Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: VII ZR 132/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 132/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Koblenz - 03.07.1957
Prozessführer
1) Casinodirektor Otto Karl Ku., Bad Neuenahr, Jo., in Bad Neuenahr,
2) Spielbank Bad Neuenahr GmbH., diese vertreten durch die Geschäftsführer Otto Karl Ku. und Gustav J., in Bad Neuenahr,
Prozessgegner
die Firma H. Autobus-Reisedienst Julius H., K., L. Straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in Bad Neuenahr ein Spielkasino. In ihrem Auftrage beförderte die Klägerin, die im Besitze einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Miet- und Ausflugswagen war, seit 1950 mit Autobussen Besucher aus dem Räume Köln/Bonn nach Neuenahr und zurück. Im Jahre 1952 stellte sich der Regierungspräsident in Köln auf den Standpunkt, daß es sich um einen nicht genehmigten Linienverkehr handelte. Die Klägerin führte die Fahrten darauf nicht mehr fort.
Mit Schreiben vom 20. März 1953 gab der Minister für Wirtschaft und Verkehr in Düsseldorf diese Auffassung auf und teilte der Klägerin mit, daß ein Ausflugsverkehr auch dann noch angenommen werden könne, wenn die Fahrten zwischen bestimmten Punkten und täglich durchgeführt würden. Darauf schlossen die Parteien am 1. Juni 1953 einen, neuen Vertrag, in dem u.a. folgendes bestimmt ist:
§1
Die Casino KG beauftragt die Firma H. mit der Beförderung der Casinobesucher aus dem Raum Köln, Bonn im Ausflugswagenverkehr nach Bad Neuenahr. Sie mietet zu diesem Zweck von der Firma H. einen Omnibus, der an allen Tagen, an welchen die Spielsäle in Bad Neuenahr geöffnet sind, einmal nachmittags von Köln über Bonn, Remagen nach Bad Neuenahr und abends auf der gleichen Strecke zurückfährt.
Die genauen Fahrzeiten und die Orte, an welchen die Casinobesucher aufzunehmen sind, werden von der Casino KG mit der Firma H. in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften besonders vereinbart.
§2
Der von der Firma H. angemietete Omnibus darf nur von den Casinobesuchern benutzt werden. Die Bedienung des Verkehrs zwischen einzelnen Orten auf der in §1 genannten Geasmtstrecke ist verboten. Es ist der Firma H. außerdem ausdrücklich untersagt, anderen Interessenten das Mitfahren zu gestatten.
Die Casinobesucher weisen sich durch Fahrscheine und Eintrittskarten der Casinogesellschaft aus, welche die Casino KG selbst ausgibt oder durch ihre Agenturen an den verschiedenen Orten ausgeben läßt.
§3 ...
§4
Die Firma H. stellt der Casino KG für die Durchführung der Fahrten moderne, betriebssichere und gepflegte Omnibusse zur Verfügung, welche für die bequeme Beförderung der Casinobesucher geeignet sind.
§§5 und 6 ...
§7
Dieser Beförderungsvertrag ist zum 15. Juni 1953 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nur aus wichtigem Grunde mit sechswöchentlicher Frist zum Vierteljahresschluß kündbar. Etwaige den Casino Reiseverkehr begünstigende Maßnahmen anderer Unternehmer sind kein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages. Grobe Verstösse gegen die Bestimmungen des Vertrags, Konkurs oder Liquidation eines Vertragspartners und andere Fälle "höherer Gewalt" berechtigen zur jederzeitigen Kündigung oder Auflösung des Vertrags, wobei auf die Interessen der Vertragspartner durch die zweckmässigste und entsprechend befristete Vertragsaufhebung Rücksicht zu nehmen ist.
§§8 und 9 ...
An demselben Tage vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin auf Wunsch der Beklagten einen Reisebegleiter einsetzen sollte, der "im Innenverhältnis" an die Weisungen der Beklagten gebunden sein sollte. Als solcher Reisebegleiter wurde in der Folgezeit ein Angestellter der Beklagten, R., tätig, der jeweils in dem Autobus mitfuhr und der Beklagten darüber berichtete.
Am 27. Juli 1954 kündigte die Beklagte den Vertrag unter Berufung auf dessen §7 zum 30. September 1954. Als Grund gab sie an, daß die Klägerin trotz Abmahnung einen unzureichenden Autobus eingesetzt habe.
Die Klägerin, die die Fahrten seit dem 1. Oktober 1954 eingestellt hat, nimmt die Beklagte für den ihr dadurch entstandenen Schaden in Anspruch. Sie ist der Absicht, daß die Beklagte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt habe. Mit der Klage hat sie ihren angeblichen Verdienstausfall für die Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1955 in Höhe von 9.697,32 DM nebst Zinsen hiervon geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie hält das Abkommen vom 1. Juni 1953 für nichtig, weil es einen der Klägerin verbotenen Linienverkehr zum Inhalt gehabt habe. Für den Fall, daß der Vertrag als gültig angesehen werden sollte, hält sie ihn durch die Kündigung für aufgelöst. Sie ist der Ansicht, daß diese Kündigung auch ohne wichtigen Grund jederzeit zulässig gewesen sei. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß ein wichtiger Grund gegeben gewesen sei; einer der von der Klägerin eingesetzten Omnibusse sei für die anspruchsvollen Casinobesucher nicht geeignet gewesen, die Fahrer hätten nicht die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, und schließlich habe sich die Klägerin nicht an die für einen Ausflugsverkehr erforderlichen Beschränkungen gehalten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht hält den Vertrag vom 1. Juni 1953 für rechtsgültig. Nähere Erörterungen zu dieser Frage fehlen zwar in dem Urteil; es findet sich darin nur der Satz, daß "die Durchführung eines regelmässigen Zubringerdienstes an sich weder verboten noch rechtlich unmöglich" sei. Im Ergebnis ist aber dieser Auffassung zuzustimmen.
Die Klägerin ist, wie unstreitig ist, nicht im Besitz einer Genehmigung für den Linienverkehr; das war, wie sich aus dem Urteil ergibt, auch der Beklagten bekannt. Hätte das Abkommen bei dieser Sachlage die Durchführung eines Linienverkehrs zum Inhalt gehabt, dann käme allerdings seine Nichtigkeit nach §134 BGB in Betracht.
Wie das Landgericht aber zutreffend ausführt, war der Vertrag nur auf die Durchführung eines Gelegenheitsverkehrs gerichtet, für den die Klägerin die Genehmigung besaß.
1.)
Die Arten des nach dem Gesetz für die Beförderung von Personen zu Lande vom 6. Dezember 1937 (RGBl I 1319) - PBefG - genehmigungspflichtigen Verkehrs mit Landfahrzeugen gliedern sich in gewerbsmässige Personenbeförderung im Linienverkehr (§2 Nr. 2 PBerfG) und im Gelegenheitsverkehr (§2 Nr. 3 PBefG).
Die Grenzen zwischen diesen Arten des Verkehrs mögen flüssig sein und sich vielfach überschneiden (vgl. u.a. Weber in DÖV 1955, 328). Immerhin legt §4 PBefG ein wesentliches Merkmal fest, bei dessen fehlen ein Linienverkehr nicht mehr angenommen werden kann; danach ist Voraussetzung für einen solchen Linienverkehr, daß "planmässige Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen".
Nach dem Vertrage vom 1. Juni 1953 sollte die Klägerin zwar ihre Omnibusse regelmässig zwischen Köln und Heuenahr verkehren lassen. Aus §2 des Vertrags ergibt sich aber, daß diese Fahrten nicht dem öffentlichen Verkehr dienen sollten. Ein solcher kommt gemäß §3 Abs. 1 DVO z. PBefG nur in Betracht, wenn jedermann die Einrichtung benutzen kann. Das sollte hier nicht der Fall sein. Denn der Kraftwagen stand nur einer beschränkten, verhältnismäßig geringen Zahl von Teilnehmern zur Verfügung, die durch das gemeinsame Ziel und den gleichen Zweck - nämlich die Teilnahme an dem Spielbetrieb - miteinander verbunden waren. Das Mitnehmen von anderen Fahrgästen und die Bedienung des Verkehrs auf Zwischenstrecken war der Klägerin ausdrücklich verboten. Ein in dieser Weise geführtes Unternehmen kann nicht als dem öffentlichen Verkehr i.S. des §3 Abs. 1 DVO dienend angesehen werden (vgl. BVerwG NJW 1955, 844 und 1956, 1651; VGH Stuttgart VerwRechtspr. 1957, 621 und NJW 1958, 684).
2.)
Nun wird zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, daß, entgegen der Ansicht des Landgerichts, jede Art der Unterwegsbedienung - d.h. das Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen zwischen dem Ausgangs- und Zielort - mit einem Gelegenheitsverkehr unvereinbar sei. Für den Ausflugsverkehr haben sich dem auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1, 165) und der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 1958 VI ZR 290/56 - VRS 14, 280, 282) angeschlossen (vgl. ferner OVG Lüneburg Verw Rechtspr. 1957, 614; OLG Braunschweig NdsRpfl 1957, 8, LVG RhldPf DVBl 1953, 345).
Diese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf den, wie noch darzulegen ist, hier vorliegenden Mietwagenverkehr übertragen werden. Es mag zwar sein, daß auch bei diesem das planmässige Anhalten zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrtteilnehmern ein beachtliches Beweisanzeichen für die Beurteilung als Linienverkehr sein kann. Dieser Schluß ist aber nicht ein für allemal zwingend. Ausschlaggebend ist vielmehr nach dem zu 1.) Gesagten, ob das Fahrzeug quot;von jedermann benutzt werden kannquot;. Das ist regelmässig nicht der Fall, wenn die zu- oder aussteigenden Fahrgäste dem von vornherein beschränkten Kreis von Benutzern angehören, die das Fahrzeug quot;gemietetquot; haben oder in deren Interesse der Vertrag von einem Dritten abgeschlossen worden ist (im Ergebnis ebenso Oppelt, Das Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. S. 110).
3.)
Die Parteien haben allerdings in dem Vertrag vom 1. Juni 1953 von einem "Ausflugswagenverkehr" gesprochen. Auch das Ministerium ist in seinen Schreiben vom 20. März und 11. Juni 1953 von dieser Art des Gelegenheitsverkehrs ausgegangen. Tatsächlich handelt es sich aber um einen Mietwagenverkehr. Denn die Beklagte hatte den Omnibus im ganzen und nicht nur für einzelne Plätze gemietet; ferner hing das Entgelt, das die Klägerin erhielt, nicht von der Zahl der Fahrgäste ab; und schließlich wurde auch das Ziel nicht von der Klägerin als Unternehmerin, sondern von der Beklagten als Bestellerin bestimmt (vgl. hierzu Oppelt a.a.O. S. 109; Wolf DVBl 1956, 435, 439).
Dieser Mietwagenverkehr ist, wie dargelegt, dadurch, daß möglicherweise das Einsteigen von Fahrgästen zwischen Ausgangs- und Zielort sowie ein vorzeitiges Aussteigen auf der Rückfahrt vorgesehen war (vgl. §1 Abs. 2 des Vertrages), noch nicht zum Linienverkehr geworden. Demnach sind aus §134 BGB keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages herzuleiten.
4.)
Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab. Diese bezog sich allein auf den Ausflugswagenverkehr, nicht jedoch auf den hier allein in Betracht kommenden Metwagenverkehr; dessen Merkmale decken sich nicht mit denen des Ausflugswagenverkehrs.
II.
Eine andere Frage ist, ob die Klägerin die Vertragsbestimmungen eingehalten hat und ob nicht etwaige spätere Abweichungen davon doch dazu geführt haben, daß die Fahrten als Linienverkehr anzusprechen waren.
Ein dahingehendes Verhalten der Klägerin würde, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, die Gültigkeit des ursprünglichen Abkommens nicht berühren; es könnte der Beklagten aber die sich aus einer Vertragsverletzung ergebenden Rechte gewähren. Hierauf wird noch einzugehen sein.
III.
Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob das Abkommen vom 1. Juni 1953 als Miet-, Werk- oder Dienstvertrag oder als eine Vereinbarung anzusehen ist, die im Gesetz nicht besonders geregelt worden ist. Es legt die von den Parteien getroffene Abmachung jedenfalls dahin aus, daß es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit vertraglich geregelter Kündigungsmöglichkeit gehandelt habe. Wie sich aus §7 ergebe, sei das gesetzliche Kündigungsrecht ausgeschlossen worden. Der Vertrag hätte nur durch eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grunde oder eine fristlose Kündigung aus "besonders zwingenden Gründen" aufgelöst werden können. Die Vorschrift des §7 des Vertrages sei insoweit eindeutig; sie enthalte keine "über Ungeschicklichkeiten der Formulierung hinausgehenden Widersprüche".
1.)
Die Revision verkennt nicht, daß die Auslegung eines sog. Individualvertrages, wie er hier in Rede steht, Sache des Tatrichters ist. Sie meint aber, daß diesem hierbei Rechtsverstösse unterlaufen seien.
In erster Linie rügt sie, das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien den Begriff des wichtigen Grundes nicht im "technisch-juristischen" Sinn verstanden hatten. Die Kündigungsmöglichkeiten hätten, so trägt sie vor, bei leichten Verstössen nur eine Einschränkung dahin erfahren, daß der Vertrag nicht völlig grundlos und ohne Angabe des Anlasses zur Auflösung gebracht werden konnte. Die hierbei in Betracht kommenden Vorgänge hätten aber nicht das Ausmaß eines wichtigen Grundes in dem sonst üblichen Sinn des §626 BGB zu erreichen brauchen. Eine Prüfung in dieser Richtung hätte nahegelegen; das Oberlandesgericht habe sie unterlassen und dadurch das sachliche Recht verletzt.
2.)
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß solche Bedenken nicht ganz von der Hand zu weisen sind. Sie sind aber, wie sich bei näherer Prüfung ergibt, unbegründet.
a)
Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien waren, wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, die Vorschriften über den Dienstvertrag mindestens zum Teil anwendbar. Dieser Vertragsform kam es auch am nächsten; denn wesentlich war nicht so sehr die auf die einmalige Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtete Tätigkeit als vielmehr deren regelmässige Wiederholung (vgl. u.a. RG JW 1937, 2827).
Demgemäß stand den Parteien gemäß §626 BGB das unentziehbare Recht zu, aus wichtigem Grunde fristlos zu kundigen. Dieses Recht konnte in seinem wesentlichen Bestände durch eine Vereinbarung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Wenn die Parteien bei dieser Rechtslage zwei außerordentliche Kündigungsgründe nebeneinander vereinbart und den einen davon, den sie als "wichtigen Grund" bezeichneten, an die Einhaltung einer Frist geknüpft haben, dann muß daraus in der Tat geschlossen werden, daß insoweit nicht der "wichtige Grund" i.S. des §626 BGB gemeint sein kann, vielmehr nur Vorgänge von geringerer Bedeutung in Betracht kommen; denn die Kündigung aus "wichtigem Grunde" i.S. des §626 BGB kann grundsätzlich auch nicht durch die Bindung an eine Frist eingeschränkt werden (vgl. u.a. RAG ArbRS 29, 14, 17; 31, 307, 315).
b)
Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Das war aber auch nicht unbedingt notwendig; denn maßgebend ist nur, ob es den Begriff des wichtigen Grundes so aufgefaßt und ausgelegt hat, wie es die Parteien vereinbart hatten.
Insoweit ergeben sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes keine rechtlichen Bedenken.
In dem Urteil findet sich keine ausdrückliche Begriffsbestimmung dessen, was das Oberlandesgericht unter einem wichtigen Grunde verstanden hat. Ee untersucht vielmehr, ohne den §626 BGBüberhaupt zu erwähnen, die Frage, ob die Beklagte zur Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen ist, allein an Hand des Abkommens und der Umstände des Falles. Hierbei gelangt es zu dem Ergebnis, daß es sich bei den von der Beklagten erhobenen Anständen um "geringfügige Misshelligkeiten" gehandelt habe, die "das Vertrauen der Beklagten nicht derart erschüttern durften, daß dieserhalb eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses ausreichend begründet gewesen wäre". Eine Bestätigung für diese Auffassung erblickt es darin, daß die Parteien über eine Neuregelung verhandelt hätten und daß dies nicht an persönlichen, sondern an sachlichen Unstimmigkeiten gescheitert sei (S. 14 d. Urt.).
Diese Darlegungen lassen erkennen, daß das Oberlandesgericht von dem ausgegangen ist, was die Parteien unter einem "wichtigen Grund" verstanden wissen wollten. Daß es sich hierbei an die strengeren Voraussetzungen des §626 BGB gebunden gefühlt und auf diese Weise einen unrichtigen Maßstab angelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; das gilt umsomehr, als es, wie bereits dargelegt, weder den §626 BGB erwähnt noch auf dessen Auslegung durch die Rechtsprechung verwiesen hat.
Danach bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, die sich darauf beziehen, daß das Oberlandesgericht an die in §7 des Vertrags erwähnten "wichtigen Gründe" einen unrichtigen Maßstab angelegt habe.
IV.
Die Revision ist ferner der Ansicht, das Oberlandesgericht habe das Verhalten der Beklagten unzutreffend gewürdigt. Sie meint, deren Verstösse seien in jedem Falle so schwerwiegend, daß sie als wichtiger Grund i.S. des §7 des Vertrages anzusehen seien.
Auch diese Angriffe gehen fehl.
1.)
Die Frage, ob ein, wichtiger Grund nach §626 BGB anzunehmen ist, kann von dem Revisionsgericht in gewissem Umfange auch in tatsächlicher Richtung nachgeprüft werden (vgl. u.a. RGZ 78, 19, 22; BAG NJW 1956, 239).
Diese Grundsätze können aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn hier ist nicht die Frage im Streit, ob das Oberlandesgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes nach §626 BGB richtig erkannt hat; vielmehr handelt es sich darum, ob es den von den Parteien durch Sondervereinbarung gewählten, anderweitigen Begriff des "wichtigen Grrundes" zutreffend verstanden und die Tatsachen dementsprechend gewürdigt hat. Diese Wertung ist allein Sache des Tatrichters; sie kann von dem Revisionsgericht nur dahin nachgeprüft werden, ob sie mit anerkannten Auslegungsregeln und den Denkgesetzen im Einklang steht und ob sie ohne verfahrensrechtliche Verstösse zustande gekommen ist.
2.)
Ein solcher Fehler ist nicht zu erkennen.
a)
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe bei der Rückfahrt mehr Gäste mitgenommen als bei der Hinfahrt; hierdurch sei es zu einem verbotenen Linienverkehr gekommen. Dieses Verhalten der Klägerin rechtfertige, so meint sie, ebenfalls die Kündigung aus "wichtigem Grunde".
Das Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß die verschieden starke Besetzung des Omnibusses bei der Hin- und Rückfahrt noch nicht den Schluß rechtfertige, daß der Betrieb nunmehr in der Form des nichtgenehmigten Linienverkehrs durchgeführt worden sei. Es führt weiter aus, daß sich die Beklagte, selbst wenn die Klägerin auch solche Fahrgäste befördert haben sollte, die nicht zu den Casinobesuchern gehörten, hierauf nicht berufen könne; denn sie habe hiervon durch ihren Reisebegleiter Kenntnis gehabt.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie bereits ausgeführt worden ist, hindert eine "Unterwegsbedienung" nicht die Anerkennung des Unternehmens als Mietwagenverkehr. Zu einer solchen unschädlichen "Unterwegsbedienung" würde auch die Rückbeför derung von Casinobesuchern gehört haben, die zum Zwecke der Teilnahme am Spielbetrieb mit anderen Verkehrsmitteln nach Neuenahr gekommen waren; denn die Geschlossenheit des Teilnehmerkreises wäre dadurch nicht berührt worden.
Anders wäre die Lage allerdings zu beurteilen, wenn die Klägerin bewußt auf der Rückfahrt Personen mitgenommen hätte, die nicht zu den Casinobesuchern gehörten. Deren häufige und regelmäßige Beförderung wäre geeignet gewesen, den Betrieb als Linienverkehr zu kennzeichnen.
Die Beklagte hat nun zwar angeführt, daß auch solche Personen den Omnibus der Klägerin zur Rückfahrt benutzt hätten (Schrifts. vom 26. Juni 1957). Sie hat aber nicht behauptet, daß dies häufig und regelmässig geschehen ist. Ferner hat sie nicht behauptet, daß die Klägerin oder deren Fahrer dies gewußt haben. Das war keineswegs selbstverständlich, denn die Karten wurden nach den eigenen Angaben der Beklagten (a.a.O.) an den im Kurhaus errichteten Schaltern ausgegeben. Hatte die Klägerin keine Kenntnis von dem unberechtigtem Erwerb der Karten, so würden ihr diese erschlichenen Mitfahrten nicht zugerechnet werden können.
Auf alles dies kommt es aber nicht an. Denn in jedem Falle greift die Annahme des Oberlandesgerichts durch, daß die Beklagte die unberechtigte Mitnahme von Personen bei der Rückfahrt nicht als einen nach §7 des Vertrages beachtlichen Kündigungsgrund geltend machen kann. Sie hatte nicht nur, wie das Berufungsgericht ausführt, durch ihren Reiseleiter Kenntnis von den Vorgängen, sondern nach dem oben Gesagten sogar die Fahrkarten für diese angeblich unzulässige Beförderung verkaufen lassen. Dann kann sie diese von ihr nicht nur geduldeten, sondern sogar geförderten Umstände nicht als Kündigungsgrund geltend machen.
Ihre Behauptung, daß sie die einschlägigen Bestimmungen nicht gekannt habe, sieht das Oberlandesgericht als widerlegt ah; die davon abweichende Stellungnahme der Revision liegt auf tatsächlichem Gebiete und kann in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden.
b)
Die Klägerin setzte am 15. und 21. Juni 1954 einen Autobus ein, dessen Fahrgestell aus dem Jahre 1940 stammte; die Aufbauten und der Motor waren in den Jahren 1950 und 1953 erneuert worden. Am 22. Juni 1954 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sich die Gäste "in letzter Zeit dauernd über den schlechten Zustand des ... eingesetzten Autobusses". beschwert hatten; ein Autobus habe zudem am 21. Juni 1954 "wegen schlecht funktionierender Bremsen" einen Unfall gehabt. Wie die Beklagte behauptet, soll die Klägerin darauf zugesagt haben, diesen Autobus nicht mehr zu verwenden.
Am 17. und 18. sowie vom 21. bis zum 27. Juli 1954 ließ die Klägerin trotzdem denselben Omnibus fahren. Im Hinblick auf den angeblich schlechten Zustand dieses Fahrzeuges kündigte die Beklagte darauf am 27. Juli 1954 den Vertrag.
Das Oberlandesgericht stellt unter Bezugnahme auf die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts fest, daß der fragliche Autobus verkehrssicher war und auch sonst den vertraglichen Abmachungen entsprach. Es prüft weiter, ob nicht trotzdem ein wesentlicher Verstoß der Klägerin gegen die übernommenen Vertragspflichten dann zu bejahen sei, wenn sie eine Zusage, den Autobus nicht mehr einzusetzen, nicht gehalten habe. Die Frage verneint es, weil es sich, auch wenn die Zusage gegeben worden sein sollte, nur um eine geringfügige Verletzung der gegenseitigen Rücksichtspflichten gehandelt haben würde, die nicht geeignet gewesen wäre, die Vertrauensgrundlage zu erschüttern. Mindestens hatte die Beklagte, wenn sie hieraus einen Kündigungsgrund herleiten wollte, dies vorher ankündigen müssen.
aa)
Die Revision greift diese Würdigung mit dem Hinweis an, das Oberlandesgericht habe die besonderen Umstände des Falles nicht im Zusammenhange und erschöpfend gewürdigt.
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht irgend einen wesentlichen Punkt außer acht gelassen hätte; insbesondere hat es sich auch nicht auf Einzelerörterungen beschränkt, sondern die Sachlage im Zusammenhang gewertet.
bb)
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht, habe die unter Beweis gestellte Behauptung außer acht gelassen, daß die Beklagte "mündlich und schriftlich die Busse gerügt" habe.
Das Oberlandesgericht hat diese Behauptung nicht übersehen. Es hat sogar als erwiesen erachtet, daß die Beklagte wegen des fraglichen Fahrzeuges Vorstellungen erhoben hat. Verlangt hat es aber, daß die Beklagte hervorhob, welche Bedeutung sie ihren Bemängelungen beimaß und daß sie bei Nichteinhaltung der von der Klägerin gegebenen Zusicherung gewillt sei, den Vertrag deswegen zu kundigen. Nur ein solcher Inhalt der Beanstandungen wäre somit nach dem rechtlich bedenkenfreien Standpunkt des Berufungsgerichts wesentlich gewesen. Behauptungen dieser Art hat die Beklagte aber nicht aufgestellt.
V.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Beklagte beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.