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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1987, Az.: BVerwG 7 C 28.85

Telegraphenwege-Gesetz; Breitbandkabel-Verlegung; Telegraphenlinien; Breitbandkabelnetze; Fernmelderecht der Post; Zustimmung der Gemeinde; Verkabelung; Planfeststellungsverfahren; Gemeinde-Beteiligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 28.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.04.1983 - AZ: 16 K 3675/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1985 - AZ: 20 A 2487/83

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 128 - 134
  • AfP 1989, 502
  • ArchivPF 1987, 432-435
  • BWGZ 1987, 334-336
  • BWGZ 1987, 465
  • DVBl 1987, 845-848 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1987, 171-175
  • DÖV 1987, 778-780
  • JuS 1987, 998-999
  • NJW 1987, 2096-2098 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 441
  • NVwZ 1987, 791 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1988, 239-240
  • VA 79, 211 - 230
  • ZUM 1989, 92-95

Amtlicher Leitsatz

Das Fernmeldeleitungsrecht der Post nach § 1 TWG umfaßt auch die Verlegung von Breitbandkabeln.

Der Zustimmung der betroffenen Gemeinde zur Verkabelung bedarf es nicht. Die Gemeinde ist aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 TWG am fernmelderechtlichen Planfeststellungsverfahren zu beteiligen und kann verlangen, daß ihre sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen mitberücksichtigt werden.

Redaktioneller Leitsatz

Das Gesetz über Telegraphenwege ist uf Breitbandkabel-Verlegung anwendbar.

Telegraphenlinien nach § 1 Abs. 1 sind auch Breitbandkabelnetze, somit gilt das Fernmeldeleitungsrecht der Post.Die Zustimmung der betroffenen Gemeinde zur Verkabelung nicht notwendig, aber die Beteiligung der Gemeinde am Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs.2 Satz 3.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Paetow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die klagende Stadt und die beklagte Deutsche Bundespost streiten darüber, ob das Fernmeldeleitungsrecht der Post nach dem Telegraphenwege-Gesetz auch die Verlegung von Breitbandkabeln umfaßt und welche Beteiligungsrechte der Gemeinde gegenüber der Post bei der Breitbandverkabelung zustehen.

2

Die Beklagte beabsichtigte, im Stadtgebiet der Klägerin Breitbandkabel zur Fernsehversorgung zu verlegen. Sie leitete unter Übersendung des Planes der vorgesehenen Kabeltrasse an die Klägerin zunächst ein Verfahren nach dem Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 ein. Nachdem die Klägerin Bedenken geäußert hatte, führte sie das Verfahren nach § 7 des Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) weiter. Dies teilte sie der Klägerin durch Bescheid vom 6. April 1981 mit. Den von der Klägerin hiergegen eingelegten "Einspruch" wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1981 als unbegründet zurück.

3

Die Klage, mit der die Klägerin in erster Linie die Aufhebung der Bescheide vom 6. April und 13. Juli 1981, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide begehrte, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht (Urteil vom 12. März 1985, DVBl. 1985, 1022 = DÖV 1985, 1020 = NJW 1985, 1916) hat ausgeführt:

4

Der Bescheid vom 6. April 1981 sei zu Recht auf § 7 TWG gestützt, denn die Verlegung breitbandiger Kabel sei die Schaffung einer Telegraphenlinie im Sinne von § 1 TWG. Der Begriff "Telegraphie" sei von Anfang an - sowohl in dem Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 als auch im Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dezember 1899 - in einem weiten Sinn, nämlich als körperlose Übertragung von Nachrichten verstanden worden. Darunter falle auch die Übermittlung von Fernsehbildern, Sprache und sonstigen Daten durch breitbandige Kabel. Daß sie technisch in einer dem historischen Gesetzgeber noch nicht vorstellbaren Weise bewirkt werde, ändere daran nichts. Mit dem Verzicht auf eine Definition habe der Gesetzgeber bewußt den Begriff der Telegraphie und damit auch den der Telegraphenlinie neuen technischen Entwicklungen geöffnet. § 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) stehe dem nicht entgegen. Daß der Begriff der Telegraphenanlage dort möglicherweise in einem engeren Sinn verstanden werde, habe für § 1 TWG keine Bedeutung. Der Klägerin sei ferner nicht darin zu folgen, daß die Breitbandverkabelung wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen einer über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Grundlage bedürfe. § 1 TWG decke den Eingriff in das gemeindliche Eigentums- und Wegerecht ab. Eine weitergehende Willensäußerung des Gesetzgebers sei nicht erforderlich.

5

Die angefochtenen Bescheide seien auch im übrigen nicht zu beanstanden. Den maßgebenden Verfahrensvorschriften nach §§ 7 f. TWG, nach denen eine der Entscheidung vorhergehende Anhörung nicht vorgesehen sei, habe die Beklagte genügt. Die Auffassung der Klägerin, § 7 Abs. 2 Satz 3 TWG mache ihre Zustimmung zu dem Vorhaben erforderlich, treffe nicht zu. An materiellen Fehlern litten die Bescheide ebenfalls nicht. Insbesondere werde durch die Verlegung der Kabel und die hierdurch geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG nicht beeinträchtigt. Zudem werde der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, und eine ausreichende gesetzliche Grundlage sei für die Verlegung von Breitbandkabeln - wie ausgeführt - vorhanden.

6

Der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide sei hiernach unbegründet. Der als Fortsetzungsfeststellungsklage zu verstehende Hilfsantrag sei unzulässig; denn die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide hätten sich nicht erledigt.

7

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiter hilfsweise beantragt festzustellen,

daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die von ihr verlegten Breitbandkabel im Stadtgebiet der Klägerin ohne ihre (der Klägerin) Zustimmung für andere Zwecke zu nutzen als für Rundfunkprogrammangebote von Programmanbietern, die sich weder durch Werbung noch durch privatrechtliche Entgelte finanzieren.

8

Das Berufungsgericht hat in diesem Antrag eine nicht sachdienliche Klageänderung gesehen und ihn, da die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, als unzulässig erachtet.

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die Voraussetzungen des § 1 TWG nicht erfüllt seien. Die hier in Frage stehenden Breitbandkabel seien keine Telegraphenlinien im Sinne dieser Bestimmung. Die Gemeinde von einer qualifizierten Beteiligung an der Planung der Verkabelung auszuschließen, verletze ferner das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Die Breitbandverkabelung sei nämlich Teil der Infrastruktur einer Gemeinde und gehöre damit zu den von der Gemeinde zu regelnden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Übrigens habe nicht einmal eine Anhörung stattgefunden.

10

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11

II.

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung zu Recht bestätigt, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig: Das Fernmeldeleitungsrecht der Post nach § 1 des Telegraphenwege-Gesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) - TWG - umfaßt auch die Verlegung von Breitbandkabeln (1.). Der Zustimmung der betroffenen Gemeinde zur Verkabelung bedarf es nicht; die Gemeinde ist aber am fernmelderechtlichen Planfeststellungsverfahren zu beteiligen und kann verlangen, daß ihre sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen mitberücksichtigt werden (2.). Hiernach sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

12

1.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TWG ist die Telegraphenverwaltung befugt, die Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, umfaßt das hiermit umschriebene Fernmeldeleitungsrecht der Post auch die Verlegung von Breitbandkabeln; denn bei dem Breitbandkabelnetz handelt es sich um Telegraphenlinien im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

13

Der Begriff der Telegraphie, als deren Wesensmerkmal die unkörperliche Nachrichtenübermittlung bezeichnet wurde (vgl. Wolcke, Telegraphenrecht I, 1911, S. 40), ist von Anfang an nicht in einem engen Sinn, etwa dem der Telegrammübermittlung, verstanden worden. Das Telegraphenwege-Gesetz knüpfte mit dem Begriff der Telegraphenlinie an den Begriff der Telegraphenanlage in § 1 des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (RGBl. S. 467) an. Eine Definition des Begriffs der Telegraphenanlage enthielt das Gesetz nicht. Dem lag der Gedanke zugrunde, durch einen Verzicht auf eine Definition den Begriff der Telegraphenanlage für künftige technische Entwicklungen offenzuhalten (BVerfGE 46, 120 [BVerfG 12.10.1977 - 1 BvR 217/75] <141>; Neugebauer, Fernmelderecht mit Rundfunkrecht, 1929, S. 43 f.; Wolcke, a.a.O. S. 96). Aufgrund des Gesetzes vom 3. Dezember 1927 (RGBl. I S. 331) wurde das Gesetz vom 6. April 1892 als Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG) neu bekannt gemacht (jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977, BGBl. I S. 459). An die Stelle des Begriffs der Telegraphenanlage trat ohne sachliche Änderung der Begriff der Fernmeldeanlage. Auch dieser Begriff ist ein offener, künftige Techniken der Nachrichtenübertragung einschließender Begriff. Er umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 142 ff.) ausgeführt hat, nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken, sofern es sich um körperlose Übertragung von Nachrichten in der Weise handelt, daß diese am Empfangsort "wiedergegeben" werden.

14

Das trifft gleichermaßen auf die Telegraphenlinie im Sinne des § 1 TWG zu. Das Fernmeldeleitungsrecht der Post, das bereits bei Erlaß des Gesetzes im Jahre 1899 für alle Fernmeldenetze galt, ist im Zuge der späteren Entwicklung nicht auf bestimmte Übertragungsarten beschränkt worden, insbesondere nicht durch das Gesetz über Fernmeldeanlagen. Die Revision geht deshalb fehl, wenn sie meint, Telegraphenlinien im Sinne des § 1 TWG seien nur die in § 1 FAG als Unterfall der Fernmeldeanlagen genannten Telegraphenanlagen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Begriff der Telegraphenlinie in § 1 TWG dem Begriff der Fernmeldeanlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 FAG und nicht dem dort seit der Novellierung von 1927 in einem engeren Sinn verwendeten Begriff der Telegraphenanlage entspricht (vgl. auch Neugebauer, a.a.O. S. 412, Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Kommentar, Stand September 1986, TWG Vorbem. 4.3). Bei Übertragung der Terminologie des Fernmeldeanlagengesetzes auf das Telegraphenwege-Gesetz ist unter Telegraphenlinie im Sinne des § 1 TWG demnach jede Fernmeldelinie zu verstehen. Diesen Begriff verwendet auch das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 (RGBl. I S. 1177), das als Verfahrensregelung an das Telegraphenwege-Gesetz anknüpft, ohne in der Sache von dessen Geltungsbereich abzuweichen. Allein diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Telegraphenwege-Gesetzes. Das Gesetz sollte und soll auch noch heute der Post die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege zum Aufbau und Ausbau aller ihrer Fernmeldenetze ermöglichen. Um welche Art der Fernmeldeanlagen im Sinne der in § 1 Abs. 1 FAG genannten Alternativen es sich bei dem Breitbandkabelnetz handelt, kann hiernach offenbleiben.

15

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Revision, der Anwendbarkeit des Telegraphenwege-Gesetzes stehe der fehlende öffentliche Zweck des Breitbandkabelnetzes entgegen. Der öffentliche Zweck liegt in dem der Allgemeinheit angebotenen Zuwachs an Kommunikationsmöglichkeiten. Die Nutzung der Fernmeldelinie auch durch Private hindert die Bejahung des öffentlichen Zweckes beim Breitbandkabelnetz ebensowenig wie etwa beim Fernsprechnetz.

16

Daß Breitbandkabelnetze zu den Telegraphenlinien im Sinne des § 1 TWG gehören, entspricht der im Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Lerche, Städte und Kabelkommunikation, Neue Schriften des Deutschen Städtetages, Heft 47, 1982, S. 30; Tettinger, Neue Medien und Verfassungsrecht, 1980, S. 32; Demme, Das Kabel-Fernsehen (closed-circuit-television) in rechtlicher Sicht, 1969, S. 45 und 50; Eidenmüller, a.a.O., TWG Vorbem. Nr. 4.3 sowie TWG § 1 Anm. 6; ders. DÖV 1984, 225 <234> und DVBl. 1984, 1193 <1196>; Hefekäuser, Archiv PF 1985, 131 <132>; Beuscher, NJW 1985, 1191 <1193>; Allgaier, Archiv PF 1987, 14 <15>; Kirchhof, DVBl. 1984, 657 <658>; anderer Ansicht Vieweg, DÖV 1986, 909 <911, 916>). Die herrschende Auffassung steht in Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Fernmeldewesens (Art. 73 Nr. 7 GG). Hiernach umfaßt das Fernmeldewesen den Netzbereich auf dem gesamten Gebiet der Telekommunikation, d.h. die technische Seite des Übermittlungsvorgangs, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Individualkommunikation (z.B. Fernsprechverkehr) oder um Massenkommunikation (z.B. Rundfunk) handelt (vgl. Bothe, in: Alternativ-Kommentar zum GG, Bd. 2, 1984, Art. 73 RdNr. 20). In bezug auf den sendetechnischen Bereich des Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht bereits im ersten Fernsehurteil klargestellt, daß zum Fernmeldewesen sowohl die Übermittlung der sendefertigen Ton- und Bildsignale vom Rundfunkstudio zum Sender und die Ausstrahlung der Sendung als auch die anschließenden technischen Vorgänge bis zum Empfang der Sendung gehören, wobei es insoweit keinen Unterschied macht, ob die Übermittlung durch Leitungen oder durch Funk erfolgt (BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).

17

Es bedarf hier keiner Erörterung, inwieweit die Nutzung der Breitbandkabelnetze im Zuge der Ordnung der sog. "neuen Medien" neue gesetzliche Regelungen erfordert. Denn um die Frage der Nutzung des Breitbandkabelnetzes geht es im vorliegenden Fall nicht. Da mit der Verlegung eines Breitbandkabelnetzes nur von einer neuen Übertragungstechnik Gebrauch gemacht wird, für die in § 1 TWG eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung der Klägerin abgelehnt, daß die Verkabelung ohne eine dahingehende ausdrückliche Willensäußerung des Gesetzgebers nicht zulässig sei.

18

2.

Die Verlegung von Breitbandkabeln ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Gemeinde abhängig. Das Fernmeldeleitungsrecht der Bundespost schließt nach § 1 TWG ein Mitentscheidungsrecht der Gemeinden aus. Auch Verfassungsrecht fordert nicht, daß über die Verkabelung ihres Gebietes die Gemeinde mitzuentscheiden hat. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet der Gemeinde die Wahrung des Wohls ihrer Einwohner nicht schlechthin, sondern allein insoweit, als es um die Wahrnehmung der "im Rahmen der Gesetze" bestimmten eigenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1983 - BVerwG 7 C 102.82 - DVBl. 1984, 88 = NVwZ 1983, 610). Die Einrichtung von Fernmeldelinien ist aber nicht Angelegenheit des gemeindeeigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreises, sondern gehört zu den staatlichen Aufgaben. Das Fernmeldewesen und damit auch die Breitbandverkabelung fallen in die Verwaltungszuständigkeit der Bundespost (Art. 87 Abs. 1 GG).

19

Das heißt allerdings nicht, daß die Gemeinden bei der fernmelderechtlichen Planfeststellung keine Mitwirkungsrechte hätten. Das Telegraphenwege-Gesetz sieht die Mitwirkung anderer Behörden jetzt ausdrücklich vor. Durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) ist nämlich § 7 Abs. 2 TWG durch Satz 3 ergänzt worden. Danach ist, wenn durch das Planvorhaben öffentliche Belange berührt werden, die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellungnahme bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für die Gemeinden, und zwar auch dann, wenn sie nicht als Wegeunterhaltungspflichtige am Verfahren beteiligt sind. Das folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

20

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die Verkabelung einer Gemeinde der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berührt (so auch Lerche, a.a.O. S. 27 ff.). Zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gehört die Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen, die das Gemeindegebiet oder Teile dieses Gebietes nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen. Daß die Verkabelung eines Gemeindeteiles die Infrastruktur beeinflußt, liegt auf der Hand. Es verstieße gegen die Selbstverwaltungsgarantie, wenn die Gemeinde an Entscheidungen, die ihre eigene Infrastruktur gestalten, nicht beteiligt würde. Der erkennende Senat hat in bezug auf das Fernsprechnetz entschieden, daß ortsnetzorganisatorische Maßnahmen der Bundespost, die ihr als Trägerin des Fernmeldewesens obliegen, zugleich die örtlichen Angelegenheiten der von der Ortsnetzgestaltung berührten Gemeinden betreffen und damit Auswirkungen auf den verfassungsrechtlich durch die Selbstverwaltungsgarantie zugunsten der Gemeinden besonders geschützten Bereich haben (Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 7 C 23.79 - NJW 1981, 2075 = DÖV 1981, 380). Für die hier in Frage stehende Maßnahme kann insoweit nichts anderes gelten.

21

Aus der nachhaltigen Einwirkung auf den Selbstverwaltungsbereich folgt kraft Verfassungsrechts, daß den Gemeinden bei der Planung und Entscheidung über die Verkabelung - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren durch Anhörung und - materiellrechtlich - ein Anspruch darauf zusteht, daß die Post bei der Betätigung ihres Planungsermessens die sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen der Gemeinde nicht unberücksichtigt läßt. Daß die Gemeinden aufgrund des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht haben, an einem Planungsverfahren mit nachhaltigen Auswirkungen auf den örtlichen Bereich beteiligt zu werden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - BVerwGE 31, 263 <264>; Urteil vom selben Tage - BVerwG 4 C 82.66 - DVBl. 1969, 362 <363>; Urteil vom 13. Juli 1973 - BVerwG 7 C 11.72 - Archiv PF 1977, 56 <62>; Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <137>). Ebenso ist es ständige Rechtsprechung, daß die Gemeinden bei einer derartigen Berührung ihres Selbstverwaltungsbereichs eine ermessenfehlerfreie Abwägung ihrer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Belange beanspruchen können (vgl. die erwähnten Entscheidungen BVerwGE 31, 263 <266>; DVBl. 1969, 362 <364>; Archiv PF 1977, 56 <63>; NJW 1981, 2075; ferner Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <244 ff.>; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <133>).

22

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird § 7 Abs. 2 Satz 3 TWG gerecht. Das Anhörungsgebot ist mit der Pflicht rechtzeitiger Beteiligung, das Abwägungsgebot mit der Pflicht zur Mitberücksichtigung der Stellungnahme umschrieben. Da eine Stellungnahme bei der Planfeststellung nur berücksichtigt werden kann, wenn sie vorher eingegangen ist, bedeutet die rechtzeitige Beteiligung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine vor Ergehen des Planfeststellungsbescheides durchgeführte Anhörung. Die Post muß deshalb die betroffene Gemeinde von dem beabsichtigten Vorhaben in Kenntnis setzen und ihr - regelmäßig unter Festsetzung einer angemessenen Frist - Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erst dann darf der Planfeststellungsbescheid ergehen. Die Gemeinde kann demgemäß bei Anfechtung des Bescheides - über § 8 Abs. 3 TWG hinaus - nicht nur die Verletzung der Vorschriften der §§ 1 bis 5 TWG und der aufgrund des § 18 TWG erlassenen Anordnungen, sondern auch der ihr nach § 7 TWG zustehenden Rechte, insbesondere ihrer Mitwirkungsrechte nach § 7 Abs. 2 Satz 3 TWG, geltend machen.

23

3.

Das Anhörungs- und Abwägungsgebot wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Weinberger, Der Städtetag 1983, 390 <393>; ferner Eidenmüller, DÖV 1984, 225 <230>). Das hat inzwischen seinen Niederschlag in der Rahmenvereinbarung zwischen der Bundespost und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 19. Juli 1983 gefunden. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte beim Erlaß der angefochtenen Bescheide weder Verfahrensvorschriften noch das materielle Recht verletzt.

24

Die Klägerin ist vor Erlaß des Planfeststellungsbescheides vom 6. April 1981 von dem Vorhaben der Beklagten informiert worden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Eine Vorinformation hatte sie, wie sie in ihrer Klagebegründung vorgetragen hat, schon im Januar 1981 erhalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin ihre Absicht der Breitbandverkabelung sodann unter Übersendung eines Planes der vorgesehenen Kabeltrasse förmlich kundgetan. Zwar wollte die Beklagte hierdurch ein Verfahren nach dem Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien vom 24. September 1935 (RGBl. I S. 1177) einleiten, wovon sie dann wieder Abstand genommen hat. Das ändert aber nichts daran, daß der Klägerin die für eine Anhörung erforderliche Information und die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Allerdings war der Zeitraum zwischen der förmlichen Mitteilung von dem beabsichtigten Vorhaben und dem Ergehen des Planfeststellungsbescheides äußerst kurz. Das ist aber im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise unschädlich. Die Klägerin hatte bereits bei einer Begehung, die ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten der Beklagten vor Erlaß des Bescheides vom 6. April 1981 durchgeführt worden war, Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, diese jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 12) darauf beschränkt, die Anwendbarkeit des § 7 TWG auf das Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, daß die Klägerin sich nicht auf entgegenstehende ortsplanerische Interessen berufen, sondern allein ihren von der Auffassung der Beklagten abweichenden Rechtsstandpunkt zur Frage der Anwendbarkeit des Telegraphenwege-Gesetzes geltend machen wollte. Diese Annahme wurde übrigens durch das Einspruchsschreiben der Klägerin vom 15. Juli 1981, mit dem lediglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Verlegung des Breitbandkabelnetzes bestritten wurde, im Nachhinein bestätigt. Unter diesen Umständen kann es im vorliegenden Fall nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, daß die Beklagte die Klägerin vor dem Ergehen des Bescheides vom 6. April 1981 nicht aufgefordert hatte, dem Vorhaben etwa entgegenstehende ortsplanerische Interessen mitzuteilen.

25

Die Bescheide der Beklagten leiden auch nicht an materiellen Mängeln. Insbesondere kann der Beklagten nicht ein Abwägungsdefizit vorgeworfen werden. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Anwendbarkeit des Telegraphenwege-Gesetzes auf die beabsichtigte Verkabelung zu bestreiten, um dadurch ein stärkeres Mitspracherecht zu erhalten. In der Sache hat sie gegen die Verkabelung ihres Stadtteils R. nichts eingewandt. Einer Abwägung widerstreitender Interessen fehlte somit der Gegenstand.

26

Dem Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat das Berufungsgericht hiernach zu Recht nicht stattgegeben. Den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Bescheide rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), hat es zutreffend als unzulässig angesehen, weil sich die Bescheide nicht erledigt haben. Zwar ist die Verkabelung im Stadtteil R. inzwischen durchgeführt worden. Die Beteiligten haben aber eine Vereinbarung geschlossen, wonach die künftige Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen bezüglich des Breitbandkabelnetzes von der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits abhängt. Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag als unzulässige Klageänderung behandelt hat. Da die Beklagte der Klageänderung nicht zugestimmt hat, wäre diese nur zulässig gewesen, wenn das Berufungsgericht sie für sachdienlich gehalten hätte (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit verneint hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler hat Urlaub und kann deshalb nicht mitunterschreiben. Kreiling
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Paetow