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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1960, Az.: VII ZR 224/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1960
Aktenzeichen
VII ZR 224/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 03.02.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 3. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger war gemäß Vertrag vom 1. Juli 1950 Handelsvertreter der Beklagten für den Verkauf von veredelten und rohen Geweben.

2

Teils durch Vermittlung des Klägers, teils unmittelbar tätigte die Beklagte 1951 und in den ersten Monaten des Jahres 1952 größere Abschlüsse über die Lieferung von Geweben mit der Firma J.-Kle.-GmbH in Ha. a. An. (J.). Diese Firma stellte im Mai 1952 ihre Zahlungen ein, und es wurde in der Folge ein Vergleichsverfahren über ihr Vermögen durchgeführt.

3

Ende September 1952 wurde der Kläger im Auftrag einer Geldgebergruppe Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Firma J.. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1952 kündigte die Beklagte ihm das Vertreterverhältnis zum 31. Dezember 1952. Am 13. Februar 1953 wurde über die noch offenen Abnahmeverpflichtungen der Firma J. zwischen der Beklagten und den anderen Gläubigern sowie dem Kläger als Geschäftsführer der Firma J. ein Vergleich geschlossen. Darin wurde die Schadensersatzforderung der Beklagten gegen die Firma J. auf 107.000 DM festgesetzt und bestimmt, daß sie im Rahmen des Vergleichs mit der Vergleichsquote von 60 % bezahlt, werden solle. Die Firma J. zahlte demgemäß bis zum Oktober 1953 insgesamt 64.200 DM als Schadensersatz an die Beklagte.

4

Für die durch den Vergleich vom 13. Februar 1953 erledigten Abschlüsse mit der Firma J. hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Provision verlangt. Er hat diese auf 60 % der vollen Provisionssätze abzüglich der von der Beklagten am 23. März 1954 hierauf gezahlten 963 DM berechnet, so daß nach seiner Ansicht ihm hieraus noch eine Forderung von 6.175,90 DM zusteht. Ferner hat der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits die Klage um 616,90 DM erhöht; er begehrt diesen Betrag als Provision für Geschäfte, welche die Beklagte nach seiner Behauptung ohne hinreichende Gründe nicht ausgeführt habe.

5

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe gegen ihre Interessen gehandelt, indem er ihre berechtigten Schadensersatzforderungen zugunsten der Firma J. und damit zugleich zu seinem eigenen Vorteil wesentlich heruntergehandelt habe. Deshalb könne er sowohl nach den vertraglichen Bestimmungen als auch nach Treu und Glauben keine Provisionsansprüche aus den Geschäften mit J. mehr erheben.

6

Auch die übrigen Provisionsansprüche des Klägers beständen nicht zu Recht, weil ihr die Ausführung der einschlägigen Geschäfte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kunden infolge des geschäftlichen Niedergangs nach der Koreakrise nicht zuzumuten gewesen sei, der Kläger auch selbst die Kunden nicht zur Abnahme der bestellten Ware zu bewegen vermocht habe.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Kläger mit der Klage abgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Provisionsansprüche des Klägers aus den Geschäften mit der Firma J..

10

1.)

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe diese Ansprüche dadurch verloren, daß er am 13. Februar 1953 als Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Firma J. mit der Beklagten einen Vergleich geschlossen habe, in dem die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche auf 64.200 DM ermäßigt habe. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, daß die Sache damit endgültig erledigt sei und daß ihr der festgesetzte Betrag ungeschmälert, auch nicht durch Provisionsforderungen des Klägers verkürzt, verbleiben werde. Wenn der Kläger auch nicht mit der von ihm vertretenen Firma J. identisch sei, so könne er doch nach Treu und Glauben das auch in seinem eigenen Interesse gezeigte Entgegenkommen der Beklagten nicht dazu ausnützen, dieser rund 10 % des ihr zugesprochenen verminderten Schadensersatzes als Provision für seine frühere Tätigkeit als Handelsvertreter wieder abzunehmen. Ein solches Verlangen wäre nur gerechtfertigt, wenn der Kläger es sofort gestellt und die Beklagte sich in Kenntnis hiervon auf die Schadensregelung eingelassen hätte. Daß die Beklagte durch Zahlung eines Betrages von 963 DM eine Verpflichtung zur Zahlung der vollen Provision für die Geschäfte mit der Firma J. oder auch nur eines dem Schadensersatz entsprechenden Provisionsteiles anerkannt habe, sei nicht ersichtlich.

11

2.)

Mit seiner Revision macht der Kläger hiergegen geltend, es habe bei den Verhandlungen am 13. Februar 1953 keines Hinweises auf seine Provisionsansprüche bedurft; denn bei diesen Verhandlungen habe es sich nur um die Bereinigung der Verpflichtungen der Firma J. gegenüber der Beklagten und anderen Gläubigern gehandelt. Das Berufungsgericht habe selbst seine persönliche und wirtschaftliche Identität mit der Firma J. zutreffend verneint. Er sei auch deshalb nicht verpflichtet gewesen, auf seine Provisionsforderung besonders hinzuweisen, weil in jeder Schadensersatzleistung, die ein Unternehmer für nicht ausgeführte Geschäfte erhalte, die Aufwendungen für Provisionen als Kalkulationsfaktor mitenthalten seien. Nicht er, sondern die Beklagte hätte diesen Punkt bei den Verhandlungen erwähnen müssen, wenn sie Zweifel bezüglich des Bestehens der Provisionsforderung gehabt habe. Der Vergleich vom 13. Februar 1953, bei dem es sich gar nicht um seine Provisionsansprüche gehandelt habe, sei eindeutig und keiner Auslegung fähig. Seine Auslegung durch das Berufungsgericht sei mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren und widerspreche auch den Denkgesetzen. Mit der Zahlung von 963 DM habe die Beklagte einen gewissen Provisionsanspruch des Klägers aus diesen Geschäften selbst anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie die Provision bei den Vergleichsverhandlungen einkalkuliert habe.

12

3.)

Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt keinen entscheidungswesentlichen Rechtsirrtum erkennen.

13

a)

Die Revision mißversteht das Berufungsgericht, wenn sie ihm vorwirft, die Auslegung des Vergleichs vom 13. Februar 1953 widerspreche dem klaren Wortlaut und den Denkgesetzen. Das Gericht hat, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, nicht verkannt, daß es in dem eigentlichen Vergleich nur um die Bereinigung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Firma J. ging, Unzweifelhaft kann auch aus dem Schreiben der Firma D. vom 13. Februar 1953 an die Firma J., in dem diese den Inhalt des Vergleichs bestätigte, nichts über eine Regelung von Provisionsansprüchen des Klägers an die Beklagte herausgelesen werden.

14

Das Berufungsurteil ist vielmehr dahin zu verstehen, daß der Kläger mit seinem jetzigen Klagebegehren sich in einem mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, insbesondere zu demjenigen bei den Vergleichsverhandlungen am 13. Februar 1953 setze.

15

Die Möglichkeit eines Rechtsverlustes aus solchem Grunde ergibt sich, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, aus dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB. Es handelt sich um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung im Hinblick auf früheres gegensätzliches Verhalten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die hierzu entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet.

16

Es hat dabei nicht übersehen, daß der Kläger bei den Vergleichsverhandlungen als gesetzlicher Vertreter der Firma J. auftrat und daß zwischen dieser Firma und ihm persönlich keine rechtliche Identität bestand. Es brauchte diesem Umstand aber keine ausschlaggebende Bedeutung zugunsten des Klägers beizulegen. Dem Hinweis auf die förmliche Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und ihrem gesetzlichen Vertreter, insbesondere einer GmbH. und ihrem Geschäftsführer kann im Einzelfall die Beachtung vertagt werden, wenn das zur Wahrung von Treu und Glauben zwingend erforderlich ist. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem anerkannt (vgl. RGZ 169, 240, 248; BGHZ 22, 226, 230) [BGH 29.11.1956 - II ZR 156/55]. Auch der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in einem Urteil vom 8. Januar 1958 (VII ZR 9/57) angeschlossen.

17

b)

Das Berufungsgericht hat als entscheidend die Erwägung angesehen, die Beklagte habe damit rechnen dürfen und müssen, daß mit dem Vergleich die Sache endgültig erledigt und ein späteres Provisionsverlangen des Klägers ausgeschlossen sei, daß sie vielmehr den vom Kläger erheblich heruntergehandelten Schadensersatzbetrag nun wenigstens unverkürzt behalten könne. Es hat hierbei das starke Interesse des Klägers an dem Zustandekommen des Vergleichs und das von der Beklagten gebrachte Opfer des Verzichts auf einen erheblichen Teil der von ihr geltend gemachten Ersatzforderung berücksichtigt. Wenn es unter diesen ganz besonders gelagerten Umständen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Kläger bei Gefahr des Verlustes seiner Provisionsansprüche für verpflichtet hielt, der Beklagten gegenüber bei den Vergleichsverhandlungen auf diese Ansprüche hinzuweisen, falls er sie aufrechterhalten wollte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

Von Bedeutung ist hierbei auch der Umstand, daß es gerade der Kläger selbst war, der bei dem Abschluß der Geschäfte mit der Firma J. mitgewirkt hatte, Auch wenn man unterstellt, dem Kläger falle kein Verschulden wegen unzureichender Prüfung der Kreditwürdigkeit der Firma J. zur Last, konnte das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt stellen, die Beklagte habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, der Kläger sei auch für sich persönlich mit dem von ihr gezeigten Entgegenkommen zufrieden und wolle seine Provisionsansprüche aus den für sie so wenig günstig abgewickelten Abschlüssen mit J. nicht mehr geltend machen. Mit Recht macht die Beklagte in diesem Zusammenhange geltend, der Kläger dürfe aus einem solchen Sachverhalt nach Treu und Glauben nicht doppelte Vorteile ziehen.

19

c)

Auch die Tatsache, daß die Beklagte im März 1954 dem Kläger aus der ihr geleisteten Schadensersatzzahlung in Höhe von 64.200 DM einen Betrag von 963 DM als Provision überwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

20

Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte durch diese Zahlung eine weitergehende Verpflichtung anerkannt habe.

21

Es handelt sich hier allerdings nicht um die Frage eines Anerkenntnisses der Beklagten, sondern darum, ob diese Zahlung der Beklagten an den Kläger darauf hindeutet, daß sie doch noch mit Provisionsansprüchen des Klägers gerechnet hat und durch diese nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise überrascht worden ist. Das ist jedoch ersichtlich nicht die Auffassung des Berufungsgerichts. Es liegt auch die Annahme nahe, daß die Beklagte, die in ihrem Schreiben vom 23. März 1954 ausdrücklich bemerkt hat, daß sie einen Rechtsanspruch nicht anerkenne, diesen verhältnismäßig nicht allzu erheblichen Betrag im Interesse der Aufrechterhaltung weiterer guter Beziehungen zu dem Kläger und der Firma J. zu zahlen bereit war. Das Berufungsgericht brauchte daraus jedenfalls nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, daß die Beklagte schon bei den lange zurückliegenden Vergleichsverhandlungen den Provisionsanspruch des Klägers einkalkuliert habe.

22

d)

Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht die Provisionsansprüche des Klägers aus den Geschäften mit der Firma Josten verneint.

23

Auf eine Erörterung des weiteren Vorbringens der Parteien hierzu kommt es nicht mehr an.

24

II.

Die sonstigen Provisionsansprüche des Klägers.

25

1.)

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, daß nach der Korea-Krise die Preise besonders auf dem Textilsektor erheblich gefallen seien und die dadurch entstandenen Absatzschwierigkeiten in zahlreichen Fällen dazu gezwungen hätten, die vertraglichen Beziehungen zwischen Hersteller und Abnehmer auf eine neue Grundlage zu stellen und von der Weiterführung früherer Verträge ausdrücklich oder stillschweigend abzusehen.

26

2.)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des wichtigen Grundes i.S. des § 88 Abs. 2 a.F. HGB verkannt. Die damaligen Schwierigkeiten im Textilsektor hätten sich besonders aus vorher getätigten Angstkäufen ergeben; es sei verständlich, daß viele Firmen nachher die Abnahme bestellter Waren verzögert hätten, weil sie noch zuviel Ware auf Lager gehabt hätten. Daraus habe sich noch kein wichtiger Grund für die Beklagte ergeben, auf die Ausführung von Verträgen zu verzichten, zumal die Beklagte selbst nicht behauptet habe, daß die Kunden ein solches Ansinnen an sie gestellt hätten. Es hätte genügt, wenn die Beklagte sich mit einer späteren Abnahme einverstanden erklärt hätte.

27

3.)

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu allen einzelnen Fällen genügen zur Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 88 Abs. 2 a.F. HGB für die Nichtausführung der Geschäfte durch die Beklagte.

28

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kann das Revisionsgericht die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, nur beschränkt nachprüfen (vgl. die Urteile vom 23. Oktober 1958 - VII ZR 132/57-, vom 22. Februar 1960 - VII ZR 83/59-, vom 28. April 1960 - VII ZR 218/59-, vom 13. Juni 1960 - VII ZR 243/59 - und die dort gegebenen Hinweise auf die sonstige Rechtsprechung). Die Wertung der Einzelheiten des Falles ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.

29

a)

Das Berufungsgericht hat aus den außergewöhnlichen Verhältnissen in der damaligen Zeit hergeleitet, es habe sich für die Beklagte um ein übliches und im Interesse der weiteren Geschäftsbeziehungen sogar notwendiges Entgegenkommen gehandelt, wenn sie in diesen Fällen nicht mehr auf die Abnahme der Ware gedrängt und von gerichtlichen Maßnahmen abgesehen habe. In dieser Erwägung ist kein Rechtsirrtum enthalten. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß in derartigen Umständen ein wichtiger Grund für die Nichtausführung eines Geschäfts durch den Unternehmer gefunden werden kann (LM Nr. 2 zu § 87 a Abs. 3 Satz 2, § 88 a.F. HGB).

30

b)

Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß die Kunden von ihr verlangt hätten, auf die Ausführung der Aufträge zu verzichten, es hätte genügt, wenn die Beklagte sich mit einer späteren Abnahme einverstanden erklärt hätte, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

31

Im Falle B. steht schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, diese Firma habe am 20. November 1952 gebeten, sie von ihrer Bestellung zu entbinden.

32

Die übrigen Kunden (Hag., M., Kl., Ke.) haben zwar nicht um Streichung der Aufträge gebeten; sie hatten aber, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, sämtlich zum Teil nach mehr als Jahresfrist die bestellten Waren noch nicht abgenommen. Das Berufungsgericht hat hieraus, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, den auch allein sachgemäßen Schluß gezogen, daß diese Kunden entweder infolge des Preissturzes auf dem Textilsektor nicht abnahmewillig oder infolge eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht abnahmefähig waren. In beiden Fällen lagen für die Beklagte bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Zeitverhältnisse und der sich daraus für einen Kaufmann ergebenden Folgerungen wichtige Gründe vor, von weiteren Maßnahmen gegen die säumigen Kunden abzusehen und auf die zeitlich und preislich überholten Aufträge zu verzichten, anstatt die Kunden durch weiteres Drängen zu verärgern oder gar Kosten für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aufzuwenden, deren Beitreibbarkeit den Umständen nach zweifelhaft erscheinen mußte.

33

c)

Es wäre auch Sache des Klägers gewesen, seinerseits auf Durchführung der Geschäfte gegenüber den Kunden hinzuwirken. Das hat er unstreitig nicht, jedenfalls nicht mit Erfolg getan, obwohl hierzu bis zur Beendigung seines Vertreterverhältnisses am 31. Dezember 1952 in allen Fällen reichlich Zeit gewesen wäre.

34

d)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Falle K. greift die Revision nicht an; sie sind auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

35

III.

Die Revision des Klägers erweist sich demnach in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke