Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1983, Az.: BVerwG 7 C 102/82

Verkehrsbeschränkung; Anordnung der Nachbargemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde; Verkehrsbeschränkung auf Ortsdurchfahrtsstraße; Klagebefugnis der Nachbargemeinde; Selbstverwaltungsrecht; Verletzung dieses Rechts durch Auswirkungen Verkehrs regelnder Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 102/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 30.07.1982 - AZ: RN 9 K 82 A.0275

Fundstellen

  • BWGZ 1985, 501-502
  • BayVBl 1983, 731-732
  • DVBL 1984, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1984, 149
  • JuS 1984, 231-232
  • NVwZ 1983, 610-612 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1984, 18-20
  • VerkMitt 1984, 18-19

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob einer Gemeinde der Klagebefugnis gegen eine Verkehrsbeschränkung (Sperrung des durchgehenden Schwerlastverkehrs) zusteht, die für die Ortsdurchfahrt einer Nachbargemeinde angeordnet ist und zur Zunahme des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt der Klägerin führt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 29. Juni 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Zwischenurteil des Bayer Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 1982 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die klagende, zum Landkreis P... gehörende Gemeinde N... a... I... wendet sich gegen die Anordnung der (unteren) Straßenverkehrsbehörde der beklagten Stadt P... vom 16. Februar 1982, ab 1. März 1982 die Ortsdurchfahrt von P... im Zuge der Staatsstraße 2125 vom K... platz bis zum Grenzübergang A... für den durchgehenden Schwerlastverkehr durch Aufstellung des Verkehrszeichens 253 ("Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t" mit Zusatzzeichen "Anlieger frei") zu sperren. Die Anordnung erging im Einverständnis der Regierung von Niederbayern (höhere Straßenverkehrsbehörde) und des Staatsministeriums des Innern (oberste Straßenverkehrsbehörde), das seine Entscheidung nach Anhörung der beteiligten Behörden und auch der Klägerin getroffen hatte. Die Anordnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, die Ortsdurchfahrt der Stadt P... vom Schwerlastverkehr zu entlasten, weil andernfalls wegen der häufigen Staus in den engen Straßen der Stadt P... die Sicherheit der Bürger vor allem in Katastrophenfällen nicht mehr gewährleistet sei; die Beschränkung des Durchgangsverkehrs in P... werde zwar vorübergehend - bis zur Fertigstellung des Autobahnabschnittes (A ...) P...-S... - zur Verlagerung des grenzüberschreitenden Schwerlastverkehrs auf die Bundesstraße ... (B ...) zum Grenzübergang N.../Sch... ... führen und die Verkehrslage auf dieser Straße, insbesondere im Bereich der Ortsdurchfahrt der Klägerin verschlechtern, die Belange der Beklagten hätten aber im Hinblick auf die Sicherheit und Versorgung von rund 4 800 Einwohnern den Vorrang.

2

Mit der bereits am 26. Februar 1982 eingegangenen Klage hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klagebefugnis geltend gemacht: Die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten bewirke auf ihrer - der Klägerin - Ortsdurchfahrt eine nicht mehr vertretbare Zunahme des ohnehin starken Durchgangsverkehrs. Das habe sich in dem Zeitraum gezeigt, in dem die Anordnung vom 1. März 1982 bis zu ihrer vom Verwaltungsgericht am 20. April 1982 verfügten Aussetzung in Kraft gewesen sei. Der Verkehrslärm und die Luftverschmutzung seien unerträglich geworden. Die Verkehrsstaus und Unfallgefahren hätten sich wesentlich gesteigert. Davon seien vor allem die Schulkinder der an der Ortsdurchfahrt liegenden Volksschule sowie die Einsatzwagen der Polizei und der Feuerwehr betroffen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage mit Zwischenurteil vom 30. Juli 1982 bejaht und dazu ausgeführt: Die Klage sei - entgegen der Rüge der Beklagten und der beteiligten Landesanwaltschaft - weder verfrüht erhoben noch wegen des fehlenden Widerspruchsverfahrens unzulässig. Die Klägerin sei auch klagebefugt. Es gehe hier nicht um die Konfrontation Gemeinde-Staat, sondern um den Konflikt zwischen zwei Nachbargemeinden, die das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten hätten. In einem solchen Fall sei die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts jedenfalls gegenüber der Nachbargemeinde mit dem Vorbringen klagebefugt, deren Maßnahme erschwere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in ihrem Gemeindegebiet. Diesen Anforderungen werde das Vorbringen der Klägerin über die aus Sicherheitsgründen nicht mehr vertretbare Zunahme des Schwerlastverkehrs in ihrer Ortsdurchfahrt gerecht. Hinzu komme, daß es sich bei der angefochtenen Maßnahme um eine solche der Verkehrslenkung oder Verkehrsplanung handele, in deren vorausgehender Abwägung die Belange der Klägerin einzustellen seien.

4

Gegen das Urteil hat die beteiligte Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses die zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, daß die Klage auch mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig sei.

5

Sie beantragt ebenso wie die Beklagte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, sie sei von der angefochtenen Verkehrsregelung auch deshalb betroffen, weil sie Halterin von Kraftfahrzeugen sei, die den gesperrten Ortsbereich der Beklagten beführen.

7

II.

Die Sprungrevision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO), hat Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht bejahte Zulässigkeit der Klage scheitert an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin.

8

Dabei folgt der Senat der Ansicht des 4. Senats (Urteil vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 66.77 -, in NJW 1979, 1421), daß das Verbot des § 134 Abs. 3 VwGO, die Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens zu stützen, nicht die Prüfung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ausschließt. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO gehört zwar dem Prozeßrecht an, sie setzt jedoch die Beurteilung materiellrechtlicher Vorfragen voraus.

9

Die Klägerin ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn die angefochtene, durch Verkehrszeichen auf der Ortsdurchfahrt der Beklagten verlautbarte Anordnung der Beschränkung des Schwerlastverkehrs, die einen Verwaltungsakt darstellt (BVerwGE 59, 221), nach dem Klagevorbringen zumindest als möglich erscheinen läßt, daß eigene Rechte der Klägerin verletzt sind. Ob diese Rechtsverletzung im Falle der Klägerin gegeben sein kann, die nicht Adressat, sondern allenfalls Drittbetroffene der an andere - hier an die Benutzer der Ortsdurchfahrt der Beklagten - gerichteten Verkehrsbeschränkung ist, hängt davon ab, ob dieser Verwaltungsakt jedenfalls durch seine Existenz Rechte der Klägerin beeinträchtigen kann, wobei das Bestehen solcher Rechte nach den in Betracht kommenden Vorschriften zu beurteilen ist, die den Verwaltungsakt stützen oder die Schutzrechte der Klägerin begründen können.

10

1.

Die angefochtene Verkehrsbeschränkung, durch deren verkehrssteigernde Auswirkung sich die Klägerin im Bereich ihrer Ortsdurchfahrt beeinträchtigt sieht, beruht auf § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) - StVO -. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Daß diese Vorschrift keine drittschützende Wirkung hat, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz des einzelnen zu dienen bestimmt ist, hat der Senat für die im wesentlichen gleichlautende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO alter Fassung bereits ausgesprochen, indem er auf das Fehlen jedweder Individualisierung insoweit geschützter Sonderinteressen hingewiesen hat (BVerwGE 37, 112 [114]). Für § 45 Abs. 1 StVO und auch für den Drittschutz einer Gemeinde gilt nichts anderes.

11

2.

Rechte der Gemeinde können allerdings betroffen sein, wenn in ihr Selbstverwaltungsrecht eingegriffen wird, das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet ist (BVerwGE 31, 263 [264]; Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG 4 C 59.67 - in DVBl. 1970, 580). Einen derartigen Eingriff hat das Verwaltungsgericht nach dem Vorbringen des Klägers für möglich angesehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

12

a)

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet der Gemeinde die Wahrung des Wohls ihrer Einwohner nicht schlechthin, sondern allein insoweit, als es um die Wahrnehmung der "im Rahmen der Gesetze" bestimmten eigenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht (vgl. Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 7 C 23.79 - in DVBl. 1981, 218 [219] = NJW 1981, 2075). Die Regelung des Straßenverkehrs, durch die die Klägerin sich betroffen fühlt, ist nicht Angelegenheit des gemeindeeigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreises, sondern gehört zu den staatlichen Aufgaben. Auf diese Aufgabenzuordnung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 7 C 71.72 -(NJW 1976, 2175 = Buchholz 442.151 § 44 StVO Nr. 1) hingewiesen. Sie ergibt sich daraus, daß Art. 28 Abs. 2 GG - ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 11 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf) - die Selbstverwaltung "im Rahmen der Gesetze" gewährt und die Regelung des Straßenverkehrs - auch des örtlichen Straßenverkehrs - stets staatliche Angelegenheit gewesen und geblieben ist. Demgemäß erfüllt eine Gemeinde, soweit sie gemäß der Zuständigkeitszuweisung des § 44 Abs. 1 StVO und der Art. 1 bis 3 des bayerischen Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) - Vollzugsgesetz - im Bereich des Straßenverkehrs tätig ist, Aufgaben im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis (so auch ausdrücklich Art. 5 Vollzugsgesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der festzuhalten ist, kann die Gemeinde bei Eingriffen in den übertragenen Wirkungskreis in der Regel nicht Klage erheben, weil sie insoweit nicht eigene Angelegenheiten, sondern solche des Staates wahrnimmt (BVerwGE 19, 121 [123]; 45, 207 [210/211]; Urteil vom 11. März 1970 a.a.O. S. 581). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Klägerin - als kreisangehörige Gemeinde - die Regelung ihres Ortsdurchgangsverkehrs nicht einmal als übertragene staatliche Aufgabe wahrzunehmen hat; vielmehr obliegt diese Zuständigkeit, da es sich um die Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße (B ...) handelt, (erstinstanzlich) dem Landratsamt als unterer Straßenverkehrsbehörde (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Vollzugsgesetz).

13

Die Klägerin kann daher ihre Klagebefugnis nicht erfolgreich damit begründen, die von der Beklagten für den Durchgangsverkehr in P... angeordnete Verkehrsbeschränkung führe innerhalb ihres - der Klägerin - Gemeindegebiets zu einer aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr vertretbaren Zunahme des Schwerlastverkehrs. Dies gilt für die behauptete erhöhte Gefährdung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs einschließlich des Schülerverkehrs an der "berüchtigten Engstelle" der Ortsdurchfahrt. Es gilt auch, soweit die Klägerin auf den durch die Verkehrszunahme verursachten Anstieg des Verkehrslärms und der Abgasbelästigung hinweist. Denn das Straßenverkehrsrecht und die durch dieses Recht begründete staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde umfaßt nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO; BVerwGE 59, 221 [228]).

14

Darum kann dem Verwaltungsgericht nicht zugestimmt werden, das die Klagebefugnis daraus herleitet, daß es hier um den Konflikt zweier Nachbargemeinden untereinander gehe und deshalb ein klagbarer Anspruch auf gegenseitige Rücksichtnahme bestehe. Weder die Klägerin noch die Beklagte vertritt eigene Rechte oder eigene Belange, soweit es um die Regelung und Lenkung des Straßenverkehrs oder um den Schutz vor den Gefahren dieses Verkehrs geht. Aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht kann daher bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ein Recht auf Mitbestimmung oder auf Abstimmung mit anderen Gemeinden grundsätzlich nicht abgeleitet werden (vgl. Urteil vom 19. März 1976 a.a.O.). Ein etwaiges Anhörungsrecht der Klägerin steht hier nicht in Frage. Denn die Klägerin ist im Verwaltungsverfahren vor Erlaß der streitigen Anordnung von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden angehört worden. Sie hat, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, zusammen mit der beklagten Stadt im Rahmen einer Ortsbesichtigung die Möglichkeit gehabt, ihre Belange beim Staatsministerium des Innern - der obersten Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 4 Vollzugsgesetz) - geltend zu machen, das die widerstreitenden Verkehrsinteressen geprüft hat und auf dessen Weisung hin die Verkehrsbehörde der Beklagten die streitige Anordnung getroffen hat. Diese Weisung des Staatsministeriums enthält u.a. auch den Auftrag an die Straßenverkehrsbehörden, die Engstelle der Ortsdurchfahrt der Klägerin nach Ortseinsicht durch zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen zu entschärfen.

15

b)

Die aus dem Selbstverwaltungsrecht hergeleitete Klagebefugnis könnte nur dann bejaht werden, wenn die angefochtene Verkehrsregelung in einen Bereich eingreifen würde, der zum eigenen Wirkungskreis der Klägerin gehört, wie dies z.B. für die von der Klägerin angesprochenen gemeindlichen Aufgaben der örtlichen Polizei und des Schulwesens im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayVerf in Betracht kommt. Ein solcher Eingriff läßt sich aus dem Klagevortrag nicht entnehmen. Hierfür ist bedeutsam, daß die streitige Verkehrsbeschränkung auf das Gebiet der Klägerin keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen hat; sie ist für eine dieses Gebiet nicht berührende Straßenstrecke erlassen und wirkt sich für die Klägerin lediglich mittelbar-faktisch, nämlich dadurch aus, daß auf der ihren Ort durchlaufenden Bundesstraße ein zusätzlicher Schwerlastverkehr entsteht. Bloße faktische Veränderungen der Verkehrsverhältnisse, die verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde bewirken, muß die Gemeinde grundsätzlich hinnehmen. Sie berühren nicht die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition der Gemeinde, sondern sind Bestandteil der dieser Rechtsposition vorgegebenen Situation. Belastungen, die sich aus einer Verschlechterung dieser Situation ergeben, begründen für die Gemeinde lediglich Rechtsreflexe, die zwar ihre Interessensphäre beeinflussen, nicht aber ihre Rechtstellung beeinträchtigen können. Erst wenn diese Belastungen ein solches Gewicht erreichen, daß der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird, kann ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht möglich sein (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 1976 a.a.O.; ferner für andere Maßnahmen des übertragenen Bereichs Urteil vom 11. März 1970 a.a.O. S. 582). Daran fehlt es, soweit die Klägerin und das Verwaltungsgericht Folgewirkungen auf die Wahrnehmung der (örtlichen) polizeilichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Klägerin, insbesondere auf eine zusätzliche Ausstattung der gemeindlichen Feuerwehr für denkbar halten. Es fehlt auch, soweit nach dem Vortrag der Klägerin Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die an der Ortsdurchfahrt gelegene Volksschule und damit auf die gemeindliche Aufgabe der Schulträgerschaft (Errichtung, Erweiterung, Einschränkung und Schließung der Schule) in Betracht kommen. Die Geltendmachung einer lediglich abstrakten Möglichkeit bloßer Auswirkungen auf Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde genügt nicht. Das gilt hier aufgrund des Inhalts der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen Akten um so mehr, als die Ortsdurchfahrt der Klägerin schon zuvor einen starken Durchgangsverkehr aufwies und die von der streitigen Maßnahme bewirkte weitere Zunahme dieses Verkehrs von vornherein dadurch zeitlich begrenzt und nur vorübergehend war, daß die Fertigstellung der Bundesautobahn (A ...) zwischen P...-S... und dem Grenzübergang S... alsbald in Aussicht stand. Soweit das Verwaltungsgericht die Verkehrssicherungspflicht, d.h. die Abwehr von Gefahren angesprochen hat, die von der Straße selbst (ihrem Zustand) ausgehen, entfällt eine wesentliche Belastung der Klägerin schon deshalb, weil diese Pflicht ihre Grundlage in der Straßenbaulast hat und die Klägerin - als kleinere Gemeinde - für den Bereich ihrer Ortsdurchfahrt im Zuge der Bundesstraße (B ...) nicht baulastpflichtig ist (§ 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes).

16

3.

Schließlich greift auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung durch, mit der der Senat die Befugnis der Verkehrsteilnehmer bejaht hat, gegen an diese gerichtete verkehrsrechtliche Anordnungen zu klagen. Es ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern die Klägerin, auch wenn sie nach ihrem Vortrag Halterin von Kraftfahrzeugen ist, als Verkehrsteilnehmerin tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit von der angefochtenen Beschränkung des Schwerlastverkehrs betroffen werden könnte.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.