rechtfertigende Pflegebedürftigkeit bot es in der Tat keinen Anhalt; über die Frage, ob die Behörde wegen des momentanen Gesundheitszustandes der Klägerin die Durchsetzung der Ausreisepflicht vorerst zurückstellen muß, hatte das Oberverwaltungsgericht nicht zu befinden.

7

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe dem Berufungsgericht mündlich vorgetragen, Dr. med. K. würde auch ihre Pflegebedürftigkeit bestätigen, ist der gerügte Verfahrensmangel ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Das gilt bereits deswegen, weil die Beschwerdebegründung nicht ausführt, woraus sich dieser Vortrag auch für das Revisionsgericht feststellbar ergibt. Nach der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbaren Regelung des § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, und zwar auch in negativer Hinsicht, daß etwas nicht vorgetragen worden ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 8. Oktober 1959 - 2 AZR 48/57 - NJW 1960, 166; BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 4 a ZR 39/81 - NJW 1983, 885). Die Klägerin macht nicht geltend, im Berufungsurteil sei ein entsprechendes Vorbringen festgestellt worden. Das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellung über das in der Beschwerdeschrift behauptete Vorbringen. Der damit erbrachte Beweis wird, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung entkräftet, denn diese sagt über das behauptete Vorbringen gleichfalls nichts aus. Ein Berichtigungsantrag (§ 119 VwGO) ist nicht gestellt worden. Demgemäß kann dahinstehen, ob die erwähnte Behauptung trotz des weiterhin jede Substantiierung entbehrenden Sachvortrags dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, über die Frage der Pflegebedürftigkeit Ermittlungen abzustellen.

8

Die Beschwerde entspricht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO außerdem deswegen nicht, weil in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden ist, zu welchem mutmaßlichen Ergebnis die unterbliebene Aufklärung des Sachverhalts geführt hätte, was übrigens auch dann hätte geschehen müssen, wenn die Klägerin förmlich beantragt hätte, über die Frage der Pflegebedürftigkeit Beweis zu erheben. Auch insoweit entbehrt nämlich die Beschwerdebegründung jeder Substantiierung. Ob dem Schriftsatz vom 17. August 1983 im Zusammenhang mit dem beigefügten ärztlichen Attest insoweit eine hinreichend substantiierte Darlegung zu entnehmen ist, bedarf keiner Prüfung. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und muß folglich unberücksichtigt bleiben, denn der Revisionszulassungsgrund ist, wie aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, innerhalb der Beschwerdefrist geltend zu machen. Fehlt es an einem substantiierten Vorbringen darüber, zu welchen tatsächlichen Feststellungen im einzelnen eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht mutmaßlich geführt hätte, so vermag schließlich die Beschwerde auch nicht darzutun, inwiefern Ermittlungen des Berufungsgerichts zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können.

9

Auf andere Verfahrensmängel beruft sich die Klägerin nicht. Insbesondere macht sie nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach