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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: BVerwG 6 B 3.95

Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl; Hinnahme eines "gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschusses an Prüfungsanforderungen"; Sinn und Zweck eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Staatsprüfungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 3.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.11.1994 - AZ: 9 S 2291/94

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen seiner Wiederholungsprüfung in der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die gesamte Prüfung wurde allein aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt, weil der Kläger weder den geforderten Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,5 Punkten, sondern im Durchschnitt nur 2,44 Punkte (Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten: 2,0; 3,0; 4,5; 1,0; 2,0; 2,0; 3,0; 3,0; 1,5) erreicht und auch nicht in wenigstens vier Aufsichtsarbeiten eine ausreichende (4,0) oder bessere Note erzielt habe. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

2

1.

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Als klärungsbedürftige bundesrechtliche Rechtsfrage bezeichnet der Beschwerdeführer diejenige, ob die in § 15 Abs. 1 JAPrO 1984 enthaltene Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist.

4

Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Sie ist vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt dahin entschieden worden, daß es mit Bundesverfassungsrecht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, wenn der Verordnungsgeber einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen die Teilnahme an der mündlichen Prüfung außer von dem Erreichen einer Gesamtdurchschnittsnote (hier: 3,50 Punkte) davon abhängig macht, daß der Prüfling mindestens in der Hälfte (hier nur: in vier von neun) der Aufsichtsarbeiten die Note ausreichend (hier: 4,0 Punkte) oder eine bessere Note erreicht hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1983 - BVerwG 7 B 85.82 - und vom 14. März 1988 - BVerwG 7 B 31.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 174 u. 249; vgl. auch schon Beschluß vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 130). Daran hat auch der für das Prüfungsrecht nunmehr zuständige 6. Revisionssenat festgehalten (Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 -).

5

Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen nur dann gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuß an Prüfungsanforderungen" hinzunehmen (BVerfGE 25, 236, 248 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67], stRspr, zuletzt: BVerfGE 80, 1, 24). Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, daß dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfGE 80, 1, 35).

6

Unter beiden Gesichtspunkten bestehen hier keine Bedenken. Das gilt insbesondere, soweit für die Zulassung zur mündlichen Prüfung vorausgesetzt wird, daß wenigstens in vier Aufsichtsarbeiten jeweils 4,0 oder mehr Punkte erzielt werden. Wer in sechs oder mehr von neun Aufsichtsarbeiten, d.h. im überwiegenden Teil der gesamten schriftlichen Prüfung, keine ausreichenden Leistungen zeigt, hat insoweit nicht nachweisen können, daß er das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst geeignet ist. Das festzustellen aber ist der Zweck der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO 1984). Zu verlangen, daß wenigstens vier Neuntel, also nicht einmal die Hälfte, der schriftlichen Prüfungsarbeiten "trotz vorhandener Mängel noch den durchschnittlichen Anforderungen" in einem Maße entspricht, das soeben noch über der Grenze zu einer "an erheblichen Mängeln leidenden, im ganzen nicht mehr brauchbaren Leistung" liegt (vgl. dazu die Noten- und Punkteskala in § 14 JAPrO 1984), ist nicht überzogen. Daher verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachtet, der im schriftlichen Prüfungsteil nicht einmal diesen Mindeststandard erreicht hat. Das gilt um so mehr, als diesem Prüfungsteil bei einem Verhältnis zur mündlichen Prüfung von 9: 4 mehr als das doppelte Gewicht zukommt (§§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 JAPrO 1984). Wenn mindestens sechs von neun Aufsichtsarbeiten mangelhafte oder noch schlechtere Leistungen aufweisen, ist dies auch eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage, um die nach § 15 Abs. 1 JAPrO sonst bei einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten einsetzende positive Prognose des Verordnungsgebers, daß der Prüfungszweck mit entsprechenden mündlichen Leistungen insgesamt noch erreicht werden kann, durch ein zusätzliches Korrektiv einzuschränken und damit den Weg zur mündlichen Prüfung zu versperren.

7

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kann es daher - wie das Berufungsgericht mit Recht, und ohne grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufzuwerfen, ausgeführt hat - im vorliegenden Falle nicht darauf ankommen, ob die Noten des Klägers in einer oder zwei Aufsichtsarbeiten so anzuheben wären, daß er den erforderlichen Gesamtdurchschnitt erreichen oder gar übertreffen würde. Denn da nur eine Aufsichtsarbeit mit ausreichend bewertet worden ist, könnte seine Klage nur dann Erfolg haben, wenn sich jedenfalls nicht ausschließen ließe, daß mindestens drei weitere Klausuren mit "ausreichend" oder besser benotet werden müßten.

8

2.

Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Aufklärungsrüge des Klägers wäre nur dann begründet, wenn einerseits eine weitere Beweiserhebung beantragt worden wäre oder sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen und wenn andererseits das angefochtene Urteil auf einer unterbliebenen Beweiserhebung beruhte oder doch beruhen könnte. Letzteres wiederum beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts.

9

a)

Soweit der Kläger erstinstanzlich den Argwohn geäußert hat, daß ein "Unmut" der Prüfer über seine schlechte Handschrift auf die negative Bewertung durchgeschlagen sei, hat dies das Berufungsgericht als eine unsubstantiierte spekulative Behauptung gewürdigt; in keinem der Prüfergutachten finde sich ein Anhaltspunkt dafür, vielmehr werde die Handschrift dort an keiner Stelle erwähnt; lediglich als Randbemerkungen seien bei den Aufsichtsarbeiten Nr. 1 und Nr. 3 jeweils zwei Wörter zutreffend als "unleserlich" gekennzeichnet; dies allein genüge nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht, die viel weiter reichende Behauptung des Klägers zu substantiieren; bezeichnenderweise habe der Kläger sie im Berufungsverfahren auch nicht wieder aufgegriffen. Hiervon ausgehend mußte sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung in Richtung der erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung des Klägers nicht aufdrängen.

10

b)

Bei dieser Sachlage könnte das angefochtene Urteil auf angeblichen Verfahrensmängeln, die sonst lediglich noch in der Form von Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit den Aufsichtsarbeiten Nr. 1 und Nr. 8 geltend gemacht werden, nur dann beruhen, wenn die behaupteten Mängel der Prüfungsentscheidung nicht ausschließlich diese zwei Aufsichtsarbeiten, sondern mindestens noch eine weitere oder aber die Prüfungsbewertung in ihrer Gesamtheit beträfen. Dies aber hat das Berufungsgericht ersichtlich verneinen wollen, zumal es auch diese Bewertungsrügen für "nicht stichhaltig" hielt (S. 7 unten des Berufungsurteils <BU>). Es hat lediglich besondere Darlegungen zu diesem Gesichtspunkt für überflüssig gehalten. In den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich das Berufungsgericht gemäß § 130 b VwGO als zutreffend zu eigen gemacht hat (S. 6 oben BU), wird insoweit ausgeführt: Die "Randvermerke 'fad' und 'eintönig'", welche sich auf Seite 2 der Aufsichtsarbeit Nr. 1 befänden, seien nicht zu beanstanden. Es handele sich dabei um der vollen gerichtlichen Prüfung entzogene prüfungsspezifische Wertungen, die auch keine sachfremden Erwägungen erkennen ließen, sondern sich noch im Bereich üblicher Korrekturanmerkungen hielten. Der weitere Vorwurf, der Erstkorrektor der Aufsichtsarbeit Nr. 8 habe die Bewertungsbegründung nicht selbst verfaßt, treffe ebenfalls nicht zu. Die vom Kläger als verdächtig beschriebene aufwendige Korrekturmethode sei in der Ersten Juristischen Staatsprüfung üblich, was einzelnen Mitgliedern der Kammer aus eigener Prüfungstätigkeit bekannt sei.

11

aa)

Soweit diese Ausführungen die Aufsichtsarbeit Nr. 1 betreffen, legen sie auch in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen einen Verfahrensfehler nicht nahe. Randvermerke des genannten Inhalts sind regelmäßig nicht als unsachlich zu beanstanden. Für sich allein gesehen mußten sie den Tatsacheninstanzen nicht schon Veranlassung geben, der Frage der Unvoreingenommenheit des Prüfers nachzugehen, noch weniger mußte sich dies ihnen gar aufdrängen.

12

bb)

Soweit es hingegen die Behandlung der Rügen zur Aufsichtsarbeit Nr. 8 angeht, ist die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung unzulässig. Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, inwiefern sich der geltend gemachte Mangel der Korrekturmethode auf weitere Teile der Prüferbewertungen hätte auswirken können. Dazu fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichen Darlegungen. Damit aber ist nicht dargetan, weshalb das angefochtene Urteil, indem es den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag übergangen hat, auf einem darin etwa liegenden Verfahrensmangel überhaupt beruhen könnte. Auch diesbezügliche Darlegungen sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).

13

c)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde hat zeigen wollen und ggf. als Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt hat, das Oberverwaltungsgericht sei der Frage, ob ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren hätte durchgeführt werden müssen, nicht ausreichend nachgegangen. Auch diese Rüge ist jedenfalls nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist Zweck eines solchen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, sicherzustellen, daß dem Prüfling die Möglichkeit geboten wird, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen. Hat ein solches Verfahren nicht stattgefunden, so sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, "bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag hin das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO auszusetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung 'überdenken' kann"; auf diese Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist der Prüfling gemäß § 86 Abs. 3 VwGO alsbald hinzuweisen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 m.w.N.). Die Notwendigkeit der Verfahrensaussetzung ergab sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger lediglich Einwände vorgebracht hat, die nicht substantiiert waren. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren wäre daher eine bloße Formalität gewesen und hätte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen können.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwertes wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.

Niehues
Albers
Vogelgesang