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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1966, Az.: BVerwG III C 200.64

Antrag auf Vertreibungsschaden wegen des Verlustes einer Viehgroßhandlung; Feststellung des Einheitswertes für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens; Festlegung des Zeitpunkt der Ersatzeinheitsbewertung; Begriff der Spareinlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 200.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.06.1964 - AZ: VG II A 270.63 S

Fundstellen

  • WM 1966, 1109
  • ZLA 1966, 136

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bestätigung der Rechtsprechung zum maßgeblichen Feststellungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2 FG) im allgemeinen und bei ruhenden Betrieben.

  2. 2)

    § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in dem Wortlaut vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) steht der Berücksichtigung von Spareinlagen, die mit Betriebsmitteln errichtet worden sind, als Teile des Betriebsvermögens nicht entgegen, sofern sich nicht aus den gesamten Umständen ergibt, daß der Betriebsinhaber oder sein Vertreter den ruhenden Betrieb einstellen wollte und deswegen die Sparkonten errichtet hat.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, II. Kammer Stade, vom 26. Juni 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, der Kläger zu 2) der Sohn des Viehkaufmanns ..., der in dem Jahre 1936 in Neumittelwalde Kreis Groß-Wartenberg in Schlesien einen Viehgroßhandel eröffnete und bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht in Jahre 1939 betrieb. Die Klägerin zu 1) führte das Unternehmen zunächst fort. Im Mai 1940 stellte sie den Geschäftsbetrieb ein. Auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ist ein zu dem Betriebsvermögen gehörender Personenkraftwagen im Jahre 1942 gegen eine Entschädigung von 2 409 RM enteignet worden.

2

Die Kläger haben als Erben nach dem durch einen Beschluß des Amtsgerichts Cuxhaven vom 16. Oktober 1950 auf den 21. Dezember 1942 für tot erklärten ... einen Vertreibungsschaden wegen des Verlustes der Viehgroßhandlung, zu deren Betriebsvermögen sie auch vier Reichsmark-Spareinlagen rechneten, angemeldet. Mit einem Bescheid vom 20. Dezember 1962 lehnte das Ausgleichsamt der Beklagten eine Schadensfeststellung für den Verlust an Betriebsvermögen ab, weil im Zeitpunkt der Vertreibung infolge der Stillegung des Betriebes kein Betriebsvermögen vorhanden gewesen sei. Auf die Beschwerde der Kläger hat der Beschwerdeausschuß durch einen Beschluß vom 29. August 1963 den Bescheid insoweit aufgehoben, als eine Schadensfeststellung abgelehnt worden war. Er hat die Stillegung als kriegsbedingt angesehen und einen Schaden an Betriebsvermögen von 340 RM festgestellt.

3

Die Kläger haben Klage erhoben und die nach ihrer Ansicht unrichtige Feststellung des Betriebsvermögens insoweit gerügt, als die Behörden den Erlös für den Pkw und darüber hinaus die vier Sparguthaben nicht als Betriebsvermögen berücksichtigt hätten.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. Juni 1964 die Behördenentscheidungen insoweit aufgehoben, als in ihnen die Feststellung des Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen über den Betrag von 340 EM hinaus abgelehnt worden ist, und die Beklagte verpflichtet, als weiteren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen einen Betrag von 10 433,29 RM festzustellen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:

5

Da der Einheitswert des von dem Erblasser der Kläger betriebenen Viehgroßhandels unbekannt sei, müsse ein Ersatzeinheitswert gebildet werden. Die Parteien stritten über die Frage, ob der beschlagnahmte Pkw und die im Zeitpunkt der Vertreibung vorhandenen vier Sparguthaben dem Betriebsvermögen zuzurechnen seien. Die Berücksichtigung des Pkw habe die Beklagte zu Recht abgelehnt, da er in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dagegen treffe ihre Ansicht, daß die Sparguthaben unberücksichtigt bleiben müßten, nicht zu, weil auch Sparguthaben Betriebsvermögen sein könnten, wenn sie dem Betriebszweck im Sinne des § 54 des Bewertungsgesetzes - BewG - dienten. Die Kläger hätten glaubhaft dargetan, daß im Zeitpunkt der Stillegung des Betriebes Barmittel, die dem Geschäftsbetrieb gedient hätten, und Außenstände aus dem Geschäft vorhanden gewesen und später auf die Sparkonten eingezahlt worden seien. Das gelte auch für die Entschädigung für den Pkw, welche die Klägerin zu 1) im Herbst 1942 erhalten habe. Diese Geldbeträge hätten für den Fall der erhofften Rückkehr des Erblassers zur Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebes dienen sollen, wofür auch die Tatsache spreche, daß die Beträge nicht auf ein Sparbuch, sondern auf mehrere Sparkonten eingezahlt worden seien. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die in dem Urteilsausspruch getroffene Entscheidung. Da die Klägerin eine weitergehende Schadensfeststellung begehrt habe, sei der Klage insoweit der Erfolg zu versagen gewesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision. Sie meint, die Anerkennung der Sparkonten als Betriebsvermögen verstoße gegen den § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. DAA-FeststellungsDV. Das Verwaltungsgericht habe es ferner unterlassen, besondere Feststellungen darüber zu treffen, daß in dem Betrieb des Erblassers erhebliche Außenstände vorhanden gewesen und daß die Gelder nicht erst nach der Stillegung anderweitig angelegt worden seien. Selbst wenn dem Ersatzeinheitswert für den laufenden Betrieb der von dem Vorort ermittelte Wert von 6 750 RM zugrunde gelegt werde, seien von diesem Betrag die Sparguthaben abzuziehen, so daß sich in keinem Fall ein über dem bereits festgestellten Schaden liegender Betrag ergebe. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihr das Verwaltungsgericht stattgegeben habe.

7

Hilfsweise bittet sie,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie schließen sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts an und halten die Revision für unbegründet.

10

Die Beklagte hat sich in einer dem § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechenden Weise nicht an dem Revisionsverfahren beteiligt.

11

II.

Die Revision ist im Sinne ihres Hilfsantrages begründet.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war aufzuheben, weil es auf einer unrichtigen Anwendung des § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - beruht. Da ein Einheitswert für den Betrieb des Erblassers der Kläger nicht bekannt ist, kommt es darauf an, welcher Stichtag im Sinne der vorerwähnten Vorschrift als letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung dem zu bildenden Ersatzeinheitswert zugrunde gelegt werden muß. Unter dem genannten Zeitpunkt ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt werden dürfen und müssen (BVerwGE 20, 8 und 250; Urteile von16. März 1965 - BVerwG III C 178.64-, 2. Juli 1965 - BVerwG III C 76.64 - und17. Dezember 1965 - BVerwG III C 142.63 -). Als letzter Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung wird hiernach in allgemeinen der 1. Januar des Kalenderjahres des Schadenseintritts in Betracht kennen (vgl. § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV). Diese Regelung kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in denen - wie hier - der Betrieb aus kriegsbedingten Gründen vor dem Schadenseintritt zum Ruhen gekommen ist. Bei ruhenden Betrieben hatte nämlich - von besonderen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - ein Einheitswert schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen (§§ 22, 23 BewG). Maßgebend ist hier der § 63 Abs. 2 BewG, der bestimmt, daß für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, als Bewertungsstichtag dieser Abschlußtag auch dann zugrunde zu legen ist, wenn eine Fortschreibung oder Nachfeststellung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Betriebe in der Art und in der Größe des von dem Ehemann der Klägerin zu 1) geführten Viehgroßhandels Jahresabschlüsse zum Schluß eines Kalenderjahres machten und daß für die Zeit nach der Stillegung ein berechtigter Anlaß für einen Jahresabschluß entfiel, daß ferner der Betrieb bereits im Frühjahr 1940 stillgelegt, also nur wenige Monate in dem genannten Jahr geöffnet war, rechtfertigt sich die Annahme, daß der letzte regelmäßige jährliche Abschluß im Sinne des § 63 Abs. 2 BewG für den Schluß des Kalenderjahres 1939 gefertigt worden ist (Urteil vom 17. Dezember 1965 a.a.O.). Danach wäre in dem gegenwärtigen Fall vom 31. Dezember 1939 als letztem Feststellungszeitpunkt im Sinne des § 12 Abs. 2 FG auszugehen. Da aber gemäß § 1 BewDV auf den 1. Januar 1940 eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens stattgefunden hat, ist dieser Zeitpunkt der Ersatzeinheitsbewertung zugrunde zu legen.

13

In dem erneuten Verfahren wird daher das Verwaltungsgericht den Bestand des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 zu ermitteln haben. Alle Wirtschaftsgüter, die an dem genannten Tage zum Betriebsvemögen gehörten, sind bei der Bildung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen. Hierzu gehört demgemäß auch der Betriebszwecken dienende Pkw, der erst in dem Jahre 1942 enteignet worden ist. Die ermittelten Wirtschaftsgüter sind mit dem Zeitwert am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen, da Abschreibungen bis zu dem in dem § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV genannten Zeitpunkt entfallen. Sie wären auch dann nicht zulässig gewesen, wenn ein Einheitswert zum 1. Januar 1940 bekannt und gemäß § 12 Abs. 1 FG der Schadensfeststellung zugrunde zu legen gewesen wäre. Veränderungen in dem Bestand des Betriebsvermögens nach den Bewertungsstichtag sind in den Fällen, in denen nach der gesetzlichen Regelung bei der Schadensfeststellung von einem Einheitswert oder einen Ersatzeinheitswert auszugehen ist, lastenausgleichsrechtlich unerheblich. Aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nach diesen Zeitpunkt kann allenfalls geschlossen werden, daß der Betrieb nicht mehr ruhen, sondern eingestellt werden sollte. Diese Schlußfolgerung entfällt jedoch, wenn der Veräußerungserlös der Betriebszwecken dienenden Wirtschaftsgüter dem "ruhenden Betriebsvermögen" zugeführt worden ist.

14

Infolgedessen ist die Einziehung der ausstehenden Forderungen des Betriebes nach seiner Stillegung sowie die Anlegung des Betriebskapitals einschließlich eingehender Außenstände auf Sparkonten nur unter dem Gesichtspunkt entscheidungserheblich, ob hieraus die Überzeugung gewonnen werden kann, daß der Betrieb später eingestellt worden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich ein allgemeiner Grundsatz, die Anlage von Betriebskapital auf Sparkonten zwinge dazu, die Spareinlagen als sonstiges Vermögen im Sinne des § 19 Ziffer 4 BewG in Verbindung mit § 67 Ziffer 8 BewG anzusehen, nicht finden oder rechtfertigen läßt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an.

15

Hatten der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Zeitpunkt der Stillegung den nach außen durch Erklärungen, Handlungen oder sonstige Umstände in die Erscheinung getretenen Willen, das Unternehmen in absehbarer Zeit fortzusetzen (Urteil des Senatsvom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 -), so behalten Wirtschaftsgüter, die den Betrieb zu dienen bestimmt waren, auch dann diesen Charakter, wenn sie - soweit es sich um Bargeld oder Bestände auf Bankkonten und dergleichen handelt - für die Dauer der Stillegung zur Begründung von Spareinlagen benutzt werden. Soweit die Revision demgegenüber auf den Begriff der Spareinlagen hinweist, wie ihn der § 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wortlaut vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) aufgestellt hat, kann aus dieser Begriffsbestimmung keine den Klägern ungünstige Entscheidung hergeleitet werden. Selbst wenn ein Sparer seine Ersparnisse nicht zu dem Kreditinstitut trägt, um sie alsbald wieder abzuheben, müssen die Sparkassen, sofern sie nicht längere Kündigungsfristen mit dem Sparer vereinbart haben, mit einer jederzeitigen Kündigung der Sparguthaben rechnen. Die Natur der Spareinlagen schließt darüber hinaus die Berücksichtigung eines bestimmten Zweckes bei ihrer Errichtung nicht aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist das hier geschehen. Die Klägerin zu 1) hat die flüssigen Betriebsmittel auf Sparkonten eingezahlt, um eine - wenn auch bescheidene - Verzinsung zu erzielen. Daß auf diese Weise eine Entwidmung aus dem Betriebsvermögen vollzogen wurde, läßt sich mangels sonstiger etwa noch festzustellender Umstände aus dem § 22 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes allein nicht herleiten. Auch der zeitliche Abstand zwischen der Stillegung des Betriebes und der Errichtung der Sparkonten ist nicht so erheblich, daß allein aus ihm die Entwidmung des Betriebsvermögens im Sinne des § 19 Ziffer 4 BewG folgt. Er erklärt sich vielmehr aus dem Verlauf des Krieges und der anhaltenden Ungewißheit über das Schicksal des Erblassers, der nach seiner erhofften Rückkehr den Viehgroßhandel wieder aufnehmen sollte.

16

Zu Unrecht beruft sich die Beteiligte zur Rechtfertigung ihres Revisionsbegehrens ferner darauf, daß die Konten Nummer 757, 1913 und 1638 nicht auf den Namen des Erblassers, sondern auf den der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und der Schwester der Klägerin zu 1) errichtet werden seien. Dieser Umstand schließt die Berücksichtigung dieser Sparguthaben als Betriebsvermögen nicht aus, denn nach der Darstellung der Kläger liegt der Verteilung des Betriebskapitals auf diese Konten die wirtschaftliche Erwägung zugrunde, auf diese Weise jederzeit einen Anspruch auf Rückzahlung bestimmter Beträge ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu haben. Es kommt hinzu, daß die genannten Personen in einem engen Verhältnis der Verwandtschaft oder Schwägerschaft zu den Betriebsinhaber stehen und deswegen ihre Benennung als Gläubiger der Spareinlagen nicht den Schluß rechtfertigt, es habe sich um eine Entwidmung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gehandelt, zumal Spareinlagen zugunsten Dritter errichtet und - wie hier - von Dritten auf ihren Namen mit der Verpflichtung errichtet werden können, die abzuhebenden Beträge an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Der Tod des Erblassers, dessen erbrechtliche Folgen auf einen in den Jahre 1950 ergangenen Beschluß nach den Verschollenheitsgesetz beruhen, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Beteiligten rechtlich ohne Bedeutung. Die Feststellungsfähigkeit des hier in Rede stehenden Betriebsvermögens wird dadurch nicht in Frage gestellt.

17

Rechtfertigen die bisher feststehenden und in dem erneuten Verfahren von den Verwaltungsgericht etwa noch feststellbaren Unstände nicht die Annahme, daß der Betrieb des Erblassers vor der Vertreibung der Kläger endgültig aufgelöst worden ist, hat das Verwaltungsgericht aus dem auf den 1. Januar 1940 ermittelten Betriebsvermögen gemäß § 2 der 6. FeststellungsDV einen Ersatzeinheitswert zu bilden. Da für den Viehhandel keine maßgebenden Richtzahlen im Sinne des § 4 der genannten Verordnung bestehen, greift § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in dem Wortlauf der Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) ein. Der Ersatzeinheitswert ist also im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln. Gegen diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht verstoßen. Bei ihrer Anwendung kann der Ersatzeinheitswert nicht durch eine Zusammenrechnung der Teilwerte ermittelt werden. Das aber hat das Verwaltungsgericht getan, indem es zu dem bereits von der Behörde festgestellten Anlagevermögen die nach seiner Ansicht berücksichtigungsfähigen drei Sparguthaben als Betriebsvermögen hinzugerechnet und die Beklagte verpflichtet hat, einen weiteren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe dieser Guthaben festzustellen. Unter diesen Umständen kann der Ansicht der Kläger, die urkundlich bewiesenen Sparguthaben und die von dem Verwaltungsgericht berücksichtigten Beträge nötigten nicht zu der Durchführung eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs, nicht gefolgt werden. Es kommt hinzu, daß nach den verstehenden Ausführungen für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes der Personenkraftwagen als Teil des Betriebsvermögens gilt, da er an dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt noch vorhanden war, und deshalb die nach den Reichsleistungsgesetz für diesen Kraftwagen gezahlte Entschädigung unberücksichtigt zu bleiben hat. Das Verwaltungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß der zu bildende Ersatzeinheitswert 2 950 RM nicht übersteigen darf, sofern seinerzeit kein Einheitswert für den Betrieb festgestellt worden sein sollte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV), und daß das auf den Sparkonten angelegte Betriebskapital gemäß § 21 FG mit dem Wert am Währungsstichtag von dem ermittelten Ersatzeinheitswert abzusetzen ist (BVerwGE 20, 167).

18

Aus allen diesen Gründen konnte das angegriffene Urteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher