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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1958, Az.: VII ZR 9/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1958
Aktenzeichen
VII ZR 9/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Saarbrücken - 05.01.1955

Fundstelle

  • GmbHR 1959, 26-27 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1) des Kaufmanns Justin M.,

2) der Ehefrau Alice M. geb. V.

Prozessgegner

den Fabrikanten Hans T., E.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 5. Januar 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Geschäftsführer und Gesellschafter der S. Ketten- und Eisenwarenfabrik GmbH in E..

2

Er stellte den beklagten Ehemann Mitte April 1953 als Vertreter dieser Firma ein. Am 21. April 1953 gewährte er in eigener Person den Beklagten ein Darlehn von 600.000 ffrs, das diese "innerhalb eines Jahres" zurückzahlen sollten. Das Vertreterverhältnis zwischen dem beklagten Ehemann und der GmbH ist seit dem 31. August 1953 gelöst.

3

Der Kläger hat mit der im September 1953 erhobenen Klage die Rückzahlung dieses Darlehns nebst Zinsen verlangt.

4

Er hat weiter beantragt, den beklagten Ehemann zur Entrichtung von 68.208 ffrs zu verurteilen, die dieser als Provisionsvorschuss erhalten haben soll.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten. Sie haben geltend gemacht, das Darlehn habe vereinbarungsgemäss aus dem Verdienst zurückgezahlt werden sollen, den der beklagte Ehemann als Vertreter der GmbH erzielen würde. Diese Verdienstmöglichkeit sei ihm durch die von dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH ausgesprochene Kündigung genommen worden. Der Kläger habe sich bei der Kündigung allein von persönlichen Gründen leiten lassen. Er habe der beklagten Ehefrau angesonnen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren; als diese sich geweigert habe, habe er gedroht, er werde nunmehr die Beklagten "kaputt machen". Um dieses Ziel zu erreichen, habe er als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, dass dem beklagten Ehemann die von ihm verdiente Provision nicht ausgezahlt werde.

6

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung der Darlehnssumme von 600.000 ffrs nebst Zinsen verurteilt.

7

Die Beklagten haben, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie haben den Abweisungsantrag nicht mehr darauf gestützt, dass dem beklagten Ehemann durch die Kündigung ein Schaden entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

9

A.

Gemäss § 5 des saarländischen Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 (Amtsbl. des Saarlandes S. 991) ist die Revision nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchführung des Rechtsmittels aus anderen Gründen geboten erscheint.

10

Der Senat ist der Auffassung, dass die letztgenannten Voraussetzungen im Hinblick auf die Erörterungen zu B I gegeben sind.

11

B.

Die von der Revision erhobene Sachrüge greift durch.

12

I.

Die Beklagten haben im zweiten Rechtszuge ihr Vorbringen dahin klargestellt, dass sie von dem Kläger keinen Schadensersatz wegen der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Vertreterverhältnisses verlangen und die Rückzahlung des Darlehns auch nicht im Hinblick hierauf verweigern. Sie berufen sich vielmehr darauf, dass die Darlehnshingabe mit dem Vertretervertrag in engem Zusammenhange gestanden habe und dass die Tilgung aus dem Verdienst vorgesehen worden sei. Der beklagte Ehemann hält sich danach zur Aufrechnung mit seinem gegen die GmbH gerichteten Provisionsanspruch für berechtigt; mindestens glauben die Beklagten die Rückzahlung des Darlehns verweigern zu können, solange der Kläger als Geschäftsführer dieser GmbH dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich vorenthalte. Diese Auffassung stützen sie u.a. auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, der Kläger habe erklärt, der beklagte Ehemann werde innerhalb Jahresfrist so viel verdient haben, dass ihm die Rückzahlung ein leichtes sein werde; sollte dies aber nicht der Fall sein, so werde er, der Kläger, die Frist zur Rückzahlung verlängern.

13

Das Oberlandesgericht hat diesem Vorbringen keine Bedeutung beigemessen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Verlängerung der Rückzahlungsfrist in Aussicht gestellt, hält es für unbeachtlich, weil das Vertreterverhältnis schon nach kurzer Zeit gelöst worden sei; im übrigen sieht es diese Behauptung auch nicht für erwiesen an. Es vertritt weiter die Ansicht, dass sich die Beklagten gegen die von dem Kläger geltend gemachte Forderung nicht mit dem Hinweis auf den angeblichen Anspruch des beklagten Ehemannes gegen die GmbH verteidigen könnten, weil diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze.

14

Die Revision greift diese Ausführungen mit Recht an.

15

1.)

Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es eine etwaige Stundungsabrede mindestens im Zeitpunkt der Urteilsfällung als überholt ansieht. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.

16

2.)

Dagegen hat das Berufungsgericht die Frage unzureichend behandelt, ob den Beklagten nicht doch im Hinblick auf das von dem Kläger als Geschäftsführer der GmbH gezeigte Verhalten ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Werden nämlich die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, wie es das Oberlandesgericht ersichtlich getan hat, so könnte der Kläger solange und in dem Umfang keine Rückzahlung des Darlehns verlangen, als er dem beklagten Ehemann die ihm gegen die GmbH zustehende Provision vorenthält.

17

Zwar ist es richtig, dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und dass für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. § 13 GmbHGes.). Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, dass dem von einem Gesellschafter oder dem Geschäftsführer persönlich erhobenen Anspruch Einwendungen entgegengesetzt werden, die aus dem Verhältnis des Schuldners zu der GmbH hergeleitet werden. Das gilt auch für die Fälle der sog. Einmanngesellschaft.

18

Wie aber von der Rechtsprechung und im Schrifttum seit langen anerkannt ist, versagt der Hinweis auf diese förmliche Verschiedenheit, wenn er gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. u.a. RGZ 169, 240, 248; BGHZ 22, 226, 230). Es werden insoweit zwar scharfe Anforderungen gestellt werden müssen (RGZ 156, 271, 277). Andererseits ist die Anwendung dieser Grundsätze aber auch nicht auf den Fall der Einmanngesellschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 280/55 vom 7. November 1957). Denn "keine formale Rechtsstellung ist stark genug, um einer unredlichen Beeinträchtigung des Vertragspartners zum Vorwand dienen zu dürfen" (BGHZ 10, 205, 210).

19

Hier hatten die Beklagten Umstände behauptet, die auf eine nach dem beiderseitigen Vertragswillen angestrebte enge Verknüpfung der Verpflichtung zur Darlehnsrückzahlung mit dem Verdienst des beklagten Ehemanns bei der GmbH hindeuteten. Der Kläger ist unstreitig nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch der beherrschende Gesellschafter der GmbH. Diese Stellung ist noch dadurch verstärkt, dass der für den zweiten vorhandenen Gesellschafter, seinen vermissten Bruder, bestellte Pfleger sein Angestellter ist; die Verhältnisse weichen daher wirtschaftlich und persönlich nicht wesentlich von den bei einer Einmanngesellschaft bestehenden ab.

20

Dementsprechend hat auch der Kläger seine eigenen Rechtsverhältnisse weitgehend mit denen der GmbH gleichgesetzt. In der Klageschrift sagt er, dass er in Einöd eine Kettenfabrik betreibe und den beklagten Ehemann als Vertreter eingestellt habe; in Wirklichkeit kam als Geschäftsherrin nur die GmbH in Betracht. In demselben Satz heisst es weiter, dass er den Beklagten ein Darlehn als Anlauf gegeben habe. Hier tritt er ohne Hinweis auf den Unterschied zu dem Vorhergesagten als persönlicher Gläubiger auf; er vermengt aber diese Stellung ebenfalls wieder mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH, denn er erwähnt als Zweck der Darlehnsgewährung, dass das Geld dem beklagten Ehemann als "Anlauf" für seine Vertretertätigkeit bei der GmbH dienen sollte. Die Gleichsetzung findet ihren vollkommenen Ausdruck in der Tatsache, dass der Kläger einen Provisionsvorschuss von 68.208 ffrs, den der beklagte Ehemann von der GmbH erhalten haben soll, ohne jede Erläuterung im eigenen Namen eingeklagt hat.

21

Bereits diese Vorgänge konnten den Schluss rechtfertigen, dass das Darlehnsabkommen und der Vertretervertrag in engen Wechselwirkungen standen. Hinzukommt, dass nach der in diesem Rechtszuge zu unterstellenden Behauptung der Beklagten bei den Verhandlungen sogar ausdrücklich über die Rückzahlung des Darlehns aus dem erwarteten Verdienst des beklagten Ehemanns bei der GmbH gesprochen worden ist. Alles dies könnte die Annahme rechtfertigen, dass die Parteien in der Tat übereinstimmend eine Abdeckung der Schuld mit Hilfe der Provisionsforderungen angestrebt haben. Hierbei könnte auch die Stellung des Klägers als Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH eine entscheidende Rolle gespielt haben; denn in dieser Eigenschaft hatte er die Durchführung in dem angegebenen Sinne massgebend in der Hand.

22

Der Kläger soll nun, wie die Beklagten behaupten, den angestrebten Erfolg dadurch vereitelt haben, dass er dem beklagten Ehemann die verdiente Provision willkürlich, ohne jeden Rechtsgrund und aus unlauteren Beweggründen vorenthalten habe. Sollte dies zutreffen, so könnten ihm die Beklagten allerdings entgegensetzen, dass er gegen Treu und Glauben verstosse, wenn er trotzdem die Rückzahlung des Darlehns verlangt. Richtig ist zwar, dass er in dem einen Fall als Geschäftsführer der GmbH und in dem anderen als persönlicher Gläubiger aufgetreten ist. Das würde aber nicht die Anwendung des § 242 BGB hindern. Denn die rechtliche Unterscheidung zwischen den Eigenschaften des Klägers als gesetzlicher Vertreter der GmbH und als selbständiger Kaufmann kann und darf in einem Fall, wie dem vorliegenden, nicht so streng durchgeführt werden, dass darüber die Einheit der handelnden Person übersehen wird.

23

Aus dem Gesagten folgt, dass die Einwände der Beklagten, entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts, doch erheblich sind und hatten behandelt werden müssen. Würden sie sich als zutreffend erweisen, so könnten die Beklagten ihre Leistung verweigern, soweit und solange der Kläger die Auszahlung der von dem beklagten Ehemann verdienten Provisionen durch die GmbH in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise verhindert.

24

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

25

II.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt, "soweit sie verurteilt sind". Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung auch insoweit zurückgewiesen.

26

Diese Entscheidung kann nicht gebilligt werden. Das Zivilprozessrecht kennt keine solche Art der Kostenauferlegung. Es hätte daher nach § 92 ZPO dahin erkannt werden müssen, dass die Beklagten einen bestimmten Bruchteil der Kosten zu tragen hatten.

27

III.

Inzwischen sind die Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GrundG auch im Saarland in Kraft getreten (§ 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 BGBl. I, S. 1011 - in Verbindung mit der Beitrittserklärung des Saarlandes vom 14. Dezember 1956 - ABl des Saarlandes 1956 S. 1645 - und dem Vertrag der Bundesrepublik mit Frankreich vom 27. Oktober 1956, Art. 1 - BGBl II S. 1587 -).

28

Danach hätte gegebenenfalls die Verurteilung des beklagten Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu entfallen.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel